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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen (RL – Weiterbildungsveranstaltungen zur Integration)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen (RL – Weiterbildungsveranstaltungen zur Integration)
vom 21. April 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 17], S.214)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023
(Abl. MBJS/22, [Nr. 17], S.214)

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO (VV/VG-LHO) Zuwendungen zur Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Einführende Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache mit dem Ziel der Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch.

2.2 Einführende Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache mit dem Ziel erste Grundlagen der Verständigung zu vermitteln

2.3 nicht kursförmige Sprachlernangebote mit dem Ziel der Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch (Lerncafé oder Lernwerkstatt).

2.4 nicht kursförmige Sprachlernangebote für die Zweitsprache Deutsch (Lerncafé oder Lernwerkstatt).

2.5 Einführende Kurse zum Erwerb interkultureller Kompetenzen.

2.6 Weiterbildungsveranstaltungen für Ehrenamtliche, die Alphabetisierungs- und Sprachangebote für Flüchtlinge durchführen.

2.7 Weiterbildungsveranstaltungen für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Weiterbildung zu Fragen der Integration und Zusammenarbeit bei der Durchführung von Alphabetisierungs- und Sprachkursen.

Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.7 sind innerhalb eines Haushaltsjahres durchzuführen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis Nummer 2.7 sind Landkreise, kreisfreie Städte sowie Einrichtungen der Weiterbildung und Landesorganisationen der Weiterbildung, die nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannt sind.

3.2 Die Weiterleitung der Mittel an Mitgliedsorganisationen mit Sitz im Land Brandenburg durch Landesorganisationen, die nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannt sind, ist für einzelne Vorhaben auf Antrag möglich.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Förderung von Kursen gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2 ist der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Das Lehrwerk und die Lektionen, auf deren Grundlage der Alphabetisierungs- bzw. Deutschkurs durchgeführt wird, sind bei Antragstellung zu benennen. Die Veranstaltungsplanung ist darzulegen. Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer sind Flüchtlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich im Land Brandenburg aufhalten. Für Angebote gemäß Nummer 2.2 sind Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer insbesondere Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die sich im Land Brandenburg aufhalten.

Die Kurse bereiten auf die Teilnahme an umfangreicheren Sprachkursen, insbesondere an Integrationskursen, vor.

4.2 Voraussetzung für die Förderung von nicht kursförmigen Lernangeboten gemäß Nummer 2.3 und 2.4 ist die Vorlage eines Konzepts, der Terminplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Leitung des Lernangebots.

Die nichtkursförmigen Lernangebote ergänzen Kurse gemäß Nummer 2.1 bzw. 2.2 oder andere umfangreichere Sprach- oder Alphabetisierungskurse (wie etwa Integrationskurse) und beziehen Themen aus der Alltags- und Lebenswelt der Teilnehmenden mit ein. Die Teilnahme an den Lernangeboten kann einen Kursbesuch vorbereiten, begleiten oder darauf folgen. Es ist nachzuweisen, dass der Zuwendungsempfänger etablierter Anbieter solcher Kurse ist oder mit einem etablierten Anbieter solcher Kurse kooperiert. Ein Anbieter gilt in der Regel als etabliert, wenn er jährlich solche Kurse im Umfang von mindestens 500 Unterrichtsstunden durchführt.

Die Lernangebote richten sich an Flüchtlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich im Land Brandenburg aufhalten. Lernangebote gemäß Nummer 2.4 richten sich insbesondere an Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich im Land Brandenburg aufhalten.

4.3 Voraussetzung für die Förderung von Kursen gemäß Nummer 2.5 ist die Vorlage eines Konzepts, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. In den Kursen sollen sich Personen mit als auch ohne Fluchterfahrung begegnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Land Brandenburg leben. Jeder Kurs beinhaltet eine gemeinsame Teilnahme beider Zielgruppen, mindestens ein Drittel der Teilnehmenden sollen Flüchtlinge sein.

Die Kurse gemäß Nummer 2.5 behandeln insbesondere die folgenden Bereiche:

  • interkulturelles Wissen wie landesspezifisches Wissen, kulturspezifisches Wissen (im Vergleich zwischen dem Land Brandenburg und insbesondere den Herkunftsländern der Flüchtlinge)
  • interkulturelle Fähigkeiten wie Selbst- und Fremdreflexion in Bezug auf Interkulturalität, Empathiefähigkeit, Akzeptanz unvertrauter Denk- und Verhaltensweisen
  • interkulturelle Handlungskompetenzen wie Kommunikation, Strategien zum Umgang mit Kulturschock und Konfliktbewältigung.

4.4 Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen gemäß Nummer 2.6 ist die Vorlage eines Konzepts, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Die Weiterbildungsveranstaltungen richten sich an Menschen, die im Land Brandenburg ehrenamtlich tätig sind oder tätig werden wollen.

Die Fortbildungen behandeln insbesondere die folgenden Themen:

  • Grundlagen der Bildungsarbeit mit Flüchtlingen
  • fachliche, didaktische und methodische Grundlagen der Alphabetisierung und Sprachvermittlung
  • Moderation von Lerngruppen
  • Einführung in Lehr- und Lernmaterialien
  • interkulturelle Kompetenz in Bildungsprozessen

4.5 Voraussetzung für die Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Nummer 2.7 ist die Vorlage eines Konzeptes, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Die Weiterbildungen richten sich an Menschen, die im Land Brandenburg leben oder arbeiten.

Gefördert werden insbesondere Weiterbildungsveranstaltungen zu Themen

  • der Integration von Flüchtlingen durch Alphabetisierung, Sprach- und Kompetenzerwerb
  • der Zusammenarbeit zwischen Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen
  • der interkulturellen Kompetenz

4.6 Die fachliche Qualifikation der Kursleitungen und der Leitenden von nicht kursförmigen Lernangeboten wird insbesondere durch einschlägige Hochschul- und Berufsabschlüsse, einschlägige Fortbildungen sowie einschlägige Lehrerfahrung dargelegt. Dabei ist sowohl die pädagogische als auch jeweilige fachliche Qualifikation nachzuweisen. Die fachliche Qualifikation bei Angeboten gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.3 erfordert unter anderem nachgewiesene Kompetenzen in der Vermittlung der deutschen Schriftsprache. Die fachliche Qualifikation bei Angeboten gemäß Nummer 2. 2, Nummer 2.4 und 2.7 erfordert nachgewiesene Kompetenzen unter anderem in der Vermittlung der deutschen Sprache.

4.7 Im Jahr 2022 können Angebote gemäß Nummer 2.2 und Nummer 2.4 ausnahmsweise auch von ehrenamtlich Tätigen durchgeführt werden, die durch den Zuwendungsempfänger fachlich begleitet werden. Dies gilt insbesondere, sofern keine gemäß Nummer 4.6 fachlich qualifizierte Kursleitung bzw. Leitung von nicht kursförmigen Lernangeboten zur Verfügung steht, jedoch ein Bedarf an diesen Angeboten in der Region vorhanden ist. Die ehrenamtlich Tätigen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie müssen nicht die Qualifikationsanforderungen gemäß Nummer 4.6 erfüllen, sind aber eingeladen, Maßnahmen gemäß Nummer 2.6 dieser Richtlinie zu besuchen.

4.8 Die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis 2.7 ist kostenfrei anzubieten. Die Lernmittel sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 und 2.2 beträgt bei einem Umfang von 100 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 4.000 Euro (Höchstumfang). Werden weniger als 100 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Die Teilnehmerzahl je Kurs und Unterrichtsstunde beträgt mindestens fünf Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 und 2.4 beträgt bei einem Umfang von 100 Einheiten à 45 Minuten 4.000 Euro (Höchstumfang). Werden Maßnahmen im Jahr 2022 gemäß Nummer 4.7 von ehrenamtlich Tätigen durchgeführt, reduziert sich die Höhe der Zuwendung, da ehrenamtliche Tätige nur eine Aufwandsentschädigung erhalten können. Die Höhe der Zuwendung beträgt in diesem Fall 2.500 Euro (Höchstumfang). Werden weniger als 100 Einheiten durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Die Teilnehmerzahl je Einheit beträgt im Durchschnitt mindestens 3 Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Einheiten wird durch die Vorlage der Anwesenheitslisten erbracht.

5.4.3 Die Höhe der Zuwendung für eine Maßnahme gemäß Nummer 2.5 beträgt bei einem Umfang von 30 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 1.275 Euro (Höchstumfang). Werden weniger als 30 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Veranstaltungen mit weniger als 10 Unterrichtsstunden werden nicht gefördert. Die Teilnehmerzahl beträgt mindestens 10 Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.4.4 Die Höhe der Zuwendung für eine Maßnahme gemäß Nummer 2.6 beträgt bei einem Umfang von 16 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 1.350 Euro (Höchstumfang). Über den Festbetrag hinaus können Reisekosten für Referenten beantragt werden. Diese Kosten sind im Antragsverfahren gesondert auszuweisen. Werden weniger als 16 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Veranstaltungen mit weniger als acht Unterrichtsstunden werden nicht gefördert. Die Teilnehmerzahl beträgt mindestens sechs Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.4.5 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.7 beträgt pro Veranstaltungstag bei 8 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 675 Euro. Je Maßnahme werden höchstens 40 Unterrichtsstunden gefördert. Über den Festbetrag hinaus können Reisekosten für Referenten beantragt werden. Diese Kosten sind im Antragsverfahren gesondert auszuweisen. Die Mindestteilnehmerzahl je Veranstaltung beträgt 10. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.5 In den Festbeträgen gemäß 5.4 sind die Ausgaben für Honorare, Verwaltung, Miete und Lehr- und Lernmittel pauschal enthalten. Die Ausgaben für die Verwaltung dürfen 8 % der Ausgaben für Honorare nicht überschreiten.

6. Verfahren

6.1 Anträge auf Projektförderung sollen beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens drei Wochen vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare gestellt werden (veröffentlicht unter https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lebenslanges-lernen/informationen-fuer-veranstalter-und-fachleute.html).

6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Für die Weiterleitung von Mitteln gemäß Nummer 3 gelten die Bestimmungen der Nummer 12 der VV zu § 44 LHO.

6.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen haben (Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO). Vorbereitungen (z. B. Werbung und Teilnehmerakquise) gelten nicht als Maßnahmebeginn.

6.4 Der Verwendungsnachweis, sofern im Zuwendungsbescheid nicht anders festgelegt, besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Unterrichtsstunden oder Angebotszeiten bei 2.3 und 2.4 und den Original-Teilnehmerlisten. Für Projektförderungen gelten die Bestimmungen der Nummern 10 und 11 der VV zu § 44 LHO und in den ANBest-P Nummer 6 und 7 bzw. ANBest-G Nummer 7 und 8.

6.5 Die Veranstaltungen und Lernangebote gemäß Nummer 2.1 bis Nummer 2.7 sind öffentlich zugänglich zu machen und zu bewerben. Nachweise für die Bewerbung der Kurse, Lernangebote und Veranstaltungen sind mit der ersten Mittelanforderung einzureichen.

7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen (RL – Weiterbildungsveranstaltungen zur Integration) vom 10. Januar 2022 (Abl. MBJS/22, [Nummer 4], S.37) tritt mit Ablauf des Tages der Unterzeichnung der in Satz 1 genannten Richtlinie außer Kraft.

Potsdam, den 21. April 2022

Die Ministerin für
Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst