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Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL-Unterkunft-Verpflegung - RL-UV)
Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL-Unterkunft-Verpflegung - RL-UV)
vom 19. August 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 18], S.263)
Auf Grund des § 115 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) sowie dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Brandenburg Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teiles einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) Zuwendungen für Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft zum Besuch der zuständigen Berufsschule.
2 - Zuwendungsempfangende
(1) Zuwendungsempfangende (Erstempfangende) sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte in ihrer Eigenschaft als Schulträger gemäß § 100 Absatz 3 BbgSchulG, bei denen die Letztempfangenden ihre Anträge stellen. Die Erstempfangenden leiten, die Zuwendungen i.S.d. Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG zu § 44 LHO an die Letztempfangenden weiter.
(2) Letztempfangende sind Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3 dieser Richtlinien erfüllen.
Sind die Letztempfangenden minderjährig, so ist der Antrag von der gesetzlichen Vertretung zu stellen.
3 - Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Die Letztempfangenden haben Anspruch auf eine Bezuschussung, wenn
- ein Berufsausbildungsvertrag nach BBiG oder HwO vorliegt,
- die besuchte und zuständige Berufsschule sich im Land Brandenburg oder in einem Land innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet,
- aufgrund der täglichen Fahrtzeit gemäß Nummer 3 Absatz 2 eine berufsschulnahe Unterkunft genutzt wird,
und - sie im Land Brandenburg berufsschulpflichtig gemäß § 39 Absatz 2 BbgSchulG oder berufsschulberechtigt gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG sind,
oder - sich der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 9 Abgabenordnung im Land Brandenburg befindet, ihre Ausbildungsstätte jedoch außerhalb des Landes Brandenburg liegt und das Bundesland in dem sich die Berufsschule befindet, schriftlich bestätigt, dass es keine Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung gewährt (Ablehnungsbescheid).
(2) Die tägliche An- und Rückfahrt von der Wohnung oder dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Schule ist in der Regel dann zumutbar, wenn die Fahrtzeit einschließlich Weg- und Wartezeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt drei Stunden nicht überschreitet. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen, wenn die Fahrtzeit die drei Stunden unterschreitet und die tägliche Fahrt aufgrund der Art der Behinderung besonders beschwerlich erscheint.
(3) Die Unterkunft erfolgt in der Regel in einem Wohnheim. Wohnheime sind Einrichtungen, in denen Berufsschülerinnen und Berufsschüler aller Altersstufen wohnen und betreut werden und die einer Berufsschule angegliedert sind. Ist die Unterkunft in einem Wohnheim nachweislich nicht möglich, können auch Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft bezuschusst werden.
4 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungsart: Projektförderung
(2) Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
(3) Form der Zuwendung: Zuschuss
(4) Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die dem/der Letztempfangenden entstandenen nachgewiesenen Unterkunftskosten und eine Verpflegungskostenpauschale.
(5) Der Zuschuss setzt sich zusammen aus 50 v. H. der nachgewiesenen Unterkunftskosten, jedoch höchstens 10,00 € pro Tag und der Verpflegungskostenpauschale i. H. v. 5,00 Euro pro Tag. Können keine Unterkunftskosten nachgewiesen werden, besteht der Zuschuss ausschließlich aus der Verpflegungskostenpauschale.
5 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Die Zuwendungen werden jeweils
- für ein Schulhalbjahr und
- für die Dauer der auswärtigen Unterkunft während der schulischen Ausbildung
gewährt.
(2) Unterrichtsfreie Tage, Sonn- und Feiertage, die zwischen Unterrichtstagen liegen, sind einschließlich entstandener Verpflegungskosten zuwendungsfähig, wenn die Berufsschülerin oder der Berufsschüler auf auswärtige Unterkunft angewiesen ist und darüber einen Nachweis erbringt.
(3) Der An- und Abreisetag wird für die Verpflegungsaufwendungen als jeweils ein halber Tag gerechnet.
(4) Muss der auswärtige Berufsschulbesuch entschuldigt unterbrochen werden und müssen die Unterkunftskosten nachweislich weitergezahlt werden, wird der Zuschuss für diese Zeit, jedoch höchstens bis zum Ende des laufenden Unterrichtsblockes, weiter gewährt.
(5) Der Zuschuss wird nicht gewährt für Zeiten, in denen die Berufsschülerin oder der Berufsschüler unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.
6 - Verfahren Letztempfangende
6.1 - Antragsverfahren
(1) Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen (Anlage 1) ist an den zuständigen Schulträger zu stellen,
- in dessen Gebiet sich die im Ausbildungsvertrag genannte Ausbildungsstätte befindet
oder - in dessen Gebiet sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der/des Antragstellenden befindet, sofern die Ausbildungsstätte nicht im Land Brandenburg liegt.
(2) Der Antrag ist nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils spätestens bis zum
- 31. März des Jahres für das erste Schulhalbjahr bzw.
- 30. September des Jahres für das zweite Schulhalbjahr
bei dem zuständigen Schulträger einzureichen.
In nachweislich begründeten Ausnahmefällen ist eine Antragsstellung bis spätestens zum
- 30. April des Jahres für das erste Schulhalbjahr bzw.
- 31. Oktober des Jahres für das zweite Schulhalbjahr
möglich.
(3) Der Antrag kann sowohl in Papierform als auch in Form der elektronischen Datenübertragung über das ELANZUVER-Formular (Elektronisches Antragsformular Zuschüsse Unterkunft VERpflegung) eingereicht werden. Bei einer elektronischen Datenübertragung sind die in Absatz 4 aufgeführten Belege innerhalb von zwei Wochen in Papierform beim zuständigen Schulträger nachzureichen.
(4) Als Nachweis für die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Nummer 3 Absatz 1 dieser Richtlinien sind bei der Antragstellung folgende Unterlagen beizufügen:
- das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular (Anlage 1)
- die bestätigte Teilnahme am Unterricht gemäß Anlage A des Antragsformulars,
- der Turnusplan der Berufsschule,
- die Originalbelege für die Kosten der Unterkunft (einschließlich Zahlungsnachweise),
- eine Kopie des Ausbildungsvertrages
und - bei Antragstellenden mit einer Ausbildungsstätte außerhalb des Landes Brandenburg außerdem der Ablehnungsbescheid des anderen Bundeslandes, sowie eine eidesstattliche Erklärung des Arbeitgebers, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht übernommen werden.
Bei Folgeanträgen ist eine Kopie des Ausbildungsvertrages nur dann beizulegen, wenn Änderungen gegenüber dem Erstantrag eingetreten sind.
6.2 - Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch den zuständigen Schulträger mittels eines Bewilligungsbescheides.
6.3 - Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der bewilligten Summe an die Letztempfangenden erfolgt nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei sozialen Härten, ist eine Abschlagszahlung möglich.
7. - Verfahren Erstempfangende
7.1 - Antragsverfahren
(1) Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung für das vorangegangene Schulhalbjahr ist durch den Schulträger unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Mittel spätestens bis
- zum 15. März des Jahres für das erste Schulhalbjahr bzw.
- zum 15. September des Jahres für das zweite Schulhalbjahr
bei dem für Schule zuständigen Ministerium einzureichen.
(2) Der Zuwendungsantrag besteht aus dem von der für Schule zuständigen Ministerium bereit gestellten, vollständig ausgefüllten Antragsformular, das eine Übersicht zum erwarteten Mittelbedarf enthält.
7.2 - Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung erfolgt durch das für Schule zuständige Ministerium mittels eines Zuwendungsbescheids.
7.3 - Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
(1) Die Anforderung und die Auszahlung der Zuwendungen an die Erstempfangenden orientiert sich an den Vorschriften der Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - (ANBest-G).
(2) Die Weitergabe der Zuwendung an die Letztempfangenden erfolgt auf Grundlage individueller Bewilligungsbescheide gemäß Nummer 6.2 dieser Richtlinien durch den Erstempfangenden. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Erstempfangenden gewährleisten den Nachweis der Bewilligungen an die Letztempfangenden durch einen Prüfungs- und Berechnungsbogen. Die Zuschussberechnung ist Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
7.4 - Verwendungsnachweisverfahren
(1) Die Erstempfangenden legen gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium jeweils nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes, i.S.d. Nummer 10.1 VVG einen einfachen Verwendungsnachweis vor.
(2) Der einzureichende Verwendungsnachweis besteht aus:
- dem vollständig ausgefüllten Verwendungsnachweisformular mit dem zahlenmäßigen Nachweis,
- einer Übersicht (Belegliste) zu den ausgereichten Mitteln an die jeweiligen Letztempfangenden nach Vorgabe des für das für Schule zuständigen Ministeriums und
- der Bescheinigung über die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der gewährten Zuwendung.
(3) Nicht verwendete Mittel sind umgehend zurückzuzahlen.
(4) Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften (vgl. Nr. 8.1 VVG).
7.5 - Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8 - Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2027 außer Kraft.
Potsdam, den 19.08.2025
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Freiberg
Anlagen
- 1Anlage Schülerantrag 1.7 MB
Verwaltungsvorschriften