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Richtlinien für die Aufbewahrung, Ausgabe und den Umgang mit Schusswaffen im Bereich der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg

Richtlinien für die Aufbewahrung, Ausgabe und den Umgang mit Schusswaffen im Bereich der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
vom 16. Januar 2009
(JMBl/09, [Nr. 2], S.16)

Außer Kraft getreten am 16. Juli 2015 durch Allgemeine Verfügung vom 16. Juni 2015
(JMBl/15, [Nr. 7], S.54)

Zu den §§ 94 bis 100, 178 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), den §§ 76 bis 81 des Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Brandenburg (BbgJStVollzG), Nummer 72 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO), und den Nummern 6 und 15 Absatz 3 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) wird ergänzend festgelegt:

I.

1 Zulassung von Schusswaffen

Bei den Justizvollzugsanstalten des Landes sind folgende Schusswaffen dienstlich zugelassen:

  • Pistolen P 6
  • Maschinenpistole MP 5
  • Gewehr G 3
  • Gewehr G 36 KP

Die Zuweisung eines konkreten Waffentyps für die einzelnen Justizvollzugsanstalten des Landes erfolgt durch einen gesonderten Erlass der Aufsichtsbehörde.

2 Beschaffung von Schusswaffen und Munition

2.1 Die dienstlich zugelassenen Schusswaffen und die Munition werden durch die Aufsichtsbehörde oder in deren Auftrag zentral beschafft.

2.2 Die Justizvollzugsanstalten melden ihren Waffen- und Munitionsbedarf zum 31. März eines jeden Jahres bei der zentralen Waffenkammer der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel an. Die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel unterrichtet ihrerseits die Aufsichtsbehörde bis zum 30. April des Jahres über den Beschaffungsbedarf.

2.3 Die Verteilung von Schusswaffen und Munition erfolgt nach dem durch die Aufsichtsbehörde festgelegten Verteilungsplan durch die zentrale Waffenkammer bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel.

3 Aufbewahrung von Schusswaffen

3.1 Schusswaffen und Munition sind getrennt voneinander in verschiedenen Stahlschränken außerhalb der Haftbereiche in einer besonders gesicherten Waffenkammer aufzubewahren. Sie dürfen nicht dem Zugriff Unbefugter ausgesetzt sein.

3.2 Täglich benötigte Schusswaffen und Munition können in einem Stahlschrank in der Außenpforte getrennt voneinander gelagert werden, sofern diese ständig mit einem Bediensteten besetzt und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert ist. Die maximale Zahl der in der Außenpforte gelagerten Schusswaffen sowie die maximale Menge und Art der Munition ist durch den Anstaltsleiter schriftlich festzulegen.

3.3 Pistolen sind ungeladen und entspannt, die übrigen Schusswaffen ungeladen, entspannt und gesichert aufzubewahren.

3.4 Schusswaffen und Munition sowie andere Waffen von Gefangenen sind in der Waffenkammer getrennt von den Waffen und der Munition der Justizvollzugsanstalt sicher aufzubewahren und in ein besonderes Verzeichnis einzutragen. Die Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) sind hierbei zu beachten.

4 Verwahrung der Schlüssel

Die Schlüssel zu Waffenkammern, Tresoren und Waffenschränken sind jeweils getrennt von anderen Schlüsseln unter sicherem Verschluss zu verwahren. Sie dürfen in keinem Fall am Schlüsselbund getragen werden. Der Ort der Schlüsselaufbewahrung ist durch den Anstaltsleiter festzulegen. Der Anstaltsleiter bestimmt ferner den Kreis der für den Schlüsselempfang und den Zutritt zu den Waffenkammern Berechtigten. Der Empfang und die Rückgabe der Schlüssel sind in jedem Fall schriftlich zu quittieren.

5 Bestandsüberprüfung und Bestandsverzeichnisse

5.1 Über den Bestand an Waffen und Munition ist in den Justizvollzugsanstalten ein landesweit einheitlich gestaltetes Waffen- und Munitionsverzeichnis in Buchform zu führen, in dem die Schusswaffen im Einzelnen (Registriernummer) bezeichnet werden und die Munition nach Kaliber und Stückzahl aufgeführt wird.

Die zentrale Waffenkammer bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel hat zusätzlich entsprechende Verzeichnisse in Buch- oder Karteiform über die an die einzelnen Anstalten ausgegebenen Waffen und die ausgegebene Munition zu führen. Jede Veränderung des Bestandes an Schusswaffen in den Anstalten ist durch diese an die Zentrale Waffenkammer zu melden und dort unverzüglich mit Angabe des Grundes in das Verzeichnis einzutragen.

5.2 Für im Pfortenbereich gelagerte, täglich benötigte Schusswaffen und die dort aufbewahrte Munition ist ein Bestands- sowie Ausgabe- und Rücknahmebuch zu führen. Bei jeder Dienstübergabe durch die Pfortenbediensteten sind Waffen und Munition auf Vollzähligkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich festzuhalten. Der Bestand an Waffen und Munition sowie der ordnungsgemäße Zustand der in der Pforte gelagerten Schusswaffen sind einmal monatlich durch den Waffenwart zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

5.3 Bei Entnahme von Schusswaffen und Munition aus der Waffenkammer überprüft der Waffenwart nach Rückgabe der Schusswaffen den Gesamtbestand an Schusswaffen sowie die Munition auf Vollzähligkeit und ordnungsgemäßen Zustand.

5.4 Am Ende eines jeden Monats hat eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Schusswaffen und Munition zu erfolgen. Die Bestandsaufnahme ist in den jeweiligen Verzeichnissen unter der Angabe des Datums unterschriftlich festzuhalten. Die Überprüfungspflicht des Anstaltsleiters im Sinne der Nummer 10 dieser Richtlinie bleibt hierbei unberührt.

5.5 Fehlbestände und Mängel sind dem Anstaltsleiter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser unterrichtet bei Verlust einer Schusswaffe bzw. von Munition unverzüglich die Aufsichtsbehörde.

6 Bestellung eines Waffenwartes

6.1 Der Anstaltsleiter bestellt einen Bediensteten zum Waffenwart sowie einen oder mehrere Bedienstete(n) zu dessen Stellvertreter(n).

6.2 Zum Waffenwart oder Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer

  • persönlich geeignet und besonders zuverlässig ist,
  • über gute Kenntnisse der Schusswaffen verfügt, die er zu betreuen hat,
  • andere Bedienstete in der Handhabung der Schusswaffen auszubilden vermag.

7 Aufgaben des Waffenwartes

Dem Waffenwart obliegt die

  • Aufbewahrung,
  • (Organisation der) Pflege und Wartung,
  • Ausgabe und Rücknahme der Schusswaffen und Munition,
  • Führung der Schusswaffen- und Munitionsverzeichnisse,
  • Bestandsüberprüfung (Nummern 5.2 und 5.3),
  • Ausbildung der Bediensteten an den Schusswaffen einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der Schießübungen,
  • Führung der Schießleistungsnachweise und Waffenzustandskarten.

8 Pflege und Wartung

8.1 Die Pflege umfasst die Behandlung (z. B. Reinigung) und Lagerung der Waffen und Munition; die Wartung dient der Erhaltung ihrer täglichen Gebrauchsfähigkeit. Pflege und Wartung sind entsprechend den Anweisungen und Empfehlungen der Hersteller vorzunehmen.

8.2 Reparaturbedürftige und unbrauchbar gewordene Schusswaffen sind mit einem Mängelbericht der zentralen Waffenkammer zuzuleiten. Die Aussonderung einer Schusswaffe ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

8.3 Jede Schusswaffe ist in maximal jährlichem Abstand einer Revision zu unterziehen. Verantwortlich hierfür ist der Leiter der zentralen Waffenkammer.

9 Ausgabe und Rückgabe der Schusswaffen

9.1 Die Ausgabe einer Schusswaffe darf nur für die Dauer des Bedarfs erfolgen. Die Ausgabe erfolgt durch die von dem Anstaltsleiter benannten Bediensteten. Den ständig im Transportdienst eingesetzten Bediensteten sollten nach Möglichkeit stets dieselben Waffen ausgehändigt werden.

9.2 Die Ausgabe und Rücknahme der im Pfortenbereich aufbewahrten, täglich benötigten Schusswaffen und Munition erfolgt durch den Pfortenbediensteten. Sind gleichzeitig mehrere Pfortenbedienstete tätig, so hat der Anstaltsleiter den für die Ausgabe und Rücknahme der Waffen verantwortlichen Dienstposteninhaber zu bestimmen.

9.3 Pistolen sind ungeladen und entspannt, die übrigen Schusswaffen ungeladen, entspannt und gesichert mit der erforderlichen Munition auszugeben und zu übergeben. Pistolen sind bei Übergabe mit dem Lauf nach unten zu richten, Gewehre und Maschinenpistolen mit dem Lauf nach oben, Mündungen über Kopfhöhe. Jeder, dem eine Schusswaffe übergeben wird, hat diese auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. In räumlicher Nähe der Waffenausgabestelle ist eine Lade- bzw. Entladestation einzurichten, über welcher das Laden und Entladen der Waffe zu erfolgen hat. Diese Stelle ist deutlich als Ladeecke zu kennzeichnen.

9.4 Die Aushändigung und Rückgabe von Schusswaffen und Munition ist nach Art und Umfang vom Empfänger jeweils unterschriftlich unter Angabe von Datum und Uhrzeit in einem Buch (Ausgabe- und Rücknahmebuch) zu bestätigen. Soweit für den täglichen Bedarf ein Handvorrat an Waffen und Munition in einem Stahlschrank im Außenpfortenraum gelagert wird, hat auch der Pfortenbeamte eine entsprechende Liste zu führen.

10 Überprüfung durch den Anstaltsleiter

Der Anstaltsleiter oder ein von ihm gesondert beauftragter Bediensteter überprüft mindestens alle zwei Monate,

  • ob die Schusswaffen und Munition vollzählig vorhanden sowie
  • sachgemäß und sicher aufbewahrt sind und
  • ob das Schusswaffen- und Munitionsverzeichnis (Nummer 5) sowie das Ausgabe- und Rücknahmebuch (Nummer 9) ordnungsgemäß geführt worden sind.

Das Ergebnis der Prüfung ist im Waffen- und Munitionsverzeichnis und in dem Ausgabe- und Rücknahmebuch niederzulegen.

11 Umgang mit Waffen und Munition; berechtigter Personenkreis

11.1 Das Waffengesetz findet auf Vollzugsbedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, hinsichtlich des Umgangs mit Waffen und Munition keine Anwendung.

11.2 Der Umgang mit Schusswaffen und Munition umfasst das Führen (die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe) sowie das Überlassen an einen anderen Berechtigten. Die Nummern 12 und 13 dieser Richtlinie sind zu beachten.

11.3 Zum Umgang mit Schusswaffen und Munition werden nur Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes zugelassen, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung zum Umgang mit Schusswaffen bestimmt sind. Ausnahmeregelungen trifft die Aufsichtsbehörde.

Im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung sind zum Umgang mit Schusswaffen grundsätzlich bestimmt:

  • die Mitglieder der Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Landes Brandenburg
  • die Mitglieder der Einsatzgruppen in den Justizvollzugsanstalten
  • Bedienstete des Transport- und Vorführdienstes
  • Bedienstete, die unter Mitführung von Schusswaffen Bewachungsaufgaben außerhalb des Vollzuges übernehmen sollen
  • zum Turmdienst eingesetzte Bedienstete
  • der Waffenwart und sein(e) Stellvertreter.

Der konkrete für den Umgang mit Schusswaffen berechtigte Personenkreis ist durch den jeweiligen Anstaltsleiter festzulegen.

11.4 Die Zulassung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition darf nur erfolgen, wenn der Bedienstete über die gesetzlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs unterrichtet, eine hinreichende Ausbildung in Handhabung und Gebrauch der Waffe erfolgt ist und der Bedienstete über eine ausreichende praktische Schießfertigkeit verfügt. Die Waffenwarte und ihre Stellvertreter sind regelmäßig gesondert zu schulen.

 11.5 Die Zulassung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition wird von dem Leiter der Justizvollzugsanstalt durch Eintragung in den Dienstausweis erteilt; dabei ist die Art der Waffen zu vermerken, für welche die Berechtigung gilt. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen, ist der Berechtigungsvermerk zu löschen.

11.6 Die Eintragung in den Dienstausweis erfolgt mittels Aufkleber nach beiliegendem Muster (Anlage 1). Der Aufkleber ist zu unterschreiben und mit Dienstsiegel zu versehen. Die nicht zutreffende Waffenart ist zu streichen. Der Aufkleber wird alsdann auf der Rückseite des Dienstausweises befestigt. Bei der Neuausstellung ist die Berechtigung nach dem Muster des Aufklebers direkt in den Dienstausweis mit aufzunehmen.

 11.7 Bestehen bei Bediensteten Hinweise darauf, dass diese physisch und/oder psychisch zum Umgang mit Schusswaffen oder Munition nicht in der Lage sind, ist dies dem Anstaltsleiter unverzüglich mitzuteilen. Der Anstaltsleiter hat bei berechtigten Zweifeln den weiteren Umgang mit Schusswaffen und Munition zu untersagen.

 12 Tragen von Schusswaffen und Munition  

12.1 Schusswaffen und Munition dürfen nur bei dienstlichen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Gefangenen stehen, getragen werden. Innerhalb der Anstalt, insbesondere in den Unterbringungsbereichen der Gefangenen und in Bereichen, in denen regelmäßige Gefangenenbewegungen stattfinden, dürfen Schusswaffen und Munition grundsätzlich nicht getragen werden. Der Anstaltsleiter kann Ausnahmen zulassen. Die Aufsichtsbehörde ist zu unterrichten (vgl. Nummer 6 DSVollz).

12.2 Das Tragen von Schusswaffen und Munition außerhalb der Anstalt (insbesondere bei Außenarbeiten) erfolgt nach den Anordnungen des Anstaltsleiters. Waffen und Munition dürfen nicht abgelegt oder Dritten überlassen werden.

12.3 Beim Tragen von Waffen außerhalb der Anstalt ist der Dienstausweis mitzuführen.

12.4 Pistolen sind in der Regel teilgeladen, Magazin eingeführt, Rohr frei und entspannt, Maschinenpistolen und Gewehre in der Regel teilgeladen, entspannt und gesichert zu tragen.

12.5 Pistolen sind in der dienstlich zugelassenen Pistolentasche zu tragen. Sie können, soweit erforderlich, im Schulterholster getragen werden. Gewehre und Maschinenpistolen können auch umgehängt getragen werden. 

13 Gebrauch der Schusswaffen

13.1 Die Zulässigkeit des Schusswaffengebrauchs richtet sich nach den §§ 94 bis 100, 178 StVollzG, Nummer 72 UVollzO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

13.2 Der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Bediensteter unterrichtet die Schusswaffenträger wenigstens einmal jährlich über Inhalt und Bedeutung der vorgenannten Bestimmungen. Über jede Unterrichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. Hierzu ist das in Anlage 2 beigefügte Formular unter Aushändigung des Merkblattes über die Zulässigkeit des Gebrauchs von Schusswaffen zu verwenden.

14 Meldepflicht

Jeder Fall des Waffengebrauches ist von dem Waffeninhaber unverzüglich, bei Anwendung außerhalb der Justizvollzugsanstalt - wenn möglich - fernmündlich oder per Funk vorab dem Anstaltsleiter anzuzeigen. Dieser hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

15 Transport von Schusswaffen

Der Transport von Schusswaffen und Munition darf nur im Dienstwagen durch mindestens zwei Bedienstete erfolgen. Mindestens ein Bediensteter ist bewaffnet. Schusswaffen und Munition sind beim Transport in getrennten Behältnissen zu verwahren. Waffen- und Munition dürfen nicht gemeinsam mit Gefangenen transportiert werden. Nach Rückkehr in die Anstalt ist eine Gesamtbestandskontrolle durchzuführen. Die Regelungen in den Gefangenentransportvorschriften bleiben unberührt. Wird ein Gefangener verlegt, ist dessen Waffe auf dem Postweg zu versenden. Ein Transport im Gefangenentransportwagen ist unzulässig.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 12. Juli 2002 (JMBl. S. 102) außer Kraft.

Potsdam, den 16. Januar 2009

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Von der Veröffentlichung der Anlagen wird abgesehen.