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Richtlinie zur Förderung von Ferienprogrammen in Verbindung mit Lernangeboten im Land Brandenburg (RL-MBJS Ferien 21)

Richtlinie zur Förderung von Ferienprogrammen in Verbindung mit Lernangeboten im Land Brandenburg (RL-MBJS Ferien 21)
vom 29. April 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 23], S.340)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 23], S.340)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Brandenburg fördert gemäß § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Ferienprogramm in Verbindung mit Lernangeboten im Jahr 2021 (im Folgenden bezeichnet als Projekte).

1.2. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Seit 2020 sind in Brandenburg wegen der Ausbreitung des Coronavirus der Prä- senzunterricht in Schulen und die Jugendarbeit wiederholt von erheblichen Einschränkungen betroffen. Zeitweise fand überhaupt kein Präsenzunterricht in Schulen mit Ausnahmen der Förderschulen mehr statt. Die Angebote der Jugendarbeit für über 14jährige wurden grundsätzlich untersagt.

Für Kinder und Jugendliche war und ist dies ein gravierender Eingriff in ihre individuelle Lebenssituation. Sie konnten nicht mehr zur Schule gehen, konnten Freundschaften und Sozialkontakte mit Gleichaltrigen nicht mehr im bisherigen Umfang pflegen. Freizeit konnte nicht mehr wie bisher genutzt werden, um ihren altersentsprechenden Bedürfnissen nachzugehen.

Daraus resultieren Defizite bei der Befriedigung sozialer und kommunikativer Bedürfnisse sowie besondere Herausforderungen für das schulische Lernen im Rahmen des zeitweiligen Distanzunterrichts. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird deshalb in den Sommer- und Herbstferien 2021 Angebote der Ferienbetreuung für Kinder und Jugendliche ab dem Grundschulalter in Verbindung mit Lernangeboten fördern.

Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass in den letzten Monaten in den Schulen weniger Präsenzunterricht erteilt werden konnte, was zu Sorgen der Eltern und teilweise auch der Kinder und Jugendlichen um den Schulerfolg führt. Die Verbindung von Freizeitangeboten einerseits und Lernangeboten, die am schulischen Bildungsangebot orientiert sind, kann hier entlastend wirken. 

2.2. Gefördert werden Ferienprogramme von Trägern der Jugendarbeit, die Lernangebote in Zusammenarbeit mit Lehrkräften und anderen schulpädagogischen Fachkräften, die freiwillig auf Honorarbasis tätig werden, unterbreiten.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Träger der freien Jugendhilfe, die grundsätzlich auf Landesebene in mindestens vier Landkreisen Angebote unterbreiten, und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) für eigene Angebote, Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe oder von Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

4.1. die Zahl der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen mindestens 8 beträgt.

4.2. die teilnehmenden Personen ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben,

4.3. die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler eine Bescheinigung ihrer Schule über wahrnehmbare Lernrückstände vorweisen (siehe Anlage 2),

4.4. das zu fördernde Ferienprogramm eine pädagogische Konzeption aufweist, die Elemente von Jugendarbeit, Freizeitgestaltung und schulbezogenem Lernen integriert und gemeinsam von sozialpädagogischen und schulpädagogischen Fachkräften verantwortet und durchgeführt wird.

4.5. die eingesetzten schulpädagogischen Fachkräfte entweder Lehrkräfte, Personen, die einen in Deutschland anerkannten Studienabschluss als Lehrkraft haben, Lehramtsstudierende oder Lehramtsanwärterinnen/-anwärter sind.

4.6. der Träger im pädagogischen Konzept die Bezüge zum schulischen Lernen und Unterrichtsfächern benennt und einer Aufnahme seines Angebots in ein landesweites elektronisches Verzeichnis und ihrer Veröffentlichung zustimmt.

4.7. die Zuwendung an Erstempfänger mindestens 500,00 Euro beträgt (Bagatellgrenze).

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart:
Projektförderung

5.2. Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung:
Zuschuss/Zuweisung

5.4. Bemessungsgrundlage:

5.4.1. Ferienprogramme mit Lernangeboten, bei denen mindestens eine Übernachtung vorgesehen ist, können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 35,00 Euro je Tag und teilnehmender Person für höchstens 12 Tage gefördert werden, wenn das Programm einen Umfang von mindestens 6 Stunden pro Tag nachweist. An- und Abreisetag gelten unter dieser Voraussetzung jeweils als ein voller Programmtag.

5.4.2. Ferienprogramme mit Lernangeboten, bei denen keine Übernachtung vorgesehen ist, können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 15,00 Euro je Tag und teilnehmender Person gefördert werden, wenn das Programm einen Umfang von mindestens 6 Stunden pro Tag nachweist.

5.4.3. Bei Projekten nach den Ziffern 5.4.1. bis 5.4.2. kann für je 6 Teilnehmende ein/e Teamer/in mitgefördert werden, der/die nicht Jugendlicher oder junger Erwachsener im Sinne des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - ist. Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit weniger als 12 Teilnehmenden unter 18 Jahren können jeweils eine Teamerin und ein Teamer mitgefördert werden, die nicht Jugendlicher oder Erwachsener im Sinne des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe – sind.

5.4.4. Bei Projekten nach den Ziffern 5.4.1. bis 5.4.2. kann der Einsatz der schulpädagogischen Fachkräfte mit Festbeträgen von bis zu 200,00 Euro je Tag und schulpädagogischer Fachkraft für höchstens 12 Tage gefördert werden.

6. Verfahren

6.1. Antragsverfahren:

Anträge auf Projektförderung sind bis zum 26.05.2021 für die Sommerferien und bis zum 13.8.2021 für die Herbstferien beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bzw. beim örtlich zuständigen Jugendamt einzureichen. Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendämter) reichen gesammelt Anträge für die Träger der freien Jugendhilfe und die Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich ein.

6.2. Bewilligungsverfahren:

Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt. Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe als Zuwendungsempfänger leiten als Zwischenempfänger die Zuwendungen in Form einer gesonderten Zuwendung weiter an Träger der freien Jugendhilfe oder Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich.

6.3. Verwendungsnachweisverfahren:

6.3.1. Die Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen.

Als Verwendungsnachweis ist eine Verwendungsbestätigung gemäß Nummer 10.4 der VV bzw. VVG zu § 44 LHO vorzulegen, sowie eine tabellarische Übersicht der Einzelprojekte mit den geförderten und erbrachten Teilnahmetagen, Einsatztagen und Honoraren des schulpädagogischen Personals sowie ein Sachbericht pro Einzelprojekt. Bei mehreren Projekten eines Zuwendungsempfängers kann der Nachweis der Teilnahmetage zu einer Gesamtübersicht zusammengefasst werden. Dem Verwendungsnachweis ist ein Statistikblatt beizufügen sowie ein Ablaufplan, der die Projektdauer und den täglichen Stundenumfang des Bildungsprogramms erkennen lässt. Auf die Vorlage von gesonderten Beleglisten wird verzichtet.

Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.

6.3.2. Bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte erbringen die Letztempfänger gegenüber dem Zwischenempfänger binnen dreier Monate nach Projektende einen Verwendungsnachweis. Der Zwischenempfänger weist die Verwendung der Gesamtzuwendung dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gegenüber entsprechend dem in 6.3.1. geregelten Verfahren nach.

6.4. Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Potsdam, den 29.04.2021

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg

Britta Ernst

Anlagen