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Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI vom 17. Dezember 2002 in der Fassung vom 01. Januar 2007

Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI vom 17. Dezember 2002 in der Fassung vom 01. Januar 2007
vom 25. Januar 2007

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Zeitablauf vom 25. Januar 2007

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (neu: Beschäftigte), die in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des TV-L oder MTW-O beschäftigt sind.

(2) Die Richtlinie findet keine Anwendung für Beschäftigte, die einen Altersteilzeitarbeitsvertrag nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

§ 2 Persönliche Voraussetzungen

(1) Das Arbeitsverhältnis muss während der zeitlichen Geltungsdauer dieser Richtlinie durch Abschluss eines Auflösungsvertrages wirksam beendet werden. Die/der Beschäftigte erklärt gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf den Abschluss des Auflösungsvertrages gegen Übernahme der Ausgleichsbeträge zur Abwendung von Rentenabschlägen nach dieser Richtlinie einen Anfechtungs- und Klageverzicht.

(2) Die/der Beschäftigte muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Das Arbeitsverhältnis der/des Beschäftigten darf bei Abschluss des Auflösungsvertrages nicht ruhen, z. B. wegen Bezugs einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 33 TV-L/§ 61 MTW-O.

(4) Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich der Tag vor dem Tag zu vereinbaren, an welchem die/der Beschäftigte erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters (Altersrente für Frauen, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für Schwerbehinderte) erfüllt.

Die/der Beschäftigte muss sich bei Abschluss des Auflösungsvertrages schriftlich verpflichten, eine Altersrente in unmittelbarem Anschluss an das nach dieser Richtlinie aufgelöste Arbeitsverhältnis tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten persönlichen Voraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein.

§ 3 Sonstige Voraussetzungen

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, sofern dienstliche oder personalwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. Einen individuellen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Auflösungsvertrages nach den Vorschriften dieser Richtlinie kann die/der Beschäftigte nicht herleiten.

§ 4 Verfahren, Mitwirkungspflicht

(1) Der Arbeitgeber unterbreitet der/dem Beschäftigten ein Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrages nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Die/der Beschäftigte hat vor Abschluss des Auflösungsvertrages folgende Unterlagen beizubringen:

  1. Bescheid des Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt des frühstmöglichen Anspruchs auf Altersrente und
  2. Auskunft des Rentenversicherungsträgers über die Rentenminderung durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente.

(2) Die/der Beschäftigte hat bei Abschluss des Auflösungsvertrages dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich über die steuerrechtlichen Auswirkungen der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Folgen in der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung einschließlich Rentenansprüche, Pflegeversicherung) und in der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eingehend informiert hat.

(3) Die/der Beschäftigte hat rechtzeitig einen Rentenantrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen und die Erklärung zur Ausgleichszahlung von Rentenminderungen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI abzugeben sowie den Nachweis über die Höhe der zu erwartenden Beiträge dem Arbeitgeber vorzulegen.

§ 5 Leistungen

Der Arbeitgeber zahlt zur Abwendung von Rentenabschlägen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zusätzliche Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderungen an den jeweiligen Rentenversicherungsträger.

Die Zahlung erfolgt unter Beachtung des § 187 a Abs.1 SGB VI zu dem vom Rentenversicherungsträger mitgeteilten Zahlungsziel.

§ 6 Abfindung

Neben der in § 5 genannten Leistung steht bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung nicht zu.

§ 7 Urlaub

Der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Erholungsurlaub ist bis zum Ausscheiden in Anspruch zu nehmen. Eine Urlaubsabgeltung ist ausgeschlossen.

§ 8 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt bis 31. Dezember 2009.