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Richtlinie des Minsteriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von verlängerten Betreuungsumfängen im vorschulischen Bereich in Krippe und Kindergarten für die Jahre 2023 und 2024 (RL-Kita-Betreuung 2023/2024)

Richtlinie des Minsteriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von verlängerten Betreuungsumfängen im vorschulischen Bereich in Krippe und Kindergarten für die Jahre 2023 und 2024 (RL-Kita-Betreuung 2023/2024)
vom 16. November 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 44], S.501)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 46], S.531)

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Ziel der Richtlinie ist, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung nach § 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) zu unterstützen.

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung der Träger der Kindertagesstätten für die Aufstockung von Personalstunden von Betreuungsverhältnissen von Kindern im vorschulischen Bereich in Krippe und Kindergarten, für die eine Betreuungszeit von mehr als durchschnittlich 8 Stunden/Tag (bei Wochenkontingenten: mehr als 40 Stunden) vertraglich vereinbart worden ist.

Ein Anspruch des Antragstellers, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 – Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die Personalkosten der öffentlichen und freien Träger, die aus der quantitativen Verbesserung der Personalausstattung für die Gewährleistung verlängerter Betreuungszeiten von Kindern im vorschulischen Bereich in Krippe und Kindergarten entstehen, für die eine Betreuungszeit von mehr als durchschnittlich 8 Stunden/Tag (bei Wochenkontingenten: mehr als 40 Stunden) vertraglich vereinbart worden ist.

3 – Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Zuwendungsempfänger gibt als Erstempfänger die Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten weiter. Näheres wird im Zuwendungsbescheid und in den folgenden Punkten der Richtlinie geregelt.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.

In den Kindertagesstätten, die eine Förderung erhalten, sind mehr Fachkräfte einzusetzen, als nach dem Personalschlüssel je Einrichtung nach § 10 Kindertagesstättengesetz in Verbindung mit der Kita-Personalverordnung notwendig sind.

5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektfinanzierung

(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuweisung

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

Pro Kind, für das eine Betreuungszeit von mehr als durchschnittlich 8 Stunden/Tag (bei Wochenkontingenten: mehr als 40 Stunden) vertraglich vereinbart worden ist, wird eine Pauschale von 600,00 € pro Haushaltsjahr gewährt. Die Kalkulation für die pauschale Förderung basiert darauf, 1 Erzieher/innen-Stunde pro Tag für eine Mischgruppe von 6 Kindern, die mehr als durchschnittlich 8 Stunden (bei Wochenkontingenten: mehr als 40 Stunden) betreut werden, anteilig finanziell zu unterstützen.

6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Weitergabe der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten gilt als institutionelle Förderung der Träger der Kindertagesstätten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne der Finanzierung der Kindertagesbetreuung (§ 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes).

7 – Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Förderung für das Haushaltsjahr 2023 (Zeitraum 01.01.2023 – 31.12.2023) (Zeitraum 01.01. – 31.12.) sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend der Anlage 1 bis zum 30.03.2023 zu stellen. 

7.1.2 Anträge auf Förderung für das Haushaltsjahr 2024 (Zeitraum 01.01.2024 – 31.12.2024) sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend der Anlage 1 bis zum 30.03.2024 zu stellen. 

7.1.3 Verspätet eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind

7.1.4 Für alle geförderten Maßnahmen gilt der vorläufige Maßnahmebeginn zum Beginn des Förderzeitraumes des jeweiligen Haushaltsjahres als erteilt.

7.1.5 Die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten steht es frei, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Zuwendung müssen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Anzahl der vertraglich belegten Plätze für die Kinder, für die eine Betreuungszeit von mehr als durchschnittlich 8 Stunden/Tag (bei Wochenkontingenten: mehr als 40 Stunden) vertraglich vereinbart worden ist, zum Stichtag 1. März 2023 (bis zum 15. März 2023) und zum Stichtag 1. März 2024 (bis zum 15. März 2024) gemeldet werden. Diese Meldung kann als formloser Antrag der öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten auf Gewährung einer Zuwendung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewertet werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Jahr 2023 bis zum 30. April 2023 und im Jahr 2024 bis zum 30. April 2024 erteilt.

7.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten gemäß Ziffer 3 erfolgt durch die Erstempfänger in Form eines gesonderten Bescheids. Das nähere Verfahren zur Weiterleitung wird im Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung der Nr. 12 der VVG zu § 44 LHO geregelt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die gewährte Zuwendung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport wird ohne Anforderung ausgezahlt. Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides.

7.3.2 Ein Anteil von 70 Prozent der gewährten Zuwendung wird den Zuwendungsempfängern für das Haushaltsjahr 2023 bis zum 30.06.2023 ausgezahlt. Der restliche Anteil der Zuwendung in Höhe von bis zu 30 Prozent muss bis zum 30.09.2023 beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport abgerufen werden und wird bis zum 15.10.2023 ausgezahlt.

7.3.3 Ein Anteil von 70 Prozent der gewährten Zuwendung wird den Zuwendungsempfängern für das Haushaltsjahr 2024 bis zum 30.06.2024 ausgezahlt. Der restliche Anteil der Zuwendung in Höhe von bis zu 30 Prozent muss bis zum 30.09.2024 beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport abgerufen werden und wird bis zum 15.10.2024 ausgezahlt.

7.4 Durchführungsverfahren

7.4.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren den Trägern der Kindertagesstätten in ihrem Verwaltungsbereich mit eigenem Zuwendungsbescheid oder Weiterleitungsvereinbarung einen Zuschuss zu den Personalkosten für die Gewährleistung verlängerter Betreuungszeiten von Kindern im vorschulischen Bereich in Krippe und Kindergarten entstehen, für die eine Betreuungszeit von mehr als durchschnittlich 8 Stunden/Tag (bei Wochenkontingenten: mehr als 40 Stunden) vertraglich vereinbart worden ist.

7.4.2 Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Kinder im vorschulischen Bereich in Krippe und Kindergarten eines Trägers, für die eine Betreuungszeit von durchschnittlich mehr als 8 Stunden/Tag (bei Wochenkontingenten: mehr als 40 Stunden) vertraglich vereinbart worden ist. Der Stichtag für das Haushaltsjahr 2023 und für das Haushaltsjahr 2024 ist jeweils der 1. März. Für jedes zuwendungsfähige Kind muss eine Pauschale in Höhe von 600,00 € pro Jahr gewährt werden.

7.4.3 Die Zuwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Kindertagesstätten sind im Haushaltsjahr 2023 und im Haushaltsjahr 2024 jeweils bis zum 30.06. an die Träger zu bescheiden und die Zuwendung in Höhe von 70 Prozent auszuzahlen.

7.4.4 Die Träger der Kindertagesstätten rufen im Haushaltsjahr 2023 bis zum 15.09.2023 und im Haushaltsjahr 2024 bis zum 15.09.2024 die restliche Zuwendung in Höhe von bis zu 30 Prozent beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bedarfsgerecht ab; diese Mittel sind jeweils bis zum 30.10. auszuzahlen.

7.4.5 Werden in den Kindertagesstätten, die eine Förderung erhalten, nicht mehr Fachkräfte eingesetzt, als nach dem Personalschlüssel je Einrichtung nach § 10 Kindertagesstättengesetz in Verbindung mit der Kita-Personalverordnung notwendig sind, ist die Förderung innerhalb des Bewilligungszeitraums teilweise oder ganz zurückzuzahlen. Die Höhe des zusätzlich eingesetzten Personals muss plausibel zur Anzahl der betreuten Kinder mit einer Betreuungszeit von mehr als durchschnittlich 8 Stunden/Tag (bei Wochenkontingenten: mehr als 40 Stunden) sein.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

7.5.1 Der Zuwendungsempfänger legt gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 30.06. des Folgejahres den Verwendungsnachweis entsprechend Anlage 2 vor. Der Erstempfänger weist die Weiterleitung der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten nach und erfüllt damit den Zuwendungszweck.

7.5.2 Von den Trägern der Kindertagesstätten sind dem Zuwendungsempfänger in einfacher Form Nachweise darüber vorzulegen, dass in den Kindertagesstätten mehr Fachkräfte eingesetzt wurden als nach dem Personalschlüssel je Einrichtung nach § 10 Kindertagesstättengesetz in Verbindung mit der Kita-Personalverordnung notwendig sind. Der Nachweis erfolgt über die zahlenmäßige Ausweisung des über dem notwendigen Personalschlüssel liegenden VZE-Anteils. Dies hat der Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde zu bestätigen und für seine Gebietskörperschaft tabellarisch zusammen zu fassen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 – Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2024.

Potsdam, 16. November 2022

Die Ministerin für
Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Anlagen