Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von Investitionen für Maßnahmen zur Verbesserung der Innenraumlufthygiene an Schulen (Richtlinie Innenraumlufthygiene Schulen - RL Schulluft)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von Investitionen für Maßnahmen zur Verbesserung der Innenraumlufthygiene an Schulen (Richtlinie Innenraumlufthygiene Schulen - RL Schulluft)
vom 26. Oktober 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 45], S.578)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 45], S.578)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe

  • dieser Förderrichtlinie sowie
  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG-LHO zu § 44 LHO) des Landes Brandenburg
  • Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung des Bundes zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen (VV Mobile Luftreiniger 2021) vom 25. August 2021.

Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur Verbesserung der Innenraumlufthygiene von Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Schulen.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die Kosten der Schulträger von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen gemäß § 16 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in öffentlicher Trägerschaft sowie an Ersatzschulen in freier Trägerschaft gemäß § 120 BbgSchulG, die sich aus der Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie Maßnahmen zum Austausch, der Sanierung oder der Optimierung von Fenstern zur Verbesserung der Lüftungssituation an Schulen ergeben.

2.1 Gefördert wird die Beschaffung (Kauf/Miete/Leasing) von mobilen Luftreinigungsgeräten.

2.2 Gefördert werden Maßnahmen zum Austausch, der Sanierung oder der Optimierung von Fenstern zur Verbesserung der Lüftungssituation.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind öffentliche Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG und freie Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen gemäß der Nummern 2.1 bis 2.2 dieser Richtlinie ist, dass die Maßnahmen in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (d. h. keine stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr im Einsatz, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt) durchgeführt werden. Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt (UBA) aus innenraumhygienischer Sicht gebildeten Kategorien, hier die Kategorie 2.

Maßgeblich sind die vom UBA definierten Kategorien von Räumen: https://www.umweltbundesamt.de/themen/lueftung-lueftungsanlagen-mobile-luftreiniger-an

Ein Leitfaden zum Einsatz von mobilen Luftreinigern ist zudem in nachstehender Broschüre der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) enthalten: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Raumluftreiniger.pdf.

4.2 Maßnahmen gemäß 2.1 dieser Richtlinie (mobile Luftreinigungsgeräte) werden gefördert, sofern deren Technologie für die Luftreinigung, die den vom Verein Deutscher Ingenieure e. V. (VDI) veröffentlichten fachlichen Mindestkriterien an die Wirksamkeit und Sicherheit solcher Technologien entsprechen:

https://www.vdi.de/news/detail/anforderungen-an-mobile-luftreiniger.

Die Geräte müssen so bemessen werden, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom dem 4-fachen Raumvolumen entspricht. Ggf. sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen.

Bei der Geräteauswahl ist eine möglichst geringe Geräuschemission anzustreben, so dass die Anforderungen der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.7 „Lärm“ erfüllt werden: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-7.pdf.

Es wird nur die Anschaffung solcher Geräte gefördert, die den einschlägigen Rechtsvorschriften für ihre Bereitstellung auf dem Markt entsprechen (z. B. Produktsicherheitsgesetz).

Die sachgerechte Positionierung im Raum sowie die fachgerechte Verwendung durch Einweisung und die Wartung der Geräte sind zu gewährleisten.

Eine Einweisung des Personals der Träger in die Nutzung und Wartung der Geräte ist förderfähig. Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, eingewiesenes Personal durchgeführt werden. Die Kosten der Wartung sind im Förderpauschalbetrag einkalkuliert.

4.3 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen müssen erfüllt sein.

4.4 Gefördert werden können alle Vorhaben, die seit dem 1. Mai 2021 begonnen worden sind und die technischen Anforderungen nach den Nr. 4.1 und 4.2 erfüllen. Mit Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VVG/VV zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.

4.5 Die Investitionen sollen bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

4.6 Investive Maßnahmen können im Rahmen der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nr. 2 gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Investitionen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfristen gemäß Punkt 7 dieser Richtlinie der schulischen Nutzung dienen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: investive Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung (gemäß Nr. 2.2.1 VV/VVG zu § 44 LHO)

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Die Zuwendung beträgt 80 % höchstens jedoch 4.000 EUR der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je erforderlichem mobilen Luftreinigungsgerät oder je Raum bei Maßnahmen zum Austausch, der Sanierung oder der Optimierung von Fenstern zur Verbesserung der Lüftungssituation gemäß Punkt 2 dieser Richtlinie.

Die Kosten der Einweisung des Personals der Träger in die Nutzung sowie Wartung der Geräte sind mit einer Pauschale von 20 % in der Zuwendung enthalten. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich aus den Anschaffungskosten und den Kosten für Wartung und Unterweisung. Die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Rahmen des Verwendungsnachweises zu erklären. Überfinanzierungen sind unzulässig.

Für finanzschwache Kommunen beträgt die Zuwendung 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben höchstens jedoch 5.000 EUR. Ein Eigenanteil ist nicht erforderlich. Als Kriterium zur Definition von Kommunen als finanzschwach wird in diesem Kontext die Erforderlichkeit zur dreimaligen Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes gemäß § 63 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) innerhalb der letzten fünf Jahre (2016–2020) herangezogen. Ämter und Verbandsgemeinden als Träger der entsprechenden Einrichtungen fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 % der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß des oben genannten Kriteriums als finanzschwach gelten.

5.4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für Maßnahmen, die aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union, durch bisherige Investitionsprogramme des Bundes und des Landes mit demselben Zuwendungszweck gefördert wurden bzw. werden. Dasselbe gilt für Investitionen, die nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung nach Artikel 104b Grundgesetz durch den Bund gefördert werden.

6. Antrags- und Durchführungsverfahren

6.1 Anträge auf Gewährung von einer Zuwendung sind spätestens bis zum 24. November 2021 an das für Schule zuständige Ministerium zu richten. Die Antragstellung erfolgt über das Zentrale System zur Online-Verwaltung von Schulinformationen (ZENSOS).

6.2 Das Antragsformular, welches durch das für Schule zuständige Ministerium über ZENSOS zur Verfügung vorgegeben wird, ist vollständig auszufüllen.

Der Antrag enthält insbesondere:

  1. Liste der geplanten Maßnahmen mit Angaben zu
    • Schule,
    • Anzahl betroffener Räume,
    • Art der Maßnahme,
    • Anzahl der erforderlichen mobilen Luftrreinigungsgeräte,
    • Anzahl der Räume für Massnahmen zum Austausch, der Sanierung oder der Optimierung von Fenstern zur Verbesserung der Lüftungssituation vorgesehen sind.
  2. Erklärungen zu
    • Bestätigung der Zuwendungsvoraussetzungen (Punkt 2 und 4 dieser Richtlinie)
    • Bestätigung zur gesicherten Gesamtfianzierung
  3. eine Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen.

Ein rechtsverbindlich unterschriebenes Antragsformular ist der Bewilligungsbehörde postalisch zuzustellen.

6.3 Bewilligungsverfahren

6.3.1 Im Bewilligungsverfahren ist das für Schule zuständige Ministerium die Bewilligungsbehörde.

6.3.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage dieser Richtlinie und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg).

6.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.4.1 Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen an die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfängerin erfolgt entsprechend der Nr. 1.4 der ANBest-G (VVG zu § 44 LHO).

6.4.2 Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides. Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn der Zuwendungsempfänger nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsmittelverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt.

6.4.3 Die Mittel müssen bis zum 15. April 2022 bei der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.

6.5 Verwendungsnachweisverfahren

6.5.1 Nach Auftragsvergabe und -durchführung dokumentiert der Zuwendungsempfänger gegenüber dem Zuwendungsgeber durch Verwendungsnachweis die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorhabens.

6.5.2 Die Verwendung der Zuwendungen ist gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium bis spätestens sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraumes nachzuweisen. Die Verwendungsnachweisführung erfolgt über das Zentrale System zur Online-Verwaltung von Schulinformationen (ZENSOS). Ein rechtsverbindlich unterschriebenes Verwendungsnachweisformular sowie ggf. erforderliche Belege sind der Bewilligungsbehörde postalisch zuzustellen.

6.5.3 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

6.5.4 Im Verwendungsnachweis sind darzustellen:

  • Einsatzorte der beschafften mobilen Luftreinigungsgeräte (Standort)
  • Anzahl und Art der beschafften mobilen Luftreinigungsgeräte
  • Ausgaben gesamt- sowie aufgeschlüsselt nach geförderten Anschaffungs- und Nebenkosten,
  • Ausgabenanteile Förderung und Eigenanteil.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften beweglichen Gegenstände sind für mindestens fünf Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind zehn Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Potsdam, den 26. Oktober 2021

Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst