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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Hilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger der Bereiche Bildung, Jugend und Sport (RL-MBJS-Corona-Hilfe 2022)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Hilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger der Bereiche Bildung, Jugend und Sport (RL-MBJS-Corona-Hilfe 2022)
vom 24. Januar 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 6], S.80)
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 6], S.80)
1. Zweck der Hilfe (Billigkeitsleistung)
1.1. Zweck des Hilfeprogramms ist es, die Infrastruktur im Bereich der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zu sichern, indem Trägern und Einrichtungen, die durch die Corona-Pandemie in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind, eine Hilfe gewährt wird.
1.2. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere des § 53 der Landeshaushaltsordnung - und der „Fünften Geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020)"1 in der jeweils geltenden Fassung die Hilfe aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Auf die Gewährung der Hilfe besteht kein Rechtsanspruch.
2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
- die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport,
- das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
- gemäß Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) zum 01.01.2020 anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
- freie Träger gemäß BbgWBG zum 01.01.2020 anerkannter Einrichtungen,
- der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine im Land Brandenburg und
- überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem Angebot Schülerinnen und Schüler ansprechen.
Andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII sind antragsberechtigt, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg haben und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen.
Antragsberechtigt sind nur Träger, die selbst oder ihre Einrichtung bis zum 31.12.2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2 waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind bzw. geraten; abweichend davon kann die Hilfe Trägern, bei denen es sich um kleine oder Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) handelt, gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern der Träger nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist und er weder Rettungsbeihilfen3 noch Umstrukturierungsbeihilfen4 erhalten hat.
3. Art, Umfang und Höhe der Leistung
3.1. Die Hilfe wird als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten seit dem 01.01.2022 entstandene und voraussichtliche Liquiditätsengpässe.
Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten für den Zeitraum der beantragten Hilfe zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, die eine Hilfe für eine ihrer Einrichtungen (wirtschaftlich eigenständige Betriebsteile) beantragen, haben zu erklären, dass sie über keine frei verwendbaren Mittel verfügen, um ihre Einrichtungen fortzuführen.
Bei der Antragstellung durch Sportvereine sind zur Berechnung der Hilfe Ausgaben nur für den sportlichen Zweck gemäß Sportförderungsgesetz zu berücksichtigen. Ausgaben, die aufgrund von Umsätzen durch Sozialdienstleistungen (Rehabilitationssportverordnungen) für Rehabilitationsträger (Krankenkassen etc.) entstehen, werden nicht ausgeglichen.
3.2. Die Hilfe wird als Festbetrag gewährt. Sie entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Betrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (z. B. Zuwendungen, sonstige Hilfen, Kurzarbeitergeld) ergibt. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten für den Zeitraum der beantragten Hilfe im Antrag anzugeben.
Die Hilfe wird für bis zu drei Monate ab dem 01.01.2022 gewährt, maximal bis zum 30.06.2022. Erneute Antragstellungen sind möglich.
3.3. Die Hilfe nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Hilfen. Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der Antragsteller alles unternommen hat, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren, zum Beispiel durch Kurzarbeit und weitere Hilfen, wie z. B. zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie andere Leistungen Dritter, andere Hilfen des Landes oder des Bundes. Beantragte Hilfen sind bei der Antragsstellung anzugeben und werden bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
3.4. Der Gesamtnennbetrag der einem Unternehmen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährten Beihilfen darf den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro nicht übersteigen. Eine Kumulierung der Hilfe nach dieser Richtlinie mit anderen Beihilfen5 ist zulässig. Auch ist eine Kumulierung der Hilfe nach dieser Richtlinie zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung6, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen7 sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen8, sofern die Regeln der genannten Verordnungen eingehalten sind und es sich nicht um beihilfefähigen Kosten handelt, die denselben Zweck erfüllen.
4. Verfahren
4.1. Der verbindliche Zuschussantrag nebst Anlage sowie die Erklärung über beantragte/erhaltene Kleinbeihilfen ist als Download auf der Website des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (mbjs.brandenburg.de) abrufbar.
4.2. Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlage entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail an corona-soforthilfe@mbjs.brandenburg.de oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bis einschließlich zum 31.05.2022 zu senden.
Die Sportvereine stellen ihren Antrag nach dieser Richtlinie an den LSB. Der LSB stellt einen Sammelantrag im Rahmen eines mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport abgestimmten Verfahren bis spätestens zum 15.05.2022.
4.3. Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellers sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Vollmacht oder ein anderer Nachweis der Vertretungsberechtigung des Trägers/Vereins (z. B. Vereinsregisterauszug)
- Kopie/Foto des Personalausweises der vertretungsberechtigten Person(en)
- Vereinsregisterauszug
- Satzung
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
- den von der Mitgliederversammlung oder einem vergleichbaren Verbandsgremium zuletzt beschlossenen Haushalts- oder Wirtschaftsplan, aus dem sich die laufenden Personal- und Sachkosten vor der Corona-Krise ergeben
Soweit sich keine Änderungen ergeben haben, sind diese Unterlagen entbehrlich, wenn bereits ein Antrag nach der RL-MBJS-Corona-Soforthilfe, der RL-MBJS-Corona-Überbrückungshilfe oder der RL-MBJS-Corona-Hilfe 2021 gestellt wurde oder es sich um eine wiederholte Antragstellung nach dieser Richtlinie handelt.
- Ein Nachweis des Liquiditätsengpasses mit geeigneten Mitteln (z. B. Kontoauszug) ist auch bei wiederholter Antragstellung erforderlich.
- Ab einer Höhe von 10.000 Euro beantragter monatlicher Hilfe ist die Glaubhaftmachung der monatlichen Personal- und Sachkosten sowie des Liquiditätsengpasses durch die Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erforderlich.
- Andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, die eine Hilfe für eine ihrer Einrichtungen (wirtschaftlich eigenständige Betriebsteile) beantragen, haben geeignete Nachweise darüber zu erbringen, dass a) der Bestand der Einrichtung wegen der Corona-Pandemie akut gefährdet ist, b) der Träger über keine frei verwendbaren Mittel verfügt, um diese Einrichtung fortzuführen und c) die Mittelverwendung ausschließlich für die geförderte Einrichtung vorgesehen wird.
5. Auszahlung
Der Antrag auf Gewährung der Hilfe gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Hilfe wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg nach Eingang, Prüfung der vollständigen Unterlagen und Bewilligung kurzfristig auf das Konto des Empfängers überwiesen. Sportvereine erhalten die Hilfe durch den LSB ausgezahlt.
6. Verwendungsnachweis
6.1. Die Hilfe gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Hilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen.
6.2. Sollte die tatsächliche Finanzierungslücke geringer sein als die erhaltene Hilfe und damit eine Überkompensation auftreten, ist die zu viel erhaltene Hilfe, unter Angabe Ihrer Antragsnummer im Verwendungszweck der Überweisung, zurückzuzahlen an:
Kontoinhaber: Landeshauptkasse Potsdam,
Kreditinstitut: Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba)
IBAN: DE87 3005 0000 7110 4026 04
BIC-SWIFT: WELADEDDXXX
Verwendungszweck: MBJS-Corona-Hilfe2022+Antragsnummer
7. Sonstige Bestimmungen
7.1. Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen ist zu gestatten. Auf Verlangen der Europäischen Kommission sind alle Unterlagen herauszugeben. Daher müssen alle für den Zuschuss relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung des Zuschusses aufbewahrt werden.
7.2. Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuschussempfängern Prüfungen durchzuführen.
7.3. Die Daten des Empfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.
7.4. Aus Gründen der Transparenz werden gewährte Hilfen von mehr als 100.000 Euro innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung mit allen relevanten Informationen9 auf einer Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission10 veröffentlicht.
8. Verrechnung / sonstige Leistungsbestimmungen
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt Hilfen Dritter für denselben Zweck bereitgestellt werden und/oder Schadensregulierungen aufgrund bestehender Versicherungen erfolgen, ist die nach dieser Richtlinie gewährte Hilfe mit anderen bewilligten Leistungen zu verrechnen und zurückzuzahlen. Bereits beantragte Hilfen Dritter für denselben Zweck sind im Antrag anzugeben.
9. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft.
Die Ministerin für
Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst
1 Die Maßnahmen für die Billigkeitsleistungen sind gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 1863 vom 19. März 2020 und seinen Änderungen C(2020) 2215 vom 3. April 2020, C(2020) 3156 vom 8. Mai 2020, C(2020) 4509 vom 29. Juni 2020, C(2020) 7127 vom 13. Oktober 2020, C(2021) 564 vom 28. Januar 2021 und C(2021) 8442 vom 18. November 2021 unter der Beihilfenummer SA.100743 (2021/N) vom 21. Dezember 2021 genehmigt.
2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1.) in der jeweils geltenden Fassung. Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014.
3 Falls Träger eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
4 Falls Träger eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
5 Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final), insbesondere mit Beihilfen nach der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“) und der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“).
6 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV in der jeweils geltenden Fassung.
7 Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV sowie die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV in den jeweils geltenden Fassungen.
8 Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) in den jeweils geltenden Fassungen.
9 Dabei handelt es sich um die in Anhang III der AGVO der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe kann der Nennwert des zugrundeliegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben werden. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.
10 Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lanq=de,