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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von pädagogischen Fortbildungen mit Bezug zu Medien/Digitalisierung und für Investitionen zur Verbesserung der digitalen Ausstattung mit Hard- und Software in Kindertagesstätten und in Kindertagespflegestellen (U6) im vorschulischen Bereich (Richtlinie Medien und Digitalisierung Kita - RL Medien/Digital Kita 2022)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von pädagogischen Fortbildungen mit Bezug zu Medien/Digitalisierung und für Investitionen zur Verbesserung der digitalen Ausstattung mit Hard- und Software in Kindertagesstätten und in Kindertagespflegestellen (U6) im vorschulischen Bereich (Richtlinie Medien und Digitalisierung Kita - RL Medien/Digital Kita 2022)
vom 21. Januar 2021
(Abl. MBJS/22, [Nr. 5], S.66)
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. April 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 17], S.217)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 5], S.66)
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe
- dieser Förderrichtlinie sowie
- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VVG-LHO zu § 44 LHO) des Landes Brandenburg
Zuwendungen zu den Kosten von pädagogischen Fortbildungen, mit Bezug zu Medienbildung/ Digitalisierung und für notwendige Investitionen zur Verbesserung der digitalen Ausstattung mit Hard- und Software in Kindertagesstätten und in Kindertagespflegestellen, in denen Kinder im Alter von 0 Jahren bis zur Einschulung betreut werden (vorschulischer Bereich).
1.2 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des als Anlage 1 beigefügten „Orientierungsrahmens für das Budget der Landkreise und kreisfreien Städte“.1
2 – Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die Kosten der öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich, die aus der Teilnahme an einer mindestens eintägigen pädagogischen Fortbildung mit Bezug zum Themenkomplex „Medienbildung und/oder Digitalisierung“ sowie der Teilnahme an klassischen „PC-Schulungen“ entstehen. Weiterhin wird die digitale Ausstattung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gefördert.
2.1 Gefördert wird die Teilnahme an einer mindestens eintägigen pädagogischen Fortbildung mit Bezug zum Themenkomplex „Medienbildung und/oder Digitalisierung“, sowie die Teilnahme an klassischen „PC-Schulungen“.
Maßnahmen werden gefördert, sofern die pädagogischen Fortbildungen mindestens eintägig (mindestens 6 Zeitstunden) sind. Eine Einschränkung des Fortbildungsthemas besteht nicht. Aus der Fortbildungsbeschreibung muss jedoch der Bezug zum Themenkomplex „Medienbildung und/oder Digitalisierung“ entnehmbar sein. Es können auch Onlineangebote in mehreren Modulen gefördert werden. Auch die Teilnahme an „klassischen PC-Schulungen“ ist möglich. Die mindestens eintägigen Fortbildungen können auch als Team-Fortbildungen absolviert werden.
Reisekosten zu den Fortbildungsmaßnahmen sind nicht förderfähig.
2.2 Gefördert wird die digitale Ausstattung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
Fördergegenstand sind für Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich Computer/Laptops bzw. Notebooks und hochwertige Drucker, sofern sie zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit, der Elternarbeit, zur Wahrnehmung digitaler Informations- und Weiterbildungsangebote und verwaltungsseitiger Aufgaben genutzt werden.
Tablets, Digitalkameras für Kinder, Lern- und Kreativsystems wie Lesestifte, inklusive Zubehör und/oder Audioabspielgeräte für Kinder (z. B. CD-Player, Musikboxen) sind förderfähig, sofern es/sie für die pädagogische Arbeit genutzt wird/werden. Übersetzungsgeräte für die Elternarbeit sind ebenfalls förderfähig.
Zubehör ist förderfähig, sofern es sich um zweckmäßiges Zubehör im Kontext einer förderfähigen Beschaffung handelt, z. B. Schutzhüllen für beschaffte Laptops bzw. Notebooks, Tastatur, Computermaus. Software ist förderfähig, sofern sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks beiträgt.
Zubehör und Software für bereits vorhandene Gegenstände sind nicht förderfähig.
3 – Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der oder die Zuwendungsempfangende gibt als Erstempfangender die Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und an die Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich weiter.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen müssen erfüllt sein.
4.2 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen Kinder im Alter von 0 Jahren bis zur Einschulung betreuen.
Altersgemischte Einrichtungen sind förderfähig, sofern sich die Fortbildungen und die Ausstattung an den vorschulischen Bereich richten. Reine Horteinrichtungen können keine Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinie erhalten.
4.3 Wird die Förderung gemäß Ziffer 2.2 für die Beschaffung von digitaler Ausstattung für die pädagogische Arbeit in Anspruch genommen, soll die Teilnahme an mindestens einer Veranstaltung gemäß Ziffer 2.1 erfolgen.
Für die Inanspruchnahme einer Förderung gemäß Ziffer 2.2 für die Beschaffung von Computern/Laptops bzw. Notebooks, die ausschließlich zur Wahrnehmung digitaler Informations- und Weiterbildungsangebote und für verwaltungsseitige Aufgaben genutzt werden, ist keine Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß Ziffer 2.1 erforderlich.
4.4 Förderfähig sind alle Maßnahmen, die ab dem 01. Januar 2022 begonnen haben und bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sind.
4.5 Mit Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VVG zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf eine Förderung ableiten.
4.6 Eine Mehrfachförderung gemäß dieser Richtlinie je Kindertagesstätte und Kindertagespflegestelle ist unzulässig.
5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektfinanzierung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:
5.4.1 Für Kindertageseinrichtungen mit weniger als 100 Kindern im vorschulischen Bereich (ohne Hortkinder) beträgt die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 6.000 EUR, für beide Zuwendungsgegenstände gemäß Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie.
Für Kindertageseinrichtungen mit 100 Kindern und mehr im vorschulischen Bereich (ohne Hortkinder) beträgt die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 8.000 EUR, für beide Zuwendungsgegenstände gemäß Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie.
Für Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich beträgt die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 1.500 EUR, für beide Zuwendungsgegenstände gemäß Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie.
5.4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für Maßnahmen, die aus Mitteln der Europäischen Union, durch bisherige Programme des Bundes und des Landes mit demselben Zuwendungszweck gefördert wurden bzw. werden.
5.4.3 Für die Einhaltung und Prüfung der Zuwendungsbestimmungen gegenüber der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung, Auszahlung und Verwendungsnachweislegung ist bei einer mit Zuwendungsbescheid oder Weiterleitungsvereinbarung genehmigten Weiterleitung der Zuwendung der oder die Zuwendungsempfangende verantwortlich. Der Träger der Kindertagesstätte bzw. der Kindertagespflegestelle ist in der Pflicht, dem oder der Zuwendungsempfangenden verbindlich zu erklären, dass die Fördertatbestände nach Ziffer 2 und Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 4 erfüllt sind und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften beweglichen Gegenstände über einem Beschaffungswert von 800 EUR sind für mindestens fünf Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb des vorgenannten Zeitraums für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
6.2 Die Weitergabe der Zuwendung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die gemeindlichen und freien Träger der Kindertagesstätten gilt als institutionelle Förderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG (Abzug bei der Kalkulation von Elternbeiträgen).
6.3 Bei der Berechnung der Elternbeiträge muss die Förderung nach Absatz 2 mindernd berücksichtigt werden.
7 – Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung für die erste auszureichende Budgettranche bis zum 31. Mai 2022 mittels Antragsformular an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) entsprechend der Anlage 2 zu stellen.
7.1.2 Für eine zweite Antragstellung wird mit Stand 30. Juni 2022 den Landkreisen und kreisfreien Städten ein aktualisierter Budgetrahmen und ihr bis dahin in Anspruch genommenes Budget mitgeteilt. Entsprechend des freien Budgetrahmens sind Anträge auf Gewährung einer Zuwendung schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung bis zum 31. August 2022 an das MBJS entsprechend der Anlage 2 zu stellen. Mit dieser Antragstellung können auch Nachrückerprojekte benannt werden, um bei nicht ausgeschöpften Budgets anderer Landkreise/kreisfreier Städte eine Entscheidung nach Ziffer 7.1.4 zu ermöglichen.
7.1.3 Verspätet eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind.
7.1.4 Den öffentlichen und freien Trägern der Kindertagesstätten und den Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich steht es frei, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Zuwendung müssen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Informationen über die Fortbildungsveranstaltungen gemäß Ziffer 2.1 übermittelt werden, die besucht werden sollen. Zudem müssen Informationen über die Hard- und Software übermittelt werden, die nach Ziffer 2 beschafft werden soll. Aus diesen Informationen muss ersichtlich sein, dass die Fördervorraussetzungen für eine Förderung bestehen. Diese Meldung kann als formloser Antrag der öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich auf Gewährung einer Zuwendung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewertet werden. Die Anträge müssen mindestens 14 Tage vor den Antragsfristen nach Ziffer 7.1.1 und 7.1.2 bei den Landkreisen und kreisfreien Städten vorliegen.
7.1.5 Der Verfügungsrahmen steht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 5. September 2022 (Eingang des letzten Antrags bei der Bewilligungsbehörde) in der Höhe zur Verfügung, die in der Anlage 1 (in der Version wie sie mit Stand 30.06.2022 veröffentlicht werden wird) dargestellt ist. Schöpft ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Mittel nicht durch Anträge aus, so entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Vergabe der Restmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mehr Anträge als im Rahmen ihres Budgets bewilligt werden können, können Anträge mit pädagogischen Fortbildungen denen mit „klassischen PC-Schulungen“ in der Bewilligung vorgezogen werden, sofern alle Kriterien zur Bewilligung vorliegen.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Das MBJS ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.
7.2.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage der nach Ziffer 7.1.1 übersandten Anträge sowie des VwVfGBbg und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, werden Anträge nicht vollständig eingereicht und nicht in einer angemessenen Frist nachgebessert oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.
7.2.3 Die Weitergabe der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich gemäß Ziffer 3 erfolgt durch die Erstempfänger in Form eines gesonderten Bescheides. Das nähere Verfahren zur Weiterleitung wird im Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung der Nr. 12 der WG zu § 44 LHO geregelt.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen an die oder den Zuwendungsempfangenden erfolgt entsprechend der Nr. 1.4 der ANBest-G (VVG zu § 44 LHO).
7.3.2 Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides. Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn die oder der Zuwendungsempfangende nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsmittelverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt.
7.3.3 Die Mittel müssen bis zum 28. November 2022 bei der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Die oder der Zuwendungsempfangende erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Ende des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes den Verwendungsnachweis nach Anlage 3.
7.4.2 Jede oder jeder Zuwendungsempfangende hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 – Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Potsdam, den 13. April 2022
Die Ministerin für
Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst
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1 Das Budget wurde anhand der Anzahl der Kinder bis 6,5 Jahre, Stand: 31.12.2020, gebildet. (Ergebnisse der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus vom 9. Mai 2011)