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Inhaltsübersicht
1 Rechtsgrundlagen und Ziele des Förderprogramms
2.3 Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
2.4 Nicht förderfähige Maßnahmen
3 Zuwendungsempfangende/Antragsberechtigte
4.1 Baurechtliche Voraussetzungen
4.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
5.3 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.3 Hinweis auf Bundesförderung
6.4 Zusätzlichkeit der Bundesmitte
7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.6 Verwendungsnachweisverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen (RL Investitionsprogramm Startchancen - RL SCP Invest)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen (RL Investitionsprogramm Startchancen - RL SCP Invest)
vom 29. Juli 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 16], S.226)
0. Präambel
Das Startchancen-Programm soll deutlich dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems in Deutschland nachhaltig zu verbessern, die Bildungs- und Chancengerechtigkeit zu erhöhen und den starken Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg aufzubrechen. Das Startchancen-Programm beinhaltet drei zentrale Programmsäulen:
- Säule I: Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung,
- Säule II: Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung,
- Säule III: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams.
Schule ist ein wichtiger Standortfaktor im kommunalen Raum und spielt eine Schlüsselrolle für eine gelungene Quartiersentwicklung. Hierzu soll auch das Startchancen-Programm einen wichtigen Beitrag leisten. Deshalb ist die Kooperation mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden – nicht nur, aber insbesondere auch in ihrer Funktion als Schulträger – für den Erfolg des Programms von herausragender Bedeutung. Eine erfolgreiche Umsetzung wird nur im Schulterschluss zwischen allen Beteiligten gelingen.
Die über das Programm geförderten Schulen sollen zu Startchancen-Schulen werden. Startchancen-Schulen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Kindern und Jugendlichen umfassende Anregungen und vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung individueller Bildungswege und zur umfassenden Entfaltung ihrer Persönlichkeit bieten. Sie berücksichtigen dabei die vielfältigen Ausgangslagen und Hintergründe ihrer Schülerinnen und Schüler. Die Startchancen-Schulen sollen daher nicht nur zu Lernorten werden, sondern vor allem zu Lebensorten, die Heranwachsenden eine hohe Anregungsqualität mit Blick auf kognitive, soziale, emotionale, kulturelle und körperliche Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Dies schlägt sich nieder in der Gestaltung von Räumen, von Schulhöfen, in der materiellen Einrichtung und Ausstattung und in der Verfügbarkeit von variationsreichen Betätigungsmöglichkeiten. Darum halten Startchancen-Schulen ein vielfältiges Angebot vor, das unterschiedliche Aspekte einer umfassend verstandenen Bildung von Kindern und Jugendlichen bedient.
Die schulische Architektur ist klimagerecht ausgestaltet und durch eine hohe Aufenthaltsqualität und Barrierefreiheit sowie eine differenzierte Zonierung für gemeinsames und individuelles Lernen, für Sport und Spiel und nicht zuletzt für den individuellen Rückzug geprägt. Damit knüpft das Investitionsprogramm an die übergeordnete, in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034 beschriebene Zielsetzung des Startchancen-Programms an.
1. Rechtsgrundlagen und Ziele des Förderprogramms
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Land Brandenburg gewährt mit der Unterstützung des Bundes nach Maßgabe
- des Artikels 104c des Grundgesetzes,
- der „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen)“,
- der „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034“,
- des Gemeinsamen Rahmens für die Förderverfahren gemäß § 4 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen),
- dieser Förderrichtlinie sowie
- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG-LHO zu § 44 LHO) des Landes Brandenburg
Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zugunsten der Startchancen-Schulen. Ein Anspruch auf die Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Ziele
Ziel ist es, durch die Förderung der Schulträger zugunsten der Startchancen-Schulen gemäß der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034, Kapitel A. III. eine moderne, klimagerechte und barrierefreie Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen. Gefördert werden Investitionen, die unter Berücksichtigung der übergeordneten Ziele des Programms zu einer förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur und einer hochwertigen Ausstattung beitragen. Förderliche Lernumgebungen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie durch eine hohe Anregungsqualität unmittelbar oder mittelbar zu einer Motivations- und Kompetenzsteigerung der Schülerinnen und Schüler beitragen. Ziel ist es damit auch, durch die Investitionen innovative, vielseitig nutzbare Lernumgebungen zu schaffen, die räumlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams zu verbessern und die Vernetzung der Schulen in den Sozialraum zu fördern. Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten, entsprechen nicht der Zielsetzung des Investitionsprogramms.
2. Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen werden zur Erreichung der in Nr. 1.2 genannten Ziele für zusätzliche investive Maßnahmen zugunsten der Startchancen-Schulen gewährt.
2.1 Baumaßnahmen
Förderfähig sind, soweit sie der Schaffung einer klimagerechten, barrierefreien, zeitgemäßen, qualitätvollen und förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen dienen und die Zielsetzung des Startchancen-Programms unterstützen:
Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen, insbesondere für
- Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers,
- Räumlichkeiten für inklusives Lernen,
- altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen,
- Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, bspw. unter Einbindung hybrider, materieller und digitaler Elemente,
- Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Besprechungen und Kollaboration unter besonderer Berücksichtigung der professionsspezifischen Bedarfe multiprofessioneller Teams,
- Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie Erholungs- und Rückzugsbereichen,
- schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsarbeitsplätze sowie Ruheecken für ungestörtes Lernen.
2.2 Ausstattung
Förderfähig sind Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere für
- flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen, inkl. kompetenzanregende Gestaltung der Räumlichkeiten,
- Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces,
- Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsförderliche Einrichtung und Gestaltungselemente sowie Erholungs- und Rückzugsbereiche.
2.3 Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
Förderfähig sind sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen, insbesondere für
- Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie die damit verbundenen Konsultationsprozesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),
- die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, Erwerb von Grundstücken,
- den Aufbau einer Administration für die neue Infrastruktur, soweit dies aufgrund der spezifischen Nutzung der Räumlichkeiten und Ausstattung, etwa durch verschiedene Nutzergruppen, notwendig ist,
- Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten Nutzung der neuen Infrastruktur, bspw. bei Anschaffung neuer Maschinen und Gerätschaften in Kreativlaboren, Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und Beratung),
- notwendige Maßnahmen zur Herstellung der räumlichen Funktionalität, bspw. Vorkehrungen für die Nutzung von Räumlichkeiten durch verschiedene Nutzergruppen.
2.4 Nicht förderfähige Maßnahmen
Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten, entsprechen nicht der Zielsetzung des Investitionsprogramms und sind daher nicht förderfähig.
Ausgaben, die für Verwaltungshandlungen und/oder projektbezogene Personalstellen bei Land bzw. Kommune getätigt werden, entsprechen nicht der Zielsetzung des Investitionsprogramms und sind daher nicht förderfähig.
3. Zuwendungsempfangende/Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) und Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG, deren Schulen am Startchancen-Programm teilnehmen.
Eine Weiterleitung an Dritte ist nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Die Erstempfangenden müssen sicherstellen, dass
- die Zuwendungsbestimmungen durch die Letztempfangenden nachweislich eingehalten werden,
- die Letztempfänger einen öffentlichen Bildungsauftrag auf kommunaler Ebene wahrnehmen oder die Investition hierfür zu Verfügung stellen,
- sich zur Durchführung der Investitionsmaßnahme verpflichten und
- sich im gesamten Verfahren den geltenden Fördervoraussetzungen und -bedingungen unterwerfen, inklusive dinglicher Sicherung der Zweckbindungsfrist.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Baurechtliche Voraussetzungen
Bei Baumaßnahmen sind die VV/VVG Nr. 6 zu § 44 LHO zu beachten. Bauliche Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind. Bei Baumaßnahmen sind die VV/VVG Nummer 6 zu § 44 LHO zu beachten (vgl. Punkt 7.2.2).
4.2 Förderzeitraum
Die Investitionsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2033 abzuschließen.
4.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.3, die ab dem 5. Juni 2024 (vorzeitiger Maßnahmebeginn) begonnen und noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden und für die im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige noch nicht zuvor begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme handelt.
Als Beginn einer Maßnahme gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Untersuchungen der Bausubstanz, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Mit der Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VVG/VV zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden in Form von Zuweisungen und Zuschüssen als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der maximal möglichen Gesamtzuwendung je Startchancen-Schule ergibt sich aus einem Sockelbetrag i. H. v. 750.000 Euro sowie einem schülerbezogenen Betrag (Investitionsbudget). Der schülerbezogene Betrag ergibt sich aus dem Quotienten der zur Verfügung stehenden Fördermittel abzüglich der Sockelbeträge und der Gesamtschülerzahl aller Startchancen-Schulen[1]. Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des zur Verfügung stehenden Investitionsbudgets. Ein Eigenanteil ist nicht erforderlich, kann bei Überschreitung des Investitionsbudgets jedoch geleistet werden.
5.3 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben
Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen.
5.4 Festsetzung der Zuwendung
Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der Zuwendung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel fest. Die Zuwendung soll eine Bagatellgrenze von 25.000 Euro nicht unterschreiten.
5.5 Doppelförderungsverbot
Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund oder das Land oder durch andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
Dem Verbot der Doppelförderung steht eine kumulative Nutzung von Förderprogrammen des Bundes sowie der Länder für weitere, von den Investitionshilfen nach der Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm Startchancen“ unabhängige Maßnahmen an der Schule nicht entgegen, soweit in den jeweiligen Förderprogrammen nicht etwas Anderes bestimmt ist.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zweckbindung
Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:
Mit der Zuwendung geförderte Gebäude/bauliche Maßnahmen sind seit der Anschaffung oder Fertigstellung für eine Zeitdauer
- von 25 Jahren bei Neubauten und
- von 10 Jahren bei sonstigen baulichen Maßnahmen (unbewegliche Gegenstände)
dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Bei anderweitiger Verwendung vor Fristablauf ist die Bewilligungsbehörde zu informieren. Die gewährte Zuwendung kann in diesem Fall anteilig der erfolgten Nutzungsdauer zurückgefordert werden. Ist im Vorfeld bereits eine Nutzungsdauer von weniger als 25 Jahren vorgesehen, insbesondere bei Interimslösungen, z. B. durch vorübergehende Nutzung mobiler Raumeinheiten, kann die Zuwendung anteilig entsprechend der geplanten Nutzungsdauer erfolgen. Die Zweckbindungsfrist für Ausstattungsinvestitionen beträgt fünf Jahre.
6.2 Eigentumsverhältnisse
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Antragstellenden Eigentümer oder für mindestens die Dauer der Zweckbindung Erbbauberechtigte mit einem Erbbaurecht an dem vorgesehenen Baugrundstück sind oder vertraglich zur Tätigung von Investitionen berechtigt sind.
Sind die Zuwendungsempfangenden nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so ist die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Dauer der Zweckbindung erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig.
Sind die Antragstellenden ein freier Träger und Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter, so besteht die Verpflichtung, für die gewährte Zuwendung von mehr als 50.000 EUR zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Anstelle einer dinglichen Sicherung kann für die Zeit der Zweckbindung eine bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beigebracht werden.
Ist der freie Träger nicht Grundstückeigentümer oder Erbbauberechtigter, so hat die dingliche Sicherung durch die Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Grundschuld zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt. Alternativ können die Antragstellenden eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag mindestens über die Dauer der Zweckbindung zwischen dem freien Träger und dem Grundstückseigentümer erforderlich.
Antragstellende, die nicht Gebietskörperschaft sind, und die als Eigentümer oder Erbbauberechtigte einem Träger Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, für die gewährte Zuwendung von mehr als 50.000 EUR zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten haben darüber hinaus die Zweckbestimmung durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Dauer der Zweckbindung zu sichern. Alternativ können die Antragstellenden eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag über die Dauer der Zweckbindung ist erforderlich.
6.3 Hinweis auf Förderung
Die Zuwendungsempfangenden müssen in geeigneter Form auf die Förderung des Bundes und des Landes hinweisen.
6.4 Zusätzlichkeit der Bundesmittel
Die Zuwendungsempfangenden bestätigen, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn keine Finanzmittel des Landes einschließlich seiner antragstellenden Kommune ersetzt werden, die vor dem 1. Januar 2024 zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur an den Startchancen-Schulen durch die Finanzplanung der Haushaltsjahre 2022 bis 2026 festgeschrieben oder durch Verwaltungsakt, Vertrag oder anderweitige Förderung beziehungsweise Zuweisung gewährt wurden und den Förderzeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2034 betreffen.
6.5 Prüfung durch Rechnungshöfe
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei der oder dem Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Hat die oder der Zuwendungsempfangende Mittel an Dritte weitergeleitet, darf er auch bei diesen prüfen. Die Prüf- und Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.
7. Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist die Bewilligungsbehörde.
7.2 Antragsverfahren
7.2.1 Antragsfrist
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind laufend/bis zum 31. Juli 2032 über die von der ILB eingerichtete Online-Plattform einzureichen. Dem Antrag sind die in dieser Richtlinie genannten notwendigen Nachweise beizufügen. Werden Anträge nicht vollständig bei der ILB eingereicht, setzt die ILB nach Prüfung eine angemessene Nachbesserungsfrist. Wird diese nicht eingehalten, ist der Antrag durch die Bewilligungsbehörde abzulehnen.
7.2.2 Baufachliche Prüfung
Die Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle gemäß Nr. 6 der VV/VVG zu § 44 LHO erfolgt, sofern die Zuwendung den Betrag von 1.000.000 Euro übersteigt und mehr als 50 Prozent der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt. Das Verfahren richtet sich im Einzelnen nach Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO (EZBau). Die Beauftragung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Die baufachtechnische Prüfstelle ist bei der Beratung zur Aufstellung der Antragsunterlagen, bei der Antragsprüfung, bei der baubegleitenden Überprüfung der Bauausführung und der Prüfung des Verwendungsnachweises frühzeitig zu beteiligen. Sofern eine baufachliche Prüfung erforderlich ist, sind zusätzlich die Unterlagen gemäß Nr. 6 EZBau digital und in Papierform beizufügen.
Ausnahmen von der baufachlichen Prüfung gemäß Nr. 6 VV/VVG sind im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen.
7.2.3 Gesamtfinanzierung des Vorhabens
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Öffentliche Schulträger von Schulen haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass eine die Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigende rechtskräftige Haushaltssatzung vorliegt. Soweit die Haushaltssatzung noch keine Rechtskraft erlangt hat, haben die Hauptverwaltungsbeamten unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften die Maßnahme zu bestätigen. Freie Schulträger haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass ein von ihrem zuständigen Gremium beschlossener oder genehmigter Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan vorliegt.
7.3 Nachweise
Alle Anträge enthalten insbesondere folgende Angaben:
- Beschreibung der Maßnahme und Zuordnung zu den Fördergegenständen,
- Bezug zu den Zielen des Investitionsprogramms,
- Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme) entsprechend des Landeshaushaltsrechts,
- Darlegung, dass für die Maßnahme keine Doppelförderung gemäß Nr. 5.5 dieser Richtlinie beantragt wird,
- die Versicherung, dass es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der reinen Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten,
- im Fall von Nr. 2.3 dieser Richtlinie (Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen) Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maßnahme zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung,
- Bestätigung über die Zusätzlichkeit gemäß Nummer 6.4,
- Nachweise über die Eigentumsverhältnisse und einer schuldnerischen Bürgschaft gemäß Nummer 6.2,
- Nachweis über die Gesamtfinanzierung gemäß Nummer 7.2.3.
7.4 Bewilligungsverfahren
7.4.1 Fachliche Beurteilung der Anträge
Die abschließende fachliche und haushaltsseitige Beurteilung der Anträge und Auswahl der zu bewilligenden Maßnahmen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) unterstützt schulfachlich mit einem fachlichen Votum die Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Die Prüfung der Anträge erfolgt insbesondere anhand der eingereichten Nachweise zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und des Förderziels.
7.4.2 Investitionsbudget
Jede Startchancen-Schule soll mindestens von einer investiven Maßnahme profitieren: Das Investitionsbudget steht den Schulträgern je Schule gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinie zur Verfügung. Unterlegt ein Schulträger diese Mittel nicht durch Anträge bis zum 30. Juni 2027, so werden die Restmittel auf antragsberechtigte Schulträger nach vorher durch das MBJS festgelegten und bekanntgegebenen Kriterien verteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Investitionsbudget über den 30. Juni 2027 nach Entscheidung des MBJS erhalten bleiben (durch Schulträger geltend zu machen). Die Restmittel sollen in der Regel für weitere Maßnahmen genutzt werden.
7.4.3 Entscheidungen
Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen nach Erfüllung aller Bewilligungsvoraussetzungen und nach Stellungnahme des MBJS auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, werden Anträge nicht vollständig eingereicht und nicht in der durch die Bewilligungsbehörde angegeben Frist nachgebessert oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.
7.4.4 Finanzierungszusicherung
Die Bewilligungsbehörde kann den Antragstellenden auf Antrag vorab eine Finanzierungszusicherung gemäß § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwVfG erteilen.
7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Mittelabruf richtet sich nach der Nummer 1.4.4 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) bzw. Nummer 1.4 der Anlage 15 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P). Der Mittelabruf ist mit den entsprechenden Nachweisen der Investitionsbank des Landes Brandenburg spätestens bis zum 30. Juni 2034 zu übergeben.
7.6 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß den Regelungen in Nummer 7 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) bzw. in Nummer 6 der Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P) nachzuweisen. Innerhalb von sechs Monaten (bis spätestens 30. Juni 2034) nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, ist der Bewilligungsbehörde die Verwendung der Zuwendung für jede Maßnahme gesondert nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht je Vorhaben aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Zuwendungsempfangenden haben im Rahmen des Verwendungsnachweises zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet und die Mittel zusätzlich eingesetzt wurden.
7.7 Berichtspflichten
Das Land Brandenburg unterrichtet den Bund quartalsweise über die für ihre Investitionen erforderliche Mittelplanung bis zum Jahresende. Jeweils zum Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres übermittelt das Land auch eine Schätzung des Mittelbedarfs für das Folgejahr.
Die antragsberechtigten Schulträger müssen deshalb der Bewilligungsbehörde jeweils zwei Wochen vor Quartalsende die erforderlichen Mittel bis zum Jahresende melden sowie jeweils zwei Wochen vor Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres den geschätzten Mittelbedarf für das Folgejahr. Die Bewilligungsbehörde wird dies systematisch abfragen.
7.8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf vom 31. Juli 2035 außer Kraft.
Potsdam, den 29. Juli 2025
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg
[1] Datengrundlage: Schuldatenerhebung 2023/24, Stichtage: 25.09.2023 an allgemeinbildenden Schulen, 06.11.2023 an beruflichen Schulen. An beruflichen Schulen werden nur die Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen „Berufsgrundbildung“ bzw. „BerufsgrundbildungPlus“ berücksichtigt.