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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung der sprachlichen Bildung in Kindertagesstätten (RL Sprach-Kitas 2023/2024)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung der sprachlichen Bildung in Kindertagesstätten (RL Sprach-Kitas 2023/2024)
vom 4. Juni 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 14], S.198)

Sprache ist der Schlüssel zu Chancengleichheit und Bildungsteilhabe für alle Kinder von Beginn an. Alltagsintegrierte sprachliche Bildung dient hierfür als eine große Unterstützung. Ein Schlüssel zur Chancengleichheit und Bildungsteilhabe für alle Kinder liegt in der nachhaltigen Entwicklung pädagogischer Praxis und Qualität im Bereich der sprachlichen Bildung in Kindertagesstätten. Zwingend erforderlich ist hierfür eine professionelle Qualifizierung sowie Unterstützung und Begleitung der Fachkräfte in den Kindertagesstätten.

Mit dem Landesprogramm „Sprach-Kitas“ wird die alltagsintegrierte sprachliche Bildung sowie die inklusive Pädagogik und die Zusammenarbeit mit den Familien in den Kindertagesstätten gestärkt. Zudem wird mit dem Landesprogramm „Sprach-Kitas“ der Fokus auf alltagsintegrierte Medienbildung sowie die Integration medienpädagogischer Fragestellungen in die sprachliche Bildung gelegt. Dabei knüpft das Landesprogramm „Sprach-Kitas“ inhaltsgleich an dem Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ an. In Fortsetzung des Landesprogrammes „Sprach-Kitas“ wird zur fachlichen Begleitung und Umsetzung unabhängig von dieser Richtlinie eine separate Stelle beauftragt.

Das Landesprogramm „Sprach-Kitas“ richtet sich an Kindertagesstätten (ohne Schulkinder), die bereits bis zum 30. Juni 2023 Teil des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ sind.

Das Landesprogramm „Sprach-Kitas“ unterstützt den Bereich der frühkindlichen Bildung mit zusätzlichen Personalressourcen. Von der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung profitieren alle Kinder in den Kindertagesstätten, insbesondere Kinder aus bildungsfernen Familien sowie Kinder aus Familien nichtdeutscher Herkunft.

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den freien und öffentlichen Trägern von Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem zweiten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) befinden und Trägern von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg Zuwendungen zur Förderung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung.

1.2 Ziel der Förderung ist, die bisherige Bundesförderung der öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten (ohne Schulkinder), die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem KitaG befinden, und Trägern von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die Teil des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ als ein Landesprogramm „Sprach-Kitas“ fortzusetzen. Dabei knüpft das Landesprogramm „Sprach-Kitas“ an den Schwerpunkten des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ an. Neben den zusätzlichen Fachkräften für Sprache als Sprachexpertinnen und Sprachexperten in den Kindertagesstätten (ohne Schulkinder) wird mit dem Landesprogramm „Sprach-Kitas“ die Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache gestärkt, die maßgeblich für die Qualitätsentwicklung, -steuerung und -sicherung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung in den Kindertagesstätten ist.

1.3 Das Landesprogramm „Sprach-Kitas“ verbindet mit der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung zwei weitere Schwerpunkte:

  1. Die inklusive Bildung: In vielen Kindertageseinrichtungen werden Ansätze/inklusiver Pädagogik, der Umgang mit Vielfalt und eine Orientierung an den persönlichen Stärken der Kinder bereits erfolgreich eingesetzt. Darin liegen große Potenziale für die sprachliche Bildung. Indem Kinder die eigene Identität entdecken, sich über Gedanken und Gefühle austauschen und Regeln aushandeln, werden auch die kommunikativen Kompetenzen gefördert.
  2. Die Zusammenarbeit mit Familien: Die Art und Weise, wie pädagogische Fachkräfte auf Familien zugehen und wie beide Gruppen kooperieren, ist für die sprachliche Bildung ebenfalls von großer Bedeutung. So können Eltern beispielsweise durch die pädagogischen Fachkräfte beraten werden, wie sie ihre Kinder zu Hause sprachlich besser anregen können. Der Umgang mit vielfältigen Familienkulturen gehört ebenso dazu wie die „Willkommenskultur“ in der Einrichtung. Vor dem Hintergrund steigender Flüchtlingszahlen stellt sich für viele Einrichtungen auch die Frage, wie sie mit spezifischen Bedarfen von Flüchtlingskindern und deren Familien umgehen können.

Des Weiteren soll die Gestaltung von alltagsintegrierter Medienbildung sowie die Integration medienpädagogischer Fragestellungen in der sprachlichen Bildung integriert werden.

1.4 Zur Verbesserung der Qualität in der Kindertagesbetreuung – vor allem mit Blick auf die alltagsintegrierte sprachliche Bildung – werden folgende Ziele mit Hilfe des Landesprogramms verfolgt:

  1. Stärkung des Systems früher Bildung mit Hilfe von Funktionsstellen als zusätzliche Fachkraftstellen in den Kindertagesstätten.
  2. Qualifizierung und Spezialisierung der Funktionsstellen (zusätzliche Fachkräfte) im Themenschwerpunkt sprachliche Bildung und in den querschnittlichen Handlungsfeldern Zusammenarbeit mit Familien sowie Inklusion.
  3. Stärkung und Qualifizierung des Unterstützungssystems (Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache) zur fachlichen Unterstützung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeptionen der Kindertagesstätten.

1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 – Gegenstand und Inhalt der Förderung

2.1 Durch das Landesprogramm „Sprach-Kitas“ werden zusätzliche Personalkosten freier und öffentlicher Trägern von Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem KitaG befinden und Trägern von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg für einen spezifischen Förderauftrag gefördert, die für die Ziele unter Nr. 1.2 eingesetzt bzw. aufgebracht werden.

2.1.1 Gefördert werden Personalkosten für zusätzliche Fachkräfte für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachexpertinnen und Sprachexperten) in den Kindertagesstätten, die nicht mit diesem Stellenumfang bereits Teil des § 10 Abs. 1 KitaG sind.

Zentrale Aufgabe der zusätzlichen, im Handlungsfeld Sprache qualifizierten Fachkräfte ist die Weitergabe ihrer Kompetenzen an das Einrichtungsteam, ein Modell guter Praxis zu sein und für eine nachhaltige Implementierung zu sorgen. Dies beinhaltet die Beratung, Begleitung und fachliche Unterstützung der Kita-Teams für die alltagsintegrierte sprachliche Bildungsarbeit, bei der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Familien sowie der inklusiven Bildung. Durch Teamentwicklung werden schrittweise alle Fachkräfte der Einrichtungen befähigt, die genannten Handlungsfelder in diesem Sinne umzusetzen. Die konkreten Aufgaben sind gemeinsam mit der Einrichtungsleitung festzulegen und können je nach Bedarfslage unterschiedlich sein.

2.1.2 Gefördert werden Personalkosten für die zusätzliche spezialisierte Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten.

Aufgaben der zusätzlichen Fachberatungsstelle mit dem Schwerpunkt Sprache sind insbesondere:

  1. Begleitung der zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung, Kita-Leitungen und der Kita-Teams (Inhouse) mit dem Ziel, die Qualität der Einrichtungen zu erhöhen,
  2. Qualifizierung der Tandems aus zusätzlichen Fachkräften und Kita-Leitungen zu den Handlungsfeldern des Programms unter Berücksichtigung des Wechselspiels von Theorie, Praxis- und Reflexionsphasen sowie die Koordination von externen Fortbildungen/Qualifizierungen,
  3. Förderung von Teambildungsprozessen,
  4. Unterstützung der Einrichtungen bei der Konzeptentwicklung in den Bereichen sprachliche Bildung, Zusammenarbeit mit Familien und inklusive Bildung,
  5. Organisation des Austauschs mit den zusätzlichen Fachkräften in den Einrichtungen des Verbunds und Mittlerfunktion zwischen verschiedenen anderen Akteuren.

Für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache ist darüber hinaus zu beachten:

  1. Sie soll grundsätzlich für 10 bis 15 Kindertageseinrichtungen im Verbund zuständig sein.
  2. Ihre Aufgabe muss personell klar von Aufgaben der Dienstaufsicht getrennt sein.
  3. Ihr Beratungsangebot richtet sich nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf der Einrichtung. Jede Einrichtung wird mindestens alle sechs Wochen von der zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache besucht. Die Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache nimmt an den Qualifizierungen des Landesprogrammes sowie an den regionalen Netzwerktreffen teil.

2.1.3 Neben der Neueinstellung ist auch eine Erhöhung des Stellenumfangs einer geeigneten Teilzeitkraft unter 2.1.1 und 2.1.2 möglich, ebenso Verlagerungen innerhalb einer Kita. Wird eine bereits beschäftigte, geeignete Fachkraft im neuen Aufgabenfeld tätig, übernimmt eine neu eingestellte oder „aufgestockte“ weitere Person ihre bisherigen Aufgaben. Insgesamt verbessert sich somit die Personalausstattung der Einrichtung.

3 – Zuwendungsempfangende

Gefördert werden freie und öffentliche Träger von Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem KitaG befinden und Träger von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die bereits bis zum 30. Juni 2023 am Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zu Welt ist“ teilgenommen haben.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.

4.2 Förderfähig sind alle Maßnahmen, die ab dem 01. Juli 2023 begonnen haben und bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind. Für alle Maßnahmen ab dem 01. Juli 2023 gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt.

4.3 Die Träger von öffentlich im Land Brandenburg geförderten Kindertagesstätten bzw. Träger von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg werden unter Maßgabe folgender Voraussetzungen gefördert:

4.3.1 Zuwendungen für zusätzliche Fachkräfte für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachexpertinnen und Sprachexperten) in den Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.1 werden unter folgenden Prämissen gewährt:

  1. Die Kindertagesstätte (ohne Schulkinder) im Land Brandenburg war bereits bis zum 30. Juni 2023 Teil des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“.
  2. Die Kindertagesstätte wird grundsätzlich von mindestens 40 Kindern (ohne Schulkinder) besucht.
  3. Die Kindertagesstätte wird überdurchschnittlich häufig von Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung besucht. Mit den zusätzlichen personellen Ressourcen werden vor allem Kindertagesstätten mit einem hohen Anteil von Kindern aus bildungsbenachteiligten Familien und aus Familien mit nicht deutscher Familiensprache, mit Eintritt des Kindes in die Kindertagesstätte bis zum Übergang in die Grundschule, unterstützt.
  4. Die Kindertagesstätte ist Teil eines Verbunds von grundsätzlich 10 bis 15 Einrichtungen, der von einer zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache angeleitet wird. Grundsätzlich ist einer nach dieser Förderrichtlinie förderfähigen Einrichtung, die noch keinem Verbund angehört, der Zugang zu einem Verbund nicht zu verwehren.
  5. Die aus der Zuwendung bzw. dem Zuschuss nach dieser Richtlinie zusätzlich geförderten Personalressourcen müssen für eine Kraft erfolgen, die nach § 9 Abs. 1 oder nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung - KitaPersV) als geeignet gilt sowie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Zuwendungsempfangenden steht. Des Weiteren muss die zusätzliche Fachkraft grundsätzliche über Zusatzqualifikationen in den Bereichen sprachliche Bildungsarbeit sowie Erwachsenbildung verfügen.

4.3.2 Zuwendungen für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2 werden unter folgenden Prämissen gewährt:

  1. Die Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg war bereits bis zum 30. Juni 2023 Teil des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“.
  2. Die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache ist selber grundsätzlich Teil der Trägerstruktur der Einrichtungen des Verbunds oder ist bei einem Träger angestellt und leitet den Verbund kontinuierlich an. Die Beschäftigung der Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache muss in sozialversicherungspflichtiger Form beim Zuwendungsempfänger erfolgen. Die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache sollte neben der Zusatzqualifikation zur Fachberatung die folgenden Anforderungen erfüllen:

2.1 akademischer Abschluss aus dem (sozial-)pädagogischen Bereich (bzw. abweichend pädagogische Fachkraft mit der Zusatzqualifikation Leiterin/Leiter in einer Kindertageseinrichtung und einer sechsjährigen Praxis als Leitungskraft),
2.2 spezielle Kenntnisse im Bereich sprachlicher Bildung sowie Inklusion und/oder Zusammenarbeit mit Familien (z. B. nachzuweisen durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen),
2.3. mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Fachberaterin bzw. Fachberater,
2.4. Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung o. Ä. im Praxisfeld der Kindertageseinrichtungen.

4.4 Der Träger der Kindertagesstätte im Land Brandenburg, der sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem KitaG befindet, verpflichtet sich zur Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption bezüglich der Handlungsfelder sprachliche Bildung, zur Zusammenarbeit mit den Familien der Kinder sowie zur inklusive Bildung und der Gestaltung von alltagsintegrierter Medienbildung sowie die Integration medienpädagogischer Fragestellungen in der sprachlichen Bildung während der Programmlaufzeit. Die oder der Antragstellende erklärt, dass die Leitungskraft in angemessenem Umfang für Steuerungs-, Koordinierungs- und konzeptionelle Weiterentwicklungsaufgaben zur Verfügung steht. Mit der Umsetzung des Landesprogrammes sind zusätzliche Aufgaben für die Einrichtungsleitung verbunden, wie z. B. Beteiligung an Inhouse-Schulungen, Teamentwicklung, Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption etc. Deshalb benötigt die Einrichtungsleitung hierfür zeitliche Ressourcen.

5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1     Zuwendungsart:            Projektfinanzierung

5.2     Finanzierungsart:          Festbetragsfinanzierung

5.3     Form der Zuwendung:  Zuschuss/Zuweisung

5.4     Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Für die Förderung der zusätzlichen Fachkraft für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung in Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.1 erhalten die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem KitaG befinden, eine Zuwendung zu den Personalausgaben für eine zusätzliche halbe Fachkraftstelle (mindestens 19,5 Wochenstunden) und zu projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.3.1. Kindertagesstätten mit mehr als 160 Kindern können eine weitere halbe Fachkraftstelle (mindestens 19,5 Wochenstunden) beantragen, soweit die zweite halbe Fachkraftstelle bereits im Rahmen des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ beantragt wurde.

Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 erhalten die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem KitaG befinden, eine pauschale Zuwendung in Höhe von 13.750 Euro und im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 eine pauschale Zuwendung in Höhe von 27.500 Euro.

5.4.2 Für die Förderung der zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2 erhalten die Träger von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg eine Zuwendung zu den Personalausgaben für eine zusätzliche halbe Stelle (mindestens 19,5 Wochenstunden) und zu projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.3.2.

Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erhalten die Träger von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg eine pauschale Zuwendung in Höhe von 17.250 Euro und im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 eine pauschale Zuwendung in Höhe von 34.500 Euro.

6 – Sonstige Bestimmungen

6.1 Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen.

6.2  Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden Prüfungen durchzuführen.

7 – Verfahren

 Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung für den Förderzeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2024 bis zum 30. Juni 2023 entsprechend Anlage 1a und Anlage 2a für die zusätzliche Fachkraft für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung in Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.1 bzw. Anlage 1b und Anlage 2b für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2 an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu stellen.

7.1.2 Für jede öffentlich geförderte Kindertagesstätte im Land Brandenburg, die am Landesprogramm teilnimmt, muss vom Träger nach Nr. 4 ein separater Antrag unter Nennung des Trägers und der zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg gestellt werden.

Für die Antragstellung für die Zuwendung für die zusätzliche Fachkraft für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung in Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.1 gilt:

Der Antrag enthält neben den träger- und einrichtungsbezogenen Daten Angaben zu den trägerseitigen Unterstützungsleistungen zur Vorhabenumsetzung, zu den beabsichtigten Schwerpunkttätigkeiten der zusätzlichen Fachkraft, den geplanten Zielen in den Themenbereichen des Programms sowie die Benennung zugehöriger Zielerreichungsindikatoren. Ergänzt werden die Angaben um die Darstellung der geplanten Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus ist dem Antrag noch folgende Nachweise beizufügen:

  1. Die Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Antragsstellung des Bundesprogrammes „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ über die Anzahl der betreuten Kinder sowie zur Quote von Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung.
  2. Eine Erklärung der Einrichtungsleitung über Zurverfügungstellung begleitender Ressourcen.
  3. Eine Kopie der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der öffentlich geförderten Kindertagesstätte im Land Brandenburg und dem Träger der Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg einzureichen.

Für die Antragstellung für die Zuwendung für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunk Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2 gilt:

Der Träger der zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg muss ebenfalls einen separaten Antrag auf Förderung stellen. Alle Anträge werden von den juristischen Personen, die die Einrichtung geschäftsführend leiten (Träger), gestellt. Der Antrag enthält neben den trägerbezogenen Daten Angaben zur Stellenbesetzung, den trägerseitigen Unterstützungsleistungen zur Vorhabenumsetzung sowie zu den geplanten Arbeitsschritten zum gemeinsamen Lernen mit den Fachkräften unter Berücksichtigung der Bedarfe der Verbundeinrichtungen. Des Weiteren ist eine Bestätigung der Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zu den innerhalb des Verbunds zu beratenden Einrichtungen.

7.1.3 Verspätet eingehende Anträge werden nur berücksichtigt, wenn noch ausreichend Haushaltsmittel für den geförderten Zweck zur Verfügung stehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die Prüfung und Bewilligung der förmlichen Anträge erfolgt unter Maßgabe der Vollständigkeit und Plausibilität der in Nr. 7.1.2 genannten Unterlagen im Abgleich mit den in Nr. 4.3 formulierten Zuwendungsvoraussetzungen.

7.2.2 Die Förderung wird für jede einzelne Kindertagesstätte im Land Brandenburg sowie jedem Träger der zusätzlichen Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt.

7.2.3 Der Bewilligungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde zeitnah nach Antragstellung erteilt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die gewährte Zuwendung wird halbjährlich gezahlt und ist von der Bewilligungsbehörde an die freie und öffentliche Träger von Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem KitaG befinden und Träger von Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache für Kindertagesstätten im Land Brandenburg ohne Abzug und spätestens 14 Tage nach Eingang des Mittelabrufs auszuzahlen.

7.3.3 Die gewährte Zuwendung der Bewilligungsbehörde wird nach Anforderung der Zuwendungsempfangenden ausgezahlt. Das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Formular (Anlage 3a für die zusätzliche Fachkraft für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung in Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.1 bzw. Anlage 3b für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2) ist zu nutzen.

7.3.2 Der Mittelabruf soll für das zweite Kalenderhalbjahr 2023 bis zum 30. November 2023 und für das erste Kalenderhalbjahr 2024 ab 1. Februar 2024 bis 31. Mai 2024 sowie für das zweite Kalenderhalbjahr vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2024 erfolgen.

7.3.4 Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides. Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn die Zuwendungsempfangenden nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt. Dann erfolgt die Zahlung zeitnah nach Eingang dieser Erklärung.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die oder der Zuwendungsempfangende erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Ende des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes den Verwendungsnachweis nach Anlage 4a und 5a für die zusätzliche Fachkraft für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung in Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.1 bzw. Anlage 4b und 5b für die zusätzliche Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten nach Nr. 2.1.2. Der Zwischenverwendungsnachweis für den Berichtszeitraum 2023 ist bis zum 11. Dezember 2023 zu legen.

7.4.2 Jede oder jeder Zuwendungsempfangende hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.4.3 Auf Grund der Festbetragsfinanzierung mit einer Pauschale bestehen die Zwischennachweise und der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht mit einem vereinfachten Finanzbericht. Der vereinfachte Finanzbericht besteht aus einer Bestätigung des Erhalts der für den Berichtszeitraum durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihm beauftragte Stelle ausgezahlten Fördermittel sowie des Einsatzes der Mittel für projektbezogene Personal- und Sachausgaben im Rahmen der Festbetragsfinanzierung mit einer Pauschale. Die Stellenbesetzung wird durch einen rechtsverbindlich bestätigten Beschäftigungsnachweis nachgewiesen.

7.4.4 Die pauschalen Beträge im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 13.750 Euro für die zusätzliche Fachkraft bzw. in Höhe von 17.250 Euro für die Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache sowie im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 in Höhe von insgesamt 27.500 Euro für die zusätzliche Fachkraft bzw. 34.500 Euro für die Fachberatung mit dem Schwerpunkt Sprache werden bei durchgehender Stellenbesetzung (ohne Vakanz) gewährt. Für jeden Tag der Nichtbesetzung der Fachkraftstelle erfolgt ein Abzug in Höhe von 69 Euro. Für jeden Tag der Nichtbesetzung der Fachberatungsstelle erfolgt ein Abzug in Höhe von 88 Euro.

7.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.5.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P – Anlage 6a) und für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G – Anlage 6b) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

7.5.2 Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

7.5.3 Die Träger und deren am Landesprogramm teilnehmenden Kindertagesstätten und Fachberatungen mit dem Schwerpunkt Sprache werden durch den Zuwendungsgeber oder eine von ihm bestimmte Stelle zur Umsetzung und Implementierung des Landesprogrammes unterstützt und beraten. Alle Zuwendungsempfangende von Mitteln aus dem Landesprogramm „Sprach-Kitas“ sind verpflichtet, den Zuwendungsgeber oder eine von ihm bestimmte Stelle, auf Anfrage Auskünfte zu geben und sich an einer Programmevaluation bzw. -monitoring zu beteiligen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 23 und § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 – Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf vom
31. Dezember 2024 außer Kraft.

 Potsdam, den 4. Juni 2023

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Steffen Freiberg

Anlagen