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Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung vom 11. April 2005 in der Fassung vom 01. Januar 2007

Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung vom 11. April 2005 in der Fassung vom 01. Januar 2007
vom 29. Januar 2007

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Zeitablauf vom 29. Januar 2007

Präambel

In dem Bemühen den weiterhin notwendigen Personalabbau sozialverträglich zu gestalten und zu forcieren, fördert das Land Brandenburg nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Inanspruchnahme der Altersteilzeit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Beschäftigte in der Landesverwaltung Brandenburg, die die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit gem. § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

Beschäftigte, die bereits in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis tätig sind, können ihr Arbeitsverhältnis nach dieser Richtlinie anpassen.

§ 2 Voraussetzungen

Die/der Beschäftigte muss einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des TV ATZ in der jeweils geltenden Fassung abschließen.

Als Zeitpunkt der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist der Tag vor dem Tag zu vereinbaren, an welchem die/der Beschäftigte die Anspruchsvoraussetzungen für den vorzeitigen Bezug einer Altersrente erfüllt.

§ 3 Leistungen

Die/der Beschäftigte, die/der eine Vereinbarung zur Altersteilzeit nach dieser Richtlinie abgeschlossen hat und deren/dessen Altersrente wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert wird, hat Anspruch auf Zahlung des erforderlichen Beitragsaufwandes zum Ausgleich der Rentenminderung gemäß § 187 a SGB VI.

Die/der Beschäftigte, die/der das vertraglich vereinbarte Ende eines bereits abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 1 Satz 2 auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt und wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente eine Rentenminderung in Kauf zu nehmen hat, hat Anspruch auf Zahlung des erforderlichen Beitragsaufwandes zum Ausgleich der Rentenminderung gemäß § 187 a SGB VI für den Zeitraum bis zu dem ursprünglich vereinbarten Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Die Zahlung des erforderlichen Beitragsaufwandes zum Ausgleich der Rentenminderung leistet der Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger. Die Zahlung erfolgt unter Beachtung des § 187 a Abs. 1 SGB VI in dem Jahr, in dem die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, jedoch spätestens vier Monate vor Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente.

§ 4 Mitwirkungsverpflichtung

Bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages hat die/der Beschäftigte schriftlich zu erklären, dass sie/er sich über die sozialversicherungs-, zusatzversorgungs- und steuerrechtlichen Folgen eingehend informiert hat.

Vor Abschluss des Vertrages soll die/der Beschäftigte folgende Unterlagen vorlegen:

  • Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchs auf Altersrente;
  • Auskunft des Rentenversicherungsträgers über die Rentenminderung durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente und die Höhe der zu erwartenden Beiträge gem. § 187 a Abs. 1 SGB VI.

Die/der Beschäftigte hat so rechtzeitig eine aktualisierte Auskunft des Rentenversicherers über die Höhe der zu zahlenden Beiträge gem. § 187 a Abs. 1 SGB VI dem Arbeitgeber vorzulegen, dass dieser die Frist aus § 3 Absatz 3 der Richtlinie einhalten kann.

Der Rentenantrag ist rechtzeitig bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.

§ 5 Sonstige Voraussetzungen

Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dieser Richtlinie können abgeschlossen werden, wenn mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten eine gleichwertige Stelle eingespart wird und sonstige dienstliche Belange nicht entgegen stehen.

Ein individueller Rechtsanspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dieser Richtlinie besteht nicht.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen.

§ 6 Anrechnungsvorschriften

Leistungen, die sich aus § 5 Abs. 7 des TV ATZ vom 05. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sind mit den Leistungen nach § 3 dieser Richtlinie für den Ausgleichszeitraum abgegolten.

§ 7 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie gilt bis 31. Dezember 2009.