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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Konsultationskindertagesstätten im Land Brandenburg 2025-2026 (RL KOKIB 2025-2026)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Konsultationskindertagesstätten im Land Brandenburg 2025-2026 (RL KOKIB 2025-2026)
vom 2. Dezember 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 30], S.534)
Mit dem Landesprogramm „Konsultationskitas im Land Brandenburg – Gemeinsam pädagogische Praxis weiterentwickeln“ (KOKIB) werden der fachorientierte Dialog sowie die kollegiale Beratung und Kooperation zwischen Einrichtungen und Fachkräften im System früher Bildung[1] sowie weiteren interessierten Personen des Landes Brandenburg gestärkt. Konsultationskitas stellen dabei einen Teil des Praxisunterstützungssystems des Landes Brandenburg dar, dessen Aufgabe es ist, die Arbeit von Fachkräften im System früher Bildung zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des gegenseitigen fachlichen Austauschs, der Beratung und Kooperation sollen Synergien schaffen, die zu einer Qualitätsentwicklung in Angeboten der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg beitragen.
Das Landesprogramm KOKIB richtet sich an die freien und öffentlichen Träger von Kindertagesstätten, die über eine herausragende pädagogische Praxis verfügen. Konsultationskitas stellen ihre Expertise durch praxisnahe Beratung zu einem gewählten fachlichen Schwerpunkt zur Verfügung. Sie verstehen sich selbst als lernende Organisationen, d.h. sie überprüfen regelmäßig die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit, ihrer Ausbildungspraxis sowie ihrer Konsultationstätigkeit und entwickeln diese kontinuierlich weiter.
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den freien und öffentlichen Trägern von Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem zweiten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) befinden, Zuwendungen zur Förderung der Qualitätsentwicklung im Rahmen des Landesprogramms KOKIB.
1.2 Zur Verbesserung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, orientiert am „Bildungsplan – erweiterte Grundsätze elementarer Bildung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg“ und an der Fachkräftequalifizierung, besteht der Zuwendungszweck des Landesprogramms KOKIB in der Förderung zusätzlichen pädagogischen Personals in Konsultationskitas, um folgende Prozesse zu stärken:
- Qualitätssicherung in den Konsultationskitas,
- Multiplikation dieser herausragenden Qualität an das System früher Bildung des Landes,
- Qualifizierung des Systems früher Bildung in Bezug auf die Schwerpunkte der Konsultationstätigkeit,
- Festigung regionaler Netzwerkstrukturen im System früher Bildung im Zusammenhang mit dem gewählten Schwerpunkt der Konsultationstätigkeit.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 – Gegenstand und Inhalt der Förderung
Gefördert wird zusätzliches pädagogisches Personal im Umfang von durchschnittlich 10 Stunden in der Woche zusätzlich zu dem gemäß § 10 KitaG und der Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung - KitaPersV) notwendigen pädagogischen Personal in freien und öffentlichen Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die anerkannte Konsultatonskitas im Rahmen des Landesprogramms KOKIB sind.
3 – Zuwendungsempfangende
Gefördert werden freie und öffentliche Träger von Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die eine Kindertagesstätte betreiben, welche als Konsultationskita im Land Brandenburg vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) des Landes Brandenburg anerkannt ist.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der LHO müssen erfüllt sein.
4.2 Die geförderte Kindertagesstätte hat das Anerkennungsverfahren (Anlage 1) erfolgreich beendet, erkennt die Leitlinien des Landesprogramms KOKIB (Anlage 2) an und setzt diese um.
4.3 Förderfähig sind alle Maßnahmen von in Punkt 3 benannten Zuwendungsempfangenden, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen haben und bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sind. Für Konsultationskitas, die bereits am Landesprogramm teilnehmen, gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn ab dem 1. Januar 2025 als genehmigt.
4.4 Der Träger der geförderten Kindertagesstätte benennt im Rahmen der Antragstellung dem MBJS gegenüber mindestens eine Person als Konsultationsverantwortliche und verpflichtet sich dazu, diese Person(en) im Rahmen des zugehörigen Stellenanteils nicht für die pädagogische Arbeit in den Gruppen der Kindertagesstätte einzusetzen. Personelle Veränderungen bzgl. der Konsultationsverantwortung sind dem Zuwendungsgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.5 Die aus der Zuwendung nach dieser Richtlinie zusätzlich geförderten Personalressourcen müssen für mindestens eine Fachkraft erfolgen, die nach § 9 Abs. 1 oder nach § 10 Abs. 1 KitaPersV als geeignet gilt sowie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Zuwendungsempfangenden steht.
5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektfinanzierung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
Für die Kalenderjahre 2025 und 2026 erhalten die Träger der geförderten Kindertagesstätten eine pauschale Zuwendung in Höhe von 15.000 Euro pro Jahr für die zusätzliche pädagogische Fachkraft bei durchgehender Stellenbesetzung (ohne Vakanz) und einem durchschnittlichen Einsatz von 10 Stunden in der Woche.
6 – Verfahren
Das MBJS ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Für Konsultationskitas, die bereits in 2024 gefördert wurden, sind die Anträge für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 mit allen erforderlichen Erklärungen auf Gewährung einer Zuwendung schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung entsprechend Anlage 3 bis zum 31. März 2025 an das MBJS zu stellen. Verspätet eingehende Anträge werden nur berücksichtigt, wenn noch ausreichende Haushaltsmittel für den geförderten Zweck zur Verfügung stehen.
6.1.2 Für neu ins Landesprogramm KOKIB aufzunehmende Konsultationskitas können Zuwendungsanträge nach erfolgreicher Beendigung des Anerkennungsverfahrens vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel laufend bis zum 30. November 2025 für das Jahr 2025 bzw. bis zum 30. November 2026 für das Jahr 2026 gestellt werden. Maßnahmebeginn ist in diesem Fall frühestens der Zeitpunkt der Antragstellung.
6.1.3 Für jede Kindertagesstätte im Land Brandenburg, die am Landesprogramm KOKIB teilnimmt, muss vom Träger der Kindertagesstätte ein separater Antrag gemäß Anlage 3 gestellt werden.
6.2 Bewilligungsverfahren
6.2.1 Die Prüfung und Bewilligung der förmlichen Anträge erfolgt unter Maßgabe der Vollständigkeit und Plausibilität im Abgleich mit den in Nr. 4 formulierten Zuwendungsvoraussetzungen.
6.2.2 Die Förderung wird für jede einzelne Kindertagesstätte im Land Brandenburg durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt.
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.3.1 Die gewährte Zuwendung wird halbjährlich gezahlt und ist von der Bewilligungsbehörde an die zuwendungsempfangenden Träger von Kindertagesstätten im Land Brandenburg spätestens 14 Tage nach Eingang des Mittelabrufs auszuzahlen. Das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Formular (Anlage 4) ist zu nutzen.
6.3.2 Der Mittelabruf soll für das jeweils erste Kalenderhalbjahr bis 31. Mai des jeweiligen Förderjahres sowie für das zweite Kalenderhalbjahr vom 1. Juli bis zum 30. November des jeweiligen Förderjahres erfolgen.
6.3.3 Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides. Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn die Zuwendungsempfangenden nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung (Anlage 8) gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt. Dann erfolgt die Zahlung zeitnah nach Eingang dieser Erklärung.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren
6.4.1 Die oder der Zuwendungsempfangende erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Ende des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes den Verwendungsnachweis nach Anlage 5.
6.4.2 Bei einer Förderung über das Haushaltsjahr 2025 hinaus ist ein Zwischennachweis gemäß Anlage 7 (qualifizierter Bericht) bis zum 31. März 2026 zu erbringen.
6.4.3 Jede(r) Zuwendungsempfangende hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
6.4.4 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (qualifizierter Bericht gemäß Anlage 7) und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Stellenbesetzung sowie der stundengenaue Einsatz einer zusätzlichen pädagogischen Fachkraft für die Konsultationstätigkeit wird durch einen rechtsverbindlich bestätigten Beschäftigungsnachweis (Anlage 6) nachgewiesen. Für jede Stunde der Nichtbesetzung der Fachkraftstelle erfolgt ein Abzug in Höhe von 29 Euro.
6.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.5.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Deren Regelungen gelten, soweit mit dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
6.5.2 Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6.5.3 Alle Zuwendungsempfangenden von Mitteln aus dem Landesprogramm KOKIB sind verpflichtet, dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Stelle auf Anfrage Auskünfte zu geben und sich an einer Programmevaluation bzw. einem -monitoring zu beteiligen.
6.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7 – Sonstige Bestimmungen
7.1 Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt.
7.2 Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden Prüfungen durchzuführen.
8 – Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft und mit Ablauf vom
31. Dezember 2026 außer Kraft.
Potsdam, den 2. Dezember 2024
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg
[1] Dazu gehören v.a. Fachkräfte in allen Angeboten der Kindertagesbetreuung, Träger von Einrichtungen, Fach- und Praxisberatungen, örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, Fachschulen für Sozialwesen des Landes Brandenburg.
Anlagen
- 1Anlage 1.pdf 323.5 KB
- 2Anlage 2.pdf 370.3 KB
- 3Anlage 3.pdf 348.2 KB
- 4Anlage 4.pdf 469.5 KB
- 5Anlage 5a.pdf 440.5 KB
- 6Anlage 5b.pdf 511.7 KB
- 7Anlage 6.pdf 333.5 KB
- 8Anlage 7.pdf 373.0 KB
- 9Anlage 8.pdf 375.9 KB