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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Kindertagesstätten mit sorbischen/wendischen Bildungsangeboten (RL Sorben/Wenden 2024/2025)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Kindertagesstätten mit sorbischen/wendischen Bildungsangeboten (RL Sorben/Wenden 2024/2025)
vom 17. Januar 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 3], S.10)

Präambel

Die Verfassung des Landes Brandenburg garantiert das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität (Art. 25 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Bewahrung, Förderung und Vermittlung seiner Sprache und Kultur in Schulen und Kindertagesstätten (Art. 25 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg). Folgerichtig haben die Kindertagesstätten im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 KitaG insbesondere auch die Aufgabe, die Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur zu gewährleisten.

Das Land stellt Mittel für die Förderung von sorbisch/wendischen Bildungsangeboten in Kindertagesstätten zur Verfügung. Dies soll vor allem dem Ausgleich des höheren Aufwands an Personal einschließlich dessen Qualifizierung dienen. Der Einsatz der Fördermittel soll dazu beitragen, insbesondere Angebote des Spracherwerbs (vor allem der immersiv-sprachlichen Witaj-Kindertagesstätten) zu stärken und auszuweiten, das Interesse von Familien und Fachkräften an diesen Angeboten lebendig zu halten und auszuweiten und anschlussfähige Bildungsprozesse in sorbischer/wendischer Sprache von der Kita bis zur Grundschule und in den Hort zu unterstützen.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung der Träger der Kindertagesstätten mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten in niedersorbischer Sprache. Begegnungssprachliche Angebote können gefördert werden, wenn deren Förderung perspektivisch ebenfalls den unter 1.2 genannten Zielen dient.

1.2 Um den Spracherwerb sowie Sprachketten von der Kita in die Grundschule zu sichern, soll sich die Förderung von Kitas mit sorbischen/wendischen Angeboten insbesondere auf Kindertagesstätten mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten in niedersorbischer Sprache richten.

1.3 Zur Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur werden folgende Ziele mit Hilfe des Landesprogramms verfolgt:

1.3.1 Stärkung des Systems früher Bildung mit Hilfe von zusätzlichen Fachkraftstellen in den Kindertagesstätten.

1.3.2 Angebote des Spracherwerbs (vor allem der immersiv-sprachlichen Witaj-Kindertagesstätten) zu stärken und auszuweiten.

1.3.3 Das Interesse von Familien und Fachkräften an diesen Angeboten lebendig zu halten und auszuweiten.

1.3.4 Anschlussfähige Bildungsprozesse in sorbischer/wendischer Sprache von der Kita bis zur Grundschule und in den Hort zu unterstützen.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Personal- und Sachkosten von Kindertagesstätten für über die Personalausstattung gem. § 10 KitaG und §§ 2 und 5 KitaPersV hinausgehende personelle Ressourcen zur Umsetzung zusätzlicher Angebote zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten in niedersorbischer Sprache bzw. zusätzlicher begegnungssprachlicher Angebote, wenn deren Förderung perspektivisch ebenfalls den unter 1.3. genannten Zielen dient.

2.2 Der Anteil für Sachkosten je geförderter Kindertagesstätte darf nur in gegenüber der Bewilligungsbehörde zu begründenden Ausnahmefällen 10 % der Fördersumme der Kindertagesstätte übersteigen.

3. Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind die Landkreise Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa, Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald und die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz im Land Brandenburg mit angestammtem sorbischem/wendischem Siedlungsgebiet. Die Zuwendungsempfangenden leiten die Zuwendungen an die Träger der geförderten Kindertagesstätten weiter. Diese sind Letztempfangende.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.

4.2 Die Antragsberechtigten werden unter Maßgabe folgender Voraussetzungen gefördert:

Um die Nachhaltigkeit des Fördermitteleinsatzes zu unterstützen, sichern die Zuwendungsempfangenden, dass die geförderten Kindertagesstätten unter Verwendung der Anlage 2 Angaben zur Umsetzung des Förderprogramms machen,

  • aus denen hervorgeht, wie durch den Einsatz der zusätzlichen Fördermittel Angebote des Spracherwerbs und das Interesse von Familien und Fachkräften an diesen Angeboten gestärkt und anschlussfähige Bildungsprozesse und Sprachketten in sorbischer/wendischer Sprache von der Kita bis zur Grundschule und in den Hort unterstützt werden; der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zu diesen Themen soll angestrebt werden (§ 2 Abs. 4 Grundschulverordnung, § 3 Abs. 1 Satz 5 KitaG),
  • die auch inklusive Aspekte (Einbindung der nicht an sorbischen/wendischen Sprachangeboten teilnehmenden Kinder und Familien in sorbische/wendische Angebote der geförderten Kindertagesstätte) beinhalten,
  • die Aussagen zur Stärkung der Zusammenarbeit mit Eltern enthalten.

4.3 Der Träger der geförderten Kindertagesstätte versichert, dass diese sich an der beruflichen und sprachlichen Qualifizierung sowie an der Ausbildung von Fachkräften beteiligt; die Maßnahmeträger unterstützen sie dabei.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:             Projektfinanzierung

5.2 Finanzierungsart:             Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:             Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Sorbisch/wendische Sprachangebote werden zur Finanzierung von zusätzlichen Personal- und Sachkosten gemäß Ziffer 2.1 mit einer Pauschale in Höhe von 25.000 pro Jahr pro Kindertagesstätte mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten gefördert.

5.4.2 Von der Pauschale nach Nr. 5.4.1 sollen 15.000 € pro Jahr für Personal- und Sachkosten direkt an jede Kindertagesstätte mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten weitergeleitet werden. Im begründeten Einzelfall und bei erstmaliger Förderung kann von der Ziffer 2.2 abgewichen werden. Dies ist mit der Bewilligungsbehörde vor Antragsstellung abzustimmen.

5.4.3 Von der Pauschale nach Nr. 5.4.1 stehen jeweils 10.000 € pro Jahr

  1. zur Aufstockung der jeweiligen einzelfallbezogenen Pauschale nach 5.4.2. oder
  2. zur Förderung von anderen Kindertagesstätten mit begegnungssprachlichen Angeboten, wenn die Förderung perspektivisch ebenfalls den unter 1.3. genannten Zielen dient

zur Verfügung.

Der Zuwendungsempfangende entscheidet über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel auf die förderfähigen Kindertagesstätten gemäß a. und b. nach fachlichen Kriterien (z.B. Kooperation mit Grundschulen, Stärkung von Sprachketten, Anzahl der Gruppen mit Angeboten zum Spracherwerb).

6. Sonstige Bestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfangenden kooperieren in fachlichen Fragen und Fragen der Fortbildung mit den sorbischen/wendischen Institutionen.

6.2 Zur fachlichen Begleitung und Verfahrensbegleitung wird ein Steuerungskreis mit Vertreterinnen und Vertretern der Zuwendungsempfänger, der sorbischen/wendischen Seite, dem staatlichen Schulamt Cottbus und den für Kindertagesbetreuung und Schule zuständigen Ressorts der Landesregierung eingerichtet. Die Teilnahme am Steuerungskreis ist für den Zuwendungsempfangenden verpflichtend.

6.3 Die geförderten Kindertagesstätten haben sich an einem Monitoring und einer Evaluierung des Programms sowie an einem fachlichen Begleitprozess zu beteiligen.

7. Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Förderung für das jeweilige Haushaltsjahr sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend Anlage 1 (in Verbindung mit Anlage 2, siehe Punkt 7.1.4) bis zum 31. März des jeweiligen Jahres zu stellen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde vorbehaltlich der Höhe zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

7.1.2 Als Maßnahmebeginn kommt frühestens der Zeitpunkt der Bewilligung in Betracht. Für Kindertagesstätten und Träger der Praxisberatung, die im Vorjahr bereits gefördert wurden, wird der vorzeitige Maßnahmebeginn zum 1. Januar des jeweiligen Jahres zugelassen.

7.1.3 Mit der Antragstellung erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

7.1.4 Mit dem Antrag ist ein durch den Antragsteller erstelltes bzw. angepasstes (bei Folgeanträgen) Konzept vorzulegen, in dem beschrieben wird, wie die Programmziele auf kommunaler Ebene erreicht werden sollen. Weiterhin ist die Anlage 2 (Angaben der Kindertagesstätte) vom Antragsteller für jede zu fördernde Kindertagesstätte vorzulegen. Die Anlage 2 ist von den Kindertagesstätten auszufüllen und beschreibt wie das Programm vor Ort umgesetzt werden soll.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die Bewilligungsbehörde erteilt den Bewilligungsbescheid auf Basis der Anzahl der im Antrag genannten Kindertagesstätten mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten.

7.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten gemäß Ziffer 3 erfolgt durch die Erstempfangenden in Form eines gesonderten Bescheids. Das nähere Verfahren zur Weiterleitung wird im Bewilligungsbescheid unter Berücksichtigung der Nr. 12 der VVG zu § 44 LHO geregelt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt in zwei Raten. Die erste Rate wird nach Bestandskraft des Bescheides ausgezahlt, die zweite Rate zum 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres. Beide Auszahlungen erfolgen ohne Mittelanforderung.

7.3.2 Die Zuwendungsempfangenden erklären spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres verbindlich, ob und in welcher Höhe sie Mittel für das 2. Halbjahr in Anspruch nehmen werden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die zweckentsprechende zahlenmäßige Verwendung der Zuwendung ist mit beigefügtem Formular zu erbringen (Anlage 3).

7.4.2 Dem Verwendungsnachweis ist ein qualifizierter Bericht entsprechend folgender Gliederung beizufügen:

  1. Kurze Darstellung der im Antrag formulierten Ziele und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der in den Fördergrundsätzen genannten Ziele; Erfolg und Wirkung der Maßnahme (Was haben wir uns vorgenommen? Was haben wir tatsächlich gemacht? Was ist uns gut gelungen? Was war schwierig?)
  2. Fortbildung und Qualifizierung der im Rahmen des Landesprogramms geförderten Fachkräfte; Einsatz von Arbeitsmaterialien
  3. Kooperationspartner
  4. Öffentlichkeitsarbeit
  5. Unterstützungsbedarfe/neue Ideen/Anmerkungen

    7.4.3 Der Zuwendungsempfangende hat sich vom Letztempfangenden die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung in geeigneter Form bestätigen zu lassen.

    7.4.4Mittel der Stiftung für das sorbische Volk und Landesmittel können gemeinsam mit diesem Programm eingesetzt werden. Sie sind jeweils getrennt abzurechnen und nachzuweisen.

    7.5 Zu beachtende Vorschriften

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

    8. Geltungsdauer

    Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2025 außer Kraft.

    Potsdam, den 17. Januar 2024

    Der Minister für Bildung,
    Jugend und Sport des Landes Brandenburg 

    Steffen Freiberg

    Anlagen