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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zur Teilentschuldung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der Haushaltssicherung (RL Teilentschuldung kreisangehörige Städte und Gemeinden)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg zur Teilentschuldung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der Haushaltssicherung (RL Teilentschuldung kreisangehörige Städte und Gemeinden)
vom 9. November 2021
(ABl./21, [Nr. 44S], S.916_2)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Tilgung von Krediten zur Liquiditäts­sicherung (sogenannte Kassenkredite1).

Um die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der Haushaltssicherung bei der Absenkung der bestehenden Kassenkredite zu unterstützen, wird eine Teilentschuldung gewährt. Danach können die betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden beziehungsweise deren Rechtsnachfolger Zuwendungen zum Abbau ihrer Kassenkredite im Jahr 2021 in Höhe von bis zu 16,6 Millionen Euro, im Jahr 2022 in Höhe von bis zu 11,6 Millionen Euro und im Jahr 2023 in Höhe von bis zu 11,6 Millionen Euro erhalten. Die jährliche Gesamtzuwendungssumme wird auf die betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen maßgeblichen negativen Zahlungsmittelbestandes an dem maßgeblichen Gesamtbetrag der negativen Zahlungsmittel aller Zuwendungsempfangenden verteilt.

Ziel der Teilentschuldung ist eine Absenkung des maßgeblichen Kassenkreditbestandes des zum 31. Dezember 2020 maßgeblichen Kassenkreditbestandes. Damit soll die Handlungsfähigkeit dieser kreisangehörigen Städte und Gemeinden nachhaltig gestärkt und erhalten werden.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium des Innern und für Kommunales als Bewilligungsbehörde auf Antrag der betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden beziehungsweise der Rechtsnachfolger sowie für amtsangehörige Gemeinden der Ämter nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2 Zuwendungsempfangende, Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsempfangende können nur kreisangehörige Städte und Gemeinden beziehungsweise deren Rechtsnachfolger sein, die gemäß amtlicher Schuldenstatistik am 31. Dezember 2020 Kassenkredite in Anspruch genommen haben sowie gemäß den Meldungen der unteren Kommunalaufsichtsbehörden zur Aufstellung eines Haushalts­sicherungskonzeptes in zwei der Jahre von 2017 bis 2021 verpflichtet waren und nicht finanzausgleichspflichtig gemäß § 17a des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes sind. Hierbei werden nur tatsächliche Finanzmittelfehlbeträge ausgeglichen, die von den Zuwendungsempfangenden entsprechend nachzuweisen sind. Bei einer Rechtsnachfolge müssen die Zuwendungsvoraussetzungen ausschließlich bei der übernommenen Stadt oder Gemeinde vorliegen.

Der im Zuwendungsbescheid des Jahres 2021 festgestellte negative Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember 2020 ist zum Stichtag 31. Dezember 2023 mindestens in Höhe der in den Jahren 2021 bis 2023 gewährten Schuldendiensthilfen zu reduzieren und die Reduzierung ist nachzuweisen. Sofern der Nachweis nicht erbracht wird, kann die Schuldendiensthilfe, die nicht zu einer Reduzierung des negativen Zahlungsmittelbestandes verwendet wurde, unter Berücksichtigung von nicht verschuldeten zahlungswirksamen Umständen zurückgefordert werden.

Die nicht zur Auszahlung gebrachten oder zurückgeforderten Finanzmittel werden als Schuldendiensthilfe gemäß dieser Richtlinie verwendet und werden entsprechend dem jeweiligen Anteil am Kassenkreditbestand aller zuwendungsberechtigten Städte und Gemeinden zugewendet.

3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.1 Zuwendungsart: Projektförderung

3.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung beziehungsweise Anteilfinanzierung

3.3 Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbare Zuwendung zur Schuldendiensthilfe

3.4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für den maßgeblichen Kassenkreditbestand ist der negative Zahlungsmittelbestand aus eigenen Finanzmitteln zum Stichtag 31. Dezember 2020. Der negative Zahlungsmittelbestand ist durch Vorlage des Kassen­abschlusses und der Kontoauszüge nachzuweisen. Ein über die amtliche Schuldenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 31. Dezember 2020 des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg hinausgehender Betrag ist nicht zuwendungsfähig.

3.5 Höhe der Zuwendung

Das Land stellt über den Zeitraum von drei Jahren Landesmittel in Höhe von bis zu 39.800.000 Euro zur Verfügung.

4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Zuwendungsbescheide ist das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) anzuwenden. In den Zuwendungsbescheiden sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) für anwendbar zu erklären.

5 Verfahren

5.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg.

5.2 Die betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden beziehungsweise deren Rechtsnachfolger sowie für amtsangehörige Gemeinden die Ämter können bis zum 19. November 2021 einen Antrag auf Teilentschuldung stellen. Nach Prüfung der übersandten Unterlagen gemäß Nummer 3.4 erlässt die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsbescheide.

5.3 Der erste Betrag der Teilentschuldungshilfen soll bis zum 31. Dezember 2021 an die Zuwendungsempfangenden beziehungsweise deren Rechtsnachfolger ausgezahlt werden. Die Auszahlungen erfolgen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides an die Bank und Kontoverbindung, welche von den Empfängern für die Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs gemeldet wurden.

5.4 In den Folgejahren sind die Auszüge der Kassenabschlüsse und die Kontoauszüge zum 31. Dezember des Vorjahres bis zum 30. April 2022 beziehungsweise bis zum 30. April 2023 der Bewilligungsbehörde zu übersenden und ist die Auszahlung von der Zuwendungsempfangenden zu beantragen. Nach Abschluss der Prüfung sollen die jährlichen Raten der Teilentschuldungshilfen jeweils spätestens bis zum 31. Dezember eines Jahres, letztmalig im Jahr 2023, ausgezahlt werden.

5.5 Die Zuwendungen des jeweiligen Zuwendungsjahres dürfen den negativen Zahlungsmittelbestand aus eigenen Finanzmitteln zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres des jeweiligen Zuwendungsjahres und des jeweiligen Zuwendungsjahres nicht übersteigen.

5.6 Buchungsvorschrift

Die Zuwendungen sind ergebnisneutral. Sie sind im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung zu verbuchen. Als Gegenkonto ist das Basis-Reinvermögen zu verwenden.

5.7 Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfangenden legen für die abschließende Verwendungsnachweisprüfung zum 30. April 2024 der Bewilligungsbehörde einen Sachbericht über die Entwicklung des Zahlungsmittelbestandes und des maßgeblichen Kassenkreditbestandes für das Vorjahr vor. Des Weiteren sind die Auszüge der Kassenabschlüsse sowie die Kontoauszüge per 31. Dezember 2023 vorzulegen.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden Prüfungen gemäß §§ 91 ff. LHO zum Bestand des negativen Finanzmittelbestandes sowie zum Abbau des Kassenkreditbestandes durchzuführen. Es sind auf Verlangen die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dem Landesrechnungshof die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

6.2 Die Daten der Zuwendungsempfangenden werden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) elektronisch gespeichert und verarbeitet.

7 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 



1 Kassenkredit gemäß § 2 Nummer 24 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) vom 14. Februar 2008 (GVBl. II S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2019 (GVBl. II Nr. 66).