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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des internationalen Schüleraustausches (RL-Schüleraustausch - RLSchA)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des internationalen Schüleraustausches (RL-Schüleraustausch - RLSchA)
vom 20. November 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 36], S.458)
Auf Grund des § 146 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Durchführung von internationalen Begegnungen von Schülergruppen.
1.2 Internationale Begegnungen dienen vorwiegend dem Zweck, Schulpartnerschaften aufzubauen und fortzuführen sowie persönliche Kontakte zwischen deutschen und ausländischen Schülerinnen und Schülern zu knüpfen und zu erhalten. Sie sollen dazu befähigen, andere Kulturen und Gesellschaften kennen zu lernen und sich mit ihnen auseinander zu setzen, sowie zur interkulturellen Erziehung, zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und zur Vermittlung landeskundlicher Kenntnisse beitragen.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Geltungsbereich und Gegenstand der Förderung
2.1 Die Zuwendung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die an internationalen Begegnungen teilnehmen und in einem Schulverhältnis zu einer Schule im Land Brandenburg stehen. Internationale Begegnungen sind schulische Veranstaltungen.
2.2 Gegenstand der Förderung sind die Kosten für die An- und Abreise zum oder vom Partner, für Unterkunft und Verpflegung sowie zur Programmrealisierung, zum Beispiel Veranstaltungen, Fahrtkosten vor Ort.
2.3 Für die begleitenden Lehrkräfte ist eine Förderung ausgeschlossen.
3. Zuwendungsempfangende
Antragsberechtigt sind die Träger oder Schulfördervereine (e.V.) von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Land Brandenburg.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung durch das Land Brandenburg setzt grundsätzlich voraus, dass
4.1 die Begegnung unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten geplant wird, wobei Flugreisen grundsätzlich nicht förderfähig sind,
4.2 in einem europäischen Land am Ort der gastgebenden Schule durchgeführt wird. In begründeten Fällen, beispielsweise bei Begegnungen mit Israel, kann hiervon abgewichen werden, wenn die Maßnahme im besonderen Interesse des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport liegt,
4.3 die Begegnung im Rahmen einer längerfristig angelegten Schulpartnerschaft stattfindet oder der Anbahnung einer Schulpartnerschaft dient,
4.4 gemeinsame pädagogisch orientierte Veranstaltungen, gemeinsamer Unterricht oder Projektarbeit neben landeskundlichen Elementen integraler Bestandteil des Programms sind,
4.5 die Unterbringung in Gastfamilien der Partnerschule erfolgt (begründete Ausnahmen sind möglich),
4.6 die Begegnung mindestens fünf Tage dauert (An- und Abreise gelten als ein Tag, begründete Ausnahmen sind möglich),
4.7 Lerngruppen, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen oder mindestens zehn Schülerinnen und Schüler einer Schule an der Begegnung teilnehmen und
4.8 bei Antragstellung ein ausführliches und von der Partnerschule bestätigtes Programm vorgelegt wird.
4.9 Bei Begegnungen im grenznahen Raum mit Polen können, abweichend von Nummer 4.6, nach Maßgabe dieser Richtlinien auch Kurz- oder Tagesbegegnungen gefördert werden.
4.10 Voraussetzung für eine Förderung ist ferner, dass die gesamte Schule, insbesondere die Schulleitung und die verantwortlichen Lehrkräfte, alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um rassistisch oder fremdenfeindlich motivierte Vorfälle im Zusammenhang mit dem Austausch zu verhindern. Dazu gehört unter anderem:
- eine sorgfältige Vor- und Nachbereitung der Begegnungen mit den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern unter Einbeziehung der Eltern, der Schulkonferenz und gegebenenfalls regionaler Expertise, zum Beispiel Beratungssysteme an den staatlichen Schulämtern oder Unterstützungssysteme im Rahmen des Handlungskonzepts "Tolerantes Brandenburg"
- die Bereitschaft der am Austausch teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, aktiv für Toleranz und Verständigung einzutreten und sich beim Besuch ihrer Partnerschule in Brandenburg engagiert für deren Sicherheit und Wohlbefinden einzusetzen,
- im Rahmen der Möglichkeiten das Verhindern verbaler oder gar tätlicher Übergriffe gegenüber ausländischen Gästen auch im regionalen Umfeld durch entsprechende Begleitung und Betreuung.
Dass und wie die Schule diesbezüglich ihrer pädagogischen Verantwortung gerecht werden will, ist im Antragsvordruck gesondert nachzuweisen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Zuwendungsform: Zuschuss / Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlagen
5.4.1 Begegnungen im Ausland
Als zuwendungsfähige Kosten werden anerkannt:
Die Kosten der brandenburgischen Schülerinnen und Schüler für
- die An- und Abreise,
- Unterkunft und Verpflegung und
- die Programmrealisierung, d.h. für Veranstaltungen, die besonders dem Zweck gemäß Nummer 1.2 dieser Richtlinien Rechnung tragen.
Es werden 17,50 Euro pro Schülerin oder Schüler je Reisetag als Zuschuss gewährt (Festbetrag). Die Zahl der förderfähigen Reisetage ist auf zehn begrenzt. Der Zuschuss darf die Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Zuwendung wird nur für tatsächlich durchgeführte Begegnungen gewährt. Stornierungskosten sind im Falle von Abbrüchen, gleich aus welchem Grund, nicht zuwendungsfähig.
5.4.2 Begegnungen im Inland
Der Zuschuss wird vom Zuwendungsgebenden maßnahmespezifisch festgelegt, als Pauschale gewährt und beträgt maximal 7,50 Euro je Tag und teilnehmender Schülerin oder teilnehmendem Schüler. Er darf die Gesamtkosten der Begegnung nicht übersteigen. Gefördert werden höchstens 14 Tage.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das Staatliche Schulamt Cottbus zu richten. Dazu gehören:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit Erläuterung der geplanten Maßnahme und gegebenenfalls notwendigen Begründungen,
- ein detaillierter Kostenplan/Kostenvoranschlag,
- ein detailliertes, mit der Partnerschule abgestimmtes Programm mit Reise- und Aufenthaltszeiten, sowie Angaben zu mitreisenden Schülerinnen und Schülern,
- bei einer beantragten oder bereits bewilligten Förderung der Begegnung durch Dritte rechtsverbindliche Auskunft zu deren Art und Umfang,
- ein Auszug aus dem Vereinsregister zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung bei Fördervereinen.
Die Anträge sind in der Regel zu folgenden Terminen einzureichen:
für Begegnungen im 1. Kalenderhalbjahr (01.01.-31.07.): 15. Januar,
für Begegnungen im 2. Kalenderhalbjahr (01.08.-31.12.): 15. Juni.
Sie müssen jedoch spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kürzere Antragsfrist möglich.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn gem. Ziffer 1.3 VV zu § 44 LHO gilt mit dem Datum der Antragstellung als zugelassen. Diese Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet jedoch keinen Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf eine Bewilligung. Eine Bewilligung kann auch dann noch ganz oder teilweise abgelehnt werden. Die Risiken eines vorzeitigen Maßnahmebeginns liegen bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger.
6.2 Bewilligungsverfahren
Das Staatliche Schulamt Cottbus ist die Bewilligungsbehörde.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Zuwendungsempfangende legen spätestens sechs Wochen nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme einen Verwendungsnachweis vor. Dem zahlenmäßigen Nachweis sind eine Teilnehmerliste mit den Originalunterschriften der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, sowie ein Sachbericht beizufügen, der eine Bewertung des Erfolgs der Maßnahme ermöglicht. Es ist zu bestätigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Potsdam, den 20. November 2023
Der Minister für
Bildung, Jugend und Sport
Steffen Freiberg