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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung des Landesprogramms Kiez-Kita Bildungschancen eröffnen 2026-2028 (RL Kiez-Kita 2026-2028 - RL Kiez-Kita 2026-2028)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung des Landesprogramms Kiez-Kita Bildungschancen eröffnen 2026-2028 (RL Kiez-Kita 2026-2028 - RL Kiez-Kita 2026-2028)
vom 29. September 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 23], S.367)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg Zuwendungen zur Förderung ausgewählter Kindertagesstätten, die vor besonderen Herausforderungen stehen.

1.2. Ziel ist es, das Landesprogramm „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ zur Förderung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg fortzusetzen. Mit dem Landesprogramm „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ werden Kinder und ihre Familien in unterschiedlichen individuellen, familiären wie sozialen Situationen unterstützt. Familien und Kindertageseinrichtungen sollen in ihrer Kompetenz gestärkt werden, ein für Kinder lernförderliches Klima zu schaffen und Bildungsanregungen zu ermöglichen. Insbesondere Folgen sozialer Benachteiligung soll frühestmöglich begegnet werden.

1.3. Zur Unterstützung der Familien und Kindertageseinrichtungen, werden folgende Maßnahmen mit Hilfe des Landesprogramms umgesetzt:

  • Stärkung des Systems früher Bildung mit Hilfe von Funktionsstellen als zusätzliche Fachkraftstellen in den Kindertagesstätten.
  • Qualifizierung und Spezialisierung der Funktionsstellen (zusätzliche Fachkräfte) mit den Themenschwerpunkten Beteiligungsrechte der Kinder und der Mitwirkung der Eltern sowie weiterer ausgewählter Arbeitsschwerpunkte.
  • Anbindung und Einsatz der Fördermittel mit den örtlichen Unterstützungsstrukturen, Bedarfen und Ressourcen auf kommunaler Ebene durch die fachliche Begleitung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

1.4. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden Personalkosten für zusätzliche Fachkräfte für die Unterstützung der Familien und Kindertageseinrichtungen in den Kindertagesstätten (Kiez-Kita-Fachkräfte), die nicht mit diesem Stellenumfang bereits Teil des § 10 Absatz 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) sind.

2.1.1. Jede Kindertagesstätte, in der eine nach dieser Richtlinie geförderte Kiez-Kita-Fachkraft beschäftigt ist, ist eine Kiez-Kita nach dieser Richtlinie.

2.1.2. Zentrale Aufgabe der Kiez-Kita-Fachkräfte ist, die Ziele des Landesprogramms sowie die ausgewählten Arbeitsschwerpunkte umzusetzen, in Kooperation mit der Einrichtungsleitung neue Impulse in das Einrichtungsteam zu geben, ein Modell guter Praxis zu sein und für eine nachhaltige Implementierung zu sorgen.

2.1.3. Kiez-Kita-Fachkräfte dürfen monatlich bis zu zwanzig Prozent ihres Stundenumfangs als Kiez-Kita-Fachkraft in anderen Kindertagesstätten wirken, um die Ziele des Landesprogramms einrichtungsübergreifend voranzubringen. Folgende Voraussetzungen sind grundsätzlich dafür erforderlich:

  • mindestens zwei Jahre Erfahrung als Kiez-Kita-Fachkraft,
  • nachgewiesene Teilnahme an den verpflichtenden Angeboten der fachlichen Begleitung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS),
  • Qualifikation zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator „Kinderstube der Demokratie“ und/ oder zur Referentin bzw. zum Referent „Schatzsuche“ und/ oder zur Elternbegleiterin bzw. zum Elternbegleiter.

2.2. Gefördert werden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der fachlichen Begleitung des Programms (ggf. auch über Dienstleister) mit einer Pauschale zur kontinuierlichen Unterstützung der geförderten Kindertagesstätten.

2.3. Neben der Neueinstellung ist eine Erhöhung des Stellenumfangs einer geeigneten Teilzeitkraft nach Ziffer 2.1. möglich sowie Verlagerungen innerhalb einer Kita.

2.4. Die Förderung der personellen Verstärkung in den Kindertagesstätten wird ergänzt um die Möglichkeit, Sachmittel inklusive Honorarmittel einzusetzen.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Zuwendungsempfangenden geben als Erstempfangende die Zuwendung teilweise an die öffentlichen und freien Träger der teilnehmenden Kindertagesstätten weiter. Näheres wird im Zuwendungsbescheid und in den folgenden Punkten der Richtlinie geregelt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.

4.2. Förderfähig sind alle Maßnahmen, die ab dem 01. Januar 2026 beginnen und bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen sind.

4.3. Gefördert werden als Letztempfangende öffentliche und freie Träger der Kindertagesstätten im Land Brandenburg, die sich in der öffentlichen Finanzierung nach dem Kindertagesstättengesetz befinden.

4.4. Die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten basieren die Umsetzung der Ziele des Landesprogramms „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ auf einem individuellen Konzept der jeweiligen Kiez-Kita. Dieses umfasst alle geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Weiterentwicklung von Beteiligungsrechten und Mitwirkungsmöglichkeiten der Kinder in der Kindertagesstätte sowie der Förderung elterlichen Engagements und deren Mitwirkung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte. Hinzu kommt die folgende Auswahl an Arbeitsschwerpunkten für die individuellen Konzepte der einzelnen Kiez-Kitas als Orientierungsrahmen für die Umsetzung der Maßnahmen:

  • Stärkung der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungskompetenzen, insbesondere im Hinblick auf die familiäre Anregungsqualität,
  • Weiterentwicklung der pädagogischen Ansätze und Konzeptionen der beteiligten Kindertagesstätten, bezüglich der Rolle der Kiez-Kita-Fachkraft als zusätzliche Personalressource zur Unterstützung und Impulsgeber für die Kita-Teams,
  • Zusammenarbeit mit Kindern und Familien mit Migrations-/ Fluchthintergrund, insbesondere im Hinblick auf Mehrsprachigkeit und Deutsch als Fremdsprache,
  • Entwicklung einer inklusiven Kindertagesstätte, um möglichst allen Kindern im Sozialraum den Besuch der Kindertagesstätte zu ermöglichen oder
  • systematische Öffnung der Kita in den Sozialraum und geregelte Kooperation mit Anbietern familienunterstützender Dienste, Leistungen und weiterer Angebote in der Region.

4.5. Förderfähig sind Personalausgaben für Kiez-Kita-Fachkräfte nach Nr. 2.1. im Umfang von mindestens 0,5 bis höchstens 1,0 Stellen1 je ausgewählter Kindertagesstätte für zusätzlich zum notwendigen pädagogischen Personal gemäß § 10 Absatz 1 KitaG beschäftigte Fachkräfte.

Für die kontinuierliche personelle Verstärkung des Teams der Kindertagesstätte kommen je nach Schwerpunktsetzung neben ausgebildeten Erzieherinnen und Erziehern beispielsweise auch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter, Sportpädagoginnen und Sportpädagogen sowie andere fachlich und persönlich geeignete Personen mit besonderen Qualifikationen und Kompetenzen entsprechend dem jeweils gewählten Arbeitsschwerpunkt in Frage.

4.6. Zuwendungen für die fachliche Begleitung des Programms (ggf. auch über Dienstleister) werden unter der Prämisse gewährt, dass diese die folgenden Anforderungen erfüllt:

  • Fach- oder hochschulischer Abschluss in einem (sozial-)pädagogischen Beruf,
  • Zusatzqualifikation Leiterin bzw. Leiter in einer Kindertageseinrichtung oder dreijährige Praxis als Leitungskraft oder Zusatzqualifikation zur Fachberatung mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Fachberaterin bzw. Fachberater,
  • spezielle Kenntnisse im Bereich frühkindliche Partizipation, Inklusion und/oder Zusammenarbeit mit Familien (z. B. nachzuweisen durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen) und
  • Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung o. Ä. im Praxisfeld der Kindertageseinrichtungen (z. B. nachzuweisen durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen).

Andernfalls ist die Eignung für die Aufgabe der fachlichen Begleitung des Programms zu begründen.

4.7. Der Betrag für Sachmittel je Kiez-Kita (z. B. für Fachberatung, Supervision oder Coaching) darf maximal 20 Prozent der Personalausgaben für die Kiez-Kita-Fachkraft in der Kindertagesstätte betragen und muss sich auf die Projektförderung beziehen, das heißt nicht für strukturfördernde Sachmittel.

4.8. Die am Landesprogramm teilnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch den Zuwendungsgeber oder eine von ihm bestimmte Stelle zur Umsetzung und Implementierung des Landesprogrammes unterstützt und beraten. Alle Zuwendungsempfangenden von Mitteln aus dem Landesprogramm „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ sind verpflichtet, dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Stelle, auf Anfrage Auskünfte zu geben und sich an einer Programmevaluation bzw. einem Programmmonitoring zu beteiligen sowie an den Angeboten der fachlichen Begleitung teilzunehmen (z.B. Fachtagungen).

4.9. Mit der Antragstellung ist vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Konzept zur Umsetzung des Landesprogramms einzureichen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart:           Projektförderung

5.2. Finanzierungsart:         Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4. Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

Die Zuwendung erfolgt in Höhe von 62.000 EUR2 je Vollzeitäquivalent der Kiez-Kita-Fachkräfte und Jahr für Personal- und Sachkosten entsprechend der Kontingentierung gemäß Anlage 1. Hinzu kommt für Kosten der fachlichen Begleitung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuwendung in Höhe von 2.600 EUR je Vollzeitäquivalent der Kiez-Kita-Fachkräfte und Jahr entsprechend der Kontingentierung gemäß Anlage 1. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheiden innerhalb ihrer Gesamt-Kontingente und unter Berücksichtigung aller Maßgaben dieser Richtlinie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Kiez-Kitas.

Das aufgeführte Kontingent pro örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt den Höchstbetrag der Förderung dar. Die pauschalen Beträge für die Kiez-Kita-Fachkräfte nach 2.1. werden bei durchgehender Stellenbesetzung (ohne Vakanz) gewährt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen.

6.2. Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden Prüfungen durchzuführen.

7. Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1. Antragsverfahren

7.1.1. Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung entsprechend Anlage 2 bis zum 15. November 2025 an das MBJS zu stellen. Nach dieser Frist eingegangene Anträge werden im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde berücksichtigt.

Änderungsanträge für weitere Kiez-Kitas können im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen des Kontingents (siehe Anlage 1) bis zum 30. Juni 2028 für das jeweilige laufende Haushaltsjahr gestellt werden (siehe Anlage 5 Nummer 4). Die Änderungsanträge werden im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel berücksichtigt.

7.1.2. Mit jedem Antrag an das MBJS muss neben dem Kosten- und Finanzierungsplan ein durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstelltes bzw. bei Folgeanträgen weiterentwickeltes Konzept eingereicht werden. Die inhaltlichen Anforderungen an dieses Konzept sind der Anlage 5 zu entnehmen.

7.1.3. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt den Förderumfang der einzelnen Kiez-Kitas innerhalb seines Kontingentes gemäß Anlage 1 im Zuwendungsantrag fest, soweit die aufgeführten Vorgaben für jede teilnehmende Kindertagesstätte erfüllt sind. Die Festlegung ist in der Anlage 3 auszufüllen und mit dem Zuwendungsantrag einzureichen. Bei Änderungsmitteilungen, aufgrund derer sich eine Änderung der Anlage 3 ergeben würde, ist eine aktualisierte Fassung der Anlage 3 einzureichen.

7.1.4. Weitere Anträge, welche sich auf das Landesprogramm „Kiez-Kita - Bildungschancen eröffnen“ und seinen Zielen beziehen, können im Einzelfall gesondert gestellt werden. Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, welches die Bedarfe, Ziele, Arbeitsschwerpunkte und Maßnahmen darstellt. Der Antrag soll sich auf bisher nicht von der bewilligten Zuwendung umfasste Inhalte beziehen. Vorbehaltlich der Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entscheidet die Bewilligungsbehörde über diese Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Ziele des Landesprogramms „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ (siehe 4.4.).

7.2. Bewilligungsverfahren

7.2.1. Die Prüfung und Bewilligung der förmlichen Anträge erfolgt unter Maßgabe der Vollständigkeit und Plausibilität der Unterlagen im Abgleich mit den in Nr. 4 formulierten Zuwendungsvoraussetzungen.

7.2.2. Die Förderung wird durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt.

7.2.3. Die Weitergabe der bewilligten Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten erfolgt durch die Erstempfangenden in Form eines gesonderten Bescheids. Das nähere Verfahren zur Weiterleitung wird im Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung der Nr. 12 der VVG zu § 44 LHO geregelt.

7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr in zwei Raten. Die erste Rate wird zum 01. April ausgezahlt und die zweite Rate zum 01. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres ausgezahlt. Beide Auszahlungen erfolgen ohne Mittelanforderung.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1. Die oder der Zuwendungsempfangende erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines jeden Förderjahres eine Verwendungsbestätigung nach Anlage 4. Bestandteil der Verwendungsbestätigung ist eine aktuelle Version der Anlage 3 der RL Kiez-Kita 2026-2028. Die Bereithaltung der verwendungsnachweisenden Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt.

7.4.2. Neben der Verwendungsbestätigung ist im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens ein Sachbericht (Erfassungsbögen3 für örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe) vom Zuwendungsempfangenden einzureichen. Die Frist zur Einreichung des Erfassungsbogens wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt.

7.4.3. Die nach dieser Richtlinie geförderten Kiez-Kitas sind ebenfalls dazu verpflichtet einen Sachbericht in Form eines Erfassungsbogens (Erfassungsbögen4 für Kiez-Kitas) bei der Bewilligungsbehörde (MBJS) einzureichen. Die Frist zur Einreichung des Erfassungsbogens wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt.

7.5. Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 23 und § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 15. Oktober 2025 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Potsdam, den 29. September 2025

Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Steffen Freiberg

___________________
1 Die genannte Spanne von 0,5 bis 1,0 Stellen soll den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ermöglichen, flexibel auf die unterschiedlichen Gegebenheiten in den Kindertagesstätten zu reagieren. Unterschiede sind insbesondere möglich hinsichtlich der Eingruppierung der zusätzlichen Fachkräfte und des konkreten Bedarfs in der Kindertagesstätte bezogen auf die Anteile von Personal- und Sachkosten (inkl. gegebenenfalls Honorarkosten).

2 Eine Förderung in Höhe von 62.000 EUR bezieht sich auf eine volle Stelle einer Kiez-Kita-Fachkraft. Bei einem geringeren Stellenumfang reduziert sich die maximale Förderung anteilig.

3 Das Formular des Erfassungsbogens wird von der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle online zur Verfügung gestellt.

4 Das Formular des Erfassungsbogens wird von der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle online zur Verfügung gestellt.

Anlagen