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Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB) - Einführung des inhaltlich neuen Abschnitts „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“

Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB) - Einführung des inhaltlich neuen Abschnitts „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“
vom 29. Juli 2019
(ABl./19, [Nr. 44], S.1187)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MdFE vom 16. September 2022
(ABl./22, [Nr. 49S], S.980-3)

1 Vorbemerkung

Gemäß Einführungserlass des Ministeriums der Finanzen vom 3. November 1992 gelten im Land Brandenburg die Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) als Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB). Soweit keine abweichenden landesspezifischen Regelungen erlassen und per Erlass eingeführt wurden, gelten folglich die für den Bundesbau erlassenen Regelungen der RBBau im Wesentlichen für Bauaufgaben des Landes. Die RBBau wird regelmäßig vom Bund aktualisiert und fortgeschrieben. Diese Fortschreibungen werden über Austauschlieferungen bekannt gegeben und gelten automatisch für den Landesbau in Brandenburg. Mit der 17. Austauschlieferung zur RBBau in 2003 wurde ein neues Verfahren für den Haushaltsvollzug - explizit hinsichtlich der erforderlichen Veranschlagungsreife - für die in den Bundeshaushalt einzustellenden Bundesbaumaßnahmen eingeführt. Diese Regelung wurde im Land Brandenburg nicht übernommen und im Ergebnis keine der darauffolgenden Austauschlieferungen eingeführt. Somit gelten aktuell die Regelungen der 16. Austauschlieferung zur RBBau als RLBau BB (im Amtsblatt für Brandenburg und in BRAVORS nicht veröffentlicht).

2 Hinweise zur Neufassung des Abschnitts „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“

Das Ministerium der Finanzen macht nachstehende Neufassung des Abschnitts „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ der RLBau BB bekannt. Mit dieser Neufassung wurde der Abschnitt „K14 Umweltschutz“ der RLBau BB (Stand: 16. Austauschlieferung Februar 1995) grundlegend überarbeitet, um Festlegungen zur Nachhaltigkeit ergänzt und neu in „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ benannt. Damit regelt dieser neue Abschnitt K3 die Belange des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit bei Landesbaumaßnahmen und gleichzeitig wird auch der Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in der aktualisierten Auflage Januar 2019 eingeführt.

Der bisherige Abschnitt „K3 Anstriche und Tapezierungen in Dienst- und Mietwohnungen, Anstriche in Diensträumen“ der RLBau BB (Stand: 16. Austauschlieferung Februar 1995) wird ersatzlos gestrichen.

In der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes ist der Grundsatz des Nachhaltigen Bauens zwar verankert, aber es gibt bisher keine eigenen Regelungen zu Nachhaltigkeitskriterien bei der Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Landes. Auch die Regelungen des bis dato gültigen Abschnitts K14 der RLBau BB beziehen sich nur auf den Bereich des Umweltschutzes.

National wie international stellt das Thema Nachhaltigkeit eines der wichtigsten Leitbilder für die Zukunft dar. Nachhaltiges Handeln bedeutet, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte gleichberechtigt zu berücksichtigen. Ziel soll für den Bereich des Bauwesens die Errichtung nachhaltiger Gebäude sein, die damit auch energiesparende und ressourcenschonende Qualitäten aufweisen. Die Landesregierung verfolgt dabei eine Vorbildrolle, in dem die Landesverwaltung und landeseigene Unternehmen ihr Handeln und die Verwendung von Landeseigentum an den Maßstäben der Nachhaltigkeit ausrichten. Ein wichtiges Thema der Landesnachhaltigkeitsstrategie ist das Nachhaltige Bauen.

Dies hat der Landesrechnungshof mit seinen Feststellungen im Jahresbericht 2018 „Nachhaltigkeit bei Landesliegenschaften - wird das Land seiner Vorbildrolle gerecht?“ noch einmal unterstrichen und gefordert, dass konkret messbare Nachhaltigkeitsziele für die Planung, den Bau sowie den Betrieb öffentlicher Gebäude aus der Landesnachhaltigkeitsstrategie hergeleitet und entsprechende Regelungen zur Nachhaltigkeit für Landeshochbaumaßnahmen bis Mitte 2019 vom Ministerium der Finanzen eingeführt werden sollen.

Im Ergebnis des Beschlusses des Landtages Brandenburg zu Nummer 1 zum Jahresbericht 2018 des Landesrechnungshofs, Nummer 20 „Nachhaltigkeit bei Landesliegenschaften“ (Drucksache 6/11273-B) und der daraus abzuleitenden Arbeitsaufträge wurden entsprechende landesspezifische Regelungen zur Nachhaltigkeit in die RLBau BB vom Ministerium der Finanzen - als für Landesbaumaßnahmen zuständiges Fachressort - eingearbeitet. Dazu wurde der Abschnitt „K14 Umweltschutz“ der RLBau BB überarbeitet, ergänzt und neu in Abschnitt „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ umbenannt.

Der inhaltlich neue Abschnitt „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ wird hiermit für Baumaßnahmen des Landes - sowohl im wirtschaftlichen Eigentum des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) (Investitionsplan Teil A) als auch im Ressortvermögen (Investitionsplan Teil B) - am 1. Januar 2020 verbindlich eingeführt.

Dies gilt für alle Neuplanungen, für Planungen, die sich im Stadium der Vorplanung oder davor befinden, sowie für Planungen, die sich bereits im Stadium der Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) befinden, aber grundlegend überarbeitet werden müssen.

Mit der Einführung des inhaltlich neuen Abschnitts „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ wird auch der Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (aktualisierte Auflage Januar 2019) eingeführt. Er ist bei Hochbaumaßnahmen des Landes verbindlich entsprechend der aktuellen Erlasslage anzuwenden.

Der Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ erläutert zum einen allgemeingültige Grundsätze und Methoden für das nachhaltige Planen, Bauen, Betreiben und Nutzen von Gebäuden und Liegenschaften. Zum anderen dient er als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsaspekte über den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden und Liegenschaften. Der Leitfaden (Stand 2019) steht auf dem Internetportal Nachhaltiges Bauen als Download bereit. Die Druckversion (Stand 2019) kann über die Geschäftsstelle Nachhaltiges Bauen bezogen werden: nachhaltiges-bauen@bbr.bund.de.

Die Einführung des Bewertungssystems für Nachhaltiges Bauen (BNB) wird schrittweise realisiert, dazu ist die Anlage zum Erlass zu berücksichtigen. Dies soll der notwendigen Vorbereitung und insbesondere der Schaffung der erforderlichen Grundlagen im BLB dienen.

Der BLB hat die sachgerechte Umsetzung der Anforderungen aus dem Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ in eigener Zuständigkeit zu regeln und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu veranlassen.

Die Abschnitte „K14 Umweltschutz“ und „K3 Anstriche und Tapezierungen in Dienst- und Mietwohnungen, Anstriche in Diensträumen“ der RLBau BB werden hiermit aufgehoben.

Büros von freiberuflich Tätigen, die in dieser Aufgabe fachlich unterstützen können, sind in der Geschäftsstelle Nachhaltiges Bauen im Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zu erfragen oder den Internetseiten des Nachhaltigkeitsportals: www.nachhaltigesbauen.de zu entnehmen. Unterstützende Broschüren, BNB-Anwendungshilfen, Informationsbroschüren für einzelne Systemvarianten etc. stellt das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) auf dem Informationsportal Nachhaltiges Bauen zur Verfügung. Ferner hat das BBSR bei Bedarf persönliche Beratung und eine Informationsveranstaltung für die nutzenden Verwaltungen/fachlich zuständigen Ministerien in Aussicht gestellt.

Die Zeit bis zum 1. Januar 2020 ist zu nutzen, um entsprechende Baumaßnahmen zu identifizieren und die Mitarbeiter und vor allem die BLB-internen Nachhaltigkeitskoordinatorinnen oder -koordinatoren zu qualifizieren.

3 Neufassung des Abschnitts „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“

Der Abschnitt „K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ wird wie folgt gefasst:

K3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit

1 Umweltschutz

Das Ziel des Umwelt- und Naturschutzes ist es, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen sowie Natur, Landschaft und Arten zu schützen und zu erhalten, umweltschädigende Belastungen zu vermeiden, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen und auf sparsamen Umgang mit Rohstoffen und Energien zu achten.

Der Umweltschutz im Bauwesen ist ein unverzichtbarer Beitrag zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Ökosysteme. Soweit das Land gesetzlich eine Vorbildfunktion zu erfüllen hat, ist dieser Verpflichtung Rechnung zu tragen.

1.1 Bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen, der Unterhaltung und dem Betrieb von baulichen Anlagen sowie deren Beseitigung sind die entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorgaben der Umwelt- und Naturschutzgesetze (beispielsweise das Brandenburgische Naturschutzgesetz [BbgNatSchG], das Bundesbodenschutzgesetz [BBodSchG] in Verbindung mit dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz [BbgAbfBodG], das Wasserhaushaltsgesetz [WHG] in Verbindung mit dem Brandenburgischen Wassergesetz [BbgWG]), die Arbeitshilfe „Grundwasserkontaminationen mit sprengstofftypischen Verbindungen im Land Brandenburg“1 und der Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“2 zu beachten. Die Planungshilfe „Umweltschutz im Bauwesen“3 zeigt die ökologischen Ziele im staatlichen Hochbau auf und dient als Entscheidungshilfe für die Planung. Die Baufachliche Richtlinie Boden und Grundwasserschutz4, die Baufachliche Richtlinie Abwasser5, die Arbeitshilfen Recycling6, die Brandenburger Leitfäden für den Rückbau von Gebäuden, Ausschreibungen, Qualitätssicherung für RC-Baustoffe und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von RC-Baustoffen im Vergleich zur Verwendung von Naturmaterial7 sowie die Arbeitshilfen Kampfmittelräumung8 sind als Orientierungshilfe zu beachten.

1.2 Sofern aufgrund einer Baumaßnahme Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind, sind diese hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit in den Leistungsbeschreibungen der auszuführenden Gewerke quantitativ und qualitativ konkret zu beschreiben, um ihre Durchführung qualifiziert sicherzustellen. Im Zuge von Baumaßnahmen angetroffene Kontaminationen (schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und hierdurch verursachte Grundwasserverunreinigungen) sind gemäß den Arbeitshilfen Boden und Grundwasserschutz zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanieren.

2 Nachhaltigkeit

2.1 National wie international stellt das Thema Nachhaltigkeit eines der wichtigsten Leitbilder für die Zukunft dar. Nachhaltiges Handeln bedeutet, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte gleichberechtigt - gleichzeitig und gleichgewichtig - zu berücksichtigen, um nachfolgenden Generationen eine intakte Umwelt und gleiche Lebenschancen zu hinterlassen. Speziell das Bauwesen muss sich aufgrund der in Anspruch genommenen materiellen und monetären Ressourcen sowie der entstehenden Umweltwirkungen intensiv des Themas annehmen.

2.2 Als Hilfestellung für das tägliche Handeln hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) im Jahr 2011 den überarbeiteten und aktualisierten9 Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“, der das erklärte Rahmendokument für die Umsetzung und Operationalisierung des nachhaltigen Planens, Bauens, Nutzens und Betreibens darstellt, einschließlich des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB), das die anzuwendende Nachhaltigkeitsmethodik nach transparenten Regeln und objektiven Methoden definiert, für Bauaufgaben des Bundes im Bereich des Hochbaus eingeführt.

Damit hat der Bund einen neuen Qualitätsmaßstab für die Errichtung und Betreibung von Gebäuden gesetzt. Über die energetische Betrachtung hinaus werden gemäß den drei Säulen der Nachhaltigkeit ökologische, ökonomische (wirtschaftliche) und soziokulturelle Aspekte betrachtet. Ergänzt werden sie um die Bewertung der technischen Qualitäten, der Prozessqualität sowie der Standortmerkmale.

2.2.1 Der mehrfach weiterentwickelte Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“10 baut auf der Überlegung auf, die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung zu berücksichtigen und sie zum integralen Bestandteil aller Planungs- und Entscheidungsprozesse über den Lebenszyklus einer Immobilie werden zu lassen. Ziel ist nicht die Optimierung von Einzelaspekten, sondern eine ganzheitliche Optimierung des Gebäudes.

Der Leitfaden beschreibt Verfahren und formuliert Zielvorgaben (unter anderem in Form von Grenz- und Zielwerten) sowie Empfehlungen im Hinblick auf die Aspekte der Nachhaltigkeit für

  • die Planung und Realisierung von Neubauvorhaben und Erweiterungsbauten einschließlich der Gestaltung von Außenanlagen,
  • die Planung und Realisierung von Modernisierungs-, Umbau- und Umnutzungsvorhaben bei Bestandsbauten einschließlich der Gestaltung von Außenanlagen und
  • das Nutzen und Betreiben sowie die Bauunterhaltung von Gebäuden und Liegenschaften.

2.2.2 Das BNB wird aufbauend auf aktuelle Forschungsergebnisse und unter Berücksichtigung von Änderungen gesetzlicher Regelungen und Normungen kontinuierlich weiterentwickelt. Aktualisierungen werden über das Informationsportal Nachhaltiges Bauen11 veröffentlicht.

2.3 Wie der Bund trägt auch das Land als Bauherr eine große Verantwortung, sowohl für die eigenen Gebäude als auch als Vorbild für andere öffentliche und private Bauherren. Das Land Brandenburg als öffentlicher Bauherr bekennt sich zu den Prinzipien des nachhaltigen Bauens, Betreibens und Bewirtschaftens und folgt damit der bundesweiten Entwicklung.

Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen des Landes im Ressortvermögen und im wirtschaftlichen Eigentum des BLB sind die Anforderungen des Leitfadens „Nachhaltiges Bauen“10 zu erfüllen.

2.3.1 Für Neubaumaßnahmen, die gemäß den jeweiligen „Allgemeinen Vorbemerkungen“12 dem Anwendungsbereich einer BNB-Systemvariante:

  • BNB für Büro- und Verwaltungsgebäude - Modul Neubau oder
  • BNB für Unterrichtsgebäude - Modul Neubau oder
  • BNB für Laborgebäude - Modul Neubau

eindeutig zugeordnet werden können, und mit Gesamtbaukosten (einschließlich Nebenkosten) ab 10 Millionen Euro ist eine Anwendung des Bewertungssystems für Nachhaltiges Bauen (BNB) verbindlich.

Bei diesen Bauvorhaben ist das BNB entsprechend den Vorgaben des Leitfadens Nachhaltiges Bauen planungs- und baubegleitend anzuwenden und gemäß den im BNB geforderten Nachweisen zu dokumentieren.

Als Arbeitsinstrument sind die projektspezifischen BNB-Systemvarianten/-Module13 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

2.3.2 Anhand des Erfüllungsgrades beziehungsweise der Endnote14 erfolgt die Zuordnung zu den Qualitätsstandards Gold, Silber oder Bronze. Mindestziel im Land ist die Erreichung des Silber-Standards (65 Prozentpunkte Erfüllungsgrad) für das Gesamtgebäude. Die Bewertung jeder der fünf Hauptkriteriengruppen (ökologische Qualität, ökonomische Qualität, soziokulturelle und funktionale Qualität, technische Qualität und Prozessqualität) muss mit mindestens 50 Prozentpunkten, die Bewertung jedes Kriteriums mit mindestens 10 Prozentpunkten abschließen, um eine grundsätzlich anzustrebende Zertifizierung nicht zu gefährden.

Die Standortmerkmale werden getrennt von den Objektqualitäten bewertet, da sie durch die Planung, den Planungsprozess und das Gebäude selbst nur sehr eingeschränkt beeinflussbar sind. Die Bewertung des Standortes hat keinen Einfluss auf die Gesamtnote.

2.3.3 Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen des Landes ist die Nutzung regenerativer Quellen zur Energieversorgung der Gebäude nachweislich zu prüfen.

2.4 BNB-Projekte sind durchgängig von einer Nachhaltigkeitskoordinatorin oder einem Nachhaltigkeitskoordinator zu begleiten. Ihre Aufgabe ist unter anderem die Prüfung der Bewertung und der Unterlagen auf Konformität mit den BNB-Vorgaben, Plausibilität und Vollständigkeit.


1 Herausgeber: Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) Brandenburg

2 Herausgeber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)

3 Herausgeber: Fachkommission „Bauplanung“ des Ausschusses für staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz (ASH) Stand 2004. Die Arbeitshilfe dient der Information der Planer und Bauleiter in der konkreten Festlegung der Konstruktion, der Materialwahl, der Abwägung von Vor- und Nachteilen, der Schadstoffbewertung und so weiter; Literaturhinweise ermöglichen die Vertiefung einzelner Themenbereiche.

4 Herausgeber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und Bundesministerium der Verteidigung (BMVgV)

5 Herausgeber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und Bundesministerium der Verteidigung (BMVgV)

6 Herausgeber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und Bundesministerium der Verteidigung (BMVgV)

7 https://mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.322397.de

8 Herausgeber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und Bundesministerium der Verteidigung (BMVgV)

9 Für zivile Bundesbaumaßnahmen wurde der Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ 2001 eingeführt.

10 Aktueller Stand Januar 2019, Herausgeber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)

11 https://www.nachhaltigesbauen.de/ - eine Internetplattform des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

12 Die „Allgemeinen Vorbemerkungen“, die der jeweiligen BNB-Systemvariante vorangestellt sind.

13 Aktuell stehen die Systemvarianten für Büro- und Verwaltungsgebäude (BNB_B), Unterrichtungsgebäude (BNB_UN), Laborgebäude (BNB_L) sowie überbetriebliche Bildungsstätten (BNB_ÜBS) und Außenanlagen (BNB_AA) und die Module Neubau, Komplettsanierung und Nutzen und Betreiben zur Verfügung. Die Systemvarianten BNB_ÜBS und BNB_AA und die Module Komplettsanierung und Nutzen und Betreiben werden vorerst nicht verbindlich eingeführt.

14 Mit festgesetzter Gewichtung werden die Erfüllungsgrade der fünf Hauptkriteriengruppen zu einem Gesamterfüllungsstand verrechnet und daraus die Endnote ermittelt.“


Anlage

Besondere Hinweise zur Anwendung des Leitfadens „Nachhaltiges Bauen“ und des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB)

1 Anwendungsarten des Leitfadens „Nachhaltiges Bauen“

Bei der verbindlichen Anwendung des Leitfadens „Nachhaltiges Bauen“ und der verbindlichen Anwendung des BNB sind die nachfolgend aufgeführten Arten von Baumaßnahmen zu unterscheiden. Die Zuordnung von Baumaßnahmen zu den Anwendungsarten wird durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) entschieden.

1.1 Neubaumaßahmen, die dem Anwendungsbereich mindestens einer eingeführten BNB-Systemvariante und des eingeführten BNB-Moduls Neubau entsprechen und mit Gesamtbaukosten (einschließlich Nebenkosten) von mindestens 10 Millionen Euro

Für Neubauvorhaben des Landes, die gemäß den jeweiligen „Allgemeinen Vorbemerkungen“ (die der jeweiligen BNB-Systemvariante vorangestellt sind) dem Anwendungsbereich einer eingeführten BNB-Systemvariante:

  • BNB für Büro- und Verwaltungsgebäude - Modul Neubau oder
  • BNB für Unterrichtsgebäude - Modul Neubau oder
  • BNB für Laborgebäude - Modul Neubau

eindeutig zuzuordnen sind, ist das BNB entsprechend den Vorgaben des Leitfadens „Nachhaltiges Bauen“ planungs- und baubegleitend anzuwenden, ein BNB-Gesamterfüllungsgrad von mindestens 65 Prozent - also mindestens „Silber-Standard“ - sicherzustellen und gemäß den im BNB geforderten Nachweisen, mindestens jedoch mit den nachfolgenden Dokumenten (in Ergänzung der Unterlagen gemäß Abschnitt F RLBau BB), zu dokumentieren1.

  1. Im Rahmen der Projektvorbereitung:
    • Erstellung einer Zielvereinbarung (Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“, Anlage B1)
    • Durchführung des PreChecks (Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“, Anlagen B2/B3)
    • energetische Vorgaben (Energetisches Pflichtenheft [Muster], Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“, Anlage B4)
    • Bericht zur Nachhaltigkeit (Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“, Anlage B5)
    • Integration und Dokumentation der Anforderungen der Nachhaltigkeitsaspekte im Falle eines Planungswettbewerbs (Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“, Anlage B6)2.
  2. Im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung
    • Durchführung einer Zwischenbewertung (Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“, Anlagen B2/B3)
    • Fortschreibung des Berichts zur Nachhaltigkeit (Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“, Anlage B5).
  3. Im Rahmen des Projektabschlusses
    • Dokumentation
    • BNB-Zertifizierung, sofern vorgesehen oder vereinbart.

Die BNB-Systemvarianten und -Module sind in der zu Projektbeginn jeweils aktuellsten Version heranzuziehen.

Das BNB für Büro- und Verwaltungsgebäude - Modul Komplettmodernisierung - und das BNB für Außenanlagen werden in Brandenburg zunächst nicht verbindlich eingeführt.

Die Broschüre „Nachhaltig geplante Außenanlagen auf Bundesliegenschaften“ (Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung [BMVBS]) wird für gebäudebezogene Außenanlagen zur Anwendung empfohlen.

1.2 Alle anderen Landesbaumaßnahmen, die nicht dem Anwendungsbereich mindestens einer eingeführten BNB-Systemvariante und dem eingeführten BNB-Modul Neubau entsprechen und mit Gesamtbaukosten kleiner als 10 Millionen Euro

Für diese Baumaßnahmen gilt, dass zunächst nur die allgemeinen Empfehlungen des Teils A des Leitfadens „Nachhaltiges Bauen“ zu beachten sind.

Für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen nach Abschnitt D RLBau BB gilt, dass der Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ nur auf ausdrücklichen Wunsch der nutzenden Verwaltung und in dem von ihr geforderten Umfang angewendet werden soll.

Die Nachhaltigkeitszielstellung ist von der nutzenden Verwaltung in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium in der Projektvorbereitung im Rahmen einer Zielvereinbarung zu definieren. Diese Qualitäten stellen dann eine verbindliche Vorgabe für den weiteren Projektverlauf dar. Zum Projektabschluss ist die Umsetzung beziehungsweise Einhaltung der festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen zu dokumentieren.

2 Hinweise für die Betriebs- und Nutzungsphase

Die Handlungsempfehlungen und Vorschläge zur Optimierung der Betriebs- und Nutzungsphase (Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ Teil C) richten sich in erster Linie an die Eigentümer, nutzenden Verwaltungen und Betreiber der baulichen Anlagen. Der BLB wird beauftragt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Anwendung des Leitfadens „Nachhaltiges Bauen“ auch für die Betriebs- und Nutzungsphase zu werben und die zuständigen Stellen dahingehend zu beraten.

3 Planungswettbewerbe

Bei der Planung und Realisierung von Baumaßnahmen haben Wettbewerbsverfahren bezüglich der Beachtung von Nachhaltigkeitsqualitäten eine Schlüsselfunktion im Planungsprozess. Um den Nachhaltigkeitsanspruch gezielt in Wettbewerbsverfahren der öffentlichen Hand umsetzen zu können, wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die „Systematik für Nachhaltigkeitsanforderungen in Planungswettbewerben“ (kurz: SNAP) entwickelt. Die Anwendung wird empfohlen.

Diese Broschüre enthält für alle Verfahrensbeteiligten - Auslober, Preisrichterinnen und -richter, Wettbewerbsbetreuerinnen und -betreuer, Sachverständige und Teilnehmende - wesentliche Empfehlungen. Wichtigstes Grundprinzip der SNAP-Methodik ist dabei, statt starrer Vorschriften ein flexibles System an unterschiedlichen Angeboten bereitzustellen, aus dem die Verfahrensbeteiligten je nach Art und Zielstellung des Wettbewerbsverfahrens die nach eigenem Ermessen geeigneten Empfehlungen umsetzen können. Großer Wert wurde darauf gelegt, dass die Anforderungen an die Wettbewerbe sowohl praxisgerecht als auch mit vertretbarem Aufwand für alle Beteiligten integriert werden können und gleichzeitig eine fundierte Betrachtung der komplexen ganzheitlichen Anforderungen des nachhaltigen Bauens erlauben. Die Anwendung der im SNAP-Leitfaden genannten Kriterien erfordert teilweise eine Konkretisierung oder Anpassung durch den Auslober (Bauherr) des Wettbewerbs. Beispielsweise sind der zu erreichende Energiestandard und die angestrebte Energiebedarfsdeckung über erneuerbare Energiequellen festzulegen.

Der Wettbewerb ist mit qualifizierten Preisrichterinnen und -richtern mit Erfahrungen im Bereich des Nachhaltigen Bauens durchzuführen. Bei der Zusammensetzung der Jury ist darauf zu achten, dass mindestens ein Jurymitglied die Belange des Nachhaltigen Bauens vertritt und über Fachkenntnisse hinsichtlich des nachhaltigen Bauens (beispielsweise eine BNB-Koordinatorin oder ein BNB-Koordinator, eine DGNB-Auditorin oder ein DGNB-Auditor3 oder eine Sachverständige oder ein Sachverständiger für Nachhaltiges Bauen) verfügt.


1 Die Dokumentationsanforderungen zu Systemvarianten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen werden im „Handbuch - Prüfungsunterlage für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Gebäuden“ - Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude (Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung [BMVBS]) detailliert beschrieben. Dieses Handbuch liefert wichtige Informationen zur systematischen Vorgehensweise hinsichtlich der Zusammenstellung von prüffähigen Ergebnissen und der erforderlichen Unterlagen.

2 Siehe Empfehlungen der Systematik für Nachhaltigkeitsanforderungen in Planungswettbewerben (SNAP-Broschüre), Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) 2013.

3 Eine Auditorin oder ein Auditor der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB).