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Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen (RL-PMO Invest)
Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen (RL-PMO Invest)
vom 8. März 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 13], S.190)
Die Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung stellen eine wichtige jugendtouristische Infrastruktur dar, die überwiegend Kinder und Jugendliche beherbergen. Die Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen sind für viele auch nichtbrandenburgische junge Menschen und Familien der erste Begegnungsort in und mit Brandenburg. Die Einrichtungen verbinden die Kinder- und Jugenderholung mit Inhalten der außerschulischen Bildung wie Brandschutzerziehung, Gewaltprävention, Natur- und Umweltbildung, Teamtrainings etc. Die ursprünglich als Betriebsferienlager gegründeten, gemeinnützigen Einrichtungen sind deutlich mehr als bloße Kinderferienlager.
Nach vielen Jahren des laufenden Betriebs ergibt sich die Notwendigkeit, umfangreiche Sanierungsmaßnahmen in den Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen durchzuführen, die von den gemeinnützigen Trägern der Einrichtungen nicht vollständig aus eigener Kraft finanziert werden können. Durch die Corona-Pandemie und deren Folgen sind die Einrichtungen finanziell stark betroffen. Die Einnahmeverluste erschweren zusätzlich die dringend erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Das Land Brandenburg gewährt gemäß § 82 SGB VIII in Verbindung mit § 85 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Zuwendungen zu den Kosten für Investitionen zur Sanierung und Ausstattung von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen im Land Brandenburg, die von herausgehobener überörtlicher Bedeutung sind, mit Mitteln aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (PMO-Vermögen).
1.2. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind investive Maßnahmen in die bauliche Instandhaltung und Ertüchtigung, die energetische Sanierung, die Erneuerung der Ausstattung und Standardanpassungen im Beherbergungs- und Sanitärbereich sowie Freizeit- und Außenanlagen.
3. Zuwendungsempfangende
3.1. Antragsberechtigt sind
- gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die
- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind,
- ihre Einrichtung im Land Brandenburg haben,
- gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind und
- zum Stichtag 01.07.2021 über eine Kapazität von mindestens 270 ganzjährig belegbare Betten verfügten.
3.2. Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen soweit sie Eigentümer des Grundstücks sind. Träger von Einrichtungen, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, sind antragsberechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie auch vom Eigentümer des Grundstücks eingehalten werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Investive Maßnahmen können gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Investitionen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfristen der Jugendarbeit gemäß § 11 (Jugendarbeit) SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe dienen. Ist der Antragstellende nicht Eigentümer des Grundstücks, ist darüber hinaus auch die Zusicherung des Eigentümers erforderlich, das Grundstück für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
Die Dauer der Zweckbindung ist wie folgt festgesetzt:
Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind 10 Jahre, bei Zuwendungen ab 250.000 Euro 25 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden.
Aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als 800 Euro sind zu inventarisieren und für den Zuwendungszweck fünf Jahre zu erhalten.
Gegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als 5.000 Euro sind zu inventarisieren und zehn Jahre für den Zuwendungszweck gebunden einzusetzen. Nach Ablauf dieser Fristen kann der Zuwendungsempfangende über die Gegenstände verfügen.
4.2. Ist der Antragstellende Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter, so ist er verpflichtet, für die gewährte Zuwendung zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Anstelle einer dinglichen Sicherung kann er eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen.
Ist der Antragstellende nicht Grundstückeigentümer oder Erbbauberechtigter, so hat die dingliche Sicherung durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Grundschuld zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt. Alternativ kann der Antragstellende eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag mindestens über die Dauer der Zweckbindung zwischen Antragstellendem und Grundstückseigentümer erforderlich.
4.3. Vorhaben, die der baurechtlichen Genehmigung bedürfen, können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.
4.4. Die Investitionen müssen bis zum 31.12.2025 abgeschlossen sein.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart: Projektförderung
5.2. Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4. Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
5.4.1. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 2.178 Euro pro ganzjährig belegbarem Bett, maximal jedoch bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Insoweit zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, kann der Fördersatz in begründeten Einzelfällen über den hier genannten Betrag pro Bett hinaus erhöht werden.
5.4.2. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und – soweit erforderlich – baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die Kostengruppen 100 (Grundstückskosten) und 220 (öffentliche Erschließung) sind nicht zuwendungsfähig. Die Planungsunterlagen sind durch einen Bauvorlageberechtigten einzureichen.
5.4.3. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus zinsbringender Geldanlage) und der Eigenmittelanteil des Zuwendungsempfangenden sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
5.4.4. Die Zuwendung soll eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro nicht unterschreiten.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren
Der Antrag ist bis zum 01.06.2022 beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu stellen.
Förderfähig sind alle Maßnahmen, deren Planungs- und Baugenehmigungsverfahren nach dem 01.01.2022 begonnen haben. Für diese Maßnahmen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als erteilt. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf eine Förderung ableiten.
Mit der Antragstellung erklären sich die Antragstellenden einverstanden, dass die notwendigen Daten vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport verarbeitet werden. Die Erfüllung der Mitteilungspflichten und die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
6.2. Bewilligungsverfahren
Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.
6.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfangenden kann frühestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Baugenehmigung, bei Umbaumaßnahmen bei Baubeginn und nach Nachweis der Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften und Bekanntmachungen erfolgen.
6.4. Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfangende erbringt gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis nach Ziffer 6.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Dieser muss neben dem Nachweis der Gesamtausgaben, dem Sachbericht gegebenfalls auch das Bauabnahmeprotokoll der Unteren Bauaufsichtsbehörde enthalten.
Der Zuwendungsempfangende hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.
6.5. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Potsdam, den 8. März 2022
Die Ministerin für
Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst