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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Jugendhilfeträger bei der Durchführung eines SARS-CoV-2 und COVID-19 Testprogramms (Antigen-Schnelltests) in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg (RL SARS-CoV-2-Testprogramm Jugendhilfe 2021)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Jugendhilfeträger bei der Durchführung eines SARS-CoV-2 und COVID-19 Testprogramms (Antigen-Schnelltests) in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg (RL SARS-CoV-2-Testprogramm Jugendhilfe 2021)
vom 31. Mai 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 27], S.382)

Außer Kraft getreten am 15. Oktober 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 27], S.382)

Präambel

Für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg stellt sich die Situation aktuell wie folgt dar:

  • Die vorschulischen Kindertagesstätten (Krippen und Kindergärten) und die Kindertagespflegestellen sind geöffnet. Nur in einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten ist es zeitweise zu Schließungen der vorschulischen Kindertagesstätten gekommen. Die Horte sind zwar geschlossen, es findet aber eine Notbetreuung statt.
  • Die ambulanten und stationären Einrichtungen für Hilfen zur Erziehung (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen) und die Wohnheime für Schülerinnen und Schüler sind weiterhin geöffnet ebenso finden die Angebote der Jugendsozialarbeit weiterhin statt.
  • Seit dem 8. März 2021 ist die Jugendarbeit wieder in Präsenzform bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zugelassen.
  • Seit dem 19. April besteht für alle Personen – neben einigen Ausnahmen – ein Zutrittsverbot für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen während der Betreuungszeiten, sofern nicht ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgelegt werden kann.

Es ist dringend erforderlich, in Zeiten der umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus die Struktur und Angebote der Jugendhilfe zu sichern und soweit es pandemiebedingt vertretbar erscheint, einen bedarfsdeckenden Betrieb aufrecht zu erhalten.

Eine regelmäßige Testung aller Personen, die in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen tätig sind – sowohl Fachkräfte als auch die weiteren in den Diensten und Einrichtungen tätigen Personen, die regelmäßig unmittelbare Kontakte mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen sowie Personensorgeberechtigten haben – trägt signifikant zur Aufrechterhaltung der Angebote bei sowie dem Betretungsverbot in Kindertageseinrichtungen für nicht getestete Personen Rechnung. Einer ungehinderten Infektionsausbreitung kann mittels einer regelmäßigen Antigen-Schnelltestung – auch in Form von sogenannten Laien- bzw. Selbsttests – effektiv entgegengewirkt werden. Gleichzeitig können Ängste und Unsicherheiten bei den Beschäftigten in den Diensten und Einrichtungen abgebaut werden. Auch die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen profitieren unmittelbar davon, wenn die Beschäftigten in den Einrichtungen und Angeboten durch regelmäßige Testungen eine höhere Sicherheit vermittelt bekommen.

Das Land ist nicht Arbeitgeber der betroffenen Beschäftigten. Es liegt aber im Interesse des Landes, die Träger der weiterhin geöffneten Dienste und Einrichtungen über die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Landkreise / kreisfreien Städte) in ihrer Arbeitgeberfunktion darin zu unterstützen, ihren Beschäftigten das inzwischen verpflichtende Angebot gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von bis zu zwei Antigen-Schnelltests pro Woche zu machen, damit insbesondere die Angebote der Kindertagesbetreuung bei geltendem Zutrittsverbot Ungetesteter gesichert sind. Daher werden mittels dieser Richtlinie bis zu zwei durchgeführte Antigen-Schnelltests, innerhalb von 7 Tagen an den in den Diensten und Einrichtungen tätigen Personen finanziell mit einer Pauschale gefördert. Dies schließt nicht aus, dass die in der Einrichtung tätigen Personen häufiger getestet werden. Den geöffneten und zugelassenen Angeboten und Einrichtungen der Jugendarbeit steht die Inanspruchnahme der Förderung rückwirkend ab dem 8. März 2021 ebenfalls offen.

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Ziel der Richtlinie ist, die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Umsetzung von SARS-CoV-2-Testprogrammen in den Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mittels einer Förderung zur Durchführung von Antigen-Schnelltests finanziell zu unterstützen. Testprogramme wirken einerseits der Zahl unerkannter Infektionen und einer weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 bei weiterhin oder wieder geöffneten Diensten und Einrichtungen entgegen und tragen andererseits dem geltenden Betretungsverbot in Kindertageseinrichtungen für nicht getestete Personen Rechnung. Auf diese Weise kann eine bedarfsgerechte Angebotsstruktur der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg aufrechterhalten werden.

(2) Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung der Träger von Diensten und Einrichtungen bei der Umsetzung von SARS-CoV-2-Testprogrammen.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 – Gegenstand der Förderung

(1) Es werden Antigen-Schnelltests für die in den Diensten und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie in den Wohnheimen und Internaten für Minderjährige tätigen Personen gefördert.

(2) Gefördert werden zugelassene Antigen-Schnelltest gemäß der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stetig aktualisierten Liste1 über geeignete Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus‘ SARS-CoV-2. Diese Antigen-Tests erfüllen die vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert-Koch Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Schnelltests. Hierzu zählen auch sogenannte Laien- bzw. Selbsttests.

(3) Zu den in den Einrichtungen tätigen Personen zählen neben den pädagogischen Fachkräften auch Praktikant/innen, in Ausbildung und Qualifizierung befindliche Personen, Freiwilligendienstleistende, hauswirtschaftliches, technisches und Verwaltungspersonal, welches regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Kindern- und Jugendlichen in den Diensten und Einrichtungen hat und seine gewöhnliche Tätigkeit dort verrichtet. In den zugelassenen und geöffneten Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sind auch ehrenamtlich pädagogisch tätige Personen erfasst, die ebenso die weiteren Merkmale gemäß Satz 1 erfüllen. Erfasst werden auch Personen, die zu einem Dritten in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, aber die weiteren Merkmale gemäß Satz 1 erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob die Personen ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben. Werden Personen durch eine andere Teststrategie miterfasst (z. B. in der Schulsozialarbeit), erstreckt sich die Förderung nach dieser Richtlinie nicht auf sie.

(4) Zu den Einrichtungen zählen die jeweils durch Landesverordnung zulässigerweise geöffneten, wiedereröffneten oder Notbetreuung erbringenden Dienste und Einrichtungen von Trägern der Kindertagesbetreuung gemäß § 1 Kindertagesstättengesetz, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und Jugendarbeit sowie von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige. Es kommt nicht darauf an, wo der Träger der Einrichtung seinen Sitz hat. Maßgeblich ist, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an einem Standort im Land Brandenburg erbracht werden.

(5) Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Testungen mittels Antigen-Schnelltest müssen in dem Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2021 stattgefunden haben. Die Testungen in den Angeboten und Einrichtungen der zugelassenen Jugendarbeit müssen in dem Zeitraum vom 8. März bis 30. Juni 2021 stattgefunden haben; die Testung der dort ehrenamtlich pädagogisch tätigen in dem Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2021.

3 – Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Zuwendungsempfangenden geben als Erstempfangende die Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie den Trägern von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige weiter. Näheres wird im jeweiligen Zuwendungsbescheid und in den folgenden Punkten der Richtlinie geregelt.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.

(2) Es können nur Zuwendungen für durchgeführte Antigen-Schnelltests in Anspruch genommen werden, die in den jeweils durch Landesverordnung geöffneten, wiedereröffneten oder Notbetreuung erbringenden Diensten und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie in den Wohnheimen und Internaten für Minderjährige an den dort tätigen Personen durchgeführt wurden. Davon ausgenommen sind die in den Diensten und Einrichtungen tätigen Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz bereits 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben und zudem keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen2.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben das Recht, die in ihren örtlichen Bereichen zu berücksichtigenden Einrichtungen und Standorte von Trägern der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie in den Wohnheimen und Internaten für Minderjährige zu konkretisieren. Es besteht kein unmittelbarer Rechtsanspruch der Träger, berücksichtigt zu werden.

(4) Die Inanspruchnahme von Förderungen setzt voraus, dass die Träger über ein Testprogramm gemäß der Anlage 3 dieser Richtlinie verfügen. Zur Umsetzung können die Muster der Bewilligungsbehörde verwandt werden. Alle relevanten datenschutzrechtlichen und gesetzlichen Beteiligungsrechte sind einzuhalten. Die zeitgleiche Inanspruchnahme einer gleichartigen Förderung durch andere Zuwendungsgeber durch die Erstempfangenden, die demselben Zuwendungszweck dient, ist nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Bereits von anderer Stelle bewilligte Zuwendungen zur Beschaffung und Durchführung von Antigen-Schnelltests sind vorrangig.

(5) Die Beschaffung der Antigen-Schnelltests und die Durchführung und Dokumentation der Antigen-Schnelltestungen ist eigenverantwortlich durch die Träger der Dienste und Einrichtungen zu organisieren. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der zentralen Beschaffung durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Landkreise und kreisfreien Städte können den Trägern eine zentrale Beschaffung anbieten. Hat ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Antigen-Schnelltests zentral beschafft, können die Träger von Diensten und Einrichtungen darauf verwiesen werden, diese Antigen-Schnelltests bei Selbstbeschaffung zu nutzen. Die Landkreise und kreisfreien Städten sollen die Einrichtungsträger dabei unterstützen, die Antigen-Schnelltests – sofern zentral beschafft – entgegen zu nehmen.

5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektfinanzierung

(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuweisung

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

  1. Pro durchgeführtem und dokumentierten Antigen-Schnelltest in dem Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2021 wird eine pauschale Förderung in Höhe von 5 € gewährt. Davon ausgenommen sind die bis zum 4. April 2021 durchgeführten Antigen-Schnelltestungen; für diesen Zeitraum wird eine pauschale Förderung in Höhe von 9 € gewährt. Diese Ausnahme gilt nicht für die ab dem 8. März 2021 wieder zugelassenen Angebote der Jugendarbeit.
  2. Es werden bis zu zwei Antigen-Schnelltests für die in den Diensten und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie in den Wohnheimen und Internaten für Minderjährige tätigen Personen innerhalb von 7 Tagen gefördert.

6 – Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Den öffentlichen und freien Trägern von Diensten und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige steht es frei, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu stellen, in dem sich der Standort des Dienstes bzw. der Einrichtung befindet. Aus der Antragstellung von Seiten der Träger der Dienste und Einrichtungen ergibt sich kein Beratungsanspruch gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

6.1.2 Bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Zuwendung muss dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen örtlicher Zuständigkeit sich die Dienste oder Einrichtungen des Trägers befinden, angezeigt werden, dass sie beabsichtigen, einen Antrag auf Förderung von durchgeführten Antigen-Schnelltests zu stellen. Die Bewilligungsbehörde stellt hierfür ein Muster zur Verfügung. Die Anzeige muss erkennen lassen, um welchen Standorte der Dienste und Einrichtungen des Trägers es sich dabei handelt, welche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbracht werden und wie viele Personen voraussichtlich in die Testung einbezogen werden. Die Anzeige soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch eine Woche vor dem jeweiligen Stichtag gemäß Ziffer 6.1.3 abgegeben werden. Sie dient einerseits dazu, das erforderliche Fördervolumen abzuschätzen und die Zuwendungsempfangenden in die Lage zu versetzen, ggf. eine zentrale Beschaffung der Antigen-Schnelltests durchzuführen; andererseits dient sie statistischen Zwecken, um den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Überblick zu verschaffen, wie viele Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich in die Testungen einbezogen werden sollen und in welchem Umfang die mit der Testung verfolgten Infektionsschutzgründe unterstützt werden.

6.1.3 Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln ihrerseits als Zuwendungsempfangende der Bewilligungsbehörde mit den Stichtagen 1. März, 1. April und 1. Juni 2021, wie viele Träger für wie viele Standorte für folgende Leistungen: (1.) Kindertagesbetreuung; (2.) stationäre Hilfen und (3.) ambulante Hilfen zur Erziehung; (4.) Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie (5.) Wohnheime und Internate für Minderjährige für jeweils wie viele einzubeziehende Personen in Summe eine beabsichtigte Teilnahme an der Förderung angezeigt haben. Die Bewilligungsbehörde stellt hierfür ein Muster zur Erhebung der Daten zur Verfügung.

6.1.4 Anträge der Träger von Diensten und Einrichtungen auf eine Förderung nach dieser Richtlinie sind sodann vollständig und in einfacher Ausfertigung spätestens zum 13. August 2021 an den örtlich zuständigen Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt zu richten. Der Antrag auf Förderung weist separat sowohl für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 4. April 2021 als auch für den Zeitraum vom 5. April bis zum 30. Juni 2021 jeweils die Summe der in diesen Zeiträumen in allen Einrichtungen und Diensten des jeweiligen Trägers tatsächlich durchgeführten Antigen-Schnelltests in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt aus. Die in den zugelassenen Angeboten der Jugendarbeit durchgeführten Antigen-Schnelltests sind gesondert auszuweisen. Im Rahmen dieses Antrags ist von den Trägern der Dienste und Einrichtungen eine verpflichtende Erklärung gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten abzugeben, dass die Testungen

  1. im Rahmen eines festgelegten SARS-CoV-2-Testprogramms durchgeführt wurden und die erfassten Personen in den jeweiligen Diensten und Einrichtungen vorab über die Testmöglichkeit informiert wurden und auf freiwilliger Basis die Gelegenheit bestand, sich innerhalb von 7 Tagen zwei Mal mittels eines Antigen-Schnelltests testen zu lassen; die Bewilligungsbehörde stellt hierfür ein Muster zur Verfügung;
  2. der Datenschutz gewährleistet und die Getesteten über die Datenverarbeitung entsprechend in Kenntnis gesetzt wurden; hierfür kann das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Muster verwandt werden;
  3. die relevanten gesetzlichen Beteiligungsrechte der Beschäftigten eingehalten wurden.

6.1.5 Zur Durchführung des in Ziffer 6.1.4 genannten Antragsverfahrens ist von den Trägern der Dienste und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige ebenso

  1. die Testung der Personen in den Diensten und Einrichtungen zu dokumentieren, separat für die beiden unter Ziffer 6.1.4 aufgeführten Zeiträume wie auch die zugelassene Jugendarbeit; diese Dokumentation verbleibt in den Einrichtungen; hierfür kann das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Muster genutzt werden;
  2. eine pseudonymisierte Dokumentation der Testungen zur Übermittlung an den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt anzufertigen;
  3. ist ggf. anzugeben, wie viele zentral vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt beschaffte Antigen-Schnelltests genutzt wurden.

6.1.6 Die Landkreise und kreisfreien Städte können daraufhin einmalig bis zum 10. September 2021 einen Antrag an die Bewilligungsbehörde zur finanziellen Förderung der im Rahmen eines SARS-CoV-2-Testprogramms durchgeführten Antigen-Schnelltests richten. Dafür ist Anlage 1 dieser Richtlinie zu nutzen. In anonymisierter Form sind sowohl die Gesamtzahl der durchgeführten Antigen-Schnelltest je Träger und Zeitraum entsprechend Ziffer 6.1.4 – 1. Februar bis zum 4. April 2021 sowie 5. April bis zum 30. Juni 2021 – als auch die dabei ausschließlich in der zugelassenen Jugendarbeit durchgeführten Antigen-Schnelltests bei der Antragstellung an die Bewilligungsbehörde aufzuführen.

6.1.7 Verspätet eingehende Anträge der Landkreise und kreisfreien Städte können nicht berücksichtigt werden.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Der Bewilligungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde zeitnah nach Antragstellung erteilt.

6.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Diensten und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige gemäß Ziffer 3 erfolgt durch die Erstempfangenden ohne gesonderten Bescheid durch die Weiterleitung der Landesmittel auf der Grundlage der für die beiden Zeiträume nach Ziffer 6.1.4 jeweils übermittelte Gesamtzahl der in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten des jeweiligen Trägers durchgeführten Antigen-Schnelltests nach Ziffer 6.1.2 und der Bemessungsgrundlagen nach Ziffer 5 (4) ohne Abzug.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1 Die gewährte Zuwendung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg wird ohne Anforderung ausgezahlt. Der Antrag auf Gewährung einer Förderung gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Es ergeht ein Bescheid. Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides.

6.3.2 Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn die Zuwendungsempfangenden nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt. Dann erfolgt die Zahlung zeitnah nach Eingang dieser Erklärung.

6.4 Durchführungsverfahren

6.4.1 Die Landkreise und kreisfreien Städte zahlen den Trägern von Diensten und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige in ihrem Verwaltungsbereich einmalig einen Zuschuss/eine Zuweisung zur finanziellen Unterstützung und Entlastung für die Kosten der in den beiden Zeiträumen nach Ziffer 6.1.4 tatsächlich durchgeführten Antigen-Schnelltests, im Rahmen eines umgesetzten SARS-CoV-2-Testprogramms.

6.4.2 Die Zuwendungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an die Träger von Diensten und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige sind ohne Abzug und spätestens 14 Tage nach Eingang der Zahlung des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte auszuzahlen.

6.5 Verwendungsnachweisverfahren

Die Erstempfangenden erfüllen mit der Weiterleitung der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Diensten und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit und zugelassenen Jugendarbeit sowie von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige den Zuwendungszweck und weisen dies mittels beigefügtem Formular der Anlage 2 dieser Richtlinie bis spätestens zum 10. Dezember 2021 nach.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 – Sonstige Bestimmungen

(1) Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das MBJS behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuschussempfangenden Prüfungen durchzuführen.

8 - Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.02.2021 in Kraft und gilt bis zum 15.10.2021. Sie ersetzt die gleichlautende Förderrichtlinie vom 25.03.2021.

Potsdam, den 31. Mai 2021

Die Ministerin
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Britta Ernst


1 Die Auflistung kann eingesehen werden unter folgender Adresse: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2

2 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html

Anlagen