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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Überbrückungshilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger der Bereiche Bildung, Jugend und Sport (RL-MBJS-Corona-Überbrückungshilfe)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Überbrückungshilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger der Bereiche Bildung, Jugend und Sport (RL-MBJS-Corona-Überbrückungshilfe)
vom 24. August 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 32], S.304)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 32], S.304)

1. Zweck der Überbrückungshilfe (Billigkeitsleistung)

1.1. Zweck des Überbrückungshilfeprogramms ist es, die Infrastruktur im Bereich der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zu sichern, indem Trägern, die durch die Corona-Krise in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind, eine Überbrückungshilfe gewährt wird.

1.2. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere des § 53 der Landeshaushaltsordnung - und der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020)"1 in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen" die Überbrückungshilfe aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Auf die Gewährung der Überbrückungshilfe besteht kein Rechtsanspruch.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
  • die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10.01.2020,
  • das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
  • gemäß Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) zum 01.01.2020 anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
  • freie Träger gemäß BbgWBG zum 01.01.2020 anerkannter Einrichtungen,
  • der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine im Land Brandenburg und
  • überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem Angebot Schülerinnen und Schüler ansprechen.

Andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII sind antragsberechtigt, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg haben und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen.

Antragsberechtigt sind nur Träger, die bis zum 31.12.2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2 waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind bzw. geraten; abweichend davon kann die Überbrückungshilfe Trägern, bei denen es sich um kleine oder Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) handelt, gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern der Träger nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist und er weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat.

3. Art, Umfang und Höhe der Leistung

3.1. Die Überbrückungshilfe wird als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die ab dem 18.03.2020 entstanden sind.

Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Bei der Antragstellung durch Sportvereine sind zur Berechnung der Liquiditätshilfe Ausgaben nur für den sportlichen Zweck gemäß Sportförderungsgesetz zu berücksichtigen. Ausgaben die aufgrund von Umsätzen durch Sozialdienstleistungen (Rehabilitationssportverordnungen), die durch Abrechnung über die Rehabilitationsträger (Krankenkassen etc.) entstehen, werden nicht ausgeglichen.

3.2. Die Überbrückungshilfe wird als Festbetrag gewährt. Sie entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Betrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (z. B. Zuwendungen, sonstige Überbrückungshilfen, Kurzarbeitergeld) ergibt. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten für den Zeitraum der beantragten Überbrückungshilfe im Antrag anzugeben.

Die Überbrückungshilfe wird für bis zu drei Monate ab dem Monat der Antragstellung gewährt, maximal bis zum 31.12.2020. Erneute Antragstellungen sind möglich.

3.3. Die Überbrückungshilfe nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Hilfen. Voraussetzung für die Leistung der Überbrückungshilfe ist, dass der Antragsteller alles unternommen hat, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren, zum Beispiel durch Kurzarbeit und weitere Hilfen, wie z. B. zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie andere Leistungen Dritter, andere Hilfen des Landes oder des Bundes. Beantragte Hilfen sind bei der Antragsstellung anzugeben und werden bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.

3.4. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährten Beihilfen darf den Höchstbetrag von 800.000 Euro nicht übersteigen. Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe nach dieser Richtlinie mit anderen Beihilfen3 ist zulässig. Auch ist eine Kumulierung der Überbrückungshilfe nach dieser Richtlinie zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen, sofern die Regeln der genannten Verordnungen eingehalten sind und es sich nicht um beihilfefähigen Kosten handelt, die denselben Zweck erfüllen.

4. Verfahren

4.1. Der verbindliche Zuschussantrag nebst Anlage ist als Download auf der Website des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (mbjs.brandenburg.de) abrufbar.

4.2. Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlage entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail an corona-soforthilfe@mbjs.brandenburg.de oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bis einschließlich zum 06.12.2020 zu senden.

Die Sportvereine stellen ihren Antrag nach dieser Richtlinie an den LSB. Der LSB stellt einen Sammelantrag im Rahmen eines mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport abgestimmten Verfahren bis spätestens zum 15.12.2020.

4.3. Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellers sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Vollmacht oder ein anderer Nachweis der Vertretungsberechtigung des Trägers/Vereins (z. B. Vereinsregisterauszug)
  • Kopie/Foto des Personalausweises der vertretungsberechtigten Person(en)
  • Vereinsregisterauszug
  • Satzung
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • den von der Mitgliederversammlung oder einem vergleichbaren Verbandsgremium zuletzt beschlossenen Haushalts- oder Wirtschaftsplan, aus dem sich die laufenden Personal- und Sachkosten vor der Corona-Krise ergeben

Soweit sich keine Änderungen ergeben haben, sind diese Unterlagen entbehrlich, wenn bereits ein Antrag nach der RL-MBJS-Corona-Soforthilfe gestellt wurde oder es sich um eine wiederholte Antragstellung nach dieser Richtlinie handelt.

  • Ab einer Höhe von 10.000 Euro beantragter monatlicher Überbrückungshilfe ist die Glaubhaftmachung der monatlichen Betriebskosten sowie des Liquiditätsengpasses durch die Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erforderlich.

5. Auszahlung

Der Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Überbrückungshilfe wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg nach Eingang, Prüfung der vollständigen Unterlagen und Bewilligung kurzfristig auf das Konto des Empfängers überwiesen. Sportvereine erhalten die Überbrückungshilfe durch den LSB ausgezahlt.

6. Verwendungsnachweis

Die Überbrückungshilfe gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Überbrückungshilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen.

7. Sonstige Bestimmungen

7.1. Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen ist zu gestatten. Auf Verlangen der Europäischen Kommission sind alle Unterlagen herauszugeben. Daher müssen alle für den Zuschuss relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung des Zuschusses aufbewahrt werden.

7.2. Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuschussempfängern Prüfungen durchzuführen.

7.3. Die Daten des Empfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

7.4. Aus Gründen der Transparenz werden gewährte Überbrückungshilfen von mehr als 100.000 Euro innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung mit allen relevanten Informationen4 auf einer Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission5 veröffentlicht.

8. Verrechnung/sonstige Leistungsbestimmungen

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt Hilfen Dritter für denselben Zweck bereitgestellt werden und/oder Schadensregulierungen aufgrund bestehender Versicherungen erfolgen, ist die nach dieser Richtlinie gewährte Überbrückungshilfe mit anderen bewilligten Leistungen zu verrechnen und zurückzuzahlen. Bereits beantragte Hilfen Dritter für denselben Zweck sind im Antrag anzugeben.

9. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt ab 01.08.2020 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2020.

Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger der Bereiche Bildung, Jugend und Sport (RL-MBJS-Corona-Soforthilfe) vom 29. April 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 24. August 2020

Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Britta Ernst


1 Die Maßnahmen für die Billigkeitsleistungen sind gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 1863 vom 19. März 2020 und seinen Änderungen C(2020) 2215 vom 3. April 2020, C(2020) 3156 vom8. Mai 2020 und C(2020) 4509 vom 29. Juni 2020 unter der Beihilfennummer SA. 58021 (2020/N) notifiziert.

2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1. Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014.

3 Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final), insbesondere mit Beihilfen nach der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“) und der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“).

4 Dabei handelt es sich um die in Anhang III der AGVO der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe kann der Nennwert des zugrundeliegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben werden. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

5 Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lanq=de,

Anlagen