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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Unterstützung des Modellvorhabens "medienfit - Medienbildung und Medienentwicklungsplanung an Grundschulen im Land Brandenburg (2016 - 2018)" im Rahmen der Implementation des Basiscurriculums Medienbildung (RL Medienbildung an Grundschulen)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Unterstützung des Modellvorhabens "medienfit - Medienbildung und Medienentwicklungsplanung an Grundschulen im Land Brandenburg (2016 - 2018)" im Rahmen der Implementation des Basiscurriculums Medienbildung (RL Medienbildung an Grundschulen)
vom 25. November 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 34], S.510)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2019 durch Zeitablauf vom 25. November 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 34], S.510)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Umsetzung der Festlegungen in § 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur Unterstützung des Modellvorhabens „medienfit - Medienbildung und Medienentwicklungsplanung an Grundschulen im Land Brandenburg (2016 - 2018)“.

Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen/Zuschüssen gewährt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können gewährt werden für erforderliche Umbaumaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen, die der Unterstützung der Medienbildung an Grundschulen dienen.

Förderfähig sind investive Maßnahmen, die die Verbesserung der technischen Rahmenbedingungen zur  pädagogischen Umsetzung des Basiscurriculums Medienbildung des neuen Rahmenlehrplans in den im Rahmen des Modellprojektes vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ausgewählten Referenzschulen und Netzwerkschulen fördern.

Hierzu gehören insbesondere die Einrichtung einer (W-)LAN-Infrastruktur, die Anschaffung mobiler Endgeräte (Tablets, Notebooks) zur schulischen Nutzung durch die Schülerinnen und Schüler, interaktiver Tafeln, von Videoprojektoren sowie Film- und Fotokameras.

Ggf. aus der Anschaffung von Ausstattung oder durch Umbaumaßnahmen entstehende Folgekosten sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen, in deren Trägerschaft sich die am Modellvorhaben „medienfit - Medienbildung und Medienentwicklungsplanung an Grundschulen im Land Brandenburg (2016 - 2018)“ teilnehmenden Schulen befinden. Eine Antragstellung kann ausschließlich für die im Rahmen des Modellvorhabens ausgewählten Referenzschulen und Netzwerkschulen erfolgen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen an Standorten, die in den gemäß § 102 Abs. 5 BbgSchulG genehmigten Schulentwicklungsplänen mittel- bis langfristig als gesichert ausgewiesen sind und die im Rahmen des Modellvorhabens „medienfit - Medienbildung und Medienentwicklungsplanung an Grundschulen im Land Brandenburg (2016 - 2018)“ vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ausgewählt wurden.

Bei Schulen mit mehreren Grundschulstandorten ist lediglich eine Förderung am Hauptstandort möglich.

Bauliche Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

4.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union in der Förderperiode 2014 - 2020 - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) SZ 16, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen sind das Vorliegen eines aktualisierten Medienbildungskonzeptes entsprechend des Basiscurriculums Medienbildung (einschließlich des Erstentwurfes eines schulinternen Curriculums zum neuen Rahmenlehrplan), einer auf die Implementierung des Basiscurriculums Medienbildung bezogenen Fortbildungsplanung für das jeweils laufende Schuljahr sowie eines zwischen Schule und Schulträger abgestimmten Medienentwicklungsplanes zur Optimierung der technischen Ausstattung der Schule.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen in die unter Nummer 2 dargestellten Maßnahmen.

5.4.2 Die maximale Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung/eines Zuschusses ergibt sich aus einem Sockelbetrag pro Schule von 20.000,00 EUR und einem Betrag von maximal 63,00 EUR pro Schüler/Schülerin. Die Höhe der Zuwendung kann grundsätzlich maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und im Falle von Kommunen, die mit einem Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg arbeiten, maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der schul- und ggf. baufachlichen Prüfung ermittelt und durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

5.4.3 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und ggf. baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen.

5.4.4 Leistungen Dritter werden auf die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei Baumaßnahmen sind die VV Nr. 6 zu § 44 LHO zu beachten.

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung, wie folgt, festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind zehn Jahre, alle beweglichen Gegenstände über 410,00 Euro sind fünf Jahre und alle beweglichen Gegenstände bis 410,00 Euro sind zwei Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

7. Verfahren

7.1 Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

 7.1.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind laufend ohne Fristen in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie an das MBJS zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Medienbildungskonzept einschließlich Erstentwurf eines schulinternen Curriculums, eine auf die Implementierung des Basiscurriculums Medienbildung bezogene Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte für das jeweils laufende Schuljahr, ein zwischen Schule und Schulträger abgestimmter Medienentwicklungsplan zur Optimierung der technischen Ausstattung, ein Schulkonferenzbeschluss über die Zustimmung zur Beantragung von Fördermitteln im Rahmen dieser Richtlinie, ein Nachweis über den zu leistenden Eigenanteil sowie ggf. darüber, dass die beantragende Kommune mit einem Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg arbeitet.

7.1.2 Die ggf. notwendige baufachliche Prüfung der Bauplanungsunterlagen erfolgt grundsätzlich durch die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden (GV).

7.1.3 Die Finanzierung des Eigenanteils der zu fördernden Maßnahme muss sichergestellt und gegenüber der Bewilligungsbehörde nachgewiesen werden.

7.1.4 Die Maß­nah­me darf erst nach Vor­lage des Be­wil­li­gungsbeschei­des be­gon­nen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das MBJS.

Beginn der Ausstattungsmaßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.

7.1.5 Die fachliche Beurteilung der Anträge und Auswahl der Zuwendungsempfänger erfolgt durch das MBJS. Die Prüfung der Anträge erfolgt insbesondere anhand folgender Kriterien:

  • Nachgewiesene Standortsicherheit
  • Passung der ausstattungsseitigen und/oder baulichen Maßnahmen zum pädagogischen Medienbildungskonzept auf der Grundlage des Schulprogramms sowie der Vorgaben des neuen Rahmenlehrplans Berlin-Brandenburg für die Jahrgangsstufen 1 - 10

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage dieser Richtlinie und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen Haushaltsmittel nicht in aus­reichen­dem Umfang zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Der Mittelabruf richtet sich nach den Nummern 1.4.3 und 1.4.4 der Anlage (ANBest-G) zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO bzw. Nummer 1.4 der Anlage 2 (ANBest-P) zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu übergeben.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß den Regelungen in Nummer 7 der Anlage (AN-Best-G) zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO bzw. in Nummer 6 der Anlage 2 (ANBest-P) zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO nachzuweisen. Innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, ist der Bewilligungsbehörde die Verwendung der Zuwendung für jede Maßnahme gesondert nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht je Vorhaben aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewäh­rten Zuwen­dungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und spa­rsam verwendet wurden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Dezember  2016 in Kra­ft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Potsdam, den 25. November 2016

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Günter Baaske

Anlagen