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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Netzwerke Gesunde Kinder (RL-NGK)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Netzwerke Gesunde Kinder (RL-NGK)
vom 14. November 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 43], S.452)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Zuwendungen zur Förderung der Netzwerke Gesunde Kinder. Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen oder Zuschüssen gewährt.
Ziel der Förderung ist es, allen Familien überall im Land Brandenburg die Möglichkeit zu geben, in ein Netzwerk Gesunde Kinder aufgenommen zu werden. Die Zuwendung dient insbesondere der:
- angemessenen und bedarfsgerechten Grundausstattung der regionalen Netzwerkkoordination und -verwaltung im Bereich der Personal- und Sachkosten, um die Qualität und Wirksamkeit der Netzwerkarbeit zu sichern und zu verbessern.
- Sicherung der längerfristigen Mitarbeit von qualifizierten, ehrenamtlichen Familienpatinnen und -paten im Netzwerk.
- Stärkung und dem Ausbau der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen und -partnern zur Entwicklung und Etablierung von familienbildenden und gesundheitsfördernden Angeboten.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Je Landkreis ist strukturell ein Netzwerk mit einem Träger vorgesehen, das sich an mehreren Standorten organisieren kann. Bestehen zwei Netzwerke in einem Landkreis, sind die Träger bzw. Netzwerke angehalten ihre Angebote abzustimmen und zu kooperieren (z.B. gemeinsame Lenkungsgruppe). Es obliegt der Bewilligungsbehörde, in einem Landkreis zwei Träger für förderfähig zu erklären. In den kreisfreien Städten ist ein Netzwerk vorzusehen.
2.1 Kosten für Personal (ohne Honorare)
Gefördert werden Personalausgaben der regionalen Netzwerke Gesunde Kinder, insbesondere für die Koordination und Begleitung der ehrenamtlichen Familienpatinnen und -paten, sowie zur Organisation und Durchführung von Angeboten eines Netzwerkes.
Darüber hinaus ist der Einsatz weiterer entsprechend qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. Netzwerkassistenz für Organisation und Administration) zur Umsetzung der Konzeption förderfähig. Honorarkosten sind keine Personalkosten; sie können als Sachkosten in den Ausgabeansätzen nach Nr. 2.2 bis 2.5 geltend gemacht werden.
2.2 Sachkosten für Verwaltung
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für das laufende Geschäft, Ausgaben für die Ausstattung der Netzwerk-Büros sowie für weitere projektbezogene Räume zur Umsetzung der Konzeption (z.B. für Ausbildung und Weiterbildungen der Familienpatinnen und -paten sowie Elternbildung und Familienangebote).
2.3 Kosten für Familienpatinnen und -paten
Gefördert werden Ausbildungskosten der angehenden Familienpatinnen und -paten nach dem standardisierten Schulungscurriculum (siehe Nr. 6.9) sowie Kosten für Weiterbildungen.
Um Menschen für die Netzwerkarbeit zu gewinnen und deren Mitarbeit im Netzwerk nachhaltig zu sichern, sind Ausgaben zur Förderung und Würdigung ehrenamtlichen Engagements förderfähig.
2.4 Kosten für Familienbegleitung
Gefördert werden Elternbildung und Familienangebote zur Umsetzung der Konzeption und Maßnahmen, die die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen und -partnern unterstützen.
2.5 Kosten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Gefördert werden Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, eigene Veranstaltungen und die Teilnahme an Veranstaltungen (bspw. Stadt- und Regionalfeste).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist ein durch die Bewilligungsbehörde anerkannter Träger eines Netzwerks Gesunde Kinder im Land Brandenburg. Dazu zählen insbesondere Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z.B. Kliniken), grundsätzlich in Trägerschaft einer gemeinnützigen Körperschaft. Übernimmt ein Träger der örtlichen Daseinsvorsorge oder ein freier Träger der Wohlfahrtspflege die Trägerschaft, soll die Kooperation mit einer regionalen Einrichtung des Gesundheitswesens angestrebt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der LHO müssen erfüllt sein.
4.2 Der Antragsteller stellt in Anlehnung an das Landeskonzept und entsprechend der Anlage 1 den Personaleinsatz (Anlage 2 a) sowie Ziele und Maßnahmen (Anlage 2 b) dar, die nach Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde Grundlage der Netzwerkarbeit sind.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage:
5.4.1 Die maximale Zuwendungshöhe je Netzwerk beträgt in Abhängigkeit von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 165.000 EUR je Haushaltsjahr. In kreisfreien Städten sowie in Landkreisen, in denen zwei Netzwerke gefördert werden, beträgt die maximale Zuwendungshöhe in Abhängigkeit von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je Netzwerk 90.000 EUR je Haushaltsjahr.
Die Höhe der Zuwendung aus Landesmitteln in Form eines Zuschusses/einer Zuweisung beträgt maximal 90 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.4.2 Zusätzlich zur maximalen Zuwendungshöhe benötigte Mittel können im begründeten Einzelfall (z. B. eine besondere Werbemaßnahme oder Veranstaltung) bewilligt werden. Sie können von der Bewilligungsbehörde gewährt werden, sofern die Kosten zuwendungsfähig und bisher nicht in der Gesamtfinanzierung berücksichtigt worden sind, Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und der Antragsteller den Mitfinanzierungsanteil von mindestens 10 v. H. trägt.
5.4.3 Förderfähige Ausgabeansätze sind:
Kosten für Personal (ohne Honorare)
Angemessene projektbezogene Ausgaben nach Nr. 2.1 insbesondere für die Aufgabenwahrnehmung der Netzwerkkoordination sowie ggf. weitere Personalkosten, Fortbildungskosten, Fahrtkosten, Supervision.
Je Netzwerk sind in Landkreisen mindestens zwei Personalstellen für die Netzwerkkoordination vorzusehen. In kreisfreien Städten sowie in Landkreisen, in denen zwei Netzwerke gefördert werden, ist mindestens eine Personalstelle für die Netzwerkkoordination vorzusehen. Die Vergütung erfolgt mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Sollen Personalkosten für Familienhebammen oder Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger gefördert werden, so muss die Förderung der Bundesstiftung Frühe Hilfen durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt dafür ausgeschlossen worden sein.
Sachkosten für Verwaltungsaufgaben
Angemessene projektbezogene Ausgaben nach Nr. 2.2 pauschal bis zu 25 v. H. der beantragten Personalkosten gemäß Nr. 2.1.
Maßnahmenbezogene Sachkosten:
Kosten für Familienpatinnen und -paten
Angemessene projektbezogene Ausgaben nach Nr. 2.3 insbesondere Kosten für Familienpatenausbildung, Weiterbildung, Supervision, Aufwandserstattungen für Familienpatinnen und -paten, Ehrungsgeschenke (ausgenommen sind Bargeld und Schecks), Ehrungsveranstaltungen einschließlich Bewirtungs- und Verpflegungskosten. Alternativ zu den Aufwandserstattungen können Aufwandspauschalen für die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Familienpatinnen und -paten wie folgt zum Einsatz kommen:
- Für jeden nachgewiesenen/abgerechneten Familien-Besuch können bis zu 30,00 € pauschal gezahlt werden. Damit sind alle Aufwendungen (Fahrtkosten, Telefonkosten etc.) abgegolten.
- Für jede zusätzlich besuchte/abgerechnete Weiterbildung, Supervision oder Teilnahme am Patenstammtisch können pro Tag bis zu 6,00 € pauschal gezahlt werden. Fahrtkosten können gemäß Bundesreisekostengesetz in Höhe von bis zu 0,30 € je Kilometer zusätzlich abgerechnet werden.
Die Zahlung von Aufwandserstattungen oder -pauschalen im Rahmen der Patenschulung sind nur im begründeten Einzelfall (z. B. besonders weite Fahrtwege o. ä. hohe Belastungen) förderfähig.
Im Falle der Auszahlung einer Aufwandspauschale wird der Kostenansatz für zusätzliche Ehrungsveranstaltungen und -geschenke auf max. 7 v.H. der bewilligten Zuwendung festgesetzt. Für besondere Herausforderungen oder spezielle Entwicklungen (z.B. besonders hohe Zahl an neuen Familienpatinnen und -paten) können im begründeten Einzelfall seitens der Bewilligungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
Kosten für Familienbegleitung
Angemessene projektbezogene Ausgaben nach Nr. 2.4 insbesondere Kosten für Elternbildung (z.B. Erste-Hilfe-Kurs bei Babys und Kleinkindern, Gesunde Ernährung, Unfallprävention), Familienangebote (z.B. Kontakt zu anderen Eltern/Familien im Rahmen von Stillcafés oder Krabbelgruppen), Geschenke für Familien (z.B. Rucksäcke, Zahnputzsets).
Kosten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Angemessene projektbezogene Ausgaben nach Nr. 2.5 insbesondere Kosten für Layout und Druck von Printmaterialien, Internetseite, sonstige Kosten zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen bzw. Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen, Give-Aways sowie Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen und -partnern.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich inhaltlich und konzeptionell an dem Konzept der Landesregierung zur Verbesserung der Qualität und zur Stärkung und Verstetigung der Netzwerke Gesunde Kinder vom 05.01.2016 (DS 6/3272) zu orientieren.
6.2 Werden Teile der Zuwendung nicht benötigt, so ist das der Bewilligungsbehörde bis 15.08. des lfd. Haushaltsjahres schriftlich mitzuteilen.
6.3 Die Förderfähigkeit von Honorarkosten richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der „Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Honoraren bei der Mitwirkung/Durchführung von Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport“ (VV Honorare MBJS – VV Hon MBJS).
6.4 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:
Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind zu inventarisieren und 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.
6.5 Die Nutzung der zentralen Datenbank der Netzwerke Gesunde Kinder zur Organisation der Netzwerkarbeit und Evaluation ist für alle Zuwendungsempfänger bindend und nur im begründeten Einzelfall mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde fakultativ.
6.6 Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendungsgeber ein Datenschutzkonzept nach DSGVO vorzulegen. Eine Förderung ohne Einreichung eines Datenschutzkonzeptes nach DSVGO ist nicht möglich.
6.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation der Förderung beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Plant der Zuwendungsempfänger eigene Evaluationen, ist eine mögliche Zuwendung mit der Bewilligungsbehörde im Einzelfall abzustimmen.
6.8 Zur Qualitätssicherung und -entwicklung sind die zur Verfügung gestellten Materialien der Landeskoordinierungsstelle Netzwerk Gesunde Kinder zu nutzen.
6.9 Alle Familienpatinnen und -paten erhalten vor ihrem Einsatz eine Schulung nach dem standardisierten Schulungs-Curriculum der Netzwerke Gesunde Kinder.
6.10 Die Netzwerkkoordination hat sich vor dem ersten Einsatz ihrer Familienpatinnen und -paten das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen und diese Maßnahme im Sinne des Kinderschutzes nach 5 Jahren zu wiederholen.
6.11 Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bei allen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit angemessen auf die Förderung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hinzuweisen und das verbindliche Gestaltungsmanual zum Corporate Design der Netzwerke Gesunde Kinder zu verwenden.
6.12 Die regionale Zusammenarbeit mit den Netzwerken Frühe Hilfen und Kinderschutz mit einer verbindlichen Kooperation soll angestrebt werden.
6.13 Die Weitergabe einer Zuweisung von kommunalen Trägern an örtliche freie Träger ist grundsätzlich möglich, wenn die Einhaltung der Zweckbindung durch Dritte sichergestellt ist. Erfolgt die Weitergabe der Zuweisung an mehrere Träger, sind diese angehalten, ihre Angebote abzustimmen und zu kooperieren (z.B. gemeinsame Lenkungsgruppe). Die Weitergabe muss im Zuwendungsbescheid von der Bewilligungsbehörde zugelassen sein.
6.14 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungsgegenstand aus anderen öffentlichen Zuschüssen oder Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der EU bezuschusst wird.
7 Verfahren
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge auf Förderung sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend der Anlagen 2, 2a und 2b bis zum 31.01. des zu bezuschussenden Jahres zu stellen.
7.1.2 Für Träger, deren Netzwerke bereits im Vorjahr gefördert worden sind, wird der vorläufige Maßnahmebeginn ab 01.01. des zu bezuschussenden Jahres zugelassen, allerdings besteht auch dann kein Anspruch auf eine Förderung.
7.1.3 Neu gegründete Netzwerke sind an die Antragsfristen unter 7.1.1 nicht gebunden.
7.1.4 Der Antragsteller muss folgende Unterlagen beibringen:
- Darstellung der Ziele und Maßnahmen und des Personaleinsatzes gemäß Anlage 1,
- Kooperationsvereinbarungen mit mindestens zwei regionalen Akteuren, darunter mindestens eine aus dem Bereich des Gesundheitswesens (z.B. Geburtskliniken, Schwangerschaftsberatungen, Hebammen, Frauenärzte),
- entsprechend der Rechtsform des Trägers aktuelle Versionen von: Vereins- oder Handelsregistereintrag, Satzung, Umsatzsteuerfreistellungsbescheinigung.
7.1.5 Mit der Antragstellung erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, dass die notwendigen Daten vom MBJS verarbeitet werden. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen an den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.4.4 der ANBest-G/Nr. 1.4 ANBest-P (VV/VVG zu § 44 LHO). Die Mittelabrufe sind mittels Anlage 5 der Bewilligungsbehörde zu übergeben.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde bis zum 30.11. des lfd. Förderjahres einen Sachbericht gemäß der Anlagen 3 und 3a vor, der sich auf die im Antrag formulierten Jahresziele und geplanten Maßnahmen bezieht und deren Erfolg darstellt. Die Daten der Datenbank (siehe Nr. 6.5) sind hinsichtlich der Anzahl der Familienpatinnen und -paten sowie der teilnehmenden Familien für die Erfolgskontrolle zu verwenden.
7.4.2 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 30.06. des Folgejahres entsprechend Nr. 7 ANBest-G/Nr. 6 ANBest-P (VV/VVG zu § 44 LHO) den zahlenmäßigen Verwendungsnachweis gemäß der Anlagen 4, 4a oder 4b.
7.4.3 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5.2 Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen einer Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren sowie alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2024.
Potsdam, den 14. November 2022
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg
Britta Ernst
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4Anlage 2b - Ziele-Maßnahmen-Tabelle 366.1 KB
- 5
- 6
- 7Anlage 4 - Beleglisten 131.8 KB
- 8
- 9
- 10Anlage 5 - Mittelanforderung 236.1 KB