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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von Investitionen in Jugendbildungsstätten (RL-JBS Invest)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von Investitionen in Jugendbildungsstätten (RL-JBS Invest)
vom 9. Februar 2026
(Abl. MBJS/26, [Nr. 3], S.24)
Im Rahmen des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes fördert das Land gemäß „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ‚Zukunftspaket Brandenburg‘“ vom 18.12.2025. Investitionen in den landesweit tätigen Jugendbildungsstätten sowie Jugendbildungsstätten mit einem spezifischen pädagogischen Profil.
Jugendbildungsstätten sind besondere Lernorte außerhalb von Schule und Familie. Mit Abstand zum Alltag bieten sie jungen Menschen Möglichkeiten, sich auf spezielle Themen und Anliegen zu konzentrieren, in Gruppen kooperativ zu lernen und die Freizeit selbstbestimmt zu gestalten. Die Angebote der außerschulischen Jugendbildung in den Jugendbildungsstätten befähigen junge Menschen zur Selbstbestimmung, gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement im Sinne von § 11 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und für die Fortentwicklung eines demokratischen Gemeinwesens essentiell. Die Schaffung und der Betrieb von Jugendbildungsstätten sind eine Aufgabe des überörtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Sozialgesetzbuch (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Zuwendungen zu den Kosten für Investitionen in Jugendbildungsstätten im Land Brandenburg.
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind investive Maßnahmen in die bauliche Erweiterung und Instandhaltung der Einrichtung, die energetische Sanierung zur Energieeffizienz und Nachhaltigkeit und Baumaßnahmen zur Barrierefreiheit sowie der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden.
3. Zuwendungsempfangende
Antragsberechtigt sind die Jugendbildungsstätten
DGB – Jugendbildungsstätte Flecken-Zechlin,
Evangelische Jugendbildungs- und Begegnungsstätte Hirschluch,
HochDrei e. V. – Bilden und Begegnen in Brandenburg,
Jugendbildungsstätte Kurt Löwenstein,
Jugendbildungszentrum Blossin e. V.,
Katholische Jugendbildungsstätte Don-Bosco-Haus Neuhausen,
Schloß Trebnitz - Bildungs- und Begegnungszentrum e.V. sowie
Stiftung Begegnungsstätte Gollwitz.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Maßnahmen können gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Investitionen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist der Jugendarbeit gemäß § 11 (Jugendarbeit) SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe dienen.
Die Dauer der Zweckbindung ist wie folgt festgesetzt:
Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind 10 Jahre, bei Zuwendungen ab 250.000 Euro 25 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden.
Aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als 800 Euro sind zu inventarisieren und für den Zuwendungszweck fünf Jahre zu erhalten.
Aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als 5.000 Euro sind zu inventarisieren und für den Zuwendungszweck zehn Jahre zu erhalten.
Nach Ablauf dieser Fristen kann der Zuwendungsempfangende über die Gegenstände verfügen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
5.4.1. Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
5.4.2. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich aus den in den Planungsunterlagen nachgewiesenen und – soweit erforderlich – baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die Planungsunterlagen sind durch einen Bauvorlageberechtigten einzureichen.
Die Kosten der Kostengruppe 100 (Grundstückskosten) sind nicht förderfähig. Die Kosten der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der nach dem „Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)“ geförderten Investitionsmaßnahme nach § 3 Absatz 1 LuKIFG förderfähig.
Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren
Der Antrag soll bis zum 30.06.2028 beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gestellt werden.
Förderfähig sind Maßnahmen, die nicht vor dem 01.01.2026 begonnen wurden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 01.01.2026 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung der Investition aus den Mitteln des Sondervermögens nicht entgegen. Für diese Maßnahmen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als erteilt. Daraus lässt sich kein Anspruch auf eine Förderung ableiten.
Mit der Antragstellung erklären sich die Antragstellenden einverstanden, dass die notwendigen Daten vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport verarbeitet werden. Die Erfüllung der Mitteilungspflichten und die Erhebung und Verarbeitung der Daten sind wesentliche Fördervoraussetzungen und Bedingung für die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
6.2. Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erlassen.
6.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfangenden kann frühestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Baugenehmigung, bei Neu- und Umbaumaßnahmen bei Baubeginn und nach Nachweis der Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften und Bekanntmachungen erfolgen.
6.4. Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfangende erbringt gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis nach Ziffer 6.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Dieser muss neben dem Nachweis der Gesamtausgaben, dem Sachbericht und sofern behörderlich vorgesehen auch das Bauabnahmeprotokoll der Unteren Bauaufsichtsbehörde enthalten.
Der Zuwendungsempfangende hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.
6.5. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO (ANbest-P), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Bei Baumaßnahmen, bei denen die vorgesehene Zuwendung insgesamt den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigt, gelten neben den ANBest-P zusätzlich die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).
Investitionsmaßnahmen können aus dem Sondervermögen finanziert werden, sofern sie bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden. Sollte aufgrund von nicht vorhersehbaren externen Gründen (Rechtsstreitigkeiten, Nachbesserungen, Lieferverzögerungen) ein Abschluss einer Investitionsmaßnahme nicht bis zum 31. Dezember 2042 möglich sein, so besteht die Möglichkeit, stattdessen eine Sachstandsaufnahme durchzuführen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit der bis dahin durchgeführten Maßnahmen ist, dass eine Investitionsmaßnahme oder ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen und damit das Ziel der Unterstützung erreicht wird.
Die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes ist in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes kenntlichzumachen. Bei Baumaßnahmen hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
7. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Potsdam, den 09. Februar 2026
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg
Verwaltungsvorschriften