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Richtlinien über die Hinzuziehung von Hilfspersonen (Arbeitshilfen) durch den Gerichtsvollzieher

Richtlinien über die Hinzuziehung von Hilfspersonen (Arbeitshilfen) durch den Gerichtsvollzieher
vom 24. Mai 1995
(JMBl/95, [Nr. 7], S.120)

Außer Kraft getreten am 16. Juli 2014 durch Allgemeine Verfügung vom 30. Juni 2014
(JMBl/14, [Nr. 7], S.86)

I.

Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäfts keiner anderen Person übertra­gen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Gerichtsvollzieherordnung).

Hierzu ordne ich folgendes an:

1. Die Hinzuziehung einer Arbeitshilfe ist nur zulässig, so­weit diese in Anwesenheit und nach Weisung des Gerichts­vollziehers mit einer unselbständigen, rein mechanischen Tätigkeit, wie z. B. dem Verpacken, dem Verladen und dem Wegfahren der Pfandstücke befaßt wird.

1.1 Die Vornahme von Amtshandlungen darf der Gerichtsvollzieher der Arbeitshilfe nicht, auch nicht teilweise, übertragen.

1.2 Der Gerichtsvollzieher ist für die Tätigkeit der von ihm hinzugezogenen Arbeitshilfe verantwortlich.

2. Unzulässig ist es insbesondere, Arbeitshilfen

2.1 mit der Ausübung von Zwang gegen Personen sowie bei der Pfändung und Wegnahme der Sachen zu beauftragen oder zur Ausübung von Zwang hinzuzuziehen,

2.2 mit der Anmahnung von Schuldnern zur Zahlung vor dem Ver­steigerungstermin zu beauftragen,

2.3 mit der nachträglichen Entfernung von Pfandstücken aus dem Gewahrsam des Schuldners zu beauftragen, ohne daß der Ge­richtsvollzieher wenigstens bei Beginn der Entfernung und Wegschaffung anwesend gewesen ist,

2.4 mit der selbständigen Anbringung von Siegelmarken und Pfandzeichen zu beauftragen,

2.5 zur Annahme von Zahlungen oder zur Erteilung von Quittun­gen jeder Art zu ermächtigen.

3. Als Arbeitshilfen können vom Gerichtsvollzieher herange­zo­gen werden

3.1 natürliche Personen, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig (§ 30 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Branden­burg i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 - GVBl. I S. 258 -) sind; sie müssen gewissenhaft und zuverlässig sein, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein;

3.2 gewerbliche Unternehmen, deren wirtschaftlichen Verhält­nisse geordnet sind, wenn sie

  • sich schriftlich verpflichten, als Arbeitskräfte nur gewissenhafte und zuverlässige Personen einzusetzen,
  • dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der auszuführenden Arbeiten den eingesetzten Arbeitskräften gegenüber ein uneingeschränktes Weisungsrecht einräumen,
  • die uneingeschränkte Haftung für alle durch die einge­setzten Arbeitskräfte verursachten Schäden übernehmen.

4. Der Gerichtsvollzieher hat vor der Beschäftigung einer Arbeitshilfe sorgfältig zu prüfen, ob die genannten Voraus­setzungen erfüllt sind.

4.1 Der Gerichtsvollzieher ist ferner verpflichtet, die Tätig­keit der Arbeitshilfe bzw. der eingesetzten Arbeitskräfte sorgfältig zu überwachen und sofort einzugreifen, wenn sich gegen ihre Weiterbeschäftigung begründete Bedenken ergeben.

4.2 Der Gerichtsvollzieher hat die Arbeitshilfe und (bei ge­werblichen Unternehmen) alle eingesetzten Kräfte zur Ver­schwiegenheit über alle geschäftlichen Angelegenheiten zu verpflichten.

4.3 Die Einstellung und die Entlassung einer natürlichen Person als Arbeitshilfe, die ständig oder in kürzeren Abständen regelmäßig herangezogen wird, sind der Dienstbehörde unver­züglich anzuzeigen.

In der Anzeige über die Einstellung sind folgende Angaben über die Arbeitshilfe zu machen:

Name, Vorname, Wohnung,
Geburtsdatum, Geburtsort,
Tag der Einstellung.

4.4 Soll ein gewerbliches Unternehmen ständig oder in kürze­ren Abständen regelmäßig herangezogen werden, so ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen, der der Dienstbehörde vorzulegen ist.

5. Die Arbeitshilfe ist unter Berücksichtigung der aufgewende­ten Zeit und Mühewaltung, der Zahl und des Umfangs der Pfandstücke, des notwendigen Aufwandes (bei Zuziehung von Fahrzeugen und weiteren Arbeitskräften), der Zahl der Auf­träge und ggf. des Transportarbeitertarifs angemessen zu entschädigen.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Potsdam, den 24. Mai 1995

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung des Staatssekretärs

Kupas