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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung der Schulsozialarbeit im Land Brandenburg im Rahmen des Startchancen-Programms (RL Schulsozialarbeit-SCP)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung der Schulsozialarbeit im Land Brandenburg im Rahmen des Startchancen-Programms (RL Schulsozialarbeit-SCP)
vom 4. Juni 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 14], S.174)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg fördert entsprechend § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) i.V.m. §§ 91 ff. BbgKJG nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Angebote der Schulsozialarbeit gemäß § 13a SGB VIII an den im Rahmen des Startchancen-Programms ausgewählten Schulen (Anlage).
1.2 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Im Rahmen des Startchancen-Programms sollen die ausgewählten Schulen durch multiprofessionelle Teams, in denen z. B. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Schulsozialarbeiterinnen/Schulsozialarbeiter mit Lehrkräften zusammenarbeiten, personell verstärkt werden, insbesondere mit dem Ziel, die individuelle Beratung und Unterstützung der Lernenden zu fördern, eine lernförderliche Elternarbeit zu unterstützen, die Entwicklung einer positiven, diversitäts- und ungleichheitssensiblen Schulkultur zu begleiten und Betroffene bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu unterstützen. Die konkrete Schwerpunktsetzung und Ausgestaltung erfolgt bedarfsorientiert und schulbezogen auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung.
2.2 Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie dient
2.2.1 – der Ausstattung aller Startchancen-Schulen mit Angeboten der Schulsozialarbeit („Basisausstattung“) sowie
2.2.2 der Ausstattung von Startchancen-Schulen jeweils mit zusätzlichen Angeboten der Schulsozialarbeit, die über die Basisausstattung hinausgeht und für die jeweilige Startchancen-Schulen einen Bedarf festgestellt und mit dem örtlichen Jugendamt abgestimmt hat.
2.3 Schulsozialarbeit umfasst verschiedene Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die von hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräften in Schulen erbracht werden.
Schulsozialarbeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 13a SGB VIII und § 91 ff BbgKJG. In Kooperation mit anderen Fachkräften und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe wirkt sie bei Bedarf auch in anderen Handlungsfeldern mit, etwa bei der Förderung der Erziehung in der Familie oder in der Hilfeklärung und Hilfeplanung der Hilfe zur Erziehung, in der Beratung von jungen Menschen gemäß § 8 SGB VIII oder beim Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII.
Die schulrechtlichen Grundlagen für die Schulsozialarbeit finden sich in den § 4 BbgSchulG (Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung), § 9a BbgSchulG (Zusammenarbeit mit den Trägern der Schulsozialarbeit) und ggf. § 18 BbgSchulG (Ganztagsangebote).
2.3 Schulsozialarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die jeweilige sozialpädagogische Fachkraft hauptamtlich, verlässlich und über einen größeren Teil des Schultages an der einzelnen Schule anwesend ist, dass sie für Schülerinnen und Schüler, für Lehrkräfte und für Eltern niedrigschwellig erreichbar, insofern ein Teil der Schulgemeinschaft ist und dabei eine sozialpädagogische Perspektive bietet, die den pädagogischen Ansatz der Schule vervollständigt.
2.4 Die Gesamtverantwortung für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, also auch der Schulsozialarbeit, liegt gem. § 79 SGB VIII beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ebenso wie die Verantwortung für Bedarfsermittlung und –feststellung i.S. von § 93 BbgKJG.
3. Zuwendungsempfangende
3.1 Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. Dies sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
3.2 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Zuwendungsempfangende verwenden die Zuwendung für Angebote der Schulsozialarbeit in eigener Trägerschaft oder leiten die Zuwendungen an Ämter, amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltende und mitverwaltete Gemeinden, Träger von freien Schulen oder Träger der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Diese sind dann Letztempfangende.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
4.1 die geförderten Angebote der Schulsozialarbeit nach Nr. 2.2.1 und 2.2.2 durch sozialpädagogische Fachkräfte erbracht werden, die staatlich anerkannte Sozialarbeiter/-innen oder Sozialpädagogen/-innen sind oder über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen;
4.2 die Anzahl der nach dieser Richtlinie geförderten Vollzeitangebote in der Schulsozialarbeit nach Nr. 2.2.1 mindestens der Zahl der Schulen im Startchancenprogramm auf dem Gebiet des antragstellenden Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entspricht und die geförderten Fachkräfte in vollem Umfang an diesen Schulen für eine Basisausstattung eingesetzt werden (siehe Anlage) sowie an jedem dieser Schulstandorte Schulsozialarbeit im Umfang von mindestens 75 v.H. eines Vollzeitangebots vorgehalten wird. Der bedarfsgerechte Einsatz ist mit dem Antrag darzustellen;
4.3 ein Mehrbedarf nach Nr. 2.2.2 an zusätzlichen Fachkräften für Schulsozialarbeit an einer SCP-Schule vorhanden ist und die Schule diesen beim örtlichen Jugendamt angezeigt hat. Die Schule hat in diesem Fall schriftlich zugestimmt, dass die Finanzierung des Mehrbedarfs dem Chancenbudget der Schule entnommen wird.
4.4 bei der Weiterleitung der Zuwendungen nach Nr. 2.2.1 und 4.2 an Träger der freien Jugendhilfe die ggf. höheren Ausgaben durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. aus anderen kommunalen Haushalten sowie Eigenmitteln der freien Träger zu finanzieren sind. Der Eigenanteil der freien Träger muss deren Finanzkraft berücksichtigen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.4 Zuwendungsart: Projektförderung
5.5 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.6 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.7 Je ausgewähltem Schulstandort wird für Angebote der Schulsozialarbeit i.S. von Nr. 2.2.1 und 4.2 ein Festbetrag in Höhe von 55.000 Euro für jeweils 12 Monate gewährt. Für Angebote der Schulsozialarbeit im Sinne von Nr. 2.2.2 und 4.3 wird ein Festbetrag in Höhe von 77.000 Euro für jeweils 12 Monate gewährt. Die Festbeträge gelten bei Vollzeiteinsatz der Fachkräfte und verringern sich bei Teilzeiteinsatz proportional. Ein Vollzeitangebot ist dann vorhanden, wenn während der Schulzeit außerhalb der Ferien eine Fachkraft der Schulsozialarbeit mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Aufgaben der Schulsozialarbeit wahrnimmt.
6. Verfahren
6.4 Antragsverfahren:
Die Anträge sollen beim MBJS zusammengefasst für den Zeitraum ab 1.8.2025 und die Haushaltsjahre 2026 bis 2028 bis zum 15.6.2025 gestellt werden. Für die Haushaltsjahre 2029 bis 2031 erfolgt die Antragstellung bis zum 30.6.2027. Für die Haushaltsjahre 2032 bis 2034 erfolgt die Antragstellung bis zum 30.6.2030. Antragsfristen sind keine Ausschlussfristen.
Anträge, die nach der „Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung der Schulsozialarbeit im Land Brandenburg im Rahmen des Startchancen-Programms (RL-Schulsozialarbeit-SCP) vom 18. November 2024 (25.11-79115) gestellt wurden, gelten fort und werden nach den Regelungen dieser Richtlinie beschieden.
Das als Anlage beigefügte Antragsmuster ist verbindlich.
Mit der Antragstellung erklären sich die Antragstellenden einverstanden, dass die notwendigen Daten vom MBJS verarbeitet werden. Die Erfüllung der Mitteilungspflichten und die Erhebung und Verarbeitung der Daten sind wesentliche Fördervoraussetzung und Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
6.5 Bewilligungsverfahren:
Der Bewilligungsbescheid wird für den Zeitraum ab 1.8.2025 sowie die Haushaltsjahre 2026 bis 2028 im Jahr 2025, für die Haushaltsjahre 2029 bis 2031 im Jahre 2027 und für die Haushaltsjahre 2032 bis 2034 im Jahre 2030 vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.
Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Ziff. 3.2 durch die Erstempfangenden erfolgt in Form eines gesonderten Bescheids oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
6.6 Verwendungsnachweisverfahren: Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen. Die jährliche Auskunft über die Mittelverwendung ist zum 30.6. des Folgejahres einzureichen und besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis über die Gesamtkosten aller geförderten Angebote und einem standardisierten Sachbericht je gefördertem Angebot.
6.7 Zu beachtende Vorschriften: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft und ersetzt die „Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung der Schulsozialarbeit im Land Brandenburg im Rahmen des Startchancen-Programms (RL-Schulsozialarbeit-SCP) vom 18. November 2024 (25.11-79115). Sie gilt bis zum 31. Dezember 2034.
Potsdam, den 4. Juni 2025
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg
Verwaltungsvorschriften