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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von Investitionen für Maßnahmen zur Verbesserung der Innenraumlufthygiene in Kindertagesstätten und in Kindertagespflegestellen (Richtlinie Innenraumlufthygiene Kita - RL Kitaluft)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von Investitionen für Maßnahmen zur Verbesserung der Innenraumlufthygiene in Kindertagesstätten und in Kindertagespflegestellen (Richtlinie Innenraumlufthygiene Kita - RL Kitaluft)
vom 26. Oktober 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 45], S.580)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 45], S.580)
1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe
- dieser Förderrichtlinie sowie
- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VVG-LHO zu § 44 LHO) des Landes Brandenburg
- Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung des Bundes zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen (VV Mobile Luftreiniger 2021) vom 25. August 2021
Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur Verbesserung der Innenraumlufthygiene von Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Schulen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des als Anlage 1 beigefügten „Orientierungsrahmens für das Budget der Landkreise und kreisfreien Städte“1.
2 – Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die Kosten der öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen, die sich aus der Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie Maßnahmen zum Austausch, der Sanierung oder der Optimierung von Fenstern zur Verbesserung der Lüftungssituation in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen ergeben.
2.1 Gefördert wird die Beschaffung (Kauf/Miete/Leasing) von mobilen Luftreinigungsgeräten.
2.2 Gefördert werden Maßnahmen zum Austausch, der Sanierung oder der Optimierung von Fenstern zur Verbesserung der Lüftungssituation.
3 – Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Zuwendungsempfänger gibt als Erstempfänger die Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen weiter.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen gemäß der Nummern 2.1 bis 2.2 dieser Richtlinie ist, dass die Maßnahmen in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (d. h. keine stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr im Einsatz, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt) durchgeführt werden. Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt (UBA) aus innenraumhygienischer Sicht gebildeten Kategorien, hier die Kategorie 2.
Maßgeblich sind die vom UBA definierten Kategorien von Räumen: https://www.umweltbundesamt.de/themen/lueftung-lueftungsanlagen-mobile-luftreiniger-an
Ein Leitfaden zum Einsatz von mobilen Luftreinigern ist zudem in nachstehender Broschüre der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) enthalten: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Raumluftreiniger.pdf.
4.2 Maßnahmen gemäß 2.1 dieser Richtlinie (mobile Luftreinigungsgeräte) werden gefördert, sofern deren Technologie für die Luftreinigung, die den vom Verein Deutscher Ingenieure e. V. (VDI) veröffentlichten fachlichen Mindestkriterien an die Wirksamkeit und Sicherheit solcher Technologien entsprechen:
https://www.vdi.de/news/detail/anforderungen-an-mobile-luftreiniger.
Die Geräte müssen so bemessen werden, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom dem 4-fachen Raumvolumen entspricht. Ggf. sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen.
Bei der Geräteauswahl ist eine möglichst geringe Geräuschemission anzustreben, so dass die Anforderungen der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.7 „Lärm“ erfüllt werden: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-7.pdf.
Es wird nur die Anschaffung solcher Geräte gefördert, die den einschlägigen Rechtsvorschriften für ihre Bereitstellung auf dem Markt entsprechen (z. B. Produktsicherheitsgesetz).
Die sachgerechte Positionierung im Raum sowie die fachgerechte Verwendung durch Einweisung und die Wartung der Geräte sind zu gewährleisten.
Eine Einweisung des Personals der Träger in die Nutzung und Wartung der Geräte ist förderfähig. Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, eingewiesenes Personal durchgeführt werden. Die Kosten der Wartung sind im Förderpauschalbetrag einkalkuliert.
4.3 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen müssen erfüllt sein.
4.4 Gefördert werden können alle Vorhaben, die seit dem 1. Mai 2021 begonnen worden sind und die technischen Anforderungen nach den Nr. 4.1 und 4.2 erfüllen. Mit Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VVG zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
4.5 Die Investitionen sollen bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen werden.
4.6 Investive Maßnahmen können im Rahmen der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nr. 2 gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Investitionen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfristen gemäß Nr. 6 dieser Richtlinie dienen.
5 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: investive Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung (gemäß Nr. 2.2.1 VVG zu § 44 LHO)
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:
5.4.1 Die Zuwendung beträgt 80 % höchstens jedoch 4.000 EUR der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je erforderlichem mobilen Luftreinigungsgerät oder je Raum bei Maßnahmen zum Austausch, der Sanierung oder der Optimierung von Fenstern zur Verbesserung der Lüftungssituation gemäß Punkt 2 dieser Richtlinie.
Die Kosten der Einweisung des Personals der Träger in die Nutzung sowie Wartung der Geräte sind mit einer Pauschale von 20 % in der Zuwendungenthalten. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich aus den Anschaffungskosten und den Kosten für Wartung und Unterweisung. Die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Rahmen des Verwendungsnachweises zu erklären. Überfinanzierungen sind unzulässig.
Für finanzschwache Kommunen als Träger beträgt die Zuwendung 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben höchstens jedoch 5.000 EUR. Ein Eigenanteil ist nicht erforderlich. Als Kriterium zur Definition von Kommunen als finanzschwach wird in diesem Kontext die Erforderlichkeit zur dreimaligen Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes gemäß § 63 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) innerhalb der letzten fünf Jahre (2016–2020) herangezogen. Ämter und Verbandsgemeinden als Träger der entsprechenden Einrichtungen fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 % der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß des oben genannten Kriteriums als finanzschwach gelten.
5.4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für Maßnahmen, die aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union, durch bisherige Investitionsprogramme des Bundes und des Landes mit demselben Zuwendungszweck gefördert wurden bzw. werden. Dasselbe gilt für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden.
5.4.3 Für die Einhaltung und Prüfung der Zuwendungsbestimmungen gegenüber der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung, Auszahlung und Verwendungsnachweislegung ist bei einer mit Zuwendungsbescheid genehmigten Weiterleitung der Zuwendung der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin verantwortlich. Der Träger der Kindertagesstätte bzw. die Kindertagespflegeperson ist in der Pflicht, dem Zuwendungsempfänger/der Zuwendungsempfängerin verbindlich zu erklären, dass die Fördertatbestände nach Nr. 2 und Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 erfüllt sind und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
6 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:
Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften beweglichen Gegenstände sind für mindestens fünf Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind zehn Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
7 – Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend der Anlage 2 bis zum
24. November 2021 zu stellen. Mit der Antragstellung können auch Nachrückerprojekte benannt werden, um bei nicht ausgeschöpften Budgets anderer Landkreise/kreisfreier Städte eine Entscheidung nach Nr. 7.1.6 zu ermöglichen.
7.1.2 Verspätet eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind.
7.1.3 Förderfähig sind alle Maßnahmen, die nach dem 1. Mai 2021 begonnen haben (siehe Nr. 2.). Für diese Maßnahmen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als erteilt. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf eine Förderung ableiten.
7.1.4 Den öffentlichen und freien Trägern der Kindertagesstätten und den Kindertagespflegestellen steht es frei, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Zuwendung müssen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Anzahl der Räume und die damit verbundene Anzahl der Maßnahmen nach Nr. 2 gemeldet werden, die gefördert werden sollen. Diese Meldung kann als formloser Antrag der öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen auf Gewährung einer Zuwendung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewertet werden.
7.1.5 Der Verfügungsrahmen steht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 26. November 2021 (Eingang des letzten Antrags bei der Bewilligungsbehörde) in der Höhe zur Verfügung, die in der Anlage 1 dargestellt ist. Schöpft ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Mittel nicht durch Anträge aus, so entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Vergabe der Restmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde und entscheidet über den Antrag bis spätestens zum 15. Dezember 2021.
7.2.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage der nach Nr. 7.1.1 übersandten Anträge sowie des VwVfGBbg und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, werden Anträge nicht vollständig eingereicht und nicht in einer angemessenen Frist nachgebessert oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.
7.2.3 Die Weitergabe der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen gemäß Nr. 3 erfolgt durch die Erstempfänger in Form eines gesonderten Bescheids. Das nähere Verfahren zur Weiterleitung wird im Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung der Nr. 12 der VVG zu § 44 LHO geregelt.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen an die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfängerin erfolgt entsprechend der Nr. 1.4 der ANBest-G (VVG zu § 44 LHO).
7.3.2 Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides. Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn der Zuwendungsempfänger nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsmittelverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt.
7.3.3 Die Mittel müssen bis zum 15. April 2022 bei der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Ende des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes den Verwendungsnachweis nach Anlage 3.
7.4.2 Jede Zuwendungsempfängerin/jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 - Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Potsdam, den 26. Oktober 2021
Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst
1 Das Budget wurde anhand der Anzahl der Kinder unter 12, Stand: 31.12.2019, gebildet. (Ergebnisse der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus vom 9. Mai 2011)