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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung "Administration" zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (RL IT-Administration)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung "Administration" zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (RL IT-Administration)
vom 26. August 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 40], S.512)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt mit der Unterstützung des Bundes durch Mittel des Bundes aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ nach Maßgabe

  • der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 des Bundes und der Länder vom 3. November 2020 sowie der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ des Bundes und der Länder vom 16. Mai 2019,
  • dieser Förderrichtlinie sowie
  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG-LHO zu § 44 LHO) des Landes Brandenburg

in unmittelbarer Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden.

Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen oder Zuschüssen gewährt. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind:

2.1 befristete Ausgaben für Personalkosten als Personalmittel bzw. als Sachmittel in direkter Verbindung mit Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen zum DigitalPakt Schule auf der Ebene der Länder oder der Schulträger für professionelle Administrations- und Support-Strukturen.

2.2 Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von bei den Ländern oder bei Schulträgern angestellten IT-Administratorinnen und -Administratoren in Form von pauschalierten Zuschüssen in Höhe von bis zu 10.000 Euro einmalig pro Fachkraft. Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG), Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG, Träger von staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsberufe gemäß Gesundheitsberufeschulverordnung (GBSchV), sofern durch den betreffenden Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Investitionen im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 oder weiterer Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule beantragt wurden.

Antragsberechtigt für Aufwendungen für Qualifizierung und Weiterbildung sind im Bereich regionaler Dienstleister die Kommunen und sonstige Sachaufwandsträger.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Neben der Erfüllung der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf es eines Nachweises (Antragsformular) der Verbindung der förderfähigen Maßnahmen gemäß Nummer 2 dieser Förderrichtlinie zu Investitionen und Investitionsvorhaben nach der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen.

4.2 Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die Standorte betreffen, die in den gemäß § 102 Absatz 5 BbgSchulG genehmigten Schulentwicklungsplänen mittel- bis langfristig als gesichert ausgewiesen sind und vom Träger der Schulentwicklungsplanung bestätigt wurden. Bei freien Trägern von Ersatzschulen und staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsberufe ist durch den jeweiligen Träger die wirtschaftliche Solidität seiner Tätigkeit nachzuweisen.

4.3 Gefördert werden können nur Investitionen und befristete Ausgaben nach Nummer 2, die zwischen dem 3. Juni 2020 (vorzeitiger Maßnahmebeginn) und dem Ende des Förderzeitraumes des DigitalPakts Schule (16. Mai 2024) getätigt wurden. Mit der Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VVG/VV zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die unter Nummer 2 dargestellten Maßnahmen.

5.4.2 Die Höhe der maximal möglichen Gesamtzuwendung je Zuwendungsempfänger ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Richtlinie (Schulträgerbudget). Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Der durch den Zuwendungsempfänger zu erbringende Eigenanteil beträgt mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Im Falle von finanzschwachen Kommunen ist kein Eigenanteil von zehn Prozent erforderlich. Als Kriterium zur Definition von Kommunen als finanzschwach wird in diesem Kontext die Erforderlichkeit zur dreimaligen Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes gemäß § 63 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) innerhalb der letzten fünf Jahre (2016–2020) herangezogen. Ämter und Verbandsgemeinden als Träger der entsprechenden Einrichtungen fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß des oben genannten Kriteriums als finanzschwach gelten. Die für diese Zuwendungsempfänger maximal mögliche Zuwendungssumme ergibt sich aus der in Anlage 1 dargestellten maximal möglichen Gesamtzuwendung sowie einem zehnprozentigen Eigenanteil, welcher durch das Land getragen wird.

5.4.3 Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget sind bis zur Höhe des jeweiligen Budgetbetrags (Anlage 1) nur möglich für bis zum 28. Februar 2022 vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingereichte Anträge.

5.4.4 Ab dem 1. März 2022 entfällt die Bindung an die Schulträgerbudgets. Ab diesem Zeitpunkt gestellte Förderanträge können bewilligt werden, sofern hierfür entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das MBJS kann ergänzende Kriterien zur Priorisierung der betreffenden Förderanträge festlegen.

5.4.5 Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der fachlichen Prüfung ermittelt und durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

5.4.6 Als Bemessungsgrundlage für die Förderung der Personalkosten als Personalmittel von IT-Administratorinnen und -Administratoren, die an Schulen eingesetzt werden, wird als pauschal förderfähig ein Stundensatz in Höhe von 51,05 Euro festgelegt. Werden entsprechende IT-Administratorinnen/Administratoren über einen Dienstleister eingesetzt (Sachmittel), kann auch hier ein Stundensatz in Höhe von 51,05 Euro als förderfähig angesetzt werden.

5.4.7 Doppelförderungen sind unzulässig. Im Förderantrag ist anzugeben, ob und wofür Bundesmittel für einander ggf. ergänzende Maßnahmen beantragt, bewilligt oder gewährt wurden. Die Eigenanteile an der Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

5.4.8 Aus der Zuwendung können nur solche Fördermaßnahmen finanziert werden, die nicht auch gleichzeitig durch Programme der Europäischen Union gefördert werden.

5.4.9 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Schulträger kann über die Verteilung des gemäß Anlage 1 dargestellten Budgets nach eigenem Ermessen für die Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden.

7. Verfahren

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist die Bewilligungsbehörde.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der in der Anlage 1 ausgewiesenen Schulträgerbudgets sind bis zum 28. Februar 2022 entsprechend des auf der Website der ILB dargestellten Verfahrens an die Bewilligungsbehörde zu richten. Dem Antrag sind die in dieser Richtlinie genannten notwendigen Nachweise beizufügen.

7.1.2 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Öffentliche Träger von Schulen müssen im Antragsverfahren Auszüge aus der rechtskräftigen Haushaltssatzung vorlegen, die die Finanzierung der geplanten Maßnahme berücksichtigt. Soweit die Haushaltssatzung noch keine Rechtskraft erlangt hat, hat der Hauptverwaltungsbeamte unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften die Maßnahme zu bestätigen. Freie Träger von Ersatzschulen und staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsberufe müssen im Antragsverfahren eine Bestätigung ihrer Hausbank vorlegen, dass die zur Finanzierung der Gesamtmaßnahme in Ergänzung zur voraussichtlichen Zuwendung notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.

Zur Reduzierung des zu erbringenden Eigenanteils gemäß Nummer 5.4.2 ist ein entsprechender Nachweis den Antragsunterlagen beizufügen.

7.1.3 Dem rechtsverbindlich unterschriebenen Förderantrag sind darüber hinaus folgende Dokumente/Informationen beizufügen:

  • Darstellung der Verbindung der Maßnahmen nach der Zusatzvereinbarung „Administration“ zu Investitionen nach der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt sowie weiterer Zusatzvereinbarungen
  • gemäß § 7 Absatz 3 der Zusatzvereinbarung „Administration“: Angaben zum dauerhaften Betrieb und ggf. zum Bezug zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulträgern)
  • Darstellung der Kosten- und Zeitplanung der geplanten Maßnahme inklusive Beginn der Maßnahme
  • Darstellung, ob und wie eine Finanzierung der geförderten Personalkosten im Anschluss an den Zeitraum der Förderung erfolgen soll
  • Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen.

7.1.4 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können das Budget für mehrere Schulen umfassen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen nach Erfüllung aller Bewilligungsvoraussetzungen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, werden Anträge nicht vollständig eingereicht und nicht in einer angemessenen Frist nachgebessert oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.2.2 Die Bewilligungsbehörde kann den Antragstellern vorab eine Finanzierungszusicherung gemäß § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 VwVfG erteilen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Abweichend von Nummer 1.4.4 der Anlage 21 (ANBest-G) zu VVG Nummer 5.1 zu § 44 LHO bzw. Nummer 1.4 der Anlage 15 (ANBest-P) zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO finden Auszahlungen nur als Erstattung statt. Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übergeben.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß den Regelungen in Nummer 7 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) bzw. in Nummer 6 der Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P) nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht je Vorhaben aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat im Rahmen des Verwendungsnachweises zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 16. Mai 2024 außer Kraft.

Potsdam, den 26. August 2021

Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Anlagen