Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie zur Förderung der digitalen Infrastruktur in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit im Land Brandenburg

Richtlinie zur Förderung der digitalen Infrastruktur in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit im Land Brandenburg
vom 30. Mai 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 14], S.160)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2018 durch Zeitablauf vom 30. Mai 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 14], S.160)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Brandenburg fördert entsprechend § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Infrastruktur in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit.

1.2. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Junge Menschen gehen vollkommen selbstverständlich mit unterschiedlichen digitalen Medien, Technologien und Werkzeugen um. Sie nutzen den digitalen Fortschritt zur Informationsgewinnung, Unterhaltung und Freizeitgestaltung, zur Verbesserung der persönlichen, kulturellen und beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen, zur Vernetzung und Kommunikation mit anderen, aber auch für die eigene Meinungsäußerung, für Kreativität, für die Verwirklichung eigener Rechte und einer aktiven Bürgerschaft.

Gleichzeitig braucht es pädagogische Angebote, die sowohl die Möglichkeiten des digitalen Wandels wie z. B. die Aneignung digitaler Lebenswelten, Informationsgewinnung, soziale Kommunikation als auch die gefährdenden Elemente wie z. B. die Gefährdung der Privatsphäre erkennen helfen und junge Menschen dagegen stark machen. Junge Menschen sollen erfahren, dass der Schutz der Rechte eines Jeden ein grundlegendes Prinzip des gesellschaftlichen Zusammenlebens darstellt.

Die Entwicklung der digitalen Bildung in der Jugendarbeit baut auf dem aktiven Engagement der jungen Menschen und der alltäglichen Präsenz digitaler Medien in ihrem Leben auf, damit sie ihre bereits vorhandenen digitalen Kompetenzen bestmöglich einbringen und weiterentwickeln können, während sie gleichzeitig von der Unterstützung durch ihre jeweilige Gruppe profitieren.

2.2. Das Ziel der Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist es, Jugendfreizeiteinrichtungen technisch in die Lage zu versetzen, die von jungen Menschen gelebte (digitale) Realität in die Arbeit der Einrichtungen einzubeziehen und pädagogisch nutzbar zu machen. Das kann geschehen z. B. durch

  • die Installation eines leistungsfähigen WLAN (Router und Repeater) in allen Räumen zur Verbindung einer größeren Anzahl von Mobilgeräten mit dem Internet,
  • die Anbindung an einen Breitbandzugang (Ausbau der „letzten Meile“) für die Einrichtung,
  • die Anschaffung elektronischer Mobil- und Handgeräte, die in Angebote der politischen, kulturellen oder technischen Jugendbildung einbezogen werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie Gemeinden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

4.1. der Zuwendungsempfänger Träger einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit (Jugendfreizeiteinrichtung) ist,

4.2. die Einrichtung über mindestens eine hauptamtlich beschäftigte sozialpädagogische Fachkraft verfügt,

4.3. der Träger ein pädagogisches Konzept einreicht, das grundsätzliche Aussagen zu den Zielen und Methoden der Bildungsarbeit mit und über Medien in der digitalen Gesellschaft beinhaltet und die damit zusammenhängende Nutzung der anzuschaffenden Ausstattung beschreibt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2. Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung:

Zuschuss/Zuweisung

5.4. Bemessungsgrundlage:

Projekte können mit einem Festbetrag in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro pro Jugendfreizeiteinrichtung gefördert werden. Der Fördersatz nach dieser Richtlinie beträgt jedoch maximal 80 v. H. der nachzuweisenden Gesamtkosten.

6. Verfahren

6.1. Antragsverfahren:

Anträge auf Projektförderung sind spätestens bis zum 31.07.2018 bei dem für die Jugendfreizeiteinrichtung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) einzureichen. Der örtliche Träger sammelt die Anträge aus seinem Zuständigkeitsbereich und übermittelt sie, versehen mit einer Prioritätensetzung, spätestens bis zum 31.08.2018 an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

6.2. Bewilligungsverfahren:

Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.

6.3. Verwendungsnachweisverfahren:

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben, einer tabellarischen Belegübersicht (Belegliste) sowie einem Sachbericht.

Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.

6.4. Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2018.

Potsdam, den 30.05.2018

Britta Ernst

Ministerin für Bildung, Jugend und Sport