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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung berufspädagogischer Maßnahmen der Jugendhilfe in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (RL-berpädJuhi)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung berufspädagogischer Maßnahmen der Jugendhilfe in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (RL-berpädJuhi)
vom 19. Juli 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 16], S.186)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 23], S.285)

Außer Kraft getreten am 31. März 2023
(Abl. MBJS/18, [Nr. 16], S.186)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 – 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die intensive Unterstützung von jungen Menschen mit individuellen Beeinträchtigungen und/oder sozialen Benachteiligungen beim Übergang in Ausbildung und Beschäftigung.

Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
  • die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Ausbildungs- und Berufsfähigkeit junger Menschen im Alter von 15 bis unter 27 Jahren, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen und/oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf eine berufs- und sozialpädagogische Unterstützung angewiesen sind. Zielgruppen der Förderung sind

  • leistungsschwache Schulabgängerinnen und -abgänger, häufig ohne Schulabschluss, und/oder
  • psychosozial gefährdete und sozial benachteiligte junge Menschen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht.

Mit der auf den jeweiligen Bedarf ausgerichteten Begleitung soll den jungen Menschen der Zugang in schulische oder berufliche Ausbildung ermöglicht und somit ihre gesellschaftliche Teilhabe und soziale Integration gezielt unterstützt werden. Durch pädagogische und handlungsorientierte Gruppenangebote, die sich den individuellen Voraussetzungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anpassen, soll dieses Ziel erreicht werden.

Mit der Förderung soll erreicht werden, dass 30 Prozent der im Rahmen der Richtlinie geförderten Teilnehmer/-innen im Anschluss eine schulische oder berufliche Ausbildung oder eine andere Maßnahme der beruflichen Bildung beginnen.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichtserstattung darzustellen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung, ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme von sozial benachteiligten und/oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen an berufspädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe in Produktionsschulen.

Die berufspädagogischen Angebote unterstützen junge Menschen, die auf Grund ihrer schwierigen Lebenssituationen ohne gezielte sozialpädagogische Hilfe keinen Zugang in eine schulische oder berufliche Ausbildung oder in die Arbeitswelt finden. Ihre gesellschaftliche Teilhabe, soziale Integration und Selbstbestimmung ist ohne professionelle Unterstützung gefährdet.

Die erfolgreiche Teilnahme an dem Angebot und das angestrebte persönliche Ziel für jeden einzelnen jungen Menschen sind dabei stark von den individuellen Zugangsvoraussetzungen abhängig. Die pädagogischen und handlungsorientierten Gruppenangebote innerhalb der Projekte passen sich deshalb den Möglichkeiten und Voraussetzungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (TN) an.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg (die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die an den berufspädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe teilnehmenden jungen Menschen müssen ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben und dürfen während der Teilnahme das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4.2 Für die Förderung nach dieser Richtlinie muss durch den Zuwendungsempfänger für jeden teilnehmenden jungen Menschen der konkrete Jugendhilfebedarf festgestellt und dokumentiert sein. Dazu muss dokumentiert werden, dass – in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit – auf Grund der persönlichen Voraussetzungen keine Chance auf einen Ausbildungsplatz besteht und die Hilfen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung – nicht in Betracht kommen oder ausgeschöpft sind beziehungsweise allein nicht ausreichen. Darüber hinaus muss dokumentiert werden, wieso die Teilnahme an der Maßnahme nach Nummer 2 der Richtlinie geeignet ist, um den jeweiligen Hilfebedarf des jungen Menschen zu decken.

4.3 Die Feststellung und Dokumentation nach Nummer 4.1 und 4.2 erfolgt bei Aufnahme des jungen Menschen in das Projekt. Mit dem Verwendungsnachweis bestätigt der Zuwendungsempfänger an Hand eines von der Bewilligungsbehörde verbindlich  vorgegebenen Formblatts, dass die Fördervoraussetzungen nach Nummer 4.1 und 4.2 vorlagen. Der Bewilligungsbehörde ist auf deren Aufforderung Einsicht in die Dokumentation der Prüfung der Fördervoraussetzungen in einer den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Weise zu gewähren.

4.4 Die Teilnehmenden erhalten ein individuelles leistungsbezogenes Produktionsschulgeld (Motivationsprämie), in dessen Vordergrund der pädagogische Aspekt steht.

Die Verweildauer der Teilnehmenden in der Produktionsschule soll in der Regel 18 Monate nicht über- und 3 Monate nicht unterschreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Ausdehnung der Verweildauer möglich.

Die Teilnehmenden sollen mindestens ein betriebliches Praktikum von maximal 14 zusammenhängenden Kalendertagen absolvieren. Insgesamt sollen die Praktika bei einer Verweildauer von bis zu 12 Monaten 21 Kalendertage und bei einer Verweildauer über 12 Monaten 28 Kalendertage nicht überschreiten. Die Praktikumstage werden auf die Verweildauer angerechnet.

Die Zu- und Abgangsmöglichkeiten für Teilnehmende in die berufspädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe sind zeitlich flexibel und nicht fest terminiert.

4.5 Das MBJS genehmigt im Rahmen eines im Amtsblatt des MBJS veröffentlichten zeitlich unbeschränkten Interessenbekundungsverfahrens die möglichen kooperierenden Träger (Produktionsschulen) der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung der in Nummer II. der Anlage zur Richtlinie genannten Kriterien. Alle in Frage kommenden Träger werden in einen Pool aufgenommen, der auf der Website des MBJS in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht wird. Ausschließlich mit diesen genehmigten und im Pool veröffentlichten Trägern können die Zuwendungsempfänger kooperieren.

4.6 Die interessierten Träger von Einrichtungen müssen mit der Interessenbekundung ein pädagogisches Konzept entsprechend Nummer III. der Anlage zur Richtlinie vorlegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage: Pauschale je Kalendertag und Teilnehmenden

Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die bei der Durchführung der Angebote nach Nummer 2 entstehen. Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bemessen. Als Standardeinheit gilt ein Kalendertag, an dem ein junger Mensch an einer geförderten Maßnahme teilnimmt.

Die Pauschale für die Förderung berufspädagogischer Maßnahmen der Jugendhilfe in Angeboten nach Nummer 2 - Produktionsschulen – beträgt 33,10 € je Kalendertag und Teilnehmenden. Darin sind die erwarteten Nettoerlöse berücksichtigt.

5.5 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 vom Hundert der Bemessungsgrundlage gemäß 5.4.

Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger beträgt mindestens 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.2 In einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung regeln das Jugendamt und der Träger des berufspädagogischen Angebots Art und Umfang der Leistung für jeden einzelnen jungen Menschen. Zwischen Jugendamt, Erziehungsberechtigten bzw. dem jungen Erwachsenen werden über einen Betreuungsvertrag die konkrete Maßnahme, der Ort und die Dauer der Maßnahme vereinbart.

6.3 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und  Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 – 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).  

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einwilligungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31.12. jeden Jahres bzw. zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.6 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen (siehe Nummer I der Anlage zur Richtlinie) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die jeweiligen Maßnahmezeiträume und Antragsfristen werden über die Internetseite der ILB bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen unter Einbeziehung eines fachlichen Votums des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung der Förderung.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" zu verwenden.

Ab der zweiten Mittelanforderung ist ein Nachweis über die tägliche Teilnahme für jeden einzelnen jungen Menschen anhand monatlicher Anwesenheitslisten einzureichen. Praktikumstage sind analog durch einen Beleg der Praktikumsstelle zu dokumentieren. Abgerechnet werden Teilnahmetage. Ein Teilnahmetag entspricht einem Kalendertag. Wochenenden und gesetzliche Feiertage gelten als Anwesenheitstage, sofern sie nicht direkt auf unentschuldigte Fehltage folgen. Entschuldigte Fehltage (attestierte Krankschreibungen, Praktikumstage, Tage mit aufsuchender Sozialarbeit (maximal 10 Tage in einem Monat) Jahresurlaubstage) gelten dabei als Anwesenheitstage.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Eine Bestätigung nach Nummer 4.3 dieser Richtlinie.
  2. Ein Nachweis über die tägliche Teilnahme für jeden einzelnen jungen Menschen anhand monatlicher Anwesenheitslisten. Praktikumstage sind analog durch einen Beleg der Praktikumsstelle zu dokumentieren. Das Formular für den Nachweis wird von der Bewilligungsbehörde vorgegeben.
  3. Ein Sachbericht gemäß Nummer 6.2.1 der ANBest-EU mit zusätzlichen Angaben zum pädagogischen Erfolg der Förderung, Angaben zum Übergang der Teilnehmenden in schulische oder berufliche Bildung bzw. in sonstige Beschäftigung und zu den Gründen zu einer ggf. vorzeitigen Beendigung der Maßnahme.

Darüber hinaus sind Angaben notwendig,

  • zum Einsatz und zur Qualifikation geeigneter Fachkräfte,
  • zum pädagogischen Umgang mit dem Produktionsschulgeld,
  • zum Austausch mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern der Region sowie
  • zu Dauer und Einsatzort der betrieblichen Praktika der Teilnehmenden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 – 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger bzw. wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. März 2023.

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Anlagen