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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung der Schulsozialarbeit im Land Brandenburg im Rahmen des Startchancen-Programms (RL-Schulsozialarbeit-SCP)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung der Schulsozialarbeit im Land Brandenburg im Rahmen des Startchancen-Programms (RL-Schulsozialarbeit-SCP)
vom 18. November 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 29], S.494)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg fördert entsprechend § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Angebote der Schulsozialarbeit gemäß § 13a SGB VIII an den im Rahmen des Startchancen-Programms ausgewählten Schulen (Anlage).

1.2 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Im Rahmen des Startchancen-Programms sollen die ausgewählten Schulen durch multiprofessionelle Teams, in denen z.B. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Schulsozialarbeiterinnen/Schulsozialarbeiter mit Lehrkräften zusammenarbeiten, personell verstärkt werden, insbesondere mit dem Ziel, die individuelle Beratung und Unterstützung der Lernenden zu fördern, eine lernförderliche Elternarbeit zu unterstützen, die Entwicklung einer positiven, diversitäts- und ungleichheitssensiblen Schulkultur zu begleiten und Betroffene bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu unterstützen. Die konkrete Schwerpunktsetzung und Ausgestaltung erfolgt bedarfsorientiert und schulbezogen auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung.

2.2 Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie dient der Basisausstattung aller Startchancen-Schulen mit Angeboten der Schulsozialarbeit. Schulsozialarbeit umfasst verschiedene Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die von hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräften in Schulen erbracht werden.

Schulsozialarbeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 13a SGB VIII und § 91 ff BbgKJG. In Kooperation mit anderen Fachkräften und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe wirkt sie bei Bedarf auch in anderen Handlungsfeldern mit, etwa bei der Förderung der Erziehung in der Familie oder in der Hilfeklärung und Hilfeplanung der Hilfe zur Erziehung, in der Beratung von jungen Menschen gemäß §8 SGB VIII oder beim Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII.

Die schulrechtlichen Grundlagen für die Schulsozialarbeit finden sich in den § 4 BbgSchulG (Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung), § 9a BbgSchulG (Zusammenarbeit mit den Trägern der Schulsozialarbeit) und ggf. § 18 BbgSchulG (Ganztagsangebote).

2.3 Schulsozialarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die jeweilige sozialpädagogische Fachkraft hauptamtlich, verlässlich und über einen größeren Teil des Schultages an der einzelnen Schule anwesend ist, dass sie für Schülerinnen und Schüler, für Lehrkräfte und für Eltern niedrigschwellig erreichbar, insofern ein Teil der Schulgemeinschaft ist und dabei eine sozialpädagogische Perspektive bietet, die den pädagogischen Ansatz der Schule vervollständigt.

3. Zuwendungsempfangende

3.1 Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. Dies sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

3.2 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Zuwendungsempfangende verwenden die Zuwendung für Angebote der Schulsozialarbeit in eigener Trägerschaft oder leiten die Zuwendungen an Ämter, amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden, Träger von freien Schulen oder Träger der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Diese sind dann Letztempfangende.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

4.1 die geförderten Angebote der Schulsozialarbeit durch sozialpädagogische Fachkräfte erbracht werden, die staatlich anerkannte Sozialarbeiter/-innen oder Sozialpädagogen/-innen sind oder über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen;

4.2 die Anzahl der nach dieser Richtlinie geförderten Vollzeitstellen in der Schulsozialarbeit der Zahl der Schulen im Startchancenprogramm auf dem Gebiet des antragstellenden Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entspricht und die geförderten Fachkräfte in vollem Umfang an diesen Schulen eingesetzt werden (siehe Anlage) sowie an jedem dieser Schulstandorte Schulsozialarbeit im Umfang von mindestens 75 v. H. einer Vollzeitstelle angeboten wird. Der bedarfsgerechte Einsatz ist mit dem Antrag darzustellen;

4.3 bei der Weiterleitung der Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe, die ggf. höheren Ausgaben durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. aus anderen kommunalen Haushalten sowie Eigenmitteln der freien Träger zu finanzieren sind. Der Eigenanteil der freien Träger muss deren Finanzkraft berücksichtigen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Je ausgewähltem Schulstandort wird für Angebote der Schulsozialarbeit i. S. von Nr. 4.2 ein Festbetrag in Höhe von 55.000 Euro für 12 Monate gewährt.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren:

Die Anträge sollen beim MBJS für den Zeitraum vom 1.1.2025 bis 31.7.2025 bis zum 30.11.2024 und zusammengefasst für den Zeitraum ab 1.8.2025 und die Haushaltsjahre 2026 bis 2034 bis zum 31.5.2025 gestellt werden.

Das als Anlage beigefügte Antragsmuster ist verbindlich.

Mit der Antragstellung erklären sich die Antragstellenden einverstanden, dass die notwendigen Daten vom MBJS verarbeitet werden. Die Erfüllung der Mitteilungspflichten und die Erhebung und Verarbeitung der Daten sind wesentliche Fördervoraussetzung und Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.2 Bewilligungsverfahren:

Der Bewilligungsbescheid wird für den Zeitraum vom 1.1.2025 bis 31.7.2025 im Jahr 2024 und für den Zeitraum ab 1.8.2025 sowie die Haushaltsjahre 2026 bis 2034 vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.

Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Ziff. 3.2 durch die Erstempfangenden erfolgt in Form eines gesonderten Bescheids oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren: Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen. Die jährliche Auskunft über die Mittelverwendung besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis über die Gesamtkosten aller geförderter Angebote und einem standardisierten Sachbericht je gefördertem Angebot.

6.4 Zu beachtende Vorschriften: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.10.2024 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2034.

Potsdam, den 18. November 2024

Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Steffen Freiberg

Anlagen