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Erlass über die Einführung der Richtlinien für die Durchführung der Bundesbauaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung
Erlass über die Einführung der Richtlinien für die Durchführung der Bundesbauaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung
vom 3. November 1992
Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg - RLBau BB
Anlage: MdF-Erlass zur Einführung der RLBau BB vom 03.11.1992 - V/1 - B 1000 A - 1 -
Mit Erlass vom 03.11.1992 habe ich die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RLBau BB) im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg eingeführt.
Die RLBau BB sind im Wesentlichen mit dem bisher geltenden Recht, den im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen des Landes angewendeten RBBau, inhaltsgleich, so dass in Ansehung der bisherigen Rechtslage und der bislang geübten Praxis auch aus Ihrer Sicht keine Änderungen eingetreten sind.
Die weiteren Einzelheiten bitte ich dem anliegenden Einführungserlass zu entnehmen. Soweit abweichende landesspezifische Regelungen zu erlassen oder sonstige Änderungen zu treffen sind, werde ich Ihnen diese erstmals im Laufe des 2. Quartals 1993 und danach künftig bei Bedarf durch einen RLBau BB - Änderungsdienst - überreichen.
Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg - RLBau BB -
Anlage: 1. RLBau BB, Vorbemerkung, Abschnitt A Organisation und Aufgaben
Hiermit führe ich die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg - RLBau BB - ein.
Die RLBau BB sind Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg, die auf den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen - RBBau - aufbauen. Soweit vom Land abweichende Regelungen von einzelnen Punkten der RBBau getroffen werden, ergeht hierzu ein gesonderter Erlass. Dort, wo Abweichungen nicht angeordnet werden, gelten die RBBau als RLBau.
Die Herausgabe landesspezifischer Regelungen erfolgt auf Einlageblättern (gelb) zu den RBBau. Die Einlageblätter sind den RBBau an der jeweils entsprechenden Stelle einzufügen.
Für die Erledigung der Bauaufgaben des Bundes gelten die RBBau unverändert, evtl. landesspezifische Regelungen greifen hier nicht ein.
Soweit nicht abweichende landesspezifische Regelungen erlassen werden, sind künftige Änderungen zum Grundwerk der RBBau gleichzeitig auch Änderungen der RLBau BB.
Als erste landesspezifische Richtlinien führe ich hiermit die „Vorbemerkungen“ und der Abschnitt A „Organisation der Aufgaben“ ein. Beide Richtlinien sind als Anlage zu 1 beigefügt.
Vorbemerkungen
- Die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg - RLBau BB -„ sind Verwaltungsvorschriften des Landes.
- Als Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der Bauangelegenheiten des Bundes, gelten die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau)“.
- Grundlage der RLBau sind die Regelungen der RBBau. Soweit vom Land abweichende Festlegungen zu einzelnen Richtlinien der RBBau getroffen werden, ergeht hierzu ein gesonderter Erlass. Dort, wo Abweichungen nicht angeordnet werden, gelten die RBBau als RLBau. Zu beachten ist, dass bei Verwendung der RBBau - Mustervordrucke oder sonstiger Textteile der RBBau jeweils an die Stelle der Bezeichnung
- „Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz“ die Bezeichnung „Ministerium der Finanzen“
- „Finanzbauamt“ die Bezeichnung „Landesbauamt“
- „Bund-„; „Bundes-„ o. ä. die Bezeichnung „Land-„; „Landes-„ o. ä.
- „BHO“ die Bezeichnung „LHO“
zu setzen ist, wenn die Texte im Landesbereich angewendet werden.
- Die Herausgabe landesspezifischer Regelungen erfolgt auf Einlegeblättern (gelb) zu den RBBau. Die gelben Einlegeblätter sind mit den Ordnungsbuchstaben und -ziffern derjenigen RBBau-Regelungen versehen, an deren Stelle sie treten. Gegebenenfalls tragen sie ergänzende Ordnungsbezeichnungen. Sie sind an der betreffenden Stelle in die Loseblattsammlung der RBBau einzufügen.
- Zuwendungsmaßnahmen nach §§ 23 und 44 LHO/BHO sind keine Baumaßnahmen des Landes.
RLBau BB
A Organisation und Aufgaben
- Organisation
- Zuständigkeiten
- Aufgaben
RLBau A
1. Organisation
1.1 Bezeichnung
In den RLBau BB werden grundsätzlich die Bezeichnungen des Landesorganisationsgesetzes (LOG) für die Behörden und Einrichtungen der Landesbauverwaltung verwendet.
1.2 Landesbauverwaltung
Die Durchführung der Bauaufgaben des Landes obliegt den Landesbauämtern (LBÄ) als untere Landesbehörden. Sie unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen.
Die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes obliegt der Landesbauverwaltung auf der Grundlage des § 8 Absatz 7 FVG und der dazu geschlossenen Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg.
1.3 Geschäftsordnung
Der Aufbau, die innere Ordnung und die allgemeine Geschäftsführung sind in den Geschäftsordnungen oder Dienstanweisungen, die anstelle von Geschäftsordnungen erlassen worden sind, geregelt.
2. Zuständigkeiten
Die Landesbauverwaltung (LBV) ist für die Planung und Ausführung aller Bauaufgaben des Landes mit Ausnahme der Landesstraßenbauaufgaben und der wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen zuständig. Darüber hinaus ist sie für Bauaufgaben im Rahmen der Kultusbaulasten des Landes zuständig. Außerdem führt sie Bauaufgaben für nichtstaatliche Bauträger durch, mit denen das Land entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Die LBV führt die Bauaufgaben des Bundes und ggf. Dritter (z. B. Bundesbetriebe nach § 26 BHO, Bundesanstalt für Arbeit) gemäß den gesetzlichen Regelungen und Verwaltungsabkommen durch. Die Baumaßnahme des Bundes und zum Bereich des Bundes zählender Dritter werden nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen abgewickelt.
3. Aufgaben
3.1 Allgemeines
Die Landesbauverwaltung hat die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden Baumaßnahmen des Landes. Ihr obliegt die Wahrnehmung der Bauherrenfunktion, die baufachliche Koordination des Bauhaushaltes, insbesondere der Haushaltsvollzug (Mittelbewirtschaftung und Haushaltskontrolle), die Durchführung von Bauaufgaben sowie die Wahrnehmung der Aufgaben, die sonst einer Bauaufsichtsbehörde obliegen. Bei der Beteiligung freiberuflich tätiger Architekten und Ingenieure - nach Maßgabe des Abschnitts K 12 - bleibt die Landesbauverwaltung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben verantwortlich und hat die Einhaltung der haushaltsrechtlichen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sicherzustellen.
Die beteiligten freiberuflich Tätigen gelten, unbeschadet ihrer Verantwortung für die ihnen übertragene Leistung, als Erfüllungsgehilfen der Landesbauverwaltung.
Bei der Durchführung der Bauaufgaben hat die Bauverwaltung die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und Landesgesetze sicherzustellen. Besonders Augenmerk ist zu richten auf die Einhaltung der Vorschriften zu
- § 7 LHO | Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit |
- §§ 24 und 25 LHO | Grundregeln für die Veranschlagung und den Beginn der Baumaßnahmen |
- § 55 LHO | Grundsätze des Wettbewerbs und des einheitlichen Verwaltungshandelns bei der Vergabe. |
Die Bauverwaltung hat dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, erforderliche Fach- und Sachkenntnisse ihrer Beschäftigten, allen Anforderungen der Technik und der Verwaltungsverfahren entsprechen. Sie trägt die Verantwortung für die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen in eigener Zuständigkeit.
3.2 Aufgabenbereiche
Die Aufgaben der Bauverwaltung sind insbesondere
- die Planung und Ausführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Baumaßnahmen);
- die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Bauunterhaltung);
- die Denkmalpflege;
- die Aufstellung von Grundstücksgutachten, Wertermittlungen und Mietwertgutachten sowie die Mitwirkung bei der Auswahl und dem Erwerb von Grundstücken, die bebaut werden sollen;
- die Mitwirkung bei der Wahrnehmung öffentlicher Belange des Landes bei der Aufstellung von Bauleitplätzen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), bei Maßnahmen nach dem Bundesfernstraßengesetz sowie bei Ortssatzungen;
- die baufachliche Mitwirkung bei Zuwendungen des Landes bzw. des Bundes für Baumaßnahmen gemäß §§ 23 und 44 LHO/BHO;
- die wiederkehrenden Prüfungen nach den Sonderbauverordnungen gemäß § 42 BauO BB;
- die Betriebsüberwachung von Betriebstechnischen Anlagen;
- die baufachliche Mitwirkung bei der Planung und Auswahl von Einrichtungsgegenständen und Geräten, soweit sie die Technische Ausrüstung und den raumbildenden Ausbau beeinflussen;
- die Beratung bei Aufstellung von Raumprogrammen;
- die Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen technischen Inhalts (z. B. Erschließungsverträge, Wartungs- und Instandhaltungsverträge, Ver- und Entsorgungsverträge);
- die Durchführung von Bauaufgaben für nichtstaatliche Bauträger, mit denen das Land entsprechende Vereinbarungen geschlossen hat;
- Amtshilfe in baufachlicher Hinsicht.