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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer erweiterten Nachmittagsbetreuung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung ab der Sekundarstufe I (RL-BetrSekI)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer erweiterten Nachmittagsbetreuung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung ab der Sekundarstufe I (RL-BetrSekI)
vom 1. August 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 25], S.348)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2020
(Abl. MBJS/19, [Nr. 25], S.348)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, insbesondere von Schülerinnen und Schülern der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sind unter Umständen ganz oder teilweise an ihrer Berufsausübung gehindert, wenn ihre Kinder oder Jugendlichen außerhalb der Schulzeit einen Betreuungsbedarf haben und ein Anspruch gegen den örtlichen Träger der Eingliederungshilfe nicht gegeben ist. Ziel der Förderung ist die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.

1.2 Das Land Brandenburg fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie gemäß des Beschlusses des Landtags Brandenburg vom 11.06.2019 (Drucksache 6/11518-B) und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Angebote der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ab der Sekundarstufe I, die auf Grund von Behinderung einen über das Ganztagsangebot der Schulen hinausgehenden Betreuungsbedarf haben und deren Eltern wegen ihrer Berufstätigkeit diese Betreuung nicht selbst übernehmen können.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Die Förderung ist zeitlich vorerst auf das Schuljahr 2019/2020 als Modellphase begrenzt.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personal- und Sachkosten von Angeboten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Schulzeit gemäß Ziffer 1.2. Die Angebote sollen dem jeweiligen Bedarf der Familie entsprechen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg.

3.2. Die Landkreise und kreisfreien Städte als Zuwendungsempfänger verwenden die Zuwendung für Betreuungsangebote in eigener Trägerschaft oder leiten die Zuwendungen an Ämter, amtsfreie Gemeinden, Träger der freien Jugendhilfe oder Vereine, Verbände und Initiativen in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Diese sind dann Letztempfänger.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

4.1. Angebote gemäß Ziffer 1.2 vorhanden sind oder geschaffen werden sollen und die Zahl der zu betreuenden Kinder bzw. Jugendlichen durch den Antragsteller benannt wird.

4.2. der Bedarf des einzelnen Kindes oder Jugendlichen und seiner Eltern durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt geprüft wurde. Der Bedarf ist dann gegeben, wenn beide Elternteile voll berufstätig sind bzw. die Aufnahme einer vollen Berufstätigkeit anstreben und ihrem Kind bzw. Jugendlichen eine selbstständige, altersentsprechende Freizeitgestaltung nicht möglich ist, beispielsweise in einer im Sozialraum vorhandenen Jugendfreizeiteinrichtung. Die Gründe sind beim Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise zu dokumentieren und zum Zweck der Auswertung der Modellphase auf Verlangen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Verfügung zu stellen.

4.3 die geförderten Angebote nicht gleichzeitig aus dem Landesjugendplan oder anderen Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg gefördert werden.

4.4. Leistungen der Eingliederungshilfe oder andere Leistungen nach einem der Bücher Sozialgesetzbuch, auf die ein Rechtsanspruch des einzelnen betreuten Kindes oder Jugendlichen besteht, sind unabhängig von der Förderung nach dieser Richtlinie. Betroffene Kinder oder Jugendliche bzw. ihre Eltern sind auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme hinzuweisen und entsprechend zu beraten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4. Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Förderhöhe beträgt 300 Euro je betreutem Kind oder Jugendlichen im Kalendermonat.

5.4.2 Zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten gehören Personal- und Sachkosten der Angebote gemäß Ziffer 1.2.

6. Verfahren

6.1. Antragsverfahren:

Die Landkreise bzw. kreisfreien Städte beantragen die Zuwendung für das Jahr 2019 bis zum 30.09.2019, für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2019. Für Betreuungsangebote, die früher beginnen, wird der vorzeitige Maßnahmebeginn gem. Ziffer 1.3.1 VVG zu § 44 LHO zugelassen. Frühester Maßnahmebeginn ist hierbei der 01.08.2019.

6.1.2 Das als Anlage beigefügte Antragsmuster ist verbindlich (Anlage 1).

6.1.3 Verspätet eingegangene Anträge können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel berücksichtigt werden, jedoch ist hier der Maßnahmebeginn frühestens zum Zeitpunkt des Antragseingangs möglich.

6.2. Bewilligungsverfahren:

6.2.1 Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport für die geplanten Angebote auf Basis der im Antrag genannten Anzahl an zu betreuenden Kindern bzw. Jugendlichen gemäß Ziffer 1.2 erteilt.

6.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Ziffer 3.2 durch die Erstempfänger erfolgt in Form eines gesonderten Bescheids.

6.3. Auszahlung

Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach entsprechendem Mittelabruf nur in dem Umfang, wie Kinder bzw. Jugendliche gemäß Ziffer 1.2 tatsächlich betreut werden und die Fördermittel dafür benötigt werden. Dazu ist mit dem jeweiligen Mittelabruf die Zahl der tatsächlich betreuten Kinder bzw. Jugendlichen und der jeweilige Zeitraum der Betreuung mitzuteilen. Näheres dazu wird im Bewilligungsbescheid gesondert mitgeteilt.

6.4. Verwendungsnachweisverfahren:

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport jährlich spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist mit beigefügtem Formular zu erbringen (Anlage 2).

6.5. Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.08.2019 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.07.2020.

Potsdam, den 1. August 2019

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Anlagen