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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) in Brandenburg (RL Kita-Elternbeitrag Corona)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) in Brandenburg (RL Kita-Elternbeitrag Corona)
vom 30. März 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 13], S.134)
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2020 durch Änderungsrichtlinie vom 15. Juni 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 20], S.202)
Präambel
Es besteht ein erhebliches Landesinteresse darin, in den Zeiten der umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus die Struktur der Kindertagesbetreuung zu sichern. Aus Sicht der Landesregierung ist dies nur möglich, wenn schnell und unbürokratisch ohne juristische Auseinandersetzungen zwischen den Finanzierungsbeteiligten auf kreislicher und/oder kommunaler Ebene und den Eltern, die Gesamtfinanzierung der Angebote der Kindertagesbetreuung, hier der Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten und Hort) und der Kindertagespflege, gesichert wird. Das Land fängt mit den nach § 23 LHO gewährten Zuwendungen nach dieser Richtlinie zu einem großen Teil die Einkommensausfälle bei den öffentlichen und freien Trägern ab, um die Liquidität in der Schließungszeit zu erhalten.
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Ziel der Richtlinie ist, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung nach § 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) zu unterstützen. Hierbei geht es um die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Angebote der Kindertagesbetreuung von öffentlichen und freien Trägern im Zeitraum der vorübergehenden Schließung von Kindertagesstätten bzw. Kindertagespflegestellen.
(2) Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung der Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) in Brandenburg auf der Grundlage der weiteren Anwendungsvorgaben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) vom 15. März 2020 – Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtiger Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen.
(3) Ein Anspruch des Antragstellers, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(4) Mit der Zuwendung ist nicht verbunden, dass das Land Brandenburg eine rechtliche Zahlungsverpflichtung nach KitaG seitens des Landes Brandenburg für die Übernahme von entgangenen Elternbeiträgen anerkennt.
2 – Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind entgangene Elternbeiträge aus Betreuungsverträgen in der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten und Kindertagespflege), die aufgrund des Verbotes des Betriebs von Kindertagesbetreuung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
3 – Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Zuwendungsempfänger gibt als Erstempfänger die Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege weiter. Näheres wird im Zuwendungsbescheid und in den folgenden Punkten der Richtlinie geregelt.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.
(2) In den Kindertagesstätten, die eine Förderung erhalten, sind die betroffenen Kinder nicht betreut worden. Für diese Kinder wurde auch in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege keine Notfallbetreuung in Anspruch genommen.
(3) Für Kinder in Kindertagespflege kann eine Förderung nur erfolgen, wenn diese aufgrund von Schließung nicht betreut wurden und für diese auch in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege keine Notfallbetreuung in Anspruch genommen wurde.
(4) Für die betroffenen Kinder in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden/wurden die Elternbeiträge beginnend ab April 2020 für die Dauer der Betriebsuntersagung (auf volle Monate aufgerundet) nicht erhoben.
(5) Eine Förderung von bereits elternbeitragsfrei gestellten Kinder von Transferleistungsempfängern bzw. Geringverdienende und der Kinder, die sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befinden, ist nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungsart: Projektfinanzierung
(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
(3) Form der Zuwendung: Zuweisung
(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
Pro Kind, für das kein Betreuungsangebot laut gültigem Betreuungsvertrag in Anspruch genommen wurde, wird eine Pauschale pro Monat wie folgt gewährt:
- im Krippenbereich: 160 €
- im Kindergartenbereich: 125 €
- im Hortbereich: 80 €.
Diese Pauschalen gelten auch für Kinder in Kindertagespflege.
6 – Verfahren
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Anträge auf Förderung für die Elternbeitragsausfälle des April 2020 und ff. Ausfallmonate sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend der Anlage 1 ab 1. April 2020 zu stellen. Für folgende Monate sind die Anträge bis zum 15. des Monates zu stellen, für den die Förderung in Anspruch genommen werden soll.
6.1.2 Verspätet eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind.
6.1.3 Den öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten steht es frei, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Zuwendung müssen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den jeweiligen Zuwendungsmonat die Anzahl der vertraglich belegten Plätze für die Kinder (Stichtag: 1. März 2020 für die Monate April – Juni 2020; Stichtag: 1. Juni 2020 für die Monate Juli – September 2020), für die keine Betreuung bzw. Notfallbetreuung ab 18. März 2020 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Untersagung des Betriebes der Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen wurde und aus diesem Grund keine Elternbeiträge für diesen Zeitraum erhoben wurden, gemeldet werden. Diese Meldung kann als formloser Antrag der öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten auf Gewährung einer Zuwendung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewertet werden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet die Anzahl der Kinder in Kindertagespflege (Stichtag: 1. März 2020 für die Monate April – Juni 2020; Stichtag: 1. Juni 2020 für die Monate Juli – September 2020), für die keine Betreuung bzw. Notfallbetreuung ab 18. März 2020 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Untersagung des Betriebes der Kindertagespflege in Anspruch genommen wurde, mit dem Antrag gem. Nr. 6.1.1 an die Bewilligungsbehörde. Die Meldung soll auf den Vertragslagen zum 1. des Zuwendungsmonats erfolgen.
6.1.4 Mit der Meldung der förderfähigen Kinderzahlen nach 6.1.3 bestätigen die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege, dass Ihre Angaben richtig sind. Im Falle einer unrichtigen Angabe kann ein Rückforderungsanspruch Ihnen gegenüber geltend gemacht werden.
6.2 Bewilligungsverfahren
6.2.1 Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zeitnah nach Antragstellung erteilt.
6.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflege gemäß Ziffer 3 erfolgt durch die Erstempfänger ohne gesonderten Bescheid durch die Weiterleitung der Landesmittel an die öffentlichen und freien Träger nach Pkt. 6.4.3 auf der Grundlage der gemeldeten Anzahl der Kinder nach Pkt. 6.1.3 und der Bemessungsgrundlagen nach Pkt. 5 (4) ohne Abzug.
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.3.1 Die gewährte Zuwendung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport wird ohne Anforderung ausgezahlt. Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides.
6.3.2 Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn der Zuwendungsempfänger nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsmittelverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt. Dann erfolgt die Zahlung zeitnah nach Eingang dieser Erklärung.
6.4 Durchführungsverfahren
6.4.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlen den Trägern der Kindertagesstätten in ihrem Verwaltungsbereich einen Zuschuss/eine Zuweisung zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) in Brandenburg auf der Grundlage der weiteren Anwendungsvorgaben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIIV) vom 15. März 2020 – Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtiger Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen.
6.4.2 Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Kinder in Krippe, Kindergarten und Hort eines Trägers, für die ab April 2020 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Untersagung des Betriebes der Kindertagesbetreuung aufgrund eines nicht in Anspruch genommenen Betreuungsvertrages kein Elternbeitrag erhoben worden ist. Für diese Kinder wurde auch kein Angebot in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege in Anspruch genommen. Der Stichtag für die Meldung ist der 1. März 2020 für die Monate April – Juni 2020 und der Stichtag 1. Juni 2020 für die Monate Juli – September 2020. Für jedes zuwendungsfähige Kind muss eine Pauschale je Monat wie folgt gewährt werden:
- im Krippenbereich: 160 €
- im Kindergartenbereich: 125 €
- im Hortbereich: 80 €.
6.4.3 Die Zuwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege sind spätestens 14 Tage nach Eingang der Zahlung des Landes an die öffentlichen und freien Träger ohne Abzug auszuzahlen.
6.5 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger legt gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31.12.2020 für den Gesamtzeitraum der Förderung den Verwendungsnachweis entsprechend Anlage 2 vor. Der Erstempfänger weist die Weiterleitung der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflege nach und erfüllt damit den Zuwendungszweck. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe weist die darüberhinausgehende Anzahl der förderfähigen Kinder in der Tagespflege in seiner Zuständigkeit aus.
6.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7 - Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.04.2020 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020.
Potsdam, 30. März 2020
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Britta Ernst