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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von Maßnahmen aus den Säulen II und III des Startchancen-Programms (RL-Trägerrichtlinie)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von Maßnahmen aus den Säulen II und III des Startchancen-Programms (RL-Trägerrichtlinie)
vom 19. August 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 18], S.246)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Brandenburg gewährt mit der Unterstützung des Bundes Zuwendungen zur Umsetzung von Maßnahmen aus der Säule II (Chancenbudget) und Säule III (multiprofessionelle Teams) zugunsten der Startchancen-Schulen (Anlage 1) nach Maßgabe
- der „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034“,
- der Anlage 3 zur „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034“ (Orientierungspapier zur Verwendung der Chancenbudgets an den Startchancen-Schulen (Säule II))
- dieser Förderrichtlinie sowie
- der Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Brandenburg und des allgemeinen Rechts.
Ein Anspruch auf Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 An Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 und Ersatzschulen nach § 120 BbgSchulG, die am Startchancen-Programm teilnehmen:
werden nach dieser Richtlinie Personalkosten zum Auf- oder Ausbau multiprofessioneller Teams aus Säule III des Startchancen-Programms gefördert. Insbesondere wird der Einsatz von Fachkräften pädagogischer Disziplinen oder mit vergleichbaren Fähigkeiten unterstützt. Darüber hinaus ist der Einsatz von Personen anderer Professionen förderfähig. Die Entscheidung über das benötigte Personal trifft die Schulleitung im Rahmen von Nummer 1 an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. An Ersatzschulen trifft der Schulträger die Entscheidung über das einzusetzende Personal.
Die Einstellung sonstigen pädagogischen Personals und von Schulassistenzkräften gemäß § 68 BbgSchulG Absatz 2 Satz 1 an Startchancen-Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen des Programms erfolgt durch die staatlichen Schulämter und ist nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Für die Ersatzschulen nach § 120 BbgSchulG sind im schulischen Budget gemäß Nummer 5.4 dieser Richtlinie geldwerte Anteile für die zweckgebundene Personalausstattung mit 0,5 Vollzeitäquivalent Schulassistenz entsprechend EG 8 TV-L enthalten.
Schulsozialarbeit im Sinne von § 91ff. BbgKJG wird vom MBJS über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) gefördert und ist ebenfalls nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Ebenso erfolgt der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden an Startchancen-Schulen im Rahmen des Landesprogramms FSJ-Schule aus gesonderter Richtlinie.
2.2 Ausschließlich an Ersatzschulen werden über Nummer 2.1 hinaus:
nach dieser Richtlinie entsprechend der Anlage „Orientierungspapier zur Verwendung der Chancenbudgets“ (Anlage 2) aus Säule II des Startchancen-Programms Maßnahmen gefördert, die eine systematische Potenzialförderung, individuelle Förderung und Kompetenzentwicklung unterstützen oder der Beruflichen Orientierung dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung, zur Professionalisierung des Personals, zur Gestaltung von Übergängen oder zur Öffnung in den Sozialraum förderfähig.
Im Kern sollen die umgesetzten Maßnahmen dazu beitragen, die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen sowie die entsprechenden Unterstützungsstrukturen der Startchancen-Schulen zu verbessern, um die Bildungserfolge der Schülerinnen und Schüler zu erhöhen und stärker von der sozialen Herkunft zu entkoppeln. In Ihrer Wahl von geeigneten Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind die Schulen frei, die Bildungsziele gemäß § 4 BbgSchulG sind jedoch einzuhalten. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat darüber hinaus in seiner Handreichung zum Startchancen-Programm Empfehlungen zur Mittelverteilung ausgesprochen.
3. Zuwendungsempfangende
3.1 Öffentliche Schulträger, deren Schulen am Startchancen-Programm teilnehmen, können nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie ausschließlich Personalkosten für die Einstellung von sonstigem Personal nach § 68 BbgSchulG Absatz 1 erhalten. Eine Förderung sonstigen pädagogischen Personals ist ausgeschlossen.
3.2. Träger von Ersatzschulen, deren Schulen am Startchancen-Programm teilnehmen, können Personalkosten zum Aufbau multiprofessioneller Teams nach Nummer 2.1 sowie Maßnahmen aus dem Chancenbudget nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie beantragen.
3.3. Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte ist zulässig. Die Erstempfangenden müssen sicherstellen, dass die Zuwendungsbestimmungen durch die Letztempfangenden nachweislich eingehalten werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
4.1. die Maßnahmen nicht vor dem 01.08.2024 begonnen wurden.
4.2. die Maßnahmen nach Säule II und III bis spätestens zum 31.07.2034 abgeschlossen sind.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart: Projektförderung
5.2. Finanzierungsart: Vollfinanzierung oder Anteilfinanzierung
Grundsätzlich erfolgt eine Vollfinanzierung. Ein Eigenanteil ist nicht erforderlich, kann bei Überschreitung des Chancenbudgets jedoch geleistet werden.
5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4. Bemessungsgrundlage:
Jede Startchancen-Schule erhält ein schulisches Budget für die Säulen II und III zur eigenständigen Nutzung. Das Budget wird jährlich vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport festgesetzt und den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und den Trägern von Ersatzschulen zum Schuljahresbeginn mitgeteilt. Bei der Festlegung des schulischen Budgets werden insbesondere die im Rahmen des Startchancen-Programms allen Schulen zugutekommenden Maßnahmen sowie die notwendigen Aufwendungen für die verwaltungsmäßige Umsetzung des Startchancen-Programms berücksichtigt. Das Budget basiert auf einem Sockelbetrag in gleicher Höhe für jede Schule und einem Zusatzbetrag auf der Grundlage der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
Die Höhe der jährlich maximal möglichen Gesamtzuwendung je Startchancen-Schule leitet sich aus dem der jeweiligen Schule zustehenden schulischen Budget ab. Für die Ersatzschulen nach § 120 BbgSchulG sind im schulischen Budget geldwerte Anteile für die zweckgebundene Personalausstattung mit 0,5 Vollzeitäquivalent Schulassistenz bis zu einer Höhe von 32.000 Euro p.a. entsprechend der Personaldurchschnittskosten enthalten. Ein Eigenanteil ist nicht erforderlich.
5.5. Förderfähig nach Nummer 2.1 sind ausschließlich maßnahmenbezogene Personalausgaben, die sich unter Beachtung der Nummer 1.3 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Besserstellungsverbot) ergeben.
Förderfähig nach Nummer 2.2 sind ausschließlich maßnahmenbezogene Sachausgaben.
5.6. Festsetzung der Zuwendung:
Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der Zuwendung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens für bis zu drei Haushaltsjahre im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel fest.
5.7. Doppelförderungsverbot:
Für Maßnahmen, die bereits über andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren:
Die Zuwendung ist beim zuständigen staatlichen Schulamt zu beantragen. Das jeweils zuständige staatliche Schulamt ist Bewilligungsbehörde.
- Antragsteller nach Nummer 3.2, Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG, stellen ihren Antrag für Maßnahmen entsprechend der Nummern 2.1 und 2.2 zusammengefasst und abweichend von der regionalen Zugehörigkeit beim staatlichen Schulamt Neuruppin. Ein Antrag kann für bis zu drei Jahre eingereicht werden. Dieser muss eine finanzielle Planung für die Säule II und Säule III enthalten.
- Mit der Beantragung von Personalmaßnahmen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie, die an Startchancen-Schulen in öffentlicher Trägerschaft nach § 100 Abs. 1 bis 3 BbgSchulG umgesetzt werden sollen, muss die Schulleitung bestätigen, dass ihr Einverständnis zur beantragten Personalmaßnahme vorliegt und erklären, dass die Kosten zulasten des schulischen Chancenbudgets gehen (Anlage 4). Anträge nach Nummer 2.1 können jederzeit, mit einer Gültigkeit von bis zu drei Jahren, gestellt werden.
Das als Anlage 3 beigefügte Antragsmuster ist verbindlich.
6.2. Bewilligungsverfahren:
Die Bewilligungen werden durch das jeweils zuständige staatliche Schulamt entsprechend Nummer 6.1 erteilt.
6.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- Für Schulträger in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 gemäß BbgSchulG gilt: Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung und richtet sich nach Nummer 1.4.2 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden: ANBest-G).
- Für Schulträger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG gilt: Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung und richtet sich nach Nummer 1.4 der Anlage 15 zu VVG Nummer 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P).
6.4. Verwendungsnachweisverfahren:
Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist dem Zuwendungsgeber spätestens mit Ablauf des sechsten auf das Ende des Bewilligungszeitraums folgenden Monats nachzuweisen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid, dort können weitere Auflagen erlassen werden.
6.5. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten insbesondere § 44 LHO und die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Die Prüf- und Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
Die Zuwendungsempfangenden müssen in geeigneter Form auf die Förderung des Bundes und des Landes hinweisen.
7. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. August 2024 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Juli 2034.
Potsdam, den 19.08.2025
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Freiberg
Verwaltungsvorschriften