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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung der Stadt- und Ortsentwicklung im ländlichen Raum (RL SLR)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung der Stadt- und Ortsentwicklung im ländlichen Raum (RL SLR)
vom 11. August 2020
(ABl./20, [Nr. 36], S.847)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MIL vom 11. August 2020
(ABl./20, [Nr. 36], S.847)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Grundlagen

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetzes (ZiFoG), des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Zuwendungen für Maßnahmen zur Stadtentwicklung im ländlichen Raum.

1.2 Konzentration der Förderung

Die baulich-räumliche Entwicklung der kleineren Städte und teilweise auch der nichtstädtischen Orte mit grundfunktionalen Aufgaben hat eine wichtige Bedeutung für die ländlichen Räume Brandenburgs. Im Sinne der Unterstützung als „Anker im Raum“ sollen Maßnahmen in Hauptorten gefördert werden, die über eine Ausstattung der Grundversorgung, insbesondere Sitz der Kommunalverwaltung, Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, nahversorgungsrelevanten Einzelhandel und eine Anbindung an den ÖPNV, verfügen.

1.3 Ziele

Mit der Richtlinie zur Förderung der Stadtentwicklung im ländlichen Raum werden folgende Ziele verfolgt:

  • Stabilisierung der vorhandenen Nutzungs- und Baustruktur zur Erhaltung und Wiederherstellung baukultureller Qualitäten und der Erneuerung des erhaltenswerten Baubestands insbesondere in den Kernlagen,
  • geordnete, der demografischen Entwicklung Rechnung tragende und auf den Bestand orientierte Weiterentwicklung der bestehenden Funktions­gefüge im Sinne einer nachhaltigen Strukturverbesserung,
  • Erarbeitung oder Weiterentwicklung der erforderlichen konzeptionellen Grundlagen für eine integrierte kommunale und gemeindeübergreifende Entwicklung mit bürgerschaftlicher Teilhabe.

1.4 Förderentscheidung durch MIL

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) auf der Grundlage eines Programmvorschlages der Bewilligungsbehörde und aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Stadtentwicklung zuständige Ministe­rium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähige Maßnahmen

Die Bewilligung erfolgt für Einzelmaßnahmen, die jeweils innerhalb des Programmjahres umsetzbar sind. Dabei ist die Bildung einzelner, für sich abrechenbarer und selbstständig nutzbarer Bauabschnitte zulässig. Förder­fähig sind folgende Einzelmaßnahmen:

  1. Erhaltung und Erneuerung vorhandener, besonders erhaltenswerter Bausubstanz für zukunftsfähige, tragfähige Wohn- und Gewerbezwecke sowie für öffentliche Nutzungen,
  2. Schaffung, Änderung und Erneuerung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Aufgabenbereich der Gemeinde,
  3. Erneuerung und Umgestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Kernlagen,
  4. Rückbau leerstehender, nicht mehr marktfähiger Wohnbausubstanz, die in industrieller Bauweise errichtet wurde, wenn dies aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderlich ist,
  5. Erarbeitung und Weiterentwicklung von gemeindlichen und interkommunalen integrierten Entwicklungskonzepten im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 11 des Baugesetzbuchs, soweit diese der Teilhabe der Bürgerschaft Rechnung tragen und zur Investitionsvorbereitung erforderlich sind, insbesondere im Sinne einer Funktionszuordnung für den „Anker im Raum“.

2.2 Bewertungskriterien

Über die Priorität und Auswahl der Fördermaßnahmen wird insbesondere anhand folgender Bewertungskrite­rien entschieden:

  • Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Aussagen des zugrunde liegenden gemeindlichen oder gemeindeübergreifenden Entwicklungskonzepts,
  • Stärkung der Stadt- oder Ortsmitte,
  • Beitrag der Maßnahme zur Stärkung der von der Gemeinde wahrgenommenen Ankerfunktion für den ländlichen Raum, zum Beispiel zur Stabilisierung/Verbesserung des innerörtlichen Wohnungsangebots,
  • städtebauliche Wirkung der Maßnahme mit Blick auf das Stadt- und Ortsbild, den räumlichen Zusammenhang der baulichen Nutzungsstrukturen und den sparsamen Umgang mit Siedlungsfläche,
  • Beitrag der Maßnahme zur Erhaltung und nachhaltigen Weiternutzung der erhaltenswerten Bausubstanz,
  • Beitrag der Maßnahme zur energetischen Erneuerung im Sinne des Klimaschutzes, insbesondere zum quartiersbezogenen Umbau der Wärmeversorgung,
  • Beitrag der Maßnahme zur Stärkung der bürgerschaftlichen Teilhabe auf Gemeinde- beziehungsweise Amtsebene sowie für gemeindeübergreifende Entwicklungskonzepte.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind kreisangehörige Städte und Gemeinden. Die Zuwendungen können gemäß VVG Nr. 12 zu § 44 LHO an Dritte (Bauherrinnen und Bauherren) weitergeleitet werden. Eine nochmalige Weiterleitung ist nicht zulässig.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Planungsgrundlagen

Die geförderten Maßnahmen sollen auf ein Entwicklungskonzept der Gemeinde Bezug nehmen, zum Beispiel einen Flächennutzungsplan, ein integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK), eine städtebauliche Rahmenplanung oder ein Ortsgestaltungskonzept. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe e.

4.2 Barrierefreiheit

Tiefbaumaßnahmen und Hochbaumaßnahmen an öffentlich nutzbaren Gebäuden müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Barrierefreiheit erfolgen. Die von der Bewilligungsbehörde veröffentlichten Praxisregeln Barrierefreiheit sind zu beachten.

4.3 Abgrenzung zur nationalen Städtebauförderung

Eine Förderung von Maßnahmen innerhalb von Gebietskulissen der nationalen Städtebauförderung ist ausgeschlossen.

4.4 Abgrenzung zur Förderung der ländlichen Entwicklung

Eine Förderung von Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, die bereits ein positives Votum im Rahmen des Projektauswahlverfahrens der Lokalen Aktionsgruppen (LAG) erhalten haben, ist ausgeschlossen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Investitionen in die unter Nummer 2.1 Buchstabe a bis d dargestellten Maßnahmen sowie Planungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe e.

5.4.1 Landesförderung und kommunaler Mitleistungsanteil

Der Betrag der Förderungsmittel setzt sich aus bis zu 80 vom Hundert Landesmitteln und mindestens 20 vom Hundert kommunalem Mitleistungsanteil zusammen. Die Höhe der zusätzlichen Bauherrenanteile für Hochbaumaßnahmen bemisst sich nach den Nummern 5.4.4 und 5.4.5.

5.4.2 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben

Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Vorbereitung und Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der baufachlichen Prüfung ermittelt und durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Baumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ in der vom Land Brandenburg eingeführten Fassung zugrunde zu legen. Mehrkosten durch archäologische Grabungen/Untersuchungen werden berücksichtigt. Die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird nach Abzug gegebenenfalls anfallender Einnahmen oder Leistungen Dritter errechnet. Einnahmen oder Leistungen Dritter werden zuschussmindernd berücksichtigt.

5.4.3 Hochbaumaßnahmen

Gefördert werden können gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a und b Ausgaben für die Beseitigung von Missständen durch bauliche Maßnahmen, die entsprechend den städtebaulichen Entwicklungszielen notwendig sind und den Gebrauchswert von Gebäuden und deren unmittelbarem Umfeld nachhaltig erhöhen. Die Kosten müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswertes und die Nutzungsdauer des Gebäudes unter städtebaulichen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten wirtschaftlich vertretbar sein. Baunebenkosten sind dabei als Bestandteil des Bauvorhabens förderfähig. Nicht förderfähig ist die Instandhaltung (Unterhaltung), es sei denn, sie ist Teil einer Erneuerung.

Für die energetische Erneuerung sind vorrangig die in diesem Zusammenhang bereitstehenden Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten zu nutzen.

5.4.4 Hüllenförderung

Förderfähig ist gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a die Erneuerung der baulichen Hülle von Gebäuden. Für Gebäude in privatem oder konfessionellem Eigentum kann die Gemeinde bis zu 40 vom Hundert Förderungsmittel einsetzen. Der Bauherrenanteil beträgt mindestens 60 vom Hundert. Für Gebäude in kommunalem Eigentum kann die Gemeinde bis zu 60 vom Hundert Förderungsmittel einsetzen. Der Bauherrenanteil beträgt mindestens 40 vom Hundert.

Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, vor allem bei denkmalgeschützten Gebäuden, können im Einzelfall bei privatem oder konfessionellem ­Eigentum bis zu 55 vom Hundert Förderungsmittel, bei kommunalem Eigentum bis zu 85 vom Hundert Förderungsmittel eingesetzt werden. Der erhöhte Fördersatz gilt ebenso für Gebäude, deren Erneuerung Bestandteil eines energetischen Quartierskonzepts ist.

Bei der Förderung der baulichen Hülle sind nur unrentierliche Kosten im Sinne von § 177 Absatz 4 BauGB förderfähig. Die Unrentierlichkeit kann anhand von beispielhaften generalisierten Berechnungen ermittelt werden und bedarf dann keiner tieferen Prüfung im Einzelfall. Die der Unrentierlichkeitsermittlung zugrunde zu legenden erzielbaren ortsspezifischen Mieten werden durch die Gemeinde festgelegt.

5.4.5 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen

Förderfähig ist gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b die Schaffung, Änderung und Erneuerung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Aufgabenbereich der Gemeinde abzüglich von Zuschüssen anderer öffentlicher Stellen. Der Einsatz von Förderungsmitteln kann mit einem Anteil von bis zu 80 vom Hundert erfolgen. Der Bauherrenanteil beträgt mindestens 20 vom Hundert. Bei denkmalgeschützten Gebäuden können bis zu 90 vom Hundert Förderungsmittel eingesetzt werden. In diesem Fall beträgt der Bauherrenanteil 10 vom Hundert. Bei kommunalen Einrichtungen können bis zu 100 vom Hundert Förderungsmittel eingesetzt werden, es ist kein Bauherrenanteil erforderlich. Die Innenausstattung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen für die geplante Funktion ist nicht förderfähig.

Ist die Gemeinde nicht Grundstückseigentümerin oder Erbbauberechtigte mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so hat die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zweckbindungsdauer erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit der Grundstückseigentümerin oder der Erbbauberechtigten abhängig zu machen.

5.4.6 Erschließungsanlagen und Freiflächen

Gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c sind die Kosten für die Erschließungsanlagen im Sinne des Brandenburgisches Straßengesetzes und für die Freiflächen im öffentlichen Raum förderfähig. Bei Anlagen der Straßenentwässerung sind die Anteile (Berechnung über die Flächenanteile) nicht förderfähig, die nicht der Gebiets­entsorgung dienen. Kosten für Erschließungsanlagen, die über Entgelte, Gebühren oder Beiträge finanziert werden können, sind nicht förderfähig.

Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c können mit Maßnahmen gemäß der Richtlinie Kommunaler Straßenbau Brandenburg verknüpft werden. Eine Kumulierung der Fördermittel ist unzulässig.

5.4.7 Abbruch und Abräumung

Gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d sind förderfähig die Abbruch- und Abräumkosten (auch zur Beseitigung von unterirdischen baulichen Anlagen) einschließlich Nebenkosten. Der Abbruch von Denkmalen ist nicht förderfähig.

5.4.8 Räumliche Entwicklungskonzepte

Gemäß Nummer 2.1 Buchstabe e ist die Erarbeitung und Weiterentwicklung von räumlichen Entwicklungskonzepten auf Gemeinde- beziehungsweise Amtsebene sowie von gemeindeübergreifenden Konzepten förder­fähig, mit dem die Gemeinde unter umfassender Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ihre zukünftig geplante nachhaltige städtebauliche Entwicklung mit den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Anforderungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, der baukulturellen Anforderungen, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung miteinander in Einklang bringen will. Die Maßnahmen sollen sich an den Anforderungen der Arbeitshilfe Integrierte Stadtentwicklungskonzepte des MIL orientieren, dies gilt sinngemäß auch für gemeindeübergreifende Entwicklungskonzepte.

5.4.9 Bagatellgrenzen

Zuwendungen sollen eine Höhe von 50 000 Euro nicht unterschreiten. Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe e sollen Zuwendungen eine Höhe von 20 000 Euro nicht unterschreiten.

5.4.10 Ausschluss der Förderung

Von der Förderung bleiben ausgeschlossen:

  • die Personal- und Sachkosten der Städte und Gemeinden sowie der Gemeindeverbände,
  • die Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufbringung des Eigenanteils und der Verwendung oder Vorfinanzierung dieser Mittel,
  • die Kostenanteile in der Höhe, in der die Erstempfängerin beziehungsweise die Letztempfängerin der Zuwendung steuerliche Vergünstigungen nach §§ 9 und 15 des Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nehmen können; in diesen Fällen reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf die Nettoausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer),
  • die Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen,
  • die Ausgaben, die infolge des Verzichts auf Einnahmen entstehen (Abgaben- oder Auslagenbefreiung).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei Baumaßnahmen ist VVG Nr. 6 zu § 44 LHO zu beachten.

6.2 Zweckbindungsfristen

Die mit Hilfe der Zuwendung hergestellten investiven Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a bis d sind grundsätzlich fünfundzwanzig Jahre an den Zuwendungszweck gebunden. Bei Zuwendungen unter 100 000 Euro beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre. Eine Verwendung innerhalb der festgelegten Zweckbindung für andere Zwecke ist zulässig, wenn sich die dem Zuwendungszweck zugrunde liegenden Umstände und Rahmenbedingungen wesentlich verändert haben und mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen ist. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe e beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre.

6.3 Kunst am Bau

Die geförderten Städte und Gemeinden haben gemäß Landtagsbeschluss Drucksache 6/6823 (ND)-B die Pflicht, bei dem Einsatz von Landesmitteln auf die Umsetzung von Kunst am Bau hinzuwirken.

6.4 Praxisregeln der Städtebauförderung

Die von der Bewilligungsbehörde veröffentlichten Praxisregeln der Städtebauförderung zu den Themen Baukultur, Bürgermitwirkung, Energie/Klima, Geschlechtergerechtigkeit und Antidiskriminierung sowie Nachhaltiges Bauen sind zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Bewilligung, Mittelabruf, Auszahlung und Abrechnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Mittelabruf richtet sich nach der Nummer 1.4.4 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden [GV] - ANBest-G). Die Mittel­abrufe sind mit entsprechenden Erklärungen an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) zu übergeben. Ein entsprechendes Formular wird durch das LBV bereitgestellt.

7.2 Bewilligungsbehörde

Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) ist Bewilligungsbehörde. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen Haushaltsmittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.3 Form der Antragstellung

Anträge sind unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formulars in schriftlicher Form zu übersenden.

7.4 Programmaufruf

Der Zeitraum für die Einreichung der Förderanträge wird jährlich durch einen Programmaufruf bekannt gegeben, in der Regel jeweils im dritten Quartal. Sofern eine Stadt oder Gemeinde mehrere Anträge stellt, hat diese jeden Antrag mit einer unterschiedlichen Priorität zu versehen.

7.5 Zuwendungsbescheid

Mit dem Zuwendungsbescheid für das jeweilige Programmjahr stellt die bewilligende Stelle die Fördermittel für die angemeldeten Einzelmaßnahmen zur Verfügung.

7.6 Ausschluss des vorzeitigen Maßnahmenbeginns

Der Antrag muss die Erklärung der Antragstellerin enthalten, dass mit dem beantragten Projekt noch nicht begonnen wurde. VVG Nr. 1.3.2 zu § 44 LHO ist zu beachten.

7.7 Baufachliche Prüfung

Gemäß VVG Nr. 6 zu § 44 LHO veranlasst die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Prüfung durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) als zuständige staatliche Bauverwaltung.

In allen übrigen Fällen führt der Antragstellende eine baufachliche Prüfung, unter Beachtung von VVG Nr. 6.4 zu § 44 LHO, durch.

7.8 Mitteilungspflicht

Die Erreichung des Zuwendungszwecks ist vom Zuwendungsempfangenden der Bewilligungsbehörde zeitnah mitzuteilen.

7.9 Verwendungsnachweis, Aufbewahrungsfristen

Soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die Einzelmaßnahmen spätestens sechs Monate nach Erreichen des Zuwendungszwecks bei der Bewilligungsbehörde abzurechnen (Verwendungsnachweis).

Abweichend von Nummer 7.7 ANBest-G sind die mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bis drei Jahre nach Ablauf der im Zuwendungsbescheid fest­gelegten Zweckbindungsfrist aufzubewahren.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.