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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von notwendigen Bau- und Ausstattungsinvestitionen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg (RL KIP II - Bildung - Kita U6)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von notwendigen Bau- und Ausstattungsinvestitionen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg (RL KIP II - Bildung - Kita U6)
vom 15. Februar 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 9], S.126)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023
(Abl. MBJS/21, [Nr. 9], S.126)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt aus dem Sondervermögen des Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz (ZifoG), nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur qualitativen Verbesserung und Sicherung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des als Anlage beigefügten „Orientierungsrahmens“ für das Budget der Landkreise und kreisfreien Städte“1.

2.Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen können gewährt werden für Investitionen im Rahmen von Modernisierung-, Renovierungs- und allgemeinen und energetischen Sanierungs- maßnahmen, für Ausstattungsinvestitionen, für die Ausstattung mit Vollküchen, Neu- oder Ersatzbeschaffungen von Ausstattungen und Außenspielgeräten sowie für kleinteilige Maßnahmen der Digitalisierung und Medienausstattung und bauliche Anpassungsmaßnahmen, die der Kindertagesbetreuung für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertagesstätten und in Kindertagespflegestellen dienen. Investitionen in altersgemischten Gruppen bzw. altersgruppenübergreifenden Einrichtungen können entsprechend dem Anteil der förderungsfähigen Plätze gefördert werden.

2.2 Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der qualitativen Verbesserung von Betreuungsplätzen dienen und die ab dem 1. Januar 2021 mit einem positiven Votum (gemäß 7.2.1) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begonnen wurden. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages.

2.3 Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen.

2.4 Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens aufge­teilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnittes auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

3. Zuwendungsempfangende

3.1 Anträge können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gestellt werden von

  • den Trägern von Einrichtungen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreu­ung mit Ausnahme der Kindertagespflege (zur Förderung von Investitionen in Kindertagespflege siehe Ziffern 7.1.7),
  • den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
  • den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern, soweit sie sich gegenüber ihrem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben,
  • den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen,
  • anderen Eigentümern, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen.

3.2 Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter, kreisfreie Städte und Landkreise sowie freie und gewerbliche Träger), soweit sie Eigentümerin/Eigentümer des Grundstücks sind. Träger von Einrichtungen und Angeboten, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, sind antragsberechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen und -bestimmungen auch vom Eigentümer des Grundstücks eingehalten werden. Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung gemäß § 16 Abs. 3 Kindertagesstätten­ge­setz (KitaG) Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem freien Träger abgestimmt ist. Andere Eigentümer, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen (vermieten, verpachten), sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und der Gemeinde abgestimmt und der Betrieb der Kindertageseinrichtung für die Dauer der Zweckbindung gemäß Nr. 6.1 gesichert ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes müssen erfüllt sein.

4.2. Investive Maßnahmen können im Rahmen der zuwendungsfähigen Gesamtaus­gaben nach Nr. 2 gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Investitionen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfristen gemäß Nr. 6.1 der Kindertagesbetreuung dienen. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Eigentümerin/Eigentümer des Grund­stücks, ist darüber hinaus auch die Zusicherung der Eigentümerin/des Eigentümers erforderlich, das Grundstück für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

4.3. Vorhaben, die der baurechtlichen Genehmigung bedürfen, können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

4.4 Bei Maßnahmen, die durch diese Richtlinie gefördert werden, sind  energetische Standards einzuhalten und umzusetzen. Des Weiteren ist auf den Einsatz nachhaltiger Baumaterialien zu achten.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich max. 100.000 EUR je Kindertagesstätte, max. 10.000 EUR je Kindertagespflegestelle. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann niedrigere Obergrenzen festlegen. Soll bei der Festlegung der Obergrenzen zwischen verschiedenen Trägern oder Trägergruppen differenziert werden, sind die Kriterien aus § 74 Abs. 3 bis 5 SGB VIII sinngemäß anzuwenden. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben.

5.4.2 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und - soweit erforderlich - baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die Kostengruppen 100 (Grundstückskosten) und 220 (öffentliche Erschließung) sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.3 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

5.4.4 Die Zuwendung soll ohne wichtigen Grund eine Bagatellgrenze von 5.000 EUR  nicht unterschreiten.

5.4.5 Für die Einhaltung und Prüfung der Zuwendungsbestimmungen gegenüber der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung, Auszahlung und Verwendungsnachweislegung ist bei einer mit Zuwendungsbescheid genehmigten Weiterleitung der Zuwendung der Zwischenempfängerin/des Zwischenempfängers verantwortlich.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegen­stände sind 10 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Alle beweglichen Gegenstände mit einem Beschaffungswert von über 800 EUR sind 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.2 Ist die Antragstellerin/der Antragsteller ein freier Träger und Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter, so ist sie/er verpflichtet, für die gewährte Zuwendung von mehr als 50.000 EUR zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Anstelle einer dinglichen Sicherung kann sie/er eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen.

Ist der freie Träger nicht Grundstückeigentümer oder Erbbauberechtigter, so hat die dingliche Sicherung durch die Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer oder die Erbbauberechtigte/den Erbbauberechtigten in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Grundschuld zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt. Alternativ kann die Antragstellern/der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag mindestens über die Dauer der Zweckbindung zwischen freiem Träger und Grundstückseigentümer erforderlich.

6.3 Antragstellende, die nicht Gebietskörperschaft sind, und die als Eigentümerin/Eigentümer oder die/der Erbbauberechtigte einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, für die gewährte Zuwendung von mehr als 50.000 EUR zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer oder die/der Erbbauberechtigte hat darüber hinaus die Zweckbestimmung durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Dauer der Zweckbindung zu sichern. Alternativ kann die Antragstellerin/der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag über die Dauer der Zweckbindung ist erforderlich. 

6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist auch möglich, wenn die Einrichtung Förderungen aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union oder durch bisherige Investitionsprogramme des Bundes und des Landes mit einem anderen Verwendungszweck oder in einem anderen, in sich geschlossenen Bauabschnitt erhalten hat oder erhalten wird. Dasselbe gilt für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden.

7. Verfahren

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können ab dem 15. April 2021 über die von der ILB eingerichtete Online-Plattform eingereicht werden. Zusätzlich zum An­trag muss das positive Votum des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Investitionsvorhaben durchgeführt werden soll, eingereicht wer­den. Der örtliche Träger der Jugendhilfe übersendet sein positives Votum zum An­trag an die Antragstellerin/den Antragsteller, damit die Antragstellerin/der Antragsteller das positive Votum über die ILB–Online-Plattform hochladen kann. Die Voten sind in einer Liste zusammenzufas­sen, fortzuschreiben (Votenliste) und gemäß Nr. 7.2.1  vom örtlichen Träger der öf­fentlichen Jugendhilfe an die ILB zu übersenden. Die tragenden Gründe für jedes ablehnende Votum sind nur in der Votenliste auszuführen. Antragsschluss (Eingang des letzten votierten Antrages bei der ILB) ist der 30. Juni 2022. Anträge, die nach dem 30. Juni 2022 bei der ILB eingehen, können nach Maßgabe beson­derer Weisung der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Lan­desjugendbehörde berücksichtigt werden.

7.1.2 Bei Anträgen auf Zuwendungen für bauliche Investitionen in Einrichtungen im Sinne des § 45 SGB VIII ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller dem Antrag die Stellungnahme der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Landesjugendbehörde an die untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 69 Absatz 3  BbgBO beizufügen. Ist mit Antragstellung die Stellungnahme gemäß § 69 Absatz 3 BbgBO durch die Antragstellerin/den Antragsteller nicht beigefügt, so ist diese der ILB spätestens bis zur Mittelaus­zahlung nachzureichen.

7.1.3 Werden Anträge nicht vollständig bei der ILB eingereicht, setzt die ILB nach Prü­fung eine angemessene Nachbesserungsfrist. Wird diese nicht eingehalten, ist der Antrag durch die Bewilligungsbehörde abzulehnen.

7.1.4 Der Verfügungsrahmen steht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 30. Juni 2022 (Eingang des letzten Antrags bei der ILB) in der Höhe zur Verfü­gung, die in der Anlage dargestellt ist. Schöpft ein örtlicher Träger der öffentlichen Ju­gendhilfe diese Mittel nicht durch Anträge mit seinem positiven Votum aus, so entscheidet die für die Be­treuung von Kindern zuständige oberste Landesjugendbehörde über die Vergabe der Restmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten, dass die letzten Bewilligungen spätestens bis zum 31. März 2023 erfolgt sein müssen. Die für die Betreuung von Kindern zuständige oberste Landesjugendbehörde entscheidet nach diesem Termin nach pflichtgemäßem Ermessen, ob für begründete Einzelmaßnahmen eine Bewilligung erfolgen kann.

7.1.5 Öffentliche Antragsteller haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass eine die Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigende rechtskräftige Haushaltssatzung vorliegt. Soweit die Haushaltssatzung noch keine Rechtskraft erlangt hat, hat die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften die Maßnahme zu bestätigen. Freie Träger haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass ein von ihrem zuständigen Gremium beschlossener oder genehmigter Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan vorliegt.

7.1.6 Eine zu fördernde Maßnahme darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann für Vorhaben zugestimmt werden, die nach einem positiven Votum (gemäß 7.2.1) begonnen wurden (siehe auch Nr. 2.2).

7.1.7 Anträge auf Förderung von Investitionen in Angebote der Kindertagespflege sind an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragen bei der ILB als Zwischen- oder Letztempfänger die notwendigen Fördermittel. Der Termine gemäß Nr. 7.1.1 gelten entsprechend.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe votieren nach Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden zu den zu fördernden Maßnahmen und der Höhe der Förderungen. Sie erstellen eine Votenliste mit den zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen, die die jeweiligen Zuwendungsbeträge enthält (Votenliste). Diese Votenlisten werden danach der ILB zugeleitet. Führt ein der Höhe nach vom Antrag abweichendes Votum zu einer Finanzierungslücke, so kann der Antrag nur dann bei der ILB eingereicht werden, wenn der Finanzierungsplan einschließlich des Nachweises des Eigenanteils angepasst worden ist. Kann die geänderte Gesamtfinanzierung nicht abgesichert werden, ist die Förderung des Vorhabens nicht möglich.

7.2.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage der nach Nr. 7.1.1 übersandten Votenliste sowie des VwVfGBbg und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, werden Anträge nicht vollständig eingereicht und nicht in einer angemessenen Frist nachgebessert oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.2.3 Finanzierungszusicherung

Die Bewilligungsbehörde kann den Antragstellern vorab eine Finanzierungszusicherung gemäß § 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 38 VwVfG erteilen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen an die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.4 der ANBest-G/Nr. 1.4 ANBest-P (VV/VVG zu § 44 LHO).  

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der ILB grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Ende des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes den Verwendungsnachweis. Dieser muss neben dem Nachweis der Gesamtausgaben, dem Sachbericht und bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen auch das Bauabnahmeprotokoll der Unteren Bauaufsichtsbehörde und die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Landesjugendbehörde enthalten.

7.4.2 Im Verwendungsnachweis ist auszuführen, wie viele Plätze im Krippen-, im Kindergartenbereich und in der Kindertagespflegen qualitativ verbessert worden sind.

7.4.3 Jede Zuwendungsempfängerin/jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Potsdam, den 15. Februar 2021

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Britta Ernst


1 Das Budget wurde anhand der Anzahl der Kinder unter 12, Stand: 31.12.2019, gebildet. (Ergebnisse der Bevölkerungsfortschrei­bung auf Basis des Zensus vom 9. Mai 2011)

Anlagen