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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) an Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des Bundesprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" im Land Brandenburg (RL JFD Corona)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) an Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des Bundesprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" im Land Brandenburg (RL JFD Corona)
vom 15. August 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 38], S.492)
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Juli 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 32], S.360)
Außer Kraft getreten am 31. August 2023
(Abl. MBJS/21, [Nr. 38], S.492)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen aus den für das zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarte „Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ bereit gestellten Mitteln zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) an Schulen und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg.
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Im Rahmen dieser Richtlinie sollen zusätzliche FSJ und FÖJ-Plätze gefördert werden, die es jungen Freiwilligen ermöglichen, in Schulen sowohl in öffentlicher wie in privater Trägerschaft und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe psychosoziale und schulische Folgen der Eindämmungsmaßnahmen der Corona-Pandemie zu mildern. Kinder und Jugendliche sollen so in ihrer Resilienzfähigkeit gestärkt werden.
Jugendfreiwilligendienstleistende sollen zudem bei dem Aufholen von Lernrückständen den Kindern und Jugendlichen - in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften - Hilfestellung geben
Ganz gezielt soll außerdem Schulabgängerinnen und Schulabgängern aller Schularten eine Chance zur Orientierung als Freiwilligendienstleistende geboten werden. Ziel der Förderung ist es im Übrigen, die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit sowie die Studierfähigkeit junger Menschen zu verbessern und die Schlüsselkompetenzen und Persönlichkeitsbildung der Teilnehmenden zu fördern bzw. zu entwickeln.
Durch dieses Angebot zur Berufs- und Studienorientierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen von Jugendfreiwilligendiensten in Schulen und Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe des Landes wird dieser Zielstellung entsprochen. In den Jugendfreiwilligenjahren ist den Jugendlichen die Ausübung berufspraktischer Tätigkeiten zu ermöglichen, die auf konkrete Berufsfelder bzw. Studiengänge hinführen. Damit soll die berufliche Orientierung praxisorientiert vertieft und somit die darauf bezogene Berufsvorbereitung junger Menschen verbessert werden.
Einsatzstellen sollen
- im Bereich der Schulen:
- in allen Schulformen
- mit Gemeinsamem Lernen
- mit einem hohen Anteil an einzugliedernden Schülerinnen und Schülern,
- mit einem hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit motorischen Defiziten,
- im weiteren Metropolenraum und
- an Schulzentren
sowie
- im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe:
- in Kitas und Horten
- in Eltern-Kind-Zentren, Mehrgenerationenhäusern und Nachbarschaftszentren
- in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung (HzE)
- in Jugendclubs und Jugendbildungsstätten
sowie
- in Sportvereinen, die (sozial)pädagogisch mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und ihnen bewegungspädagogische und gesundheitsfördernde Angebote unterbreiten;
- in Einrichtungen der Kultur, die pädagogisch und sozialpädagogisch mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, d. h. z. B. in Bibliotheken, Gedenkstätten, Museen und Theatern
- in Gemeinschaftsunterkünften (GU) für Geflüchtete, die pädagogisch und sozialpädagogisch mit Kindern und Jugendlichen arbeiten
und
- in ökologisch orientierten, pädagogischen Einrichtungen wie Waldkitas, Umweltschulen und weiteren Bildungseinrichtungen mit ökologisch-pädagogischen Schwerpunkt
geschaffen werden.
1.3 Die Wochenarbeitszeit der Freiwilligen entspricht dem Umfang einer Vollzeitstelle. Deshalb sollen Einsatzstellen in der Regel an Schulen und Einrichtungen eingerichtet werden, die dieser zeitlichen Vorgabe nachkommen können.
Im Ausnahmefall kann eine Einsatzstelle in Teilzeit eingerichtet werden. Diese Einsatzstellen können mit Freiwilligen besetzt werden, die aus berechtigten persönlichen Gründen nicht in der Lage sind, einen Freiwilligendienst in Vollzeit zu verrichten. Die Zahl der Einsatzstellen für einen Freiwilligendienst in Teilzeit soll auf maximal 20 % der Einsatzstellen insgesamt begrenzt werden.
Ob ein berechtigtes Interesse einer Bewerberin/eines Bewerbers an einem Freiwilligendienst in Teilzeit vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. dann vor, wenn Freiwillige
- ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben,
- gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können,
- Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeitfreiwilligendienst kollidieren oder
- aus vergleichbaren schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeitfreiwilligendienst leisten können.
Das berechtigte Interesse ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
Die regelmäßige Wocheneinsatzzeit beträgt für Teilzeitfreiwilligendienstleistende mindestens 20 Wochenstunden und wird individuell zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Die Verteilung der Einsatzzeit auf die Wochentage kann flexibel gestaltet werden und wird zu Beginn des Freiwilligenjahres festgelegt. Der Umfang der Seminartage soll allerdings denjenigen im Vollzeitdienst entsprechen, wobei diese ggf. auch teiltägig durchgeführt werden können (in diesen Fällen sind dann mehr teiltägige Seminartage durchzuführen).
1.4 Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß 1.2., die eine Einsatzstelle einrichten möchten, reichen ihre Interessenbekundung bei einem JFD-Träger ihrer Wahl ein.
1.5 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu achten berücksichtigen.
1.6 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken (u. a. auch Einrichtung von Teilzeitstellen). Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung von Jugendfreiwilligendiensten im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG vom 16.05.2008, BGBl. I S. 842, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019, BGBl. I S. 1626). Dazu gewährleistet der Zuwendungsempfänger (Träger) die Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres und Freiwilligen Ökologischen Jahres gemäß 1.2. an Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe inklusive der Einrichtungen, die schulbegleitende und sozialpädagogische Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg nach dem JFDG wahrnehmen.
Die Träger sollen nach Maßgabe von Nummer 1.2 eine inhaltliche Vielfalt an Einsatzstellen und Tätigkeitsbereichen an Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie eine ausgewogene regionale Verteilung der Einsatzstellen gewährleisten. Es sollen Jugendfreiwilligendienstleistenden lernzielorientierte berufspraktische Tätigkeiten angeboten werden, bei denen sie fachlich qualifiziert angeleitet werden und ihnen ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigeninitiative zugestanden wird. Während des grundsätzlich einjährigen Jugendfreiwilligendienstes muss eine partizipative, vertrauliche und wertschätzende pädagogische Betreuung auch in Bildungsseminaren sichergestellt sein.
Die Anzahl der mit Zuwendungsmitteln des Landes geförderten Einsatzstellen an Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wird bestimmt durch die Höhe der verfügbaren Mittel.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die gem. § 10 Abs. 1 JFDG zugelassenen Träger sowie die in Brandenburg gem. § 10 Abs. 2 und bzw. 5 JFDG anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres. Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis beizufügen, sofern dieser nicht bereits dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorliegt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Für die nach dieser Richtlinie geförderten Einsatzstellen muss eine denselben Durchführungszeitraum betreffende Erklärung des Trägers vorliegen, dass er die nach dem § 2 bzw. § 4 des JFDG vorgesehene pädagogische Begleitung der Teilnehmenden sicherstellen wird.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage:
Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale bemessen. Als Standardeinheit gilt ein Monat der Teilnahme einer bzw. eines Jugendfreiwilligendienstleistenden (Teilnahmemonat). Die pauschalierten Gesamtausgaben werden mit 800,00 Euro pro Teilnahmemonat angesetzt.
Diese Pauschale soll auch für Einsatzstellen in Teilzeit gelten.
5.5 Höhe der Zuwendung:
Die Zuwendung beträgt beim FSJ und FÖJ „Aufholen nach Corona“ pauschal 800,00 Euro pro Standardeinheit. Mit dieser Pauschale gelten alle Kosten eines FSJ bzw. FÖJ wie Taschengeld, Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung, pädagogische Begleitung gemäß § 3.2. und § 4.2., des JFDG, Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung und Verwaltungskosten als abgegolten.
5.6 Über die Zuwendung nach Ziffer 5.5 hinaus stellt der Zuwendungsempfänger die Gesamtfinanzierung inklusive der pädagogischen Begleitung nach den RL-JFD durch ggf. private Mittel sicher, wenn die Höhe der Kosten die anerkannte Kostenpauschale in Höhe von 800,00 Euro übersteigen sollte.
5.7 Anträge auf eine Zuwendung unter 50.000,00 Euro werden nicht bewilligt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Jugendfreiwilligendienstleistenden müssen zum Zeitpunkt der Maßnahme ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.
6.2 Es wird nur der Einsatz in Einsatzstellen im Land Brandenburg gefördert. Der Einsatz erfolgt in der Schule und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, gemäß 1.2. wobei ein zeitweiser Einsatz bei einem Kooperationspartner in geringem Umfang gestattet ist, wenn eine Kooperationsvereinbarung verbindliche Regelungen dazu trifft (z. B. Kooperation Schule Sportverein).
6.3 Durchführungszeitraum:
Der maßgebliche Durchführungszeitraum dieses Freiwilligen Sozialen Jahres und dieses Freiwilligen Ökologischen Jahres in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe umfasst den Zeitraum vom 01. September 2021 bis zum 31. August 2023.
Das Freiwillige Soziale Jahr an Schulen kann für einen Durchführungszeitraum von maximal zwei Schuljahren (2021/22 und 2022/23) vorgesehen werden und endet daher spätestens am 31.08.2023.
6.4 Der Zuwendungsempfänger muss gewährleisten, dass Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers sowie der Einsatzstelle und des Jugendfreiwilligendienstleistenden in einem gegenseitigen Vertrag geregelt werden. In dem Vertrag verpflichtet der Zuwendungsempfänger die Einsatzstelle insbesondere zu einer taggenauen Abrechnung (Dokumentation) der Einsatzzeiten der Jugendfreiwilligendienstleistenden. Verbindliche Kooperationsvereinbarungen nach Ziffer 6.2 sind als Zusatzvereinbarung diesem Vertrag beizufügen. Diese Unterlagen sind durch den Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Der Abschluss des gegenseitigen Vertrages vor der Bewilligung der Zuwendung gilt nicht als unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn, jedoch geht das mit dem Vertragsabschluss verbundene Risiko ausschließlich zu Lasten des Antragstellers.
6.5 Pflichten zur Information und Kommunikation:
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Förderung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg aus Mitteln des Bundesprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ des Bundes erfolgt.
6.6 Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.
Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren:
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind für das Förderjahr 2022/2023 bis zum 31. August 2022 an die:
ILB - Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
und in Kopie an das MBJS, Ref.21 zu stellen.
Dem Antrag und dem pädagogischen Konzept sind beizufügen
- Bestätigung des Trägers, dass er die pädagogische Begleitung gemäß § 3.2 bzw. 4.2. JFDG sicherstellt.
- die Angabe der Anzahl der beabsichtigten zusätzlichen Einsatzstellen an Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß1.2. ggf. Auflistung über die geplanten Einsatzstellen bei geplanter Einrichtung von Teilzeitstellen: Darstellung, wie die erforderliche zusätzliche Betreuung bzw. Begleitung dieser Jugendlichen abgesichert werden soll,
- die Anerkennung als Träger des FSJ bzw. FÖJ im Land Brandenburg, sofern diese nicht bereits dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorliegt,
- Nachweise über die Durchführung des FSJ im Schulwesen bzw. in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Brandenburg.
- die Einsatzstelle legt geeignete Nachweise vor, dass sie in den letzten zwei JFD-Jahren keine FWD-Leistende auf dem beantragten Einsatzplatz beschäftigt hat
7.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn:
Mit der elektronischen Antragseingangsbestätigung durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg gilt unabhängig der noch ausstehenden abschließenden Prüfung des Antrags der vorzeitige Maßnahmebeginn als zugelassen. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns beinhaltet noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung.
7.3 Bewilligungsverfahren:
Unter Berücksichtigung des unter 1.2 beschriebenen Zuwendungszwecks entscheidet die ILB in Abstimmung mit dem MBJS nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen über die Gewährung der Förderung und prüft die Anträge. Die ausgewählten Träger erhalten einen Zuwendungsbescheid für den beantragten Zeitraum unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren:
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger bei der ILB in Raten.
Ein Teilnahmemonat kann als voller Teilnahmemonat anerkannt werden, wenn die/der Teilnehmende mindestens an 15 Kalendertagen des Monats den Dienst absolviert hat. Bei einer Teilnahme von weniger als 15 Kalendertagen im Monat kann ein halber Teilnahmemonat anerkannt werden.
Ab der zweiten Mittelanforderung ist ein Nachweis über die in den zurückliegenden Monaten geleisteten Teilnahmemonate zu erbringen. Hierzu ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Formular zu verwenden, welches mit dem Zuwendungsbescheid übergeben wird.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-P einzureichen.
Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger zur Erfolgskontrolle die geleisteten Teilnahmemonate im jeweiligen Durchführungszeitraum unaufgefordert nachzuweisen.
7.6 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dieser Stelle im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. Entsprechende Prüfungsrechte bei den Einsatzstellen hat der Zuwendungsempfänger auszubedingen.
7.7 Subventionserhebliche Tatsachen:
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie gilt für die Freiwilligendienstjahre 2021/22 und 2022/23 und tritt am 01.08.2021 in Kraft und am 31.08.2023 außer Kraft.
Potsdam, den 15. August 2021
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Britta Ernst