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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung der sprachlichen Bildung in Kindertagesstätten (RL Sprach-Kitas 2025/2026)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung der sprachlichen Bildung in Kindertagesstätten (RL Sprach-Kitas 2025/2026)
vom 6. März 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 6], S.56)

Sprache ist der Schlüssel zu Chancengleichheit und Bildungsteilhabe für alle Kinder von Beginn an. Alltagsintegrierte sprachliche Bildung dient hierfür als eine große Unterstützung. Zwingend erforderlich ist dabei eine professionelle Qualifizierung sowie Unterstützung und Begleitung der Fachkräfte in den Kindertagesstätten.

Mit dem Landesprogramm „Sprach-Kitas“ werden die alltagsintegrierte sprachliche Bildung sowie die inklusive Pädagogik und die Zusammenarbeit mit den Familien in Bezug auf die sprachliche Bildung in den Kindertagesstätten gestärkt. Zudem wird mit dem Landesprogramm „Sprach-Kitas“ der Fokus auf alltagsintegrierte Medienbildung sowie die Integration medienpädagogischer Fragestellungen in die sprachliche Bildung gelegt.

Das Landesprogramm „Sprach-Kitas“ richtet sich an Kindertagesstätten (ohne Schulkinder), die bereits bis zum 30. Juni 2023 Teil des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ waren.

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den freien und öffentlichen Trägern von Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem zweiten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) befinden und Trägern von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg Zuwendungen zur Förderung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung.

1.2 Zur Qualitätssteigerung und -sicherung im Bereich der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung und damit zur Stärkung des Systems früher Bildung des Landes Brandenburg besteht der Zuwendungszweck des Landesprogramms „Sprach-Kitas“ in der Förderung zusätzlichen pädagogischen Personals in den geförderten Kindertagesstätten. Neben der Förderung dieser zusätzlichen Fachkräfte für Sprache als Sprachexpertinnen und Sprachexperten in den Kindertagesstätten (ohne Schulkinder) wird mit dem Landesprogramm „Sprach-Kitas“ die Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache als Teil des Praxisunterstützungssystems gestärkt, die maßgeblich für die Qualitätsentwicklung, -steuerung und -sicherung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung sowie der pädagogischen Konzeption in den Kindertagesstätten ist.

1.3 Das Landesprogramm „Sprach-Kitas“ verbindet mit der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung zwei weitere Schwerpunkte:

  1. Die inklusive Bildung: In vielen Kindertageseinrichtungen werden Ansätze inklusiver Pädagogik, der Umgang mit Vielfalt und eine Orientierung an den persönlichen Stärken der Kinder bereits erfolgreich eingesetzt. Darin liegen große Potenziale für die sprachliche Bildung. Indem Kinder die eigene Identität entdecken, sich über Gedanken und Gefühle austauschen und Regeln aushandeln, werden auch die kommunikativen Kompetenzen gefördert.
  2. Die Zusammenarbeit mit Familien: Die Art und Weise, wie pädagogische Fachkräfte auf Familien zugehen und wie beide Gruppen kooperieren, ist für die sprachliche Bildung ebenfalls von großer Bedeutung. So können Eltern beispielsweise durch die pädagogischen Fachkräfte beraten werden, wie sie ihre Kinder zu Hause sprachlich besser anregen können. Der Umgang mit vielfältigen Familienkulturen gehört ebenso dazu wie die „Willkommenskultur“ in der Einrichtung. Vor dem Hintergrund hoher Zahlen geflüchteter Menschen stellt sich für viele Einrichtungen auch die Frage, wie sie mit spezifischen Bedarfen von Kindern mit Fluchterfahrung und nicht deutscher Familiensprache und deren Familien umgehen können.

Des Weiteren soll die Gestaltung von alltagsintegrierter Medienbildung sowie die Integration medienpädagogischer Fragestellungen in der sprachlichen Bildung integriert werden.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 – Gegenstand und Inhalt der Förderung

2.1 Gefördert wird zusätzliches pädagogisches Personal freier und öffentlicher Träger von Kindertagesstätten und von Trägern von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg für einen spezifischen Förderauftrag gemäß 1.2 und 1.3.

2.1.1 Gefördert werden pädagogisches Personal im Umfang von einer halben Fachkraftstelle (mindestens 19,5 Wochenstunden) zusätzlich zu dem gemäß § 10 KitaG und der Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung – KitaPersV) notwendigen pädagogischen Personal für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachexpertinnen und Sprachexperten) und projektbezogene Sachausgaben und Gemeinkosten unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.3.1 in den teilnehmenden „Sprach-Kitas“.

Zentrale Aufgabe der zusätzlichen, im Handlungsfeld Sprache qualifizierten Fachkräfte ist die Weitergabe ihrer Kompetenzen an das Einrichtungsteam, ein Modell guter Praxis zu sein und für eine nachhaltige Implementierung zu sorgen. Dies beinhaltet die Beratung, Begleitung und fachliche Unterstützung der Kita-Teams für die alltagsintegrierte sprachliche Bildungsarbeit, bei der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Familien sowie der inklusiven Bildung. Durch Teamentwicklung werden schrittweise alle Fachkräfte der Einrichtungen befähigt, die genannten Handlungsfelder in diesem Sinne umzusetzen. Die konkreten Aufgaben sind gemeinsam mit der Einrichtungsleitung festzulegen und können je nach Bedarfslage unterschiedlich sein.

2.1.2 Gefördert werden Personalkosten für die zusätzliche spezialisierte Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache im Umfang von einer halben Fachkraftstelle (mindestens 19,5 Wochenstunden) zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten und projektbezogene Sachausgaben und Gemeinkosten unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.3.2.

Aufgaben der zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache sind insbesondere:

  1. Begleitung der zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung, Kita-Leitungen und der Kita-Teams (Inhouse) mit dem Ziel, die Qualität der Einrichtungen zu erhöhen,
  2. Qualifizierung der Tandems aus zusätzlichen Fachkräften und Kita-Leitungen zu den Handlungsfeldern des Programms unter Berücksichtigung des Wechselspiels von Theorie, Praxis- und Reflexionsphasen sowie die Koordination von externen Fortbildungen/Qualifizierungen,
  3. Förderung von Teambildungsprozessen,
  4. Unterstützung der Einrichtungen bei der Konzeptentwicklung in den Bereichen sprachliche Bildung, Zusammenarbeit mit Familien und inklusive Bildung,
  5. Organisation des Austauschs mit den zusätzlichen Fachkräften in den Einrichtungen des Verbunds und Mittlerfunktion zwischen verschiedenen anderen Akteuren.

Für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache ist darüber hinaus zu beachten:

  1. Sie soll grundsätzlich für 10 bis 15 Kindertageseinrichtungen im Verbund zuständig sein.
  2. Ihre Aufgabe muss personell klar von Aufgaben der Dienstaufsicht getrennt sein.
  3. Ihr Beratungsangebot richtet sich nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf der Einrichtung. Jede Einrichtung wird mindestens alle sechs Wochen von der zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache besucht. Die Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache nimmt an den Qualifizierungen des Landesprogrammes sowie an den regionalen Netzwerktreffen teil.

2.1.3 Neben der Neueinstellung ist auch eine Erhöhung des Stellenumfangs einer geeigneten Teilzeitkraft unter 2.1.1 und 2.1.2 möglich, ebenso Verlagerungen innerhalb einer Kita. Wird eine bereits beschäftigte, geeignete Fachkraft im neuen Aufgabenfeld tätig, übernimmt eine neu eingestellte oder „aufgestockte“ weitere Person ihre bisherigen Aufgaben. Insgesamt verbessert sich somit die Personalausstattung der Einrichtung.

3 – Zuwendungsempfangende

Gefördert werden freie und öffentliche Träger von Kindertagesstätten im Land Brandenburg und Träger von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die bereits bis zum 30. Juni 2023 am Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zu Welt ist“ teilgenommen haben.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.

4.2 Für alle Maßnahmen ab dem 01. Januar 2025 gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt.

4.3 Die Träger geförderter Kindertagesstätten bzw. Träger von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg werden unter Maßgabe folgender Voraussetzungen gefördert:

4.3.1 Zuwendungen für zusätzliche Fachkräfte für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachexpertinnen und Sprachexperten) in den Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.1 werden unter folgenden Prämissen gewährt:

  1. Die Kindertagesstätte (ohne Schulkinder) im Land Brandenburg war bereits bis zum 30. Juni 2023 Teil des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“.
  2. Die Kindertagesstätte wird grundsätzlich von mindestens 40 Kindern (ohne Schulkinder) besucht.
  3. Die Kindertagesstätte wird überdurchschnittlich häufig von Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung besucht. Mit den zusätzlichen personellen Ressourcen werden vor allem Kindertagesstätten mit einem hohen Anteil von Kindern aus bildungsbenachteiligten Familien und aus Familien mit nicht deutscher Familiensprache unterstützt.
  4. Die Kindertagesstätte ist Teil eines Verbunds von grundsätzlich 10 bis 15 Einrichtungen, der von einer zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache angeleitet wird. Grundsätzlich ist einer nach dieser Förderrichtlinie förderfähigen Einrichtung, die noch keinem Verbund angehört, der Zugang zu einem Verbund nicht zu verwehren.
  5. Die aus der Zuwendung nach dieser Richtlinie zusätzlich geförderten Personalressourcen müssen für eine Kraft erfolgen, die nach § 9 Abs. 1 oder nach § 10 Abs. 1 KitaPersV als geeignet gilt sowie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Zuwendungsempfangenden steht. Des Weiteren muss die zusätzliche Fachkraft grundsätzlich über Zusatzqualifikationen in den Bereichen sprachliche Bildungsarbeit sowie Erwachsenenbildung verfügen.

4.3.2 Zuwendungen für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2 werden unter folgenden Prämissen gewährt:

1. Die Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg war bereits bis zum 30. Juni 2023 Teil des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“.

2. Die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache ist selber grundsätzlich Teil der Trägerstruktur der Einrichtungen des Verbunds oder ist bei einem Träger angestellt und leitet den Verbund kontinuierlich an. Die Beschäftigung der Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache muss in sozialversicherungspflichtiger Form beim Zuwendungsempfänger erfolgen. Die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache sollte neben der Zusatzqualifikation zur Fachberatung die folgenden Anforderungen erfüllen:

2.1 akademischer Abschluss aus dem (sozial-)pädagogischen Bereich (bzw. abweichend pädagogische Fachkraft mit der Zusatzqualifikation Leiterin/Leiter in einer Kindertageseinrichtung und einer sechsjährigen Praxis als Leitungskraft),
2.2. spezielle Kenntnisse im Bereich sprachlicher Bildung sowie Inklusion und/oder Zusammenarbeit mit Familien (z.B. nachzuweisen durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen),
2.3 mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Fachberaterin bzw. Fachberater,
2.4 Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung o. Ä. im Praxisfeld der Kindertageseinrichtungen.

4.4 Der Träger der geförderten Kindertagesstätte im Land Brandenburg verpflichtet sich zur Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption bezüglich der Handlungsfelder sprachliche Bildung, zur Zusammenarbeit mit den Familien der Kinder sowie zur inklusiven Bildung und der Gestaltung von alltagsintegrierter Medienbildung sowie die Integration medienpädagogischer Fragestellungen in der sprachlichen Bildung während der Programmlaufzeit. Die oder der Antragstellende erklärt, dass die Leitungskraft in angemessenem Umfang für Steuerungs-, Koordinierungs- und konzeptionelle Weiterentwicklungsaufgaben zur Verfügung steht. Mit der Umsetzung des Landesprogrammes sind zusätzliche Aufgaben für die Einrichtungsleitung verbunden, wie z. B. Beteiligung an Inhouse-Schulungen, Teamentwicklung, Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption etc. Deshalb benötigt die Einrichtungsleitung hierfür zeitliche Ressourcen.

5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1     Zuwendungsart:            Projektfinanzierung

5.2     Finanzierungsart:          Festbetragsfinanzierung

5.3     Form der Zuwendung:  Zuschuss/Zuweisung

5.4     Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Für die Kalenderjahre 2025 und 2026 erhalten die freien und öffentlichen Träger einer geförderten Kindertagesstätte eine pauschale Zuwendung in Höhe von 27.500 Euro pro Jahr für die zusätzliche Fachkraft für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung in Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.1 und zu projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach 4.3.1. Die Förderung erfolgt bei durchgehender Stellenbesetzung (ohne Vakanz) und einem durchschnittlichen Einsatz von mindestens 19,5 Stunden in der Woche.

Kindertagesstätten mit mehr als 160 Kindern können eine weitere halbe Fachkraftstelle (mindestens 19,5 Wochenstunden) beantragen, soweit diese bereits im Rahmen des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ beantragt wurde.

5.4.2 Für die Kalenderjahre 2025 und 2026 erhalten die Träger der zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2 eine pauschale Zuwendung in Höhe von 34.500 Euro pro Jahr zu den Personalausgaben und zu projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.3.2. Die Förderung erfolgt bei durchgehender Stellenbesetzung (ohne Vakanz) und einem durchschnittlichen Einsatz von mindestens 19,5 Stunden in der Woche.

6 –Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Ein jeweiliger Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2025 und für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 bis zum 31. März 2026 entsprechend Anlage 1a und Anlage 2a für die zusätzliche Fachkraft für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung in Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.1 bzw. Anlage 1b und Anlage 2b für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2 an das MBJS zu stellen.

6.1.2 Für jede geförderte Kindertagesstätte im Land Brandenburg, die am Landesprogramm teilnimmt, muss vom Träger nach Nr. 4 ein separater Antrag entsprechend Anlage 1a gestellt werden.

Darüber hinaus sind dem Antrag folgende Nachweise beizufügen:

  1. Die Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Anzahl der zum 1. März 2024 betreuten Kinder.
  2. Eine Erklärung der Einrichtungsleitung über Zurverfügungstellung begleitender Ressourcen (Anlage 6).
  3. Eine Kopie der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der geförderten Kindertagesstätte im Land Brandenburg und dem Träger der Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg (Anlage 7).

Für die Antragstellung für die Zuwendung für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunk Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2 gilt:

Der Träger der zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg muss ebenfalls einen separaten Antrag auf Förderung entsprechend Anlage 1b stellen.

6.1.3 Verspätet eingehende Anträge werden nur berücksichtigt, wenn noch ausreichend Haushaltsmittel für den geförderten Zweck zur Verfügung stehen.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Die Prüfung und Bewilligung der förmlichen Anträge erfolgt unter Maßgabe der Vollständigkeit und Plausibilität der in Nr. 6.1.2 genannten Unterlagen im Abgleich mit den in Nr. 4.3 formulierten Zuwendungsvoraussetzungen.

6.2.2   Die Förderung wird für jede einzelne Kindertagesstätte im Land Brandenburg sowie jeden Träger der zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1 Die gewährte Zuwendung wird halbjährlich gezahlt und ist von der Bewilligungsbehörde an die zuwendungsempfangenden freien und öffentlichen Träger von Kindertagesstätten im Land Brandenburg und Trägern von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg ohne Abzug und spätestens 14 Tage nach Eingang des Mittelabrufs auszuzahlen. Das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Formular (Anlage 3a bzw. 3b) ist zu nutzen.

6.3.2 Der Mittelabruf soll für das jeweils erste Kalenderhalbjahr ab 1. Februar bis 31. Mai sowie für das zweite Kalenderhalbjahr vom 1. Juli bis zum 30. November erfolgen.

6.3.3 Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides. Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn die Zuwendungsempfangenden nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt. Dann erfolgt die Zahlung zeitnah nach Eingang dieser Erklärung.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

6.4.1 Die oder der Zuwendungsempfangende erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Ende des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes den Verwendungsnachweis nach Anlage 4a und 5a für die zusätzliche Fachkraft für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung in Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.1 bzw. Anlage 4b und 5b für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2.

6.4.2 Jede oder jeder Zuwendungsempfangende hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

6.4.3 Auf Grund der Festbetragsfinanzierung mit einer Pauschale besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht mit einem vereinfachten Finanzbericht. Der vereinfachte Finanzbericht besteht aus einer Bestätigung des Erhalts der für den Berichtszeitraum durch die Bewilligungsbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Stelle ausgezahlten Fördermittel sowie des Einsatzes der Mittel für projektbezogene Personal- und Sachausgaben im Rahmen der Festbetragsfinanzierung mit einer Pauschale.

6.4.4 Die Stellenbesetzung sowie der stundengenaue Einsatz einer zusätzlichen pädagogischen Fachkraft in der geförderten Kindertagesstätte bzw. einer zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache wird durch einen rechtsverbindlich bestätigten Beschäftigungsnachweis (Anlage 5a bzw. 5b) nachgewiesen.

Für jeden Tag der Nichtbesetzung der Fachkraftstelle erfolgt ein Abzug in Höhe von 69 Euro. Für jeden Tag der Nichtbesetzung der Fachberatungsstelle erfolgt ein Abzug in Höhe von 88 Euro.

6.5  Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.5.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Deren Regelungen gelten, soweit mit dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.

6.5.2 Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

6.5.3 Alle Zuwendungsempfangenden von Mitteln aus dem Landesprogramm „Sprach-Kitas“ sind verpflichtet, dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Stelle auf Anfrage Auskünfte zu geben und sich an einer Programmevaluation bzw. einem -monitoring zu beteiligen.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 23 und § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7 – Sonstige Bestimmungen

7.1  Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt.

7.2  Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden Prüfungen durchzuführen.

8 – Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf vom
31. Dezember 2026 außer Kraft.

Potsdam, den 6. März 2025

Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Steffen Freiberg

Anlagen

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