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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung von Regeleungen zur Durchführung von SARS-VoV-2-Virus und COVID-19 Testungen für Kinder in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich im Land Brandenburg durch Eltern (RL SARS-VoV-2-Testungen Kitakinder 2022)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung von Regeleungen zur Durchführung von SARS-VoV-2-Virus und COVID-19 Testungen für Kinder in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich im Land Brandenburg durch Eltern (RL SARS-VoV-2-Testungen Kitakinder 2022)
vom 25. Februar 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 11], S.154)
Außer Kraft getreten am 31. August 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 11], S.154)
Präambel
Es besteht ein erhebliches Landesinteresse daran, in den Zeiten der umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2) sicherzustellen, dass möglichst viele Kinder die bedarfsgerechten Angebote der Kindertagesbetreuung weiter wahrnehmen können.
Die Angebote der Kindertagesbetreuung gehören zur kritischen Infrastruktur. Alle Einschränkungen der Erfüllung der Rechtsansprüche auf Kindertagesbetreuung wirken sich auf andere kritische Infrastrukturbereiche und die Volkswirtschaft insgesamt negativ aus. Darüber hinaus sind Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen auch Einrichtungen der frühkindlichen Bildung. Es besteht ein erhebliches Landesinteresse daran – auch mehrfach vom Landtag Brandenburg bekundet -, dass Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche so wenig wie möglich durch die Pandemie eingeschränkt werden sollen.
Eine regelmäßige Testung von Kindern im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die in Kindertagesstätten (Krippen, Kindergärten) und Kindertagespflegestellen im Land Brandenburg betreut werden, wird zur Aufrechterhaltung der Betreuungs- und Bildungsangebote beitragen. Einer weiteren Infektionsausbreitung kann nach Einschätzung des brandenburgischen Gesundheitsministeriums mittels einer regelmäßigen Testung effektiv entgegengewirkt werden. Gleichzeitig können Ängste und Unsicherheiten bei den Beschäftigten in den Einrichtungen und Diensten sowie bei den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten abgebaut werden.
Aus Sicht der Landesregierung ist dies nur möglich, wenn weiterhin von den gemeindlichen und freien Trägern der Krippen, der Kindergärten und der Kindertagespflegestellen den Eltern bzw. Personensorgeberechtigen kostenfrei Tests für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt zur Verfügung gestellt werden können. Für Kinder im Grundschulalter, die Horte besuchen, wird eine solche Teststrategie im schulischen Kontext umgesetzt; diese Förderrichtlinie ist hier nicht anwendbar.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 12 Abs. 1 KitaG verpflichtet, die Erfüllung der Rechtsansprüche auf Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. Dies erfolgt nahezu ausnahmslos in den rund 1.970 gemeindlichen und freien Kindertagesstätten und die rund 900 Kindertagespflegestellen im Land. Der Betreuungsanspruch der Kinder umfasst auch einen Versorgungsauftrag (Art. 27 Absatz 7 der Landesverfassung, § 2 Abs. 1 KitaG). Die rund 750 gemeindlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und die Kindertagespflegestellen sollen vor diesem Hintergrund den Eltern/Personensorgeberechtigten Antigen-Schnelltests kostenfrei zur Verfügung stellen, damit gegenüber den Kindern die Rechtsansprüche erfüllt werden können. In Absprache mit den Eltern/Personensorgeberechtigen können die Testungen auch ausnahmsweise innerhalb der Kindertagesstätte erfolgen. Dies gilt auch für PCR-Lolli-Pooltests. Wegen der begrenzten Laborkapazitäten bedarf dies aber der ausdrücklichen Zustimmung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die gemeindlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und die Kindertagespflegestellen werden über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch das Land finanziell mit einer Pauschale gefördert, wenn sie den Personenberechtigten kostenfrei Antigen-Schnelltests zur Verfügung stellen, damit diese der Umsetzung ihrer jeweiligen Testkonzepte nachkommen können. Die Antigen-Schnelltests können durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden, die Trägerverbände oder die Träger sowie durch die Kindertagespflegepersonen beschafft werden. Es widerspräche den Informationspflichten der Träger und der Kindertagespflegepersonen, die als Nebenpflichten aus den Betreuungsvereinbarungen abzuleiten sind, wenn sie die Eltern/Personensorgeberechtigten nicht frühzeitig informieren, dass sie keine Tests aus tatsächlichen Gründen zur Verfügung stellen können.
Mittels dieser Richtlinie werden bis zu zwei Testungen mit Antigen-Schnelltests oder eine PCR-Lolli-Pooltestung, die innerhalb von sieben Tagen an die Eltern/Personensorgenberechtigten übergeben bzw. durchgeführt wurden, finanziell mit einer Pauschale gefördert. Dies schließt nicht aus, dass die in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle betreuten Kinder häufiger seriell getestet werden (über diese Richtlinie wird bei einer seriellen Testung nicht der finanzielle Bedarf für eine über zwei Antigen-Schnelltests oder eine PCR-Lolli-Pooltestung hinausgehende Testung finanziert).
Soweit die zuständige Gesundheitsbehörde bei einem Ausbruchsgeschehen mit dem SARS-CoV-2 Virus unter einer bestimmten Infektionsquote - unter 50 % - in einer Gruppe, eine verpflichtende fünftägige Testung der anwesenden betreuten Kinder an den Öffnungstagen mit Antigen-Schnelltest angeordnet hat, werden auch bis zu drei weitere Antigen-Schnelltests oder im Falle einer einmal wöchentlichen PCR-Lolli-Pooltestung bis zu vier weitere Antigen-Schnelltests gefördert, die ab dem 1. Februar 2022 die an die Eltern/Personensorgenberechtigten übergeben wurden.
Die Träger der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen sollen sich bei der Entwicklung und Umsetzung ihres eigenen Testkonzepts am Rahmentestkonzept für Kinder in der Kindertagesbetreuung im vorschulischen Bereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) orientieren.
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Ziel der Richtlinie ist,
über die nach § 85 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 und 12 Abs. 1 S. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) gewährleistungsverpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Förderung
der gemeindlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
für die Beschaffung und Übergabe von Antigen-Schnelltests an die Eltern/Personensorgeberechtigten bzw. ausnahmsweise die Durchführung von Antigen-Schnelltests in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
oder
bei der Durchführung von PCR-Lolli-Pooltests durch die gemeindlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen nach Zustimmung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu unterstützen,
um die Testungen der Kinder zu ermöglichen.
Testprogramme wirken der Zahl unerkannter Infektionen und einer weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und COVID 19 entgegen. Auf diese Weise kann eine bedarfsgerechte Angebotsstruktur der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg aufrechterhalten werden. Dies soll ein Beitrag zur Absicherung der Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur im Land Brandenburg sein.
(2) Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfangende) Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung der gemeindlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und der Kindertagespflegestellen zur Umsetzung von SARS-CoV-2-Virus und COVID 19 Testungen für Kinder im vorschulischen Bereich im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt durch die Eltern/Personensorgeberechtigten oder ausnahmsweise in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellten. Ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Träger einer Kindertagesstätte ist er insoweit selbst Zuwendungsempfänger.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Eltern/Personensorgeberechtigten erwerben zwar durch diese Förderrichtlinie unmittelbar keine Rechtsansprüche auf die Zurverfügungstellung von Antigen-Schnelltests durch die Träger der Kindertagesstätten oder auf die Durchführung von Antigen-Schnelltests bzw. PCR-Lolli-Pooltests innerhalb der Kindertagesstätten. Die Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen sollen aber ihren Pflichten nach dem SGB VIII nachkommen und die Eltern/Personensorgeberechtigten durch die Übergabe von Antigen-Schnelltests bzw. ausnahmsweise in Form der Durchführung von Tests oder durch PCR-Lolli-Pooltests unterstützen.
2 – Gegenstand der Förderung
(1) Es wird die Beschaffung von bis zu zwei Antigen-Schnelltests oder die Teilnahme von Kindern an einer PCR-Lolli-Pooltestung, die innerhalb von sieben Tagen an die Eltern/Personensorgenberechtigten übergeben bzw. durchgeführt werden, von in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im Land Brandenburg betreuten Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gefördert.
(2) Darüber hinaus wird ab dem 1. Februar 2022 die Beschaffung und Bereitstellung von drei zusätzlichen Antigen-Schnelltest für die Kinder gefördert, für die die zuständige Gesundheitsbehörde eine verpflichtende fünftägige Testung der anwesenden betreuten Kinder mit Antigen-Schnelltest an den Öffnungstagen angeordnet hat, um deren weitere Betreuung bei einem Infektionsgeschehen – Infektionsquote unter 50 % in der Gruppe - sicherzustellen. Im Falle einer einmal wöchentlichen PCR-Lolli-Pooltestung werden für diese Kinder bis zu vier zusätzliche Antigen-Schnelltest gefördert.
(3) Gefördert werden zugelassene Antigen-Schnelltest gemäß der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stetig aktualisierten Liste1 über geeignete Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2; dies betrifft Tests, die eine CE-Kennzeichnung tragen oder deren Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach §11 Abs.1 MPG derzeit befristet zugelassen wird (Sonderzulassung des BfArM). Diese Antigen-Tests erfüllen die vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert-Koch Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Schnelltests.
(4) Die Übergabe der nach dieser Richtlinie förderfähigen Antigen-Schnelltest muss an die Eltern/Personensorgeberechtigten im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 stattgefunden haben. Der gleiche Zeitraum gilt auch für Testungen, die innerhalb von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen, z. B. mittels PCR-Lolli-Pooltestungen durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, wann oder wer die Tests beschafft hat.
3 – Zuwendungsempfangende
(1) Erstempfangende der Zuwendung sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Sie geben die Zuwendung an die gemeindlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen weiter. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind berechtigt, die benötigten Antigen-Schnelltests für ihren Zuständigkeitsbereich zentral zu beschaffen (Ziff. 4.6).
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.
(2) Es können nur Zuwendungen für Antigen-Schnelltests gewährt werden, die an die Eltern/die Personensorgenberechtigten übergeben wurden bzw. tatsächlich in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle verwendet wurden.
(3) Werden in der Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflegestelle PCR-Lolli-Pooltestungen einmal in der Woche durchgeführt, so soll die Zuwendung für die Anzahl der jeweils teilnehmenden Kinder gewährt werden. Für diese teilnehmenden Kinder kann wöchentlich darüber hinaus kein weiterer Antigen-Schnelltest in Anspruch genommen werden.
(4) Die zeitgleiche Inanspruchnahme einer gleichartigen Förderung durch andere Zuwendungsgeber durch die Erstempfangende, die demselben Zuwendungszweck dient, ist nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Bereits von anderer Stelle bewilligte Zuwendungen zur Beschaffung und Durchführung von Antigen-Schnelltests sind vorrangig.
(5) Die Beschaffung der Antigen-Schnelltests und die Übergabe an die Eltern/Personensorgenberechtigten ist eigenverantwortlich durch die Träger der Kindertagesstätten und die Kindertagespflegestellen zu organisieren (Selbstbeschaffung). Gemeinden, Trägerverbände und Träger einer Mehrzahl von Kindertagesstätten können zentral für ihre Kindertagesstätten beschaffen (s. o. es kommt nicht auf den Beschaffungsvorgang an). Sie rechnen aber immer jeweils gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweiligen Kindertagesstätten liegen. Dieses gilt auch für die PCR-Lolli-Pooltestung.
(6) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen eine zentrale Beschaffung vornehmen (zentrale Beschaffung). Dieses soll vorab mit den Trägern der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen abgestimmt werden, um Doppelbeschaffungen zu vermeiden. Haben sie Antigen-Schnelltests zentral beschafft, sollen die Einrichtungsträger darauf verwiesen werden, diese Antigen-Schnelltests zu nutzen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen den Einrichtungsträgern die zentral beschafften Antigen-Schnelltests in geeigneter Weise zur Verfügung stellen.
(7) Die Selbstbeschaffung nach Ziff.4.5 und die zentrale Beschaffung Ziff.4.6 können mit Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb seines Zuständigkeitsgebiets und in zeitlicher Abfolge miteinander verbunden werden.
(8) Eine Antragstellung nach dieser Förderrichtlinie ist nur möglich, wenn der gemeindliche bzw. freie Träger der Kindertagesstätte bzw. die Kindertagespflegestelle bei der Antragstellung versichert ha, dass entweder keine seitens des MBJS beschafften Antigen-Selbsttests aus den Tranchen des Jahres 2021 mehr für einen Einsatz in 2022 zur Verfügung stehen oder Restbestände (Nasenvorhoftests und Lollitests) vorrangig eingesetzt werden und darüberhinausgehende Testbedarfe mit dieser Richtlinie gefördert werden sollen.
5 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Weitergabe der Zuwendung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die gemeindlichen und freien Träger der Kindertagesstätten gilt als institutionelle Förderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG (Abzug bei der Kalkulation von Elternbeiträgen).
6 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungsart: Projektfinanzierung
(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
(3) Form der Zuwendung: Zuweisung
(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
Pro seitens des Trägers oder der Kindertagespflegestelle dokumentierten an die Personensorgenberechtigten ausgegebenen Antigen-Schnelltest im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 wird eine pauschale Förderung in Höhe von 3,50 EUR gewährt.
Es werden bis zu zwei ausgegebene Antigen-Schnelltests für die in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen betreuten Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt innerhalb von 7 Tagen gefördert. Dies gilt auch für Tests, die ausnahmsweise in der Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflegestelle verwendet werden. Wird einmal wöchentlich ein PCR-Lolli-Pooltests durchgeführt, dann wird für die daran teilnehmenden Kinder kein weiterer Antigen-Schnelltest je Woche gefördert.
Darüber hinaus werden ab dem 1. Februar 2022 drei zusätzlich ausgegebene Antigen-Schnelltest für die in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen anwesenden betreuten Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt innerhalb von 7 Tagen gefördert, für die die zuständige Gesundheitsbehörde eine verpflichtende fünftägige Testung der anwesenden betreuten Kinder mit Antigen-Schnelltest an den Öffnungstagen angeordnet hat, um deren weitere Betreuung bei einem Infektionsgeschehen – Infektionsquote unter 50 % in der Gruppe - sicherzustellen. Im Falle einer einmal wöchentlichen PCR-Lolli-Pooltestung werden für diese Kinder bis zu vier weitere zusätzliche Antigen-Schnelltest gefördert.
Pro teilnehmendem Kind an einer dokumentierten einmal wöchentlichen PCR-Lolli-Pooltestung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 wird eine pauschale Förderung in Höhe von 3,50 EUR gewährt.
7 – Verfahren
Das MBJS ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Den gemeindlichen und freien Trägern von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen steht es frei, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen, in dessen bzw. in deren Zuständigkeitsbereich sich die Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle befindet. Aus der Antragstellung ergibt sich kein Beratungsanspruch des Einrichtungsträgers gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
7.1.2 Anträge der gemeindlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und der Kindertagespflegestellen auf eine Förderung nach dieser Richtlinie sind vollständig und in einfacher Ausfertigung
spätestens zum 16. Mai 2022
an den örtlichen Träger öffentlichen Jugendhilfe zu richten. Im Rahmen dieses Antrags ist von den Trägern der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen eine verpflichtende Erklärung abzugeben, dass die abgerechneten Antigen-Schnelltests an die Personensorgenberechtigten für eine Testung ausgereicht worden sind oder in der Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflegestelle verwendet wurden bzw. die PCR-Lolli-Pooltestungen mit der gemeldeten Anzahl der insgesamt teilgenommenen Kinder durchgeführt worden sind.
Von Gemeinden, Trägerverbänden und Trägern mehrerer Kindertagesstätten können bei den jeweiligen örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Sammelanträge gestellt werden, die aber erkennen lassen müssen, in welcher Zahl Antigen-Schnelltests an die Personensorgenberechtigten für eine Testung ausgereicht worden sind oder in der Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflegestelle verwendet wurden bzw. die PCR-Lolli-Pooltestungen mit der gemeldeten Anzahl der insgesamt teilgenommenen Kinder durchgeführt worden sind.
7.1.3 Zur Durchführung des in Ziffer 7.1.2 genannten Antragsverfahrens ist von den gemeindlichen und freien Trägern der Kindertagesstätten und den Kindertagespflegestellen ebenso
- die Abgabe an die Eltern/Personensorgenberechtigten in schriftlicher oder elektronischer Form zu dokumentieren; diese Dokumentation verbleibt bei den Trägern bzw. in den Kindertagespflegestellen und ist für Zwecke der Nachweisführung zu archivieren;
- die Dokumentation der von der zuständigen Gesundheitsbehörde angeordneten Infektionsschutzmaßnahme in Folge eines Ausbruchsgeschehens mit dem SARS-CoV-2 Virus unter einer Infektionsquote von 50 % in einer Gruppe – fünfmalige Testung; diese Dokumentation verbleibt bei den Trägern bzw. in den Kindertagespflegestellen und ist für Zwecke der Nachweisführung zu archivieren;
- die Durchführung und Anzahl der teilnehmenden Kinder an den durchgeführten PCR-Lolli-Pooltests in schriftlicher oder elektronischer Form zu dokumentieren; diese Dokumentation verbleibt bei den Trägern und ist für Zwecke der Nachweisführung zu archivieren;
- es ist anzugeben, wie viele zentral vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschaffte Antigen-Schnelltests genutzt wurden; diese Dokumentation verbleibt bei den Trägern bzw. in den Kindertagespflegestellen.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können den gemeindlichen und freien Trägern von Kindertagesstätten und den Kindertagespflegestellen vor Antragstellung Abschlagszahlungen oder Vorfinanzierungen gewähren, ohne dass dies bei der Zuwendungsgewährung abzuziehen ist. Dies gilt nicht als anderweitige Förderung gemäß Ziff. 4.4.
7.1.4 Der Antrag auf Förderung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Bewilligungsbehörde weist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2022 die Gesamtsumme der in allen Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich an die Eltern/Personensorgenberechtigten tatsächlich ausgereichten Antigen-Schnelltests bzw. die Anzahl der teilnehmenden Kinder an den durchgeführten PCR-Lolli-Pooltestungen in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus.
Der Antrag ist einmalig
bis zum 31. Mai 2022
zu stellen.
7.1.5 Verspätet eingehende Anträge der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Der Bewilligungsbescheid wird vom MBJS zeitnah nach Antragstellung erteilt.
7.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung an die gemeindlichen und freien Trägern von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen gemäß Ziffer 3.2 erfolgt durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Weiterleitung der Landesmittel auf der Grundlage der übermittelten Gesamtzahl der in den jeweiligen Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen an die Eltern/Personensorgenberechtigten ausgehändigten Antigen-Schnelltests und der Gesamtanzahl der Kinder, die an PCR-Lolli-Pooltests teilgenommen haben, nach Ziffer 7.1.2 (Umfang der Förderung) und der Bemessungsgrundlagen nach Ziffer 6.4 (Höhe der Förderung) ohne Abzug. Mit der Weiterleitung der Landesmittel gilt die Zuwendung in der beantragten Höhe als bewilligt.
7.2.3 Zentral beschaffte Antigen-Schnelltests durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind vom Abrechnungsbetrag nach Ziff. 7.2.2 abzuziehen. Diese Zuwendung verbleibt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die gewährte Zuwendung des MBJS wird ohne Anforderung ausgezahlt. Der Antrag auf Gewährung einer Förderung gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides.
7.3.2 Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn die Zuwendungsempfangenden nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt. Dann erfolgt die Zahlung zeitnah nach Eingang dieser Erklärung.
7.4 Durchführungsverfahren
7.4.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlen den gemeindlichen und freien Trägern von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich in ihrem Verwaltungsbereich einmalig einen Zuschuss/eine Zuweisung zur finanziellen Unterstützung aus.
7.4.2 Die Zuwendungen des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die gemeindlichen und freien Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich sind ohne Abzug und spätestens 14 Tage nach Eingang der Zahlung des Landes an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auszuzahlen.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Die Erstempfängerin/der Erstempfänger erfüllt mit der Weiterleitung der Zuwendung an die gemeindlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen und die Kostenerstattung an die Personensorgeberechtigten den Zuwendungszweck und weist dieses mittels beigefügtem Formular der Anlage 2 dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. August 2022 nach.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8 – Sonstige Bestimmungen
(1) Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuschussempfangenden Prüfungen durchzuführen.
9 – Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend vom 01.01.2022 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2022.
Potsdam, den 25. Februar 2022
Die Ministerin
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Britta Ernst
1 Die Auflistung kann eingesehen werden unter folgender Adresse: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUR-EIGENANWENDUNG-DURCH-LAIEN:3754533107566:::::&tz=1:00