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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Investitionsprogramms zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (RL Investitionsprogramm Ganztag)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Investitionsprogramms zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (RL Investitionsprogramm Ganztag)
vom 1. Februar 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 5], S.30)

0. Präambel

Die Landesregierung misst dem weiteren Ausbau einer qualitativ hochwertigen Ganztagsbetreuung im Land Brandenburg eine hohe Bedeutung bei und begrüßt insofern ausdrücklich die weiteren Bundesfinanzhilfen in Höhe von 2,75 Mrd. Euro, von denen rund 83 Mio. Euro nach Brandenburg fließen und den Rechtsanspruch auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote ab 2026 investiv flankieren: Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder sollen attraktive Freizeitangebote und eine individuelle Förderung für alle bereitstellen und die Bildungseinrichtungen somit zu Lern- und Lebensorten werden. Über eine Änderung des § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird ab 2026 stufenweise ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder eingeführt. Der Rechtsanspruch sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor (Werktage im Sinne von § 7 SGB VIII sind die Wochentage Montag bis Freitag). Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch soll auch in den Ferien gelten. Um die Länder und Kommunen bei der Gewährleistung dieses Anspruchs zu unterstützen, sah der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vor, Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 2 Milliarden Euro zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets (Koalitionsbeschluss vom 3. Juni 2020) wurden zur Beschleunigung des Ausbaus von Ganztagsschulen und Ganztagsbetreuung weitere Finanzhilfen des Bundes in Höhe von bis zu 1,5 Milliarden Euro beschlossen. Ende 2020 haben die Länder und der Bund mit der Unterzeichnung einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung das erste Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gestartet, mit dem der Bund den Ländern 750 Millionen Euro zur Verfügung stellt („Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder"). Am 15. Dezember 2020 ist außerdem das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG) in Kraft getreten. Zusammen mit den Mitteln aus dem ersten Investitionsprogramm werden über dieses Sondervermögen Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Die Ausgestaltung dieser Finanzhilfen regeln neben der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzhilfegesetz - GaFinHG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, und die basierende „Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)“.

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

Das Land Brandenburg gewährt mit der Unterstützung des Bundes nach Maßgabe

  • der „Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)“,
  • dieser Förderrichtlinie sowie
  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG-LHO zu § 44 LHO) des Landes Brandenburg

Zuwendungen zur Förderung notwendiger Investitionen in den quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.

1.1 Definitionen

1.1.1 Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote im Sinne dieses Investitionsprogramms sind Angebote zur Förderung von Grundschulkindern in Tageseinrichtungen gemäß § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie in Schulen mit ganztägigen Angeboten, soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden und spätestens ab 1. August 2026 sowie ab Beendigung der Investitionsmaßnahmen den in Artikel 1 Nr. 3 Ganztagsfördergesetz i. V. m. § 24 Absatz 4 SGB VIII in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung geregelten zeitlichen Betreuungsumfang anbieten können. Voraussetzung ist, dass eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt oder eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht, besteht.

1.1.2 Grundschulkinder

Grundschulkinder im Sinne dieser Richtlinie sind Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Ende der vierten Schuljahrgangsstufe unabhängig davon, welche Schulform sie besuchen.

1.1.3 Ganztagsplatz

Ein Platz im Sinne dieser Richtlinie ist jedes für ein Grundschulkind nach Nummer 1.1.2 durch den Träger räumlich ausreichend vorgehaltene Angebot nach Nummer 1.1.1, das einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung entspricht.

1.2 Gewährung der Zuwendungen

Zuwendungen können für investive Maßnahmen der unter Nummer 3 genannten Antragsberechtigten zum quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gewährt werden.

Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen oder Zuschüssen gewährt. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des in Anlage 11 festgelegten finanziellen Verfügungsrahmens je Landkreis und je kreisfreier Stadt.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Investitionsmaßnahmen

Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung – einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken – die Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Dazu zählen insbesondere auch solche Maßnahmen, die energetische Sanierung umfassen und im Einklang mit der Zielsetzung dieser Förderrichtlinie sind.

2.2 Investive Begleit- und Folgemaßnahmen

Förderfähig sind investive Begleit- und Folgemaßnahmen, wenn diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit Investitionen gemäß Nummer 2.1 stehen.

2.3 Nicht förderfähige Investitionsmaßnahmen

Nicht förderfähig sind Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Ganztagsfinanzhilfegesetzes dienen.

Investitionsmaßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen, sind nicht förderfähig.

3. Zuwendungsempfangende/ Antragsberechtigte

3.1 Öffentliche Schulträger

Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG).

3.2 Freie Schulträger

Antragsberechtigt sind Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG, soweit sie Betriebskostenzuschüsse gemäß § 124 BbgSchulG zum Zeitpunkt der Antragstellung erhalten.

3.3 Hortträger

Antragsberechtigt sind Träger von Kindertagesstätten, soweit sie Angebote der Kindertagesbetreuung gemäß Kindertagesstättengesetz für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 erbringen.

3.4 Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte

Eine Weiterleitung an Dritte ist nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Die Erstempfangenden müssen sicherstellen, dass die Zuwendungsbestimmungen durch die Letztempfangenden eingehalten werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Kooperationsgebot

Voraussetzung ist, dass die unter den Nummern 3.1 bis 3.3 benannten Antragsberechtigten auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes (gemäß Nummer 4.2) und einer Kooperationsvereinbarung zwischen Grundschule/Grundschulteilen von Schulzentren mit Trägern der Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII ganztägige Angebote für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 unterbreiten.

4.2 Pädagogisches Konzept

Neben der Erfüllung der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf es eines genehmigten pädagogischen Konzeptes für das ganztägige Angebot entsprechend der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg, das verbindliche Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Freizeitangebote auch im Mittagsband unterbreitet. Sofern noch kein genehmigtes pädagogisches Konzept vorliegt, müssen die Bemühungen der Zuwendungsempfangenden ganztägige Angebote unterbreiten zu wollen durch Vorlage des Antrags auf Ganztag nachgewiesen werden. Die Genehmigung über Ganztagsangebote muss spätestens bis zum 31. Juli 2026 durch die Zuwendungsempfangenden eingereicht werden.

4.3 Schaffung und Erhalt von Ganztagsplätzen

Die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind förderfähig, soweit dadurch ganztägige Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen. Förderfähige Plätze im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

4.4 Gemeinsamer Schul- und Hortstandort

Förderfähig sind nur Maßnahmen an einem gemeinsamen Schul- und Hortstandort und Maßnahmen, die darauf zielen, einen gemeinsamen Schul- und Hortstandort zu etablieren. Das heißt, die beiden Standorte müssen eine unmittelbare, fußläufig erreichbare Nähe zueinander aufweisen. Bei Schulen mit mehreren Standorten der Primarstufe ist lediglich eine Förderung am Hauptstandort beziehungsweise an einem Standort möglich, an dem die Klassenstufen 1 bis 4 unterrichtet werden.

4.5 Angebotsqualität

Förderfähig sind nur Maßnahmen, die den qualitativen Anforderungen für ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote Rechnung tragen. Zu den qualitativen Anforderungen zählen insbesondere Aussagen zur Kooperation in Form von gemeinsamer Leitung (Abstimmung zwischen den Leitungen der Schule und der Kindertageseinrichtung) und Steuerung, Beteiligung von Kindern und Eltern an den Planungsprozessen und gemeinsam abgestimmte Raumkonzepte. Die fachliche Prüfung erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) anhand der Anlage 2 (Prüfraster Angebotsqualität).

4.6 Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung

Voraussetzung für die Förderung sind, hinsichtlich der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Betreuung, aufeinander abgestimmte Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanungen (Kita-Bedarfsplanung), aus denen der Bedarf an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten insbesondere mit Blick auf die Erfüllung des Rechtsanspruches nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ab 1. August 2026 hervorgeht. Bei Ganztagsangeboten von Schulen in freier Trägerschaft mit den dazugehörigen Kindertagesstätten (Horten) leitet sich der konkrete Bedarf aus der ganztägigen Jugendhilfeplanung (Kita-Bedarfsplanung) ab.

4.7 Standortsicherheit Schule und des Angebotes der Kindertagesbetreuung

Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen an Standorten, die in den gemäß § 102 Abs. 5 BbgSchulG genehmigten Schulentwicklungsplänen mittel- bis langfristig als gesichert ausgewiesen sind und vom Träger der Schulentwicklungsplanung bestätigt wurden.

Dies betrifft auch Einrichtungen der Kindertagesbetreuung für Kinder im Grundschulalter an diesen Standorten; auch hier ist gemäß Bedarfsplanung vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein mittel- bis langfristiger Bedarf nachzuweisen.

Bei freien Trägern von Ersatzschulen oder Kindertagesstätten (Horte) ist durch den jeweiligen Träger die wirtschaftliche Solidität seiner Tätigkeit nachzuweisen.

4.8 Baurechtliche Voraussetzungen

Bauliche Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

4.9 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Gefördert werden Investitionen nach Nummer 2, die ab dem 12. Oktober 2021 (vorzeitiger Maßnahmebeginn) begonnen und noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden, und für die im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige noch nicht zuvor begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme handelt.

Mit der Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VVG/VV zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt.

Als Beginn einer Maßnahme gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Untersuchungen der Bausubstanz, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

4.10 Abschluss und Abrechnung der Maßnahmen

Die Investitionsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2026 abzuschließen. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 abzurechnen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden in Form von Zuweisungen und Zuschüssen als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Förderquote

Die Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung oder eines Zuschusses beträgt bis zu max. 70 Prozent zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die durch die Bewilligungsbehörde ermittelt und anerkannt worden sind. Die Zuwendungsempfangenden haben einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bereitzustellen.

5.2.2 Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen

Im Falle von finanzschwachen Kommunen ist ein Eigenanteil von zehn Prozent erforderlich. Bei diesen übernimmt das Land die Differenz zum Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Als finanzschwach im Sinne dieser Richtlinie gilt eine Kommune, wenn diese zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach den Vorgaben der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) im Jahr vor der Antragstellung und/oder im Jahr der Antragstellung verpflichtet war und/oder die Inanspruchnahme eines Kassenkredits zum 31.12. vor dem Antragsjahr nachweisen kann. Ämter und Verbandsgemeinden als Träger der entsprechenden Einrichtungen fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsgemeindenangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß den genannten Kriterien als finanzschwach gelten.

5.2.3 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben

Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen.

5.2.4 Festsetzung der Zuwendung

Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der Zuwendung fest. Die Zuwendung soll eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro nicht unterschreiten, mindestens jedoch 5.000 Euro betragen.

5.2.5 Doppelförderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund oder durch andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach der hier maßgeblichen Verwaltungsvereinbarung gewährt werden. Die Eigenanteile der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zuwendungen für Baumaßnahmen

Bei Baumaßnahmen sind die VV/VVG Nr. 6 zu § 44 LHO zu beachten.

6.2 Zweckbindung

Mit der Zuwendung geförderte Gebäude/bauliche Maßnahmen sind seit der Anschaffung oder Fertigstellung für eine Zeitdauer

  • von 25 Jahren bei Neubauten und
  • von 10 Jahren bei sonstigen baulichen Maßnahmen (unbewegliche Gegenstände)

dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Bei anderweitiger Verwendung vor Fristablauf ist die Bewilligungsbehörde zu informieren. Die gewährte Zuwendung kann in diesem Fall anteilig der erfolgten Nutzungsdauer zurückgefordert werden. Ist im Vorfeld bereits eine Nutzungsdauer von weniger als 25 Jahren vorgesehen, insbesondere bei Interimslösungen, z. B. durch vorübergehende Nutzung mobiler Raumeinheiten, kann die Zuwendung anteilig entsprechend der geplanten Nutzungsdauer erfolgen. Die Zweckbindungsfrist für Ausstattungsinvestitionen beträgt fünf Jahre beziehungsweise zwei Jahre für bewegliche Gegenstände.

6.3 Eigentumsverhältnisse

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Antragstellenden Eigentümer oder für mindestens die Dauer der Zweckbindung Erbbauberechtigte mit einem Erbbaurecht an dem vorgesehenen Baugrundstück sind oder vertraglich zur Tätigung von Investitionen berechtigt sind.

Sind die Zuwendungsempfangenden nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Dauer der Zweckbindung erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.

6.4 Hinweis auf Bundesförderung

Die Zuwendungsempfangenden müssen in geeigneter Form auf die Förderung des Bundes hinweisen.

6.5 Zusätzlichkeit der Bundesmittel

Die Zuwendungsempfangenden bestätigen, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn keine Finanzmittel des Landes einschließlich seiner antragstellenden Kommune ersetzt werden, die vor Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes am 12. Oktober 2021 zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens durch die Finanzplanung festgeschrieben oder durch Verwaltungsakt oder Vertrag oder anderweitige Förderung beziehungsweise Zuweisung gewährt wurden und den Förderzeitraum 12. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2027 betreffen.

7. Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist die Bewilligungsbehörde.

7.2 Votenlisten

Die Landkreise und kreisfreien Städte votie­ren zu den zu fördernden Maßnahmen und der Höhe der För­derungen innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets gemäß Anlage 1. Die Landkreise votieren nach Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden. Sie votieren vorranging unter Berücksichtigung der Einhaltung der Gesamtförderquote gemäß § 4 GaFinHG (s. FAQ) sowie der erforderlichen Platzkapazitäten für ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote sowie dem Handlungsbedarf für die qualitative Verbesserung der Ganztagsangebote, welche aus dem Bedarf für die Erfüllung des Rechtsanspruches ab 1. August 2026 resultieren. Die zur För­derung vorgeschlagenen Maßnahmen werden unter Benennung der jeweiligen Zuwendungsbeträge (Votenliste) von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten fortlaufend an die Bewilligungsbehörde übermittelt. Führt ein der Höhe nach vom Antrag abweichendes Votum zu einer Finan­zierungslücke, so kann der Antrag nur dann bei der ILB eingereicht werden, wenn der Finanzierungsplan ein­schließlich des Nachweises des Eigenanteils angepasst worden ist. Kann die geänderte Gesamtfinanzierung nicht abgesichert werden, ist die Förderung des Vorha­bens nicht möglich.

7.3 Antragsverfahren

7.3.1 Antragsfrist

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind laufend bis zum 31. Dezember 2024 über die von der ILB eingerichtete Online-Plattform einzureichen.  Dem Antrag sind die in dieser Richtlinie genannten notwendigen Nachweise beizufügen. Werden Anträge nicht vollständig bei der ILB eingereicht, setzt die ILB nach Prüfung eine angemessene Nachbesserungsfrist. Wird diese nicht eingehalten, ist der Antrag durch die Bewilligungsbehörde abzulehnen.

7.3.2 Baufachliche Prüfung

Die Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle gemäß Nr. 6 der VV/VVG zu § 44 LHO erfolgt, sofern die Zuwendung den Betrag von 1.000.000 Euro übersteigt und mehr als 50 Prozent der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt. Das Verfahren richtet sich im Einzelnen nach Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO (EZBau). Die Beauftragung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Die baufachtechnische Prüfstelle ist bei der Beratung zur Aufstellung der Antragsunterlagen, bei der Antragsprüfung, bei der baubegleitenden Überprüfung der Bauausführung und der Prüfung des Verwendungsnachweises frühzeitig zu beteiligen. Sofern eine baufachliche Prüfung erforderlich ist, sind zusätzlich die Unterlagen gemäß Nr. 6 EZBau digital und in Papierform beizufügen.

7.3.3 Gesamtfinanzierung des Vorhabens

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Öffentliche Träger von Schulen und öffentliche Träger von Kindertageseinrichtungen haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass eine die Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigende rechtskräftige Haushaltssatzung vorliegt. Soweit die Haushaltssatzung noch keine Rechtskraft erlangt hat, hat der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften die Maßnahme zu bestätigen. Freie Träger haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass ein von ihrem zuständigen Gremium beschlossener oder genehmigter Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan vorliegt.

7.4 Weitere Nachweise

Dem Antrag sind darüber hinaus folgende Nachweise beizufügen:

7.4.1

Maßnahmenbeschreibung mit der Begründung des ganztagsspezifischen Investitionsbedarfes und Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme) inklusive der Angabe des zuwendungsfähigen Eigenanteils, der auch über den erforderlichen Eigenanteil hinausgeht sowie der Erklärung über eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 6 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG).

7.4.2

Zusätzlich zum Antrag muss das positive Votum des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich das Investiti­onsvorhaben durchgeführt werden soll, eingereicht werden. Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt übersendet sein positives Votum zum Antrag an die Antragstellenden damit die Antragstellenden das positive Votum über die ILB-Online-Plattform hoch­laden kann. Die Voten sind in einer Liste zusammenzu­fassen, fortzuschreiben (Votenliste) und gemäß Nr. 7.2 vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt an die ILB zu übersenden. Die tragenden Gründe für jedes ab­lehnende Votum sind nur in der Votenliste auszuführen. Antragsschluss (Eingang des letzten votierten Antrages bei der ILB) ist der 31. Dezember 2024.

7.4.3

Darlegungen zur Anzahl von Plätzen ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß der aktuellen Bedarfsplanung unter Berücksichtigung der nach Betriebserlaubnis gemäß § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch genehmigten Plätze, die

  1. geschaffen werden,
  2. von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren,
  3. erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren.

7.4.4

Im Fall von Nr. 4.9 dieser Richtlinie eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer schon begonnenen Investitionsmaßnahme handelt.

7.4.5

Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen sowie Erklärung, dass Eigenanteile der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden.

Erklärung, dass für Maßnahmen nicht gleichzeitig Mittel dieser Förderrichtlinie gewährt werden, wenn diese

  1. bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder
  2. mit anderen Förderprogrammen des Bundes und/oder des Landes gefördert werden.

7.4.6

Gemeinsame Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs der beantragten Maßnahme mit dem quantitativen und/oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote durch den Schulträger und den Träger der Kindertagesstätte.

7.4.7

Bei einer vorangegangenen Förderung einer Maßnahme aus dem Ganztagsbeschleunigungsprogramm (RL Ganztagsbeschleunigungsprogramm) ist der Zusammenhang zu der Maßnahme nach dieser Richtlinie zu versichern und darzustellen.

7.4.8

Bei Sanierungsaufwendungen die Versicherung durch die Antragstellenden, dass diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen.

7.4.9

Aufeinander abgestimmte Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung (Kita-Bedarfsplanung) sowie Erläuterungen.

7.4.10

Zur Reduzierung des zu erbringenden Eigenanteils gemäß Nummer 5.2.2 ist ein entsprechender Nachweis den Antragsunterlagen beizufügen.

7.4.11

Bestätigung des Trägers der Schulentwicklungsplanung, dass es sich um einen gesicherten Standort handelt.

7.4.12

Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dass die Kindertagesstätte (Hort) im Kita-Bedarfsplan berücksichtigt ist und eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt.

7.4.13

Zur Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß Nr. 4.1, 4.2 und 4.5 sind das Ganztagskonzept sowie die Ganztagsgenehmigung einzureichen. Sofern eine Ganztagsgenehmigung noch nicht vorliegt, ist die Antragstellung nachzuweisen.

7.4.14

Gemäß Nr. 4.4 sind zum Nachweis des gemeinsamen Schul- und Hortstandortes geeignete Nachweise einzureichen (z. B. Lageplan, Baugenehmigung).

7.5 Bewilligungsverfahren

7.5.1 Fachliche Beurteilung der Anträge

Die abschließende fachliche und haushaltsseitige Beurteilung der Anträge und Auswahl der zu bewilligenden Maßnahmen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Das MBJS unterstützt schulfachlich und aus der Sicht der obersten Landesjugendbehörde mit einem fachlichen Votum die Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Die Prüfung der Anträge erfolgt insbesondere anhand der eingereichten Nachweise zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und des Förderziels.

7.5.2 Verfügungsrahmen

Der Verfügungsrahmen steht den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Höhe zur Verfügung, die in der Anlage dargestellt ist. Schöpft ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt diese Mittel nicht durch Anträge mit seinem positiven Votum aus, so entscheidet das MBJS über die Vergabe der Restmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

7.5.3 Entscheidungen

Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen nach Erfüllung aller Bewilligungsvoraussetzungen und bei positivem Votum der Landkreise und kreisfreien Städte und des MBJS auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, werden Anträge nicht vollständig eingereicht und nicht in einer angemessenen Frist nachgebessert oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

Bei verfügbaren Haushaltsmitteln, die über die Beträge gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie hinausgehen sowie bei Restmitteln, können die Bewilligungsbehörde und das MBJS vom Verfahren gemäß Nr. 7.2 und Nr. 7.4.2 dieser Richtlinie bei Entscheidungen über die Bewilligungen abweichen.

7.5.4 Finanzierungszusicherung

Die Bewilligungsbehörde kann den Antragstellenden vorab eine Finanzierungszusicherung gemäß § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwVfG erteilen.

7.6 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Mittelabruf richtet sich nach der Nummer 1.4.4 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) bzw. Nummer 1.4 der Anlage 15 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P). Die Mittel dürfen erst angefordert werden, wenn die entsprechenden Rechnungen bereits den Zuwendungsempfangenden vorliegen und innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen eingesetzt werden. Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen der Investitionsbank des Landes Brandenburg spätestens bis zum 30. März 2027 zu übergeben.

7.7 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß den Regelungen in Nummer 7 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) bzw. in Nummer 6 der Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P) nachzuweisen. Innerhalb von 3 Monaten (bis spätestens 30. März 2027) nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, ist der Bewilligungsbehörde die Verwendung der Zuwendung für jede Maßnahme gesondert nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht je Vorhaben aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Zuwendungsempfangenden haben im Rahmen des Verwendungsnachweises zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet und die Mittel zusätzlich eingesetzt wurden.

7.8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf vom 31.12.2028 außer Kraft.

Anlagen:

Anlage 1 – Verfügungsrahmen

Anlage 2 – Prüfraster Angebotsqualität

Potsdam, den 1. Februar 2024

Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg

Steffen Freiberg


1 Berechnungsgrundlage: Schuldatenerhebung 2022/2023; Stichtag: 19. September 2022 (Zahl der Schülerinnen und Schüler, die an öffentlichen und freien Schulen die Jahrgangsstufen eins bis vier besuchen) sowie Bevölkerungsvorausberechnung für das Land Brandenburg 2020 bis 2030 - Mittlere Variante (Statistischer Bericht A I 8 - u / 21), Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

Anlagen