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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 im Land Brandenburg (RL Kinderbetreuungsfinanzierung)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 im Land Brandenburg (RL Kinderbetreuungsfinanzierung)
vom 31. März 2008
(Abl. MBJS/10, [Nr. 4], S.85)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013 durch Zeitablauf vom 31. März 2008
(Abl. MBJS/10, [Nr. 4], S.85)

in der Fassung der Änderungen vom 22.02.2010

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung des Investitionsprogramms “Kinderbetreuungsfinanzierung“ des Bundes Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur Schaffung und Sicherung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen/Zuschüssen gewährt. Bei großen Investitionsvorhaben kann auch eine Schuldendiensthilfe zu den durch den Zuwendungsempfänger bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg aufgenommenen Darlehen für Investitionsmaßnahmen gewährt werden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des als Anlage 1 beigefügten Orientierungsrahmens.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können gewährt werden für erforderliche Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Umwandlungs-, Sanierungs-, Renovierungs-, Modernisierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen sowie mit den Investitionen verbundene Dienstleistungen, die der Kindertagesbetreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr dienen. Investitionen in altersgemischten Gruppen bzw. altersgruppenübergreifenden Einrichtungen können entsprechend dem Anteil der förderungsfähigen Plätze gefördert werden. Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufendenden Vorhabens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnittes möglich, wenn die Förderkriterien erfüllt sind. Bei Kindertagesstätten werden vorrangig solche Investitionen gefördert, die der Beseitigung von befristeten Ausnahmen in der Betriebserlaubnis hinsichtlich der Mindestspielflächen der betreuten Kinder dienen.

3. Zuwendungsempfänger

Anträge können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gestellt werden von

  • den Trägern von Einrichtungen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung mit Ausnahme der Kindertagespflege (zur Förderung von Investitionen in Kindertagespflege siehe Ziffer 7.1.6),
  • den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
  • den Gemeinden und Ämtern, soweit sie sich gegenüber ihrem Landkreis zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben,
  • den Gemeinden, die einem freien Träger einer Kindertagesstätte Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen,
  • anderen Eigentümern, die einem Träger einer Kindertagesstätte Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen.

Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen und Angeboten der Kindertagesbetreuung (Gemeinden, Ämter, kreisfreie Städte sowie freie und gewerbliche Träger), soweit sie Eigentümer des Grundstücks sind, sowie bei Förderungen von Tagespflegeangeboten und bei Zuwendungen unter 30.000,00 EUR die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Zwischen- oder Letztempfänger oder die Ämter/Gemeinden, soweit sie diese Aufgabe nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) wahrnehmen. Träger von Einrichtungen und Angeboten, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, sind antragsberechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsbestimmungen auch vom Eigentümer des Grundstücks eingehalten werden. Gemeinden, die einem freien Träger einer Kindertagesstätte gemäß § 16 Abs. 3 KitaG Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem freien Träger abgestimmt ist. Andere Eigentümer, die einem Träger einer Kindertagesstätte Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen (vermieten, verpachten), sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem Träger der Kindertagesstätte und der Gemeinde abgestimmt und der Betrieb der Kindertagesstätte für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Die bestehenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen müssen erfüllt sein.

4.2. Investive Maßnahmen können im Rahmen der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Ziffer 2 dieser Richtlinie gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Investitionen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfristen der Kindertagesbetreuung dienen. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen mindestens auch für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren im Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG enthalten sein. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstücks, ist darüber hinaus auch die Zusicherung des Eigentümers erforderlich, das Grundstück für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

4.3. Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Umwandlungsinvestitionen können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Schuldendiensthilfe

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung in Form eines Zuschusses beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann niedrigere Obergrenzen festlegen. Soll bei der Festlegung der Obergrenzen zwischen verschiedenen Trägern oder Trägergruppen differenziert werden, sind die Kriterien aus § 74 Abs. 3 bis 5 SGB VIII sinngemäß anzuwenden. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben. Bei beantragten Zuwendungen ab 500.000,00 EUR (bis zum 31.12.2010: ab 2,5 Mio. EUR) gelten die zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben als zuwendungsfähig, die im Rahmen der baufachlichen Prüfung anerkannt worden sind.

Bei Investitionen in Kindertageseinrichtungen soll der Eigenanteil des An­tragstellers oder des Einrichtungsträgers mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Bei Investitionen in Kindertagespflege kann der erforderliche Eigenanteil vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, von den Ämtern/Gemeinden, von den Tagespflegepersonen oder ihren Anstellungsträgern getragen werden.

5.4.2 Die Zuwendung in Form einer Schuldendiensthilfe ist auf Antrag grundsätzlich für große und umfassende investive Maßnahmen möglich, die der quantitativen und qualitativen Verbesserung der Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr durch umfassende Sanierungs-/Modernisierungs- oder Neubaumaßnahmen dienen.

Die Schuldendiensthilfe wird in Höhe der anfallenden Zinsen aus den durch die Zuwendungsempfänger mit der InvestitionsBank des Landes Brandenburg geschlossenen Darlehensverträgen gewährt. Für die geschlossenen Darlehensverträge ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg berechtigt, von dem jeweiligen Darlehensnehmer im Darlehensvertrag eine laufende Bearbeitungsgebühr in Höhe von jährlich 0,2 v. H. des Nominalbetrages zu erheben. Die Laufzeit soll grundsätzlich 10 Jahre betragen.

Bei öffentlichen Trägern kann entsprechend der jeweiligen Haushaltssituation des Zuwendungsempfängers die Laufzeit im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsicht verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Darlehenslaufzeit trägt der Zuwendungsempfänger die Zinsen, die nach Ablauf der Laufzeit von 10 Jahren anfallen, einschließlich des Risikos einer möglichen Zinserhöhung nach dem Zinsfestschreibungszeitraum von 10 Jahren.

5.4.3 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Neubau-, Umbau-, Umwandlungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und - soweit erforderlich - baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die Kostengruppen 100 (Grundstückskosten) und 220 (öffentliche Erschließung) sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.4 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

5.4.5 Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit können bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als barer Eigenanteil angerechnet werden, sofern die Gesamtförderung aus Mitteln des Bundes einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt. Der erforderliche Eigenanteil von 10 % nach Nr. 5.4.1 kann nicht durch Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.

5.4.6 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für Vorhaben, die aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union (u. a. aus dem Operationellen Pro­gramm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007 - 2013 bzw. dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder aus dem Konjunkturpaket II gefördert werden.

5.4.7 Die Zuwendung soll ohne wichtigen Grund eine Bagatellgrenze von 30.000,00 EUR nicht unterschreiten. Beträgt der Eigenanteil des Antragstellers mindestens 7.000,00 EUR, so gilt eine Bagatellgrenze von 25.000,00 EUR, bei einem Eigenanteil von mindestens 15.000,00 Euro beträgt sie 20.000,00 EUR.

Die Zuwendung an einen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine Gemeinde oder ein Amt als Zwischen- oder als Letztempfänger für Förderungen von Kindertages­pflege soll ohne wichtigen Grund die Bagatellgrenze von 5.000,00 EUR nicht unterschreiten.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Gemeinden und Ämter, die sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG gegenüber ihrem Landkreis zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben, können für Anträge, deren Fördervolumen die Bagatellgrenzen nicht erreicht (Kleinanträge), als Zwischenempfänger auftreten. Kleinanträge sollen nach Möglichkeit in einem zusammengefassten Antrag pro Jahr gebündelt werden, jedoch getrennt von dem Antrag auf Förderung von Kindertagespflege.

Für die Einhaltung und Prüfung der Zuwendungsbestimmungen gegenüber der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung, Auszahlung und Verwendungs­nachweislegung ist der Zwischenempfänger verantwortlich.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegen­stände sind 10 Jahre, bei Zuwendungen ab 250.000,00 EUR 15 Jahre, alle beweglichen Gegenstände mit einem Beschaffungswert über 410,00 EUR sind 5 Jahre und bis 410,00 EUR 2 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.2 Ist der Antragsteller ein freier Träger und Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigter, so ist er verpflichtet, bei einer Zuwendung von mehr als 20.000,00 EUR zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch/Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Anstelle einer dinglichen Sicherung kann er eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen.

Ist der freie Träger nicht Grundstückeigentümer/Erbbauberechtigter, so hat die dingliche Sicherung durch den Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Grundschuld zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt. Alternativ kann der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag mindestens über die Dauer der Zweckbindung zwischen freiem Träger und Grundstückseigentümer erforderlich.

6.3 Antragsteller, die nicht Gebietskörperschaft sind, und die als Eigentümer/Erbbaube­rechtigte einem Träger einer Kindertagesstätte Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, bei einer Zuwendung von mehr als 20.000,00 EUR zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch/Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Der Grundstückseigentümer/Erbbaube­rechtigte hat darüberhinaus die Zweckbestimmung durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Dauer der Zweckbindung zu sichern. Alternativ kann der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag über die Dauer der Zweckbindung ist erforderlich.

7. Verfahren

Die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde. Bei der Gewährung von Zuwendungen in Form von Schuldendiensthilfen schließt sie als Geschäftsbesorger den Darlehensvertrag mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können laufend oder zu den vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe spätestens drei Monate zuvor festgesetzten Terminen bei diesem eingereicht werden. Bei Anträgen auf Zuwendungen für Neubau-, Umbau-, Umwandlungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Einrichtungen im Sinne des § 45 SGB VIII ist eine Stellungnahme des Landesjugendamtes beizufügen, aus der hervor geht, ob mit der geplanten Maßnahme ggf. bestehende Auflagen der Betriebserlaubnis beseitigt werden können, in jedem Fall aber, ob die Betriebserlaubnis hierdurch beeinträchtigt wird. Die örtlichen Träger übersenden die Anträge zusammen mit ihren in einer Liste zusammengefassten begründeten Voten (Votenliste) gemäß Punkt 7.2.1 an die ILB. Werden die Anträge laufend eingereicht, ist die Votenliste fortzuschreiben. Die tragenden Gründe für jedes ablehnende Votum sind auszuführen.

7.1.2 Anträge für das Jahr 2013 sind bis zum 30. Juni 2012 über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die ILB zu richten. Schöpft ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Kontingent nach Anlage 1 nicht aus, so entscheidet die für die Betreuung von Kindern im Alter unter drei Jahren zuständige oberste Landesbehörde über die Vergabe der Restmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten, dass alle geförderten Maßnahmen bis zum 31.12.2013 umgesetzt sein müssen.

7.1.3 Bei An­trägen von Gemeinden und Ämtern wird ab einer Zuwendungssumme von 100.000,00 EUR die baufachliche Prüfung durch die zuständige bautechnische Dienststelle der Gemeinde vorgenommen. Ab einer Zuwendungssumme von 500.000,00 EUR (bis zum 31.12.2010: 2,5 Mio. EUR) veranlasst die Bewilligungsbehörde die baufachliche Prüfung durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB).

Für den Fall, dass eine bautechnische Dienststelle in Gemeinden nicht vorhanden ist bzw. die baufachliche Prüfung aus Kapazitätsgründen innerhalb des geforderten Zeitrahmens nicht geleistet werden kann, veranlasst die Bewilligungsbehörde bei Zuwendungen ab 100.000,00 EUR auf Antrag des Zuwendungsempfängers die baufachliche Prüfung durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen.

Bei freien sowie gewerblichen Trägern erfolgt in jedem Fall, unabhängig von der Höhe der Zuwendung, die baufachliche Prüfung durch den BLB.

7.1.4 Öffentliche Antragsteller haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass eine die Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigende rechtskräftige Haushaltssatzung vorliegt oder die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde dem Vorhaben zugestimmt hat. Freie Träger haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass ein von ihrem zuständigen Gremium beschlossener oder genehmigter Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan vorliegt.

7.1.5. Eine zu fördernde Maßnahme darf erst nach Vorlage des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Lieferungs- und Leistungsvertrages. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die InvestitionsBank des Landes Brandenburg.

7.1.6 Alle Anträge auf Förderung von Investitionen in Angebote der Kindertagespflege sind direkt an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Gemeinden und Ämter, die sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG gegenüber ihrem Landkreis zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben, zu richten.

Das selbe gilt für Anträge auf Zuwendungen unter 30.000 EUR für andere Angebote der Kindertagesbetreuung (Kleinanträge). Bei einem Eigen­anteil des Antragstellers von mindestens 7.000,00 EUR gilt dies nur für Anträge auf Zuwendungen unter 25.000,00 EUR, bei einem Eigenanteil von mindestens 15.000,00 EUR für Anträge auf Zuwendungen unter 20.000,00 EUR.

Die örtlichen Träger, Gemeinden oder Ämter beantragen bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg als Zwischen- oder Letztempfänger die notwendigen Fördermittel.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehen die Anträge, für die sie selbst oder ihre kreisangehörigen Gemeinden und Ämter als Zwischen- oder Letztempfänger auftreten, in ihre Votenlisten gemäß Punkt 7.2.1 ein.

Die Termine gemäß Punkt 7.1.1 und 7.1.2 gelten entsprechend.

7.2. Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe votieren nach Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen des als Anlage 1 beigefügten Orientierungsrahmens zu den zu fördernden Maßnahmen und der Höhe der Förderungen, listen die von ihnen zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen mit den jeweiligen Zuwendungsbeträgen auf (Votenliste) und leiten diese mit den Anträgen der ILB zu. Führt ein der Höhe nach vom Antrag abweichendes Votum zu einer Finanzierungslücke, so kann der Antrag nur dann an die ILB weitergeleitet werden, wenn der Finanzierungsplan einschließlich Nachweis des Eigenanteils angepasst worden ist. Kann die geänderte Gesamtfinanzierung nicht dargestellt werden, ist die Förderung des Vorhabens nicht möglich. Über- oder unterschreitet die Summe der zu fördernden Maßnahmen den anteiligen Jahresbetrag (Orientierungsrahmen) gem. Anlage 1, so ändert sich der Verfügungsrahmen der Folgejahre entsprechend. Für die Förderung ab dem Jahr 2009 erarbeiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden Fördergrundsätze.

Die Bearbeitung eines Förderantrages kann im Einvernehmen zwischen dem Antragsteller und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in das Folgejahr verschoben werden; die Frist zur Zuleitung der Anträge für das Jahr 2013 an die ILB nach Punkt 7.1.2 bleibt unberührt.

7.2.2 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei ihrem Votum vorrangig die Beseitigung von befristeten Ausnahmen hinsichtlich der Mindestspielflächen der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Weiterhin sind die Bedarfsplanung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG sowie das Ziel zu beachten, ab dem Kindertagesstättenjahr 2013/2014 einen allgemeinen Rechtsanspruch für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr erfüllen zu können. Bei Anträgen auf Zuwendungen für Neubau-, Umbau-, Umwandlungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Einrichtungen im Sinne des § 45 SGB VIII ist die Stellungnahme des Landesjugendamtes zu berücksichtigen.

7.2.3 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage der nach Punkt 7.2.2 übersandten Votenlisten sowie des SGB X. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.2.4 Bei Anträgen auf Förderung von Investitionen in Angebote der Kindertagespflege und auf Zuwendungen unter 30.000,00 EUR (Kleinanträge) entscheiden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. die Gemeinden oder Ämter, die sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG gegenüber ihrem Landkreis zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben, nach den von ihnen festgelegten Kriterien und bestätigen, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Förderrichtlinie gegeben sind; eine Weiterleitung der An­träge der Tagespflegepersonen und der Kleinanträge an die ILB erfolgt nicht, vielmehr reicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinde oder das Amt eine listenmäßige Aufstellung mit den Namen und Anschriften der zu fördernden Tagespflegepersonen und Einrichtungen, der Anzahl der neu zu schaffenden und der zu sichernden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren sowie den jeweiligen Förderbeträgen bei der ILB ein.

Sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden oder Ämter Letztempfänger, so geben sie in ihrem Antrag die Anzahl der neu zu schaffenden und der zu sichernden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren sowie die jeweiligen Förderbeträge an.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden und Ämter leiten, soweit sie nicht selbst Letztempfänger sind, die Förderung als Zwischenempfänger an die Letztempfänger weiter.

7.2.5 Über die Vergabe von Investitionsmitteln für Modellprojekte entscheidet die für die Betreuung von Kindern im Alter unter drei Jahren zuständige oberste Landesbehörde nach Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen. Investitionsmittel für Modellprojekte werden nicht auf die Kontingente der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angerechnet.

7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen an den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.4.4 der ANBest-G/Nr. 1.4 ANBest-P. Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg zu übergeben.

7.3.2 Soweit es sich um Darlehensverträge handelt, erfolgt die Auszahlung der Zuwendungen in Form der Schuldendiensthilfe direkt an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg als Geschäftsbesorger.

7.3.3 Sind im Maßnahmevollzug Minderausgaben nachgewiesen worden, verringert sich die Zuwendung bzw. Schuldendiensthilfe dementsprechend. Ein letzter Teilbetrag von fünf Prozent der Gesamtzuwendung soll erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis vollständig und prüffähig vorgelegt hat. Bei Schuldendiensthilfen/Darlehen soll die Schlussrate des Darlehens zur Vermeidung von Zinsansprüchen aus dem Darlehensvertrag und mit Blick auf einen Widerruf der Schuldendiensthilfe für nicht zweckentsprechend abgerufene und nicht eingesetzte Darlehensmittel nur in der Höhe abgerufen werden, wie sie für die Erfüllung des Zuwendungszwecks unabdingbar ist.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der InvestitionsBank des Landes Brandenburg innerhalb des Bewilligungszeitraums, bei Gewährung einer Zuwendung in Form einer Schuldendiensthilfe/Darlehen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme, den Verwendungsnachweis. Dieser hat neben den in den AnBest-G Nr. 7 oder AnBest-P Nr. 6 (VV/VVG zu § 44 LHO) geforderten Angaben auch die Namen und Anschriften der begünstigten Tagespflegepersonen und Einrichtungen sowie die Zahl der neu entstandenen bzw. gesicherten Plätze für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr zu enthalten.

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

8.1 Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

8.2 Auf Anträge, die bis zum 31.12.2009 bei der InvestitionsBank Brandenburg eingegangen sind, wird die Richtlinie in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung angewendet.

Anlagen