Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Unterstützung des Modellvorhabens "medienfit_sek I" im Rahmen der Implementation des Basiscurriculums Medienbildung an weiterführenden Schulen im Land Brandenburg (RL medienfit_sek I)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Unterstützung des Modellvorhabens "medienfit_sek I" im Rahmen der Implementation des Basiscurriculums Medienbildung an weiterführenden Schulen im Land Brandenburg (RL medienfit_sek I)
vom 19. Juli 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 18], S.238)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 18], S.238)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur Unterstützung des Modellvorhabens „medienfit_sek I“.

Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen/Zuschüssen gewährt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können gewährt werden für erforderliche Umbaumaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen, die der Unterstützung der Medienbildung an weiterführenden Schulen dienen.

Förderfähig sind investive Maßnahmen, die die Verbesserung der technischen Rahmenbedingungen zur pädagogischen Umsetzung des Basiscurriculums Medienbildung des neuen Rahmenlehrplans in den im Rahmen des Modellprojektes „medienfit_sek I“ vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ausgewählten weiterführenden Schulen fördern.

Hierzu gehören insbesondere die Einrichtung einer (W-)LAN-Infrastruktur, die Anschaffung mobiler Endgeräte (Tablets, Notebooks) zur schulischen Nutzung durch die Schülerinnen und Schüler, interaktiver Tafeln, von Videoprojektoren sowie Film- und Fotokameras.

Ggf. aus der Anschaffung von Ausstattung oder durch Umbaumaßnahmen entstehende Folgekosten sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Abs. 2 und 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen, in deren Trägerschaft sich die am Modellvorhaben „medienfit_sek I“ teilnehmenden Schulen befinden. Eine Antragstellung kann ausschließlich für die im Rahmen des Modellvorhabens ausgewählten weiterführenden Schulen erfolgen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen an Standorten, die in den gemäß § 102 Abs. 5 BbgSchulG genehmigten Schulentwicklungsplänen mittel- bis langfristig als gesichert ausgewiesen sind und die im Rahmen des Modellvorhabens „medienfit_sek I“ vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ausgewählt wurden.

Bauliche Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

4.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union in der Förderperiode 2014 – 2020 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) SZ 16, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines zwischen Schule und Schulträger abgestimmten Medienentwicklungsplanes.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen in die unter Nummer 2 dargestellten Maßnahmen.

5.4.2 Die maximale Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung/eines Zuschusses ergibt sich aus einem Sockelbetrag pro Schule von 20.000,00 EUR und einem Betrag von maximal 68 EUR pro Schüler/Schülerin1. Die Höhe der Zuwendung kann grundsätzlich maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und im Falle von Kommunen, die mit einem Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg arbeiten, maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der schul- und ggf. baufachlichen Prüfung ermittelt und durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

5.4.3 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und ggf. baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen.

5.4.4 Leistungen Dritter werden auf die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei Baumaßnahmen sind die VV Nr. 6 zu § 44 LHO zu beachten.

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung, wie folgt, festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind zehn Jahre, alle beweglichen Gegenstände über 410,00 Euro sind fünf Jahre und alle beweglichen Gegenstände bis 410,00 Euro sind zwei Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

7. Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1 Antragsverfahren:

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind laufend ohne Fristen in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie an das MBJS zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: ein zwischen Schule und Schulträger abgestimmter Medienentwicklungsplan, ein Nachweis über den zu leistenden Eigenanteil sowie ggf. darüber, dass die beantragende Kommune mit einem Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg arbeitet.

7.1.2 Die ggf. notwendige baufachliche Prüfung der Bauplanungsunterlagen erfolgt grundsätzlich durch die zuständige kommunale bautechnische Dienststelle.

7.1.3 Die Finanzierung des Eigenanteils der zu fördernden Maßnahme muss sichergestellt und gegenüber der Bewilligungsbehörde nachgewiesen werden.

7.1.4 Die Maßnahme darf erst nach Vor­lage des Be­wil­li­gungsbeschei­des be­gon­nen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das MBJS.

Beginn der Ausstattungsmaßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.

7.1.5 Die fachliche Beurteilung der Anträge und Auswahl der Zuwendungsempfänger erfolgt durch das MBJS. Die Prüfung der Anträge erfolgt insbesondere anhand folgender Kriterien:

  • Nachgewiesene Standortsicherheit
  • Passung der ausstattungsseitigen und/oder baulichen Maßnahmen zum pädagogischen Medienbildungskonzept der Schule

7.2 Bewilligungsverfahren:

Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage dieser Richtlinie und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen Haushaltsmittel nicht in aus­reichen­dem Umfang zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:

7.3.1 Der Mittelabruf richtet sich nach den Nummern 1.4.3 und 1.4.4 der Anlage (ANBest-G) zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO bzw. Nummer 1.4 der Anlage 2 (ANBest-P) zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen dem MBJS der zu übergeben.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren:

7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß den Regelungen in Nummer 7 der Anlage (AN-Best-G) zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO bzw. in Nummer 6 der Anlage 2 (ANBest-P) zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO nachzuweisen. Innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, ist der Bewilligungsbehörde die Verwendung der Zuwendung für jede Maßnahme gesondert nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht je Vorhaben aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewäh­rten Zuwen­dungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und spa­rsam verwendet wurden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Potsdam, den 19. Juli 2018

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst


1 Grundlage ist die Schülerzahl der Schuldatenerhebung SJ 2017/2018 vom 12.02.2018 in der Sekundarstufe I für berufliche Schulen 28.02.2018.

Anlagen