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Richtlinien über die Hinzuziehung von Hilfspersonen (Arbeitshilfen) durch den Gerichtsvollzieher
Richtlinien über die Hinzuziehung von Hilfspersonen (Arbeitshilfen) durch den Gerichtsvollzieher
vom 24. Mai 1995
(JMBl/95, [Nr. 7], S.120)
Außer Kraft getreten am 16. Juli 2014 durch Allgemeine Verfügung vom 30. Juni 2014
(JMBl/14, [Nr. 7], S.86)
I.
Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäfts keiner anderen Person übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Gerichtsvollzieherordnung).
Hierzu ordne ich folgendes an:
1. Die Hinzuziehung einer Arbeitshilfe ist nur zulässig, soweit diese in Anwesenheit und nach Weisung des Gerichtsvollziehers mit einer unselbständigen, rein mechanischen Tätigkeit, wie z. B. dem Verpacken, dem Verladen und dem Wegfahren der Pfandstücke befaßt wird.
1.1 Die Vornahme von Amtshandlungen darf der Gerichtsvollzieher der Arbeitshilfe nicht, auch nicht teilweise, übertragen.
1.2 Der Gerichtsvollzieher ist für die Tätigkeit der von ihm hinzugezogenen Arbeitshilfe verantwortlich.
2. Unzulässig ist es insbesondere, Arbeitshilfen
2.1 mit der Ausübung von Zwang gegen Personen sowie bei der Pfändung und Wegnahme der Sachen zu beauftragen oder zur Ausübung von Zwang hinzuzuziehen,
2.2 mit der Anmahnung von Schuldnern zur Zahlung vor dem Versteigerungstermin zu beauftragen,
2.3 mit der nachträglichen Entfernung von Pfandstücken aus dem Gewahrsam des Schuldners zu beauftragen, ohne daß der Gerichtsvollzieher wenigstens bei Beginn der Entfernung und Wegschaffung anwesend gewesen ist,
2.4 mit der selbständigen Anbringung von Siegelmarken und Pfandzeichen zu beauftragen,
2.5 zur Annahme von Zahlungen oder zur Erteilung von Quittungen jeder Art zu ermächtigen.
3. Als Arbeitshilfen können vom Gerichtsvollzieher herangezogen werden
3.1 natürliche Personen, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig (§ 30 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 - GVBl. I S. 258 -) sind; sie müssen gewissenhaft und zuverlässig sein, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein;
3.2 gewerbliche Unternehmen, deren wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, wenn sie
- sich schriftlich verpflichten, als Arbeitskräfte nur gewissenhafte und zuverlässige Personen einzusetzen,
- dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der auszuführenden Arbeiten den eingesetzten Arbeitskräften gegenüber ein uneingeschränktes Weisungsrecht einräumen,
- die uneingeschränkte Haftung für alle durch die eingesetzten Arbeitskräfte verursachten Schäden übernehmen.
4. Der Gerichtsvollzieher hat vor der Beschäftigung einer Arbeitshilfe sorgfältig zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
4.1 Der Gerichtsvollzieher ist ferner verpflichtet, die Tätigkeit der Arbeitshilfe bzw. der eingesetzten Arbeitskräfte sorgfältig zu überwachen und sofort einzugreifen, wenn sich gegen ihre Weiterbeschäftigung begründete Bedenken ergeben.
4.2 Der Gerichtsvollzieher hat die Arbeitshilfe und (bei gewerblichen Unternehmen) alle eingesetzten Kräfte zur Verschwiegenheit über alle geschäftlichen Angelegenheiten zu verpflichten.
4.3 Die Einstellung und die Entlassung einer natürlichen Person als Arbeitshilfe, die ständig oder in kürzeren Abständen regelmäßig herangezogen wird, sind der Dienstbehörde unverzüglich anzuzeigen.
In der Anzeige über die Einstellung sind folgende Angaben über die Arbeitshilfe zu machen:
Name, Vorname, Wohnung,
Geburtsdatum, Geburtsort,
Tag der Einstellung.
4.4 Soll ein gewerbliches Unternehmen ständig oder in kürzeren Abständen regelmäßig herangezogen werden, so ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen, der der Dienstbehörde vorzulegen ist.
5. Die Arbeitshilfe ist unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühewaltung, der Zahl und des Umfangs der Pfandstücke, des notwendigen Aufwandes (bei Zuziehung von Fahrzeugen und weiteren Arbeitskräften), der Zahl der Aufträge und ggf. des Transportarbeitertarifs angemessen zu entschädigen.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Potsdam, den 24. Mai 1995
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung des Staatssekretärs
Kupas