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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger der Bereiche Bildung, Jugend und Sport (RL-MBJS-Corona-Soforthilfe)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger der Bereiche Bildung, Jugend und Sport (RL-MBJS-Corona-Soforthilfe)
vom 29. April 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 16], S.154)

Außer Kraft getreten am 1. August 2020 durch Richtlinie vom 24. August 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 32], S.304)

Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und zu verlangsamen, wurden auch im Land Brandenburg Maßnahmen erforderlich, um die sozialen Kontakte untereinander auf ein Minimum zu reduzieren. Die Maßnahmen treffen in besonderem Maße auch gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports, die durch die erforderlichen Maßnahmen, die nicht vorhersehbar waren und auch von den Trägern nicht zu vertreten sind, in eine Situation geraten, die für die jeweiligen Träger existenzbedrohend sein kann. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg erlässt für die schnelle Hilfe zur Überwindung von solchen Notlagen bei durch die Coronakrise 2020 besonders geschädigten Trägern von Einrichtungen folgende Regelungen für eine Soforthilfe:

1. Zweck der Soforthilfe (Billigkeitsleistung)

1.1. Zweck des Soforthilfeprogramms ist es, die Infrastruktur im Bereich der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zu sichern, indem Trägern und Einrichtungen, die durch die Corona-Krise in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind, eine schnelle finanzielle Hilfe gewährt wird.

1.2. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg gewährt die Soforthilfe gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen) aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Auf die Gewährung der Soforthilfe besteht kein Rechtsanspruch.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind im Land Brandenburg ansässige

  • gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
  • die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10.01.2020,
  • das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
  • gemäß Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
  • freie Träger gemäß BbgWBG anerkannter Einrichtungen,
  • der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine und
  • überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem Angebot Schülerinnen und Schüler ansprechen.

Andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII sind antragsberechtigt, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen.

Antragsberechtigt sind nur Träger, die bis zum 31.12.2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind bzw. geraten. 

3. Art, Umfang und Höhe der Leistung

3.1. Die Soforthilfe wird als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die ab dem 18.03.2020 entstanden sind.

Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).

3.2. Die Soforthilfe wird als Festbetrag gewährt. Sie entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (z. B. Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld) ergibt. Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz eingeschränkte Betrieb zu verstehen. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung im Antrag anzugeben.

Die Soforthilfe wird für drei Monate ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

3.3. Die Soforthilfe nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Hilfen. Voraussetzung für die Leistung der Soforthilfe ist, dass der Antragsteller alles unternommen hat, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren, zum Beispiel durch Kurzarbeit und weitere Hilfen, wie z. B. zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie andere Leistungen Dritter, andere Soforthilfen des Landes oder des Bundes. Beantragte Hilfen sind bei der Antragsstellung anzugeben und werden bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.

4. Verfahren

4.1. Der verbindliche Zuschussantrag nebst Anlage ist als Download auf der Website des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (mbjs.brandenburg.de) abrufbar.

4.2. Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlage entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail an corona-soforthilfe@mbjs.brandenburg.de oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bis einschließlich zum 31.07.2020 zu senden.

Die Sportvereine stellen ihren Antrag nach dieser Richtlinie an den LSB. Der LSB stellt einen Sammelantrag im Rahmen eines mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport noch zu bestimmenden Verfahrens.

4.3. Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellers sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Vollmacht oder ein anderer Nachweis der Vertretungsberechtigung des Trägers/Vereins (z. B. Vereinsregisterauszug)
  • Kopie/Foto des Personalausweises der vertretungsberechtigten Person(en)

4.4. Dem Antrag sind weiterhin folgende Unterlagen beizufügen:

  • Vereinsregisterauszug
  • Satzung
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • den von der Mitgliederversammlung oder einem vergleichbaren Verbandsgremium zuletzt beschlossenen Haushalts- oder Wirtschaftsplan, aus dem sich die laufenden Personal- und Sachkosten vor der Corona-Krise ergeben
  • Glaubhaftmachung des Liquiditätsengpasses mit geeigneten Mitteln

5. Auszahlung

Der Antrag auf Gewährung der Soforthilfe gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Soforthilfe wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg nach Eingang, Prüfung der vollständigen Unterlagen und Bewilligung kurzfristig auf das Konto des Empfängers überwiesen. Sportvereine erhalten die Soforthilfe durch den LSB ausgezahlt.

6. Verwendungsnachweis

Die Soforthilfe gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen.

7. Sonstige Bestimmungen

7.1. Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen ist zu gestatten. Daher müssen alle für den Zuschuss relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung des Zuschusses aufbewahrt werden.

7.2. Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuschussempfängern Prüfungen durchzuführen.

7.3. Die Daten des Empfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

8. Verrechnung/sonstige Leistungsbestimmungen

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt Hilfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission für denselben Zweck bereitgestellt werden und/oder Schadensregulierungen aufgrund bestehender Versicherungen erfolgen, sind die nach dieser Richtlinie gewährten Soforthilfen mit diesen Leistungen zu verrechnen und zurückzuzahlen.

9. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2020.

Britta Ernst

Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Anlagen