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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des DigitalPakts Schule 2019 - 2024 (Richtlinie DigitalPakt Schule)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des DigitalPakts Schule 2019 - 2024 (Richtlinie DigitalPakt Schule)
vom 31. Juli 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 24], S.312)
Außer Kraft getreten am 17. Mai 2024
(Abl. MBJS/19, [Nr. 24], S.312)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt mit der Unterstützung des Bundes durch Mittel des Bundes aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ nach Maßgabe
- der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019-2024“ des Bundes und der Länder vom 16. Mai 2019,
- dieser Förderrichtlinie sowie
- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG zu § 44 LHO) des Landes Brandenburg
1.2 Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Investive Maßnahmen an Schulen
An allgemeinbildenden und beruflichen Schulen gemäß § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in öffentlicher sowie in freier Trägerschaft im Land Brandenburg sowie an staatlich anerkannten Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe gemäß Altenpflegeschulverordnung (AltPflSchV) und Gesundheitsberufeschulverordnung (GBSchV) in Verbindung mit dem Pflegeberufsgesetz (PflBG) ab dem 1. Januar 2020 sind folgende Investitionen förderfähig:
- Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie Serverlösungen, die genutzt werden, um unzureichende Bandbreite, Datendurchsatz oder Latenz des Internetanschlusses des Schulstandortes auszugleichen, sofern für mindestens zwölf Monate nach Abschluss der sonstigen Investitionen an dem jeweiligen Schulstandort ein Glasfaser-Anschluss von keinem Anbieter garantiert werden kann, oder die erforderlich sind, um rechtlichen Anforderungen zu genügen oder um spezifische schulische Anwendungen zu ermöglichen;
- schulisches WLAN;
- Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum Betrieb in der Schule, mit Ausnahme von Geräten für vorrangig verwaltungsbezogene Funktionen;
- digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung;
- schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn
- die Schule über die Infrastruktur, die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 förderfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulträger beantragt ist und
- spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im technisch-pädagogischen Einsatzkonzept der Schule dargestellt ist und
- bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen gemäß § 16 BbgSchulG die Gesamtkosten für mobile Endgeräte am Ende der Laufzeit des „DigitalPakts Schule“ entweder
aa) 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger oder
bb) 25.000 Euro je einzelner Schule
oder beides nicht überschreiten.
- An allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in freier Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe des Landes Brandenburg sind zusätzlich der Aufbau und die Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloudangebote) förderfähig, sofern mindestens drei Schulstandorte oder 1.500 Schülerinnen und Schüler von der Maßnahme umfasst sind. Für Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist eine diesbezügliche Förderung nicht möglich.
- Förderanträge gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 6 können nur gestellt werden, sofern der Nachweis des Vorhandenseins der technischen Infrastruktur im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 der Bewilligungsbehörde vorliegt oder deren Anschaffung im Antrag enthalten ist.
- Sofern Maßnahmen zur Herstellung der Infrastruktur gemäß Nummer 1 und 2 an einer Schule zum Zeitpunkt der Beantragung einer Förderung mobiler Endgeräte gemäß Satz 1 Nummer 5 noch nicht durchgeführt worden sind, sind die Mittel für mobile Endgeräte für diese Schule bis zur Herstellung dieser Infrastruktur zu sperren.
2.2 Regionale und landesweite Maßnahmen
Investitionen gelten als landesweit, wenn sie schulischen Zwecken gemäß landesweiter Schulentwicklungsziele dienen.
Folgende regionale und landesweite Investitionen, einschließlich Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase, sind förderfähig, soweit sie von den Schulen unmittelbar nutzbar sind:
- Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Landesserver, Cloudangebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten, bei Einrichtungen der Lehrerbildung einschließlich Dateninfrastrukturen, WLAN sowie Anzeige- und Interaktionsgeräte;
- Systeme, Werkzeuge und Dienste, die dem Ziel dienen, bei bestehenden Angeboten Leistungsverbesserungen herbeizuführen, die Service-Qualität bestehender Angebote zu steigern oder die Interoperabilität bestehender oder neu zu entwickelnder digitaler Infrastrukturen herzustellen oder zu sichern;
- Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulträgern.
Für Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist eine Förderung gemäß Punkt 2.2 Nummer 1 nicht möglich.
2.3 Investive Begleitmaßnahmen für Förderanträge gemäß Punkt 2.1 und 2.2
Investive Begleitmaßnahmen wie Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme digitaler Bildungsinfrastrukturen, bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation sowie im Rahmen einer Förderung nach Punkt 2.2 die Entwicklung, sind zuwendungsfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach Punkt 2.1 oder Punkt 2.2 besteht. Dazu zählen neben dem Erwerb von Lizenzen für zum Betrieb, zur Nutzung und zur Wartung der Geräte und Netze erforderliche Software für die Laufzeit des DigitalPakts Schule auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen sind nicht förderfähig.
2.4 Leasing von IT-Infrastruktur
Leasing von IT-Infrastruktur ist nur dann eine förderfähige Investition, wenn es sich um Vollamortisierungsleasing bzw. Mietkauf handelt und nicht-investive und damit nicht förderfähige Ausgaben gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden (insbesondere Support, Wartung, Versicherungen, Zinsen) und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergeben hat, dass Leasing günstiger ist als Kauf. Des Weiteren ist das Leasing von Betriebssoftware für im DigitalPakt angeschaffte Geräte (z. B. Betriebssoftware für Server) für die Laufzeit des DigitalPakts förderfähig, sofern die Software ausschließlich im Leasing erhältlich ist. Mittel für die Leasingraten dürfen erst dann abgerufen werden, wenn sie auch fällig sind – d. h. bei monatlichen Raten nur monatlich. Der entsprechende Mehraufwand ist in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu berücksichtigen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger für eine Förderung von Maßnahmen gemäß Punkt 2.1 dieser Richtlinie sind öffentliche Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG, freie Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG sowie Träger von staatlich anerkannten Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe gemäß AltPflSchV und GBSchV in Verbindung mit dem PflBG ab 1. Januar 2020. Mehrere Schulträger können im Zusammenschluss gemeinsame Anträge für eine Zuwendung stellen.
3.2 Zuwendungsempfänger für eine Förderung gemäß Punkt 2.2 dieser Richtlinie sind das Land Brandenburg, nachgeordnete Einrichtungen, öffentliche Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG, freie Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG, Träger von staatlich anerkannten Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe gemäß AltPflSchV und GBSchV in Verbindung mit dem PflBG ab 1. Januar 2020, deren Zusammenschlüsse sowie Rechtsformen des öffentlichen und Privatrechts, sofern sie schulischen Zwecken dienen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsvoraussetzungen für Förderanträge nach Punkt 2.1 der Richtlinie
4.1.1 Jedem Förderantrag nach Punkt 2.1 sind für jede vom Förderantrag umfasste Schule folgende Dokumente (Medienentwicklungsplan) beizufügen:
- ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte,
- eine Bestandsaufnahme bestehender und benötigter Ausstattung (Ist-Soll-Übersicht) mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand und eine Bestandsaufnahme der aktuellen Internetanbindung an jeder Schule, einschließlich einer Bestätigung des Antragstellers zum IT-Support,
- eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte.
4.1.2 Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen an Standorten, die in den gemäß § 102 Absatz 5 BbgSchulG genehmigten Schulentwicklungsplänen mittel- bis langfristig als gesichert ausgewiesen sind und vom Träger der Schulentwicklungsplanung bestätigt wurden. Bei freien Trägern von Ersatzschulen und staatlich anerkannten Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe ist durch den jeweiligen Schulträger die wirtschaftliche Solidität seiner Tätigkeit nachzuweisen.
4.2 Zuwendungsvoraussetzungen für Förderanträge nach Punkt 2.2 dieser Richtlinie
4.2.1 Jedem Förderantrag nach Punkt 2.2 ist eine ausführliche Konzeptbeschreibung und Begründung beizufügen, einschließlich
- einer Darstellung der technologischen oder pädagogischen oder funktionalen Vorteile der Maßnahme sowie
- einer Darstellung, inwieweit die Investitionsmaßnahmen strukturbildende Wirkungen haben (insbesondere Förderung von Interoperabilität, Effizienzsteigerungen oder die Qualitätssicherung anderer Investitionsvorhaben nach den Punkten 2.1 oder 2.2).
4.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1 Eine Förderung wird gemäß § 4 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024 des Bundes und der Länder vom 16. Mai 2019 nur für Maßnahmen gewährt, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen wurde und bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 16. Mai 2024 gesichert erscheint. Innerhalb umfassenderer und schon begonnener Investitionsvorhaben können einzelne Investitionsmaßnahmen gefördert werden, wenn im Förderantrag plausibel dargestellt werden kann, dass es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte eines Investitionsvorhabens handelt. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages mit Ausnahme von Planungsleistungen. Mit Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VV/VVG zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt.
4.3.2 Bauliche Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig und unmittelbar auf die Errichtung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen ausgerichtet sind. Bei Baumaßnahmen sind die VV/VVG Nummer 6 zu § 44 LHO zu beachten.
4.3.3 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder für mindestens die Dauer der Zweckbindung Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht an dem vorgesehenen Baugrundstück ist oder vertraglich zur Tätigung von Investitionen berechtigt ist.
4.3.4 Ist der Zuwendungsempfänger nicht Grundstückseigentümer oder für mindestens die Dauer der Zweckbindung Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht an dem vorgesehenen Baugrundstück, kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Dauer der Zweckbindung erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Investive Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung (gemäß Nr. 2.2.1 VV/VVG zu § 44 LHO)
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähig sind Investitionen in die unter Punkt 2 dargestellten Fördergegenstände.
5.5 Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der maximal möglichen Gesamtzuwendung je Zuwendungsempfänger ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Richtlinie (Schulträgerbudget). Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Der Eigenanteil beträgt mindestens zehn Prozent.
Im Falle von Kommunen, die mit einem Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) arbeiten, ist kein Eigenanteil erforderlich. Die maximal mögliche Zuwendungssumme ergibt sich aus der in Anlage 1 dargestellten maximal möglichen Gesamtzuwendung sowie einem zehnprozentigen Eigenanteil, welcher durch das Land getragen wird. Ämter und Verbandsgemeinden als Schulträger fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß § 63 Absatz 5 BbgKVerf arbeiten.
5.6 Die konkrete Entscheidung über die zu fördernden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Ausstattungsförderung liegt bei den begünstigten Kommunen bzw. den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft. Der im Rahmen des Schulträgerbudgets pro Schule in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung stehende Sockelbetrag in Höhe von 20.000 Euro ist für Investitionsmaßnahmen an der jeweiligen Schule zu verwenden und nicht auf andere Schulen übertragbar.
5.7 Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget sind bis zur Höhe des jeweiligen Budgetbetrags (Anlage 1) nur möglich für bis zum 30. September 2020, in begründeten Fällen und mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) bis zum 31. Dezember 2020, vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingereichte Anträge.
5.8 Ab dem 1. Oktober 2020 bzw. in begründeten Fällen und mit Zustimmung des MBJS ab dem 1. Januar 2021 entfällt die Bindung an die Schulträgerbudgets. Ab diesem Zeitpunkt gestellte Förderanträge können bewilligt werden, sofern hierfür entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das MBJS kann nach Anhörung des brandenburgischen Landkreistages, des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes, der Interessenverbände der Schulen in freier Trägerschaft sowie der Interessenvertretungen der Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe ergänzende Kriterien zur Priorisierung der betreffenden Förderanträge festlegen.
5.9 Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der schul- und ggf. baufachlichen Prüfung ermittelt und durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.
5.10 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein.
5.11 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und ggf. baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen.
5.12 Leistungen Dritter werden auf die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Allgemeinbildende Schulen in öffentlicher Trägerschaft
Der Schulträger kann über die Verteilung des gemäß Anlage 1 dargestellten Budgets mit Ausnahme eines Sockelbetrages von 20.000 Euro je Schule nach eigenem Ermessen für die Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden, sofern für alle Schulen die digitale Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie ein schulisches WLAN vorhanden sind und die Umsetzung des medienpädagogischen Konzepts der Schule mit der bestehenden Ausstattung möglich ist. Dies ist durch eine entsprechende Ist-Stand-Analyse nachzuweisen.
6.2 Allgemeinbildende und berufliche Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 120 BbgSchulG sowie staatlich anerkannte Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe gemäß AltPflSchV und GBSchV in Verbindung mit dem PflBG ab 1. Januar 2020
Der Schulträger kann über die Verteilung des gemäß Anlage 1 dargestellten Budgets je Schule nach eigenem Ermessen für die Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden. Es gelten die in Punkt 2.1 Satz 1 Nummer 5 vorgegebenen Regelungen.
6.3 Berufliche Schulen in öffentlicher Trägerschaft (Oberstufenzentren)
Der Schulträger kann über die Verteilung des gemäß Anlage 1 dargestellten Budgets je Schule nach eigenem Ermessen für die Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden. Die ausgewiesenen Budgets sind ausschließlich für Standorte von Oberstufenzentren zu verwenden.
6.4 Die mehrmalige Förderung identischer Fördervorhaben (Doppelförderung) ist unzulässig. Im Förderantrag ist anzugeben, ob und wofür Bundesmittel für einander ggf. ergänzende Maßnahmen beantragt, bewilligt oder gewährt wurden, insbesondere für Fördermaßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und nach der Bundesförderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland.
Aus der Zuwendung können nur solche Fördermaßnahmen finanziert werden, die nicht auch gleichzeitig durch Programme der Europäischen Union gefördert werden. Unbenommen hiervon sind selbstständige Projektabschnitte (Bauabschnitte).
6.5 Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind zehn Jahre, alle beweglichen Gegenstände sind für die gesamte Laufzeit des „DigitalPakts Schule 2019-2024“, mindestens aber drei Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.
7.1.2 Die Antragsunterlagen sind über die von der ILB eingerichtete Online-Plattform abrufbar.
7.1.3 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können mehrere Schulen umfassen, sofern die Unterlagen gemäß Punkt 4.1.1 für jede Einzelschule enthalten sind.
7.1.4 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der ILB über die eingerichtete Online-Plattform einzureichen.
7.1.5 Antragsteller dürfen während der Laufzeit der Richtlinie mehrfach Anträge stellen.
7.1.6 Vollständige Anträge für die in Anlage 1 ausgewiesenen Budgets sind bis spätestens 30. September 2020 bzw. in begründeten Fällen und mit Zustimmung des MBJS bis zum 31. Dezember 2020 bei der ILB einzureichen.
7.2 Dem rechtsverbindlich unterschriebenen Förderantrag sind neben den erforderlichen Antragsunterlagen gemäß Punkt 4.1.1 dieser Richtlinie jeweils folgende Unterlagen beizufügen; es sind die verbindlichen Antragsformulare von der durch die ILB eingerichteten Online-Plattform zu verwenden:
7.2.1 eine Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung inklusive geplantem Beginn der Investitionsmaßnahme) für alle in den Antrag einbezogenen Schulen,
7.2.2 im Fall von Punkt 4.3.1 eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer schon begonnenen Investitionsmaßnahme handelt,
7.2.3 eine Bestätigung über ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept des Antragstellers über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support (siehe Punkt 4.1.1),
7.2.4 Aussagen zur Schulentwicklungsplanung (Auszug aus dem genehmigten Schulentwicklungsplan des Landkreises/der kreisfreien Stadt) sowie Bestätigung der Standortsicherheit durch den Träger der Schulentwicklungsplanung,
7.2.5 Nachweis des Eigentums an Grundstücken/Gebäuden, des Bestehens eines Erbbaurechts bzw. des Bestehens eines Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten nach Punkt 4.3.3 der Richtlinie,
7.2.6 ein zwischen Schule und Schulträger abgestimmter Medienentwicklungsplan gemäß Punkt 4.1.1,
7.2.7 ggf. eine Stellungnahme zur baufachliche Prüfung ab einer Zuwendungshöhe von 500.000 Euro,
7.2.8 eine Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen,
7.2.9 bei Trägern von Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Auszüge aus der rechtskräftigen Haushaltssatzung, welche die Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigt. Arbeitet die beantragende Kommune mit einem Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Absatz 5 BbgKVerf, ist ein entsprechender Nachweis den Antragsunterlagen beizufügen,
7.2.10 bei Trägern von Schulen in freier Trägerschaft: die Bestätigung der Hausbank, dass die zur Finanzierung der Maßnahme angegebenen Eigenmittel zur Verfügung stehen.
7.3 Bewilligungsverfahren
7.3.1 Nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes über die ILB übernimmt die ILB die Durchführung von Förderaufgaben auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen. Im Bewilligungsverfahren ist die ILB die Bewilligungsbehörde und auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrages Geschäftsbesorger.
7.3.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage dieser Richtlinie und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg). Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen Haushaltsmittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.
7.3.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Anträge nach Punkt 2.1 insbesondere gemäß der nach Punkt 7.2.6 einzureichenden Unterlagen
- für Schulen gemäß Brandenburgischem Schulgesetz auf der Grundlage der schulfachlichen Bewertung der Medienentwicklungspläne durch die staatlichen Schulämter
und
- für staatlich anerkannte Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe gemäß AltPflSchV und GBSchV in Verbindung mit dem PflBG ab 1. Januar 2020 auf der Grundlage der fachlichen Bewertung der Medienentwicklungspläne durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF).
7.3.4 Die fachliche Antragsbeurteilung für Anträge gemäß Punkt 2.2 erfolgt durch das MBJS.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von Nummer 1.4.4 der Anlage 21 (ANBest-G) zu VVG Nummer 5.1 zu § 44 LHO bzw. Nummer 1.4 der Anlage 15 (ANBest-P) zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO finden Auszahlungen nur als Erstattung statt. Die Mittelabrufe sind, eventuell einschließlich einer unterzeichneten Rechtsbehelfsverzichtserklärung, der ILB über die eingerichtete Online-Plattform vorzulegen.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
7.5.1 Nach Auftragsvergabe und -durchführung dokumentiert der Antragsteller gegenüber dem Zuwendungsgeber durch Verwendungsnachweis die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorhabens.
7.5.2 Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß den Regelungen in Nummer 7 der Anlage 21 (ANBest-G) zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO bzw. in Nummer 6 der Anlage 15 (ANBest-P) zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO nachzuweisen. Innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats (demnach spätester Termin 16. November 2024), ist der Bewilligungsbehörde die Verwendung der Zuwendung für jede Maßnahme gesondert nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht je Vorhaben aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und ist der ILB über die eingerichtete Online-Plattform vorzulegen.
7.5.3 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen/Zuschüsse zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 16. Mai 2024 außer Kraft.
Potsdam, den 31. Juli 2019
Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst