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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung des Landesprogramms Kiez-Kita Bildungschancen eröffnen 2024/2025 (RL Kiez-Kitas 2024/2025 - RL Kiez-Kitas 2024/2025)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung des Landesprogramms Kiez-Kita Bildungschancen eröffnen 2024/2025 (RL Kiez-Kitas 2024/2025 - RL Kiez-Kitas 2024/2025)
vom 18. Oktober 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 32], S.410)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg Zuwendungen zur Förderung ausgewählter Kindertagesstätten, die vor besonderen Herausforderungen stehen.

1.2. Ziel der Förderung ist, die bisherigen Grundsätze des Landesprogramms „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ zur Förderung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg fortzusetzen. Mit dem Landesprogramm „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ werden Kinder und ihre Familien in unterschiedlichen familiären wie sozialen Situationen unterstützt. Familien und Kindertageseinrichtungen sollen in ihrer Kompetenz gestärkt werden, ein für Kinder lernförderliches Klima zu schaffen und Bildungsanregungen zu ermöglichen. Folgen sozialer Benachteiligung soll frühestmöglich begegnet werden.

1.3. Zur Unterstützung der Familien und Kindertageseinrichtungen, ein für Kinder lernförderliches Klima zu schaffen, Bildungsanregungen zu ermöglichen und Folgen sozialer Benachteiligung zu begegnen, werden folgende Ziele mit Hilfe des Landesprogramms verfolgt:

  • Stärkung des Systems früher Bildung mit Hilfe von Funktionsstellen als zusätzliche Fachkraftstellen in den Kindertagesstätten.
  • Qualifizierung und Spezialisierung der Funktionsstellen (zusätzliche Fachkräfte) mit den Themenschwerpunkten Beteiligungsrechte der Kinder sowie der Mitwirkung der Eltern sowie weiterer ausgewählter Arbeitsschwerpunkte.
  • Anbindung und Einsatz der Fördermittel mit den örtlichen Unterstützungsstrukturen, Bedarfen und Ressourcen auf kommunaler Ebene durch die fachliche Begleitung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

1.4. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden Personalkosten für zusätzliche Fachkräfte für die Unterstützung der Familien und Kindertageseinrichtungen in den Kindertagesstätten (Kiez-Kita Fachkräfte), die nicht mit diesem Stellenumfang bereits Teil des § 10 Abs. 1 KitaG sind.

Zentrale Aufgabe der Kiez-Kita Fachkräfte ist, die Ziele des Landesprogramms sowie die ausgewählten Arbeitsschwerpunkte umzusetzen, in Kooperation mit der Einrichtungsleitung neue Impulse in das Einrichtungsteam zu geben, ein Modell guter Praxis zu sein und für eine nachhaltige Implementierung zu sorgen. Dies beinhaltet insbesondere die Beratung, Begleitung und fachliche Unterstützung der Einrichtungsleitung und des -teams in der Umsetzung der Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Kinder in der Kindertagesstätte sowie der Förderung elterlichen Engagements und deren Mitwirkung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte. Durch Teamentwicklung werden schrittweise alle Fachkräfte der Einrichtungen befähigt, die Auswahl der Arbeitsschwerpunkte der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der individuellen Konzepte der einzelnen Kiez-Kita umzusetzen. Die konkreten Aufgaben sind gemeinsam mit der Einrichtungsleitung festzulegen sowie den Einrichtungsteams vorzustellen und können je nach Bedarfslage unterschiedlich sein.

2.2. Gefördert werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der fachlichen Begleitung des Programms (ggf. auch über Dienstleister) mit einer Pauschale zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten.

Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der fachlichen Begleitung des Programms sind insbesondere die Bereitstellung begleitendender Angebote für die zusätzlichen Kiez-Kita-Fachkräfte in den Bereichen Beteiligungsrechte der Kinder, Mitwirkung der Eltern und der weiteren ausgewählten Arbeitsschwerpunkte durch Beratung, Coaching, Qualifizierung, Supervision oder ähnliche. Zudem gehört zu den Aufgaben auch die Unterstützung der Einrichtungen bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption hinsichtlich der Ziele des Landesprogramms, den Austausch mit den Kiez-Kita Fachkräften in den Einrichtungen des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt ermöglichen und als Mittlerfunktion zwischen verschiedenen anderen Akteuren agieren.

2.3. Neben der Neueinstellung ist auch eine Erhöhung des Stellenumfangs einer geeigneten Teilzeitkraft unter 2.1. möglich, ebenso Verlagerungen innerhalb einer Kita.

2.4. Die Förderung der personellen Verstärkung in den Kindertagesstätten wird ergänzt um die Möglichkeit, Sachmittel inkl. Honorarmittel einzusetzen.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Zuwendungsempfangenden geben als Erstempfangende die Zuwendung teilweise an die öffentlichen und freien Träger der teilnehmenden Kindertagesstätten weiter. Näheres wird im Zuwendungsbescheid und in den folgenden Punkten der Richtlinie geregelt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.

4.2. Förderfähig sind alle Maßnahmen, die ab dem 01. Januar 2024 beginnen und bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind, sowie ab dem 01. Januar 2025 beginnen und bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sind. Für Kiez-Kitas, die bereits am Landesprogramm teilnehmen, gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn ab dem 01. Januar 2024 bzw. ab dem 01. Januar 2025 als genehmigt.

4.3. Gefördert werden als Letztempfangende öffentliche und freie Träger der Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem KitaG befinden.

4.4. Die Umsetzung der Ziele des Landesprogramms „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ soll auf einem individuellen Konzept der jeweiligen Kiez-Kita beruhen. Neben den grundsätzlich zu beschreibenden Punkten der Weiterentwicklung von Beteiligungsrechten und Mitwirkungsmöglichkeiten der Kinder in der Kindertagesstätte sowie der Förderung elterlichen Engagements und deren Mitwirkung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte kommen folgende Ziele für die Erarbeitung bzw. Auswahl der Arbeitsschwerpunkte der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der individuellen Konzepte der einzelnen Kiez-Kita in Betracht und bilden den Orientierungsrahmen für die Umsetzung der Mittel:

  • Stärkung der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungskompetenzen, insbesondere im Hinblick auf die familiäre Anregungsqualität,
  • Weiterentwicklung der pädagogischen Ansätze und Konzepte der beteiligten Kindertagesstätten, bezüglich der Rolle der Kiez-Kita Fachkraft als zusätzliche Personalressource zur Unterstützung und Impulsgeber für die Kita-Teams, um gemeinsam den Folgen sozialer Benachteiligung zu begegnen,
  • Zusammenarbeit mit Kindern und Familien mit Migrations-/ Fluchthintergrund, insbesondere im Hinblick auf Mehrsprachigkeit und Deutsch als Fremdsprache,
  • Entwicklung einer inklusiven Kindertagesstätte, um möglichst allen Kindern im Sozialraum den Besuch der Kindertagesstätte zu ermöglichen oder
  • systematische Öffnung der Kita in den Sozialraum und geregelte Kooperation mit Anbietern familienunterstützender Diensten, Leistungen und weiteren Angeboten in der Region.

4.5. Förderfähig sind Personalausgaben für Kiez-Kita Fachkräfte nach Nr. 2.1. im Umfang von mindestens 0,5 bis höchstens 1,0 Stellen1 je ausgewählter Kindertagesstätte für zusätzlich zum notwendigen pädagogischen Personal gem. § 10 Absatz 1 Kindertagesstättengesetz beschäftigte Fachkräfte.

Für die kontinuierliche personelle Verstärkung des Teams der Kindertagesstätte kommen je nach Schwerpunktsetzung neben ausgebildeten Erzieherinnen und Erziehern beispielsweise auch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter, Sportpädagoginnen und Sportpädagogen sowie andere fachlich und persönlich geeignete Personen mit besonderen Qualifikationen und Kompetenzen entsprechend dem jeweils gewählten Arbeitsschwerpunkt in Frage.

Zuwendungen für die fachliche Begleitung des Programms (ggf. auch über Dienstleister) werden unter der Prämisse gewährt, dass die fachliche Begleitung des Programms die folgenden Anforderungen erfüllt:

  • Fach- oder hochschulischer Abschluss in einem (sozial-)pädagogischen Beruf,
  • Zusatzqualifikation Leiterin/Leiter in einer Kindertageseinrichtung oder dreijährige Praxis als Leitungskraft,
  • Zusatzqualifikation zur Fachberatung und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Fachberaterin bzw. Fachberater,
  • spezielle Kenntnisse im Bereich frühkindliche Partizipation, Inklusion und/oder Zusammenarbeit mit Familien (z. B. nachzuweisen durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen),
  • Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung o. Ä. im Praxisfeld der Kindertageseinrichtungen (z. B. nachzuweisen durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen).

Andernfalls ist die Eignung für die Aufgabe der fachlichen Begleitung des Programms zu begründen.

4.7. Der Betrag für Sachmittel je Kiez-Kita (z. B. für Fachberatung, Supervision oder Coaching) darf maximal 20 Prozent der Personalausgaben für die Kiez-Kita Fachkraft in der Kindertagesstätte betragen.

4.8. Der Träger der Kindertagesstätte im Land Brandenburg, der sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem KitaG befindet, verpflichtet sich zur Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Einrichtung bezüglich der übergeordneten Ziele des Landesprogramms sowie der mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmten Arbeitsschwerpunkte während der Programmlaufzeit. Die oder der Antragstellende erklärt, dass die Leitungskraft in angemessenem Umfang für Steuerungs-, Koordinierungs- und konzeptionelle Weiterentwicklungsaufgaben zur Verfügung steht. Mit der Umsetzung des Landesprogrammes sind Aufgaben für die Einrichtungsleitung verbunden, wie z. B. Beteiligung an Inhouse-Schulungen, Teamentwicklung, Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption etc.

4.9. Die am Landesprogramm teilnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch den Zuwendungsgeber oder eine von ihm bestimmte Stelle zur Umsetzung und Implementierung des Landesprogrammes unterstützt und beraten. Alle Zuwendungsempfangende von Mitteln aus dem Landesprogramm „Kiez-Kitas – Bildungschancen eröffnen“ sind verpflichtet, den Zuwendungsgeber oder eine von ihm bestimmte Stelle, auf Anfrage Auskünfte zu geben und sich an einer Programmevaluation bzw. -monitoring zu beteiligen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart:           Projektförderung

5.2. Finanzierungsart:         Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4. Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

Die Zuwendung erfolgt bis zu max. 100 v.H. der Kosten für Fachkräfte inkl. Sachmittel in Höhe von max. 48.000 EUR je Kiez-Kita und Jahr und für Kosten der fachlichen Begleitung in Höhe von 2.160 EUR je Kiez-Kita und Jahr entsprechend der Kontingentierung gem. Anlage 1.

Das aufgeführte Kontingent pro örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt den Höchstbetrag der Förderung dar. Die pauschalen Beträge für die Kiez-Kita Fachkräfte nach 2.1. werden bei durchgehender Stellenbesetzung (ohne Vakanz) gewährt.

Anträge auf eine höhere als die in der Anlage 1 festgelegten Kontingente können im Einzelfall gemäß 7.1.2. und 7.1.3. gesondert gestellt werden. Vorbehaltlich der Höhe der für das Landesprogramm „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entscheidet die Bewilligungsbehörde über diese Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß den Zielen des Landesprogramms „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ (siehe 4.4.). Diese Mittel stehen dann nur in dem laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen.

6.2. Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden Prüfungen durchzuführen.

7. Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1. Antragsverfahren

7.1.1. Für Kiez-Kitas, die bereits in 2023 gefördert wurden, sind die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 entsprechend Anlage 2a bis zum 31. März 2024 an das MBJS zu stellen. Für Kiez-Kitas, die bereits in 2024 gefördert wurden, sind die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 entsprechend Anlage 2b bis zum 31. März 2025 an das MBJS zu stellen. Anträge für neue Kiez-Kitas können im Rahmen des Kontingents (siehe Anlage 1) bis zum 30. November 2024 bzw. bis zum 30. November 2025 gestellt werden.

7.1.2. Für den Antrag an das MBJS ist neben dem Kosten- und Finanzierungsplan ein durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstelltes bzw. angepasstes (bei Folgeanträgen) Konzept vorzulegen, in dem beschrieben wird, welche Schwerpunkte im Förderzeitraum gesetzt werden und wie die Programmziele auf kommunaler Ebene erreicht werden sollen.

7.1.3. Die Träger der Kindertagesstätten, die weiterhin an dem Landesprogramm teilnehmen bzw. zukünftig teilnehmen möchten, reichen mit Antragstellung beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Konzept ein. Dieses Konzept trifft mindestens Aussagen zu der aktuellen Situation sowie zu den besonderen Problemen und Herausforderungen der Einrichtung und beschreibt, welche Programmziele mit Hilfe der Förderung auf welchem Weg erreicht werden und wie die Eltern eingebunden werden sollen. Dazu ist auch ein Aufgabenprofil der einzusetzenden Fachkraft in den Kindertagesstätten vorzulegen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann weitere Anforderungen festlegen.

7.1.4. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt den Förderumfang der einzelnen Kindertagesstätte innerhalb seines Kontingentes gemäß Anlage 1 fest, soweit die aufgeführten Vorgaben für jede teilnehmende Kindertagesstätte erfüllt sind.  

7.1.5. Anträge auf eine höhere als die in der Anlage 1 festgelegten Kontingente können bis zum 30. September 2024 bzw. bis zum 30. September 2025 an das MBJS gestellt werden. Dieser Antrag kann formlos an das MBJS gestellt werden.

7.2. Bewilligungsverfahren

7.2.1. Die Prüfung und Bewilligung der förmlichen Anträge erfolgt unter Maßgabe der Vollständigkeit und Plausibilität der Unterlagen im Abgleich mit den in Nr. 4 formulierten Zuwendungsvoraussetzungen.

7.2.2. Die Förderung wird für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt. Der Bewilligungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde zeitnah nach Antragstellung erteilt.

7.2.3. Die vollständige oder teilweise Weitergabe der bewilligten Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten erfolgt durch die Erstempfangenden in Form eines gesonderten Bescheids. Das nähere Verfahren zur Weiterleitung wird im Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung der Nr. 12 der VVG zu § 44 LHO geregelt.

7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1. Die gewährte Zuwendung wird halbjährlich gezahlt: 1. Rate nach Bestandskraft des Bescheides und zweite Rate zum 30. September 2024 bzw. bis zum 30. September 2025. Sie wird nach Anforderung der Zuwendungsempfangenden ausgezahlt.

7.3.2. Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides. Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn die Zuwendungsempfangenden nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt. Dann erfolgt die Zahlung zeitnah nach Eingang dieser Erklärung.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1. Die oder der Zuwendungsempfangende erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Ende des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes den Verwendungsnachweis.

7.4.2. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (inkl. Erfassungsbögen für Kiez-Kitas und Jugendämter) mit einem vereinfachten Finanzbericht. Der vereinfachte Finanzbericht besteht aus einer Bestätigung des Erhalts der für den Berichtszeitraum durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihm beauftragte Stelle ausgezahlten Fördermittel sowie des Einsatzes der Mittel für projektbezogene Personal- und Sachausgaben im Rahmen der Festbetragsfinanzierung mit einer Pauschale.

7.5. Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 23 und § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2025 außer Kraft. 

Potsdam, den 18. Oktober 2023

Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg

Steffen Freiberg


1 Die genannte Spanne von 0,5 bis 1,0 Stellen soll den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ermöglichen, flexibel auf die unterschiedlichen Gegebenheiten in den Kindertagesstätten zu reagieren. Unterschiede sind insbesondere möglich hinsichtlich der Eingruppierung der zusätzlichen Fachkräfte und des konkreten Bedarfs in der Kindertagesstätte bezogen auf die Anteile von Personal- und Sachkosten (inkl. gegebenenfalls Honorarkosten).

Anlagen