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Richtlinie zur Förderung der inklusiven Kinder- und Jugendarbeit im Land Brandenburg

Richtlinie zur Förderung der inklusiven Kinder- und Jugendarbeit im Land Brandenburg
vom 16. Oktober 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 31], S.406)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Brandenburg fördert gemäß § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Projekte der Jugendarbeit, die die Nutzung auch durch junge Menschen mit Behinderung ermöglichen bzw. verbessern.

1.2. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Mit Blick auf die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe durch das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz fördert das Land Brandenburg den Ausbau inklusiver Angebote der Kinder- und Jugendarbeit. Die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe an Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit soll allen jungen Menschen mit und ohne Behinderung ermöglicht und der Abbau von vorhandenen Barrieren umgesetzt werden.

2.2. Gefördert werden:

Projekte von Trägern der Jugendarbeit, die Kinder und Jugendliche motivieren, sich aktiv mit dem Thema Inklusion auseinanderzusetzen und somit dazu beitragen, eine größere Sensibilität und ein Bewusstsein für die Bedarfe von Menschen mit Behinderung zu erlangen.

Hierzu zählen insbesondere Projekte, die

  • Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderung abbauen und Wissen über verschiedene Formen von Behinderung vermitteln,
  • diskriminierungsfreie Sprache fördern,
  • Wissen in barrierefreier Kommunikation vermitteln (Gebärdensprache, Braille-Schrift, einfache Sprache),
  • die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit barriereärmer und behindertengerechter gestalten,
  • das Ziel haben, die gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen zu ermöglichen (Diversity-Ansatz) und dies im freizeitpädagogischen Bereich umsetzen,
  • Konzepte entwickeln, die mit Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung erarbeitet und umgesetzt werden.

2. Gefördert werden auch Projekte von Trägern der Jugendarbeit, die von Menschen mit Behinderung durchgeführt werden und

  • sich inhaltlich an inklusiver Kinder- und Jugendarbeit sowie einem kreativen Umgang mit Barrieren orientieren,
  • Wissen über spezifische Formen von Behinderungen und über barrierefreie Kommunikation vermitteln.

3. Zuwendungsempfangende

    3.1. Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. Dies sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

    3.2. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Zuwendungsempfangende verwenden die Zuwendung für Angebote in eigener Trägerschaft oder leiten die Zuwendungen an Ämter, amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitwaltende und mitverwaltete Gemeinden oder Träger der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Diese sind dann Letztempfangende.  

    4. Zuwendungsvoraussetzungen

    Voraussetzung für die Förderung ist, dass

    4.1. die teilnehmenden Personen ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben,

    4.2. die Zuwendung an Letztempfangende mindestens 500,00 Euro beträgt (Bagatellgrenze).

    5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

    5.1. Zuwendungsart:
    Projektförderung

    5.2. Finanzierungsart:
    Anteilsfinanzierung

    5.3. Form der Zuwendung:
    Zuweisung

    5.4. Bemessungsgrundlage:

    5.4.1. Projekte können mit bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gefördert werden.

    5.4.2. Zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten zählen Sach-, Honorar- und Personalkosten. Hierzu zählen ausdrücklich auch im Zusammenhang von Projekten und Angeboten benötigte Mobilitäts- und Beförderungsleistungen.

    6. Verfahren

    6.1. Antragsverfahren:

    Anträge auf Projektförderung sind bis zum 31.10.2023 zu stellen für Maßnahmen, die im Jahr 2023 beginnen und im Jahr 2024 fortgeführt werden. Anträge für Maßnahmen, die im Jahr 2024 durchgeführt werden, sind bis zum 30.04.2024 im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen.

    Eine Darstellung der einzelnen, zu fördernden Maßnahmen ist samt Projektbeschreibung, in der die Ziele und Methoden der inklusiven Jugendarbeit beschrieben werden, erforderlich. Für Projekte, die bereits am 01.08.2023 beginnen, gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt.

    Mit der Antragstellung erklären sich die Zuwendungsempfangenden einverstanden, dass die notwendigen Daten vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport verarbeitet werden. Die Erfüllung der Mitteilungspflichten und die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

    6.2. Bewilligungsverfahren:

    Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.

    Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Ziffer 3.2 durch die Zuwendungsempfangenden erfolgt in Form eines gesonderten Bescheids. Maßgeblich für die Weitergabe der Mittel ist der Sitz des beantragenden Trägers und nicht der Wohnort der Teilnehmenden, d. h. es ist ausdrücklich möglich, dass Teilnehmende gefördert werden können, die ihren Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsbereich des Erstempfangenden haben.

    6.3. Verwendungsnachweisverfahren:

    6.3.1. Die Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen.

    Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer tabellarischen Übersicht der Einzelprojekte, die den Anteil der Förderung je Einzelprojekt und die Gesamtkosten des Projektes ausweist sowie einem Sachbericht je Einzelprojekt.  

    Der Zuwendungsempfangende hat zu bescheinigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.

    6.3.2. Bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte erbringen die Letztempfangenden gegenüber dem Zuwendungsempfangenden binnen dreier Monate nach Projektende einen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 ANBest-P bzw. Nummer 7 ANBest-G. Der Zuwendungsempfangende weist die Verwendung der Gesamtzuwendung dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gegenüber entsprechend dem in 6.3.1. geregelten Verfahren nach.

    6.4. Zu beachtende Vorschriften:

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

    6.5. Mit Ende des Förderzeitraums haben die Zuwendungsempfangenden einen Auswertungsbericht über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.

    7. Geltungsdauer

    Diese Richtlinie tritt am 16.10.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

    Potsdam, den  16.10.2023 

    Steffen Freiberg

    Minister für Bildung, Jugend und Sport