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Richtlinie für die Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg
Richtlinie für die Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg
vom 6. Februar 2006
Außer Kraft getreten am 1. Februar 2011 durch Zeitablauf vom 6. Februar 2006
Diese Richtlinie regelt die Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes in der Steuerverwaltung und ergänzt insoweit § 5 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und §§ 25 - 30 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO).
Die verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer; sie werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
1. Allgemeines
Die zwölfmonatige Einführungszeit besteht aus einer praktischen Einweisung bei einem Finanzamt (8 Monate) und im Ministerium der Finanzen (1 Monat) sowie ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie (BFA) von insgesamt dreimonatiger Dauer (A-, B- und C-Lehrgang). Sie dient der Vorbereitung eines künftigen Einsatzes als Sachgebietsleiter und ist dazu bestimmt, die allgemeine juristische Ausbildung zu ergänzen sowie erforderliche Führungskompetenzen zu vermitteln. Das eigenverantwortliche, verantwortungsbewusste und selbständige Handeln ist daher besonders zu fördern.
Nach erfolgreichem Abschluss der Einführung sind - in den folgenden zwölf Monaten - die ergänzenden Studien durch den sogenannten D-Lehrgang an der BFA fortzuführen. Ab dem Jahr 2006 ist dieser modular aufgebaut. Mindestens vier jeweils einwöchige Module sind zu besuchen.
2. Praktische Einweisung
Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise werden folgende Hinweise gegeben:
2.1 Der Bedienstete ist von Beginn der Einweisungszeit an in den Kreis der Sachgebietsleiter einzubeziehen. Er nimmt an Sachgebietsleiterbesprechungen teil, selbst wenn ihm noch kein eigenes Sachgebiet zur Leitung übertragen ist. Zu Verhandlungen von Bedeutung (z. B. größerer Erlassfall, Schlussbesprechung, evtl. Besprechung mit dem Personalrat) soll er nach Möglichkeit hinzugezogen werden.
2.2 Während der Einführung wird der Bedienstete durch einen Mentor, der selbst Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes ist, angeleitet und betreut. Der Mentor stellt den Einweisungsplan auf und überwacht dessen Einhaltung. Er ist dafür verantwortlich, dass der Bedienstete mit den Aufgaben eines Sachgebietsleiters und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten (auch Statistik/Controlling, Handhabung des Prüfkalenders, interne Fachbesprechungen, Organisationsfragen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen, Delegationsverhalten, etc.) umfassend vertraut gemacht wird.
Der Mentor wird dabei von den übrigen Sachgebietsleitern des Amtes unterstützt. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass der Bedienstete in den jeweiligen Einführungsabschnitten nicht nur über die Aufgaben und die Arbeit eines Bearbeiters, sondern auch über die des Sachgebietsleiters informiert wird.
In regelmäßigen Abständen soll der Mentor mit dem Bediensteten dessen Zufriedenheit, Probleme bei der Einarbeitung, Arbeitsbelastung und Informationsbedarf thematisieren.
Die Gesamtverantwortung des Vorstehers für die praktische Einführung des Bediensteten wird durch die Bestellung des Mentors nicht berührt.
2.3 Zum 1. Teilabschnitt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) StBAPO (Dauer insgesamt 5 Monate):
2.3.1 Die Planung sollte 3, mindestens 2 Monate für die Einweisung in die Aufgaben der Veranlagung einschließlich Körperschaftsteuer- und Personengesellschaftsbezirken vorsehen. Davon sollten 1 Woche der Straf- und Bußgeldsachenstelle und der Steuerfahndung und etwa 1 1/2 Wochen den Sonderstellen (Umsatzsteuervoranmeldestelle, Lohnsteuerarbeitgeberstelle, Erhebungsstelle, Bewertungsstelle, Grunderwerbsteuerstelle) vorbehalten sein.
2.3.2 Die Einweisung soll nach Möglichkeit im Ausbildungsbezirk begonnen werden. Hier sind die Nachwuchskräfte auch in die automatisierten Veranlagungsverfahren einzuführen. Insbesondere ist auf die Bereiche der maschinellen Überwachung der Steuerfälle, der Umsetzung des Zeichnungsrechts und der Prüf- und Hinweisfallstatistik hinzuweisen.
2.3.3 In Bezug auf die Aufgaben und Tätigkeiten der Sonderstellen des Amtes ist eine informatorische Darstellung ausreichend, jedoch sollte insbesondere das Zusammenwirken der einzelnen Stellen herausgearbeitet und veranschaulicht werden.
2.3.4 Gemäß der Vorgabe in § 29 Abs. 2 Nr. 1b) StBAPO wird der Bedienstete 2 Monate in die Außenprüfung eingewiesen.
2.4 Die einmonatige „MdF-Stage“ (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO) ist zeitlich grundsätzlich zwischen dem B- und C-Lehrgang der BFA vorgesehen.
Während dieser Zeit werden die Nachwuchskräfte den Referaten der Steuerabteilung zugewiesen und schwerpunktmäßig mit den Aufgaben der Fachreferate bekannt gemacht und - soweit förderlich - einbezogen. Darüber hinaus werden Fragen aus den Gebieten der Organisation, des Haushaltsrechts und des Personalwesens behandelt.
2.5 Für die Sachgebietsleiterstation ist dem Bediensteten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen Leitung zu übertragen. Der Einsatz als Sachgebietsleiter schließt das Zeichnungsrecht ein. Dies bezieht sich auch auf:
- den Schriftverkehr mit dem Finanzgericht,
- die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nach § 284 Abgabenordnung und
- die Teilnahme an Abschlussbesprechungen bei Geschäftsprüfungen durch den Landes- und Bundesrechnungshof und die Fachreferate meines Hauses.
2.6 In § 29 Abs. 3 StBAPO ist vorgesehen, dass der Vorsteher dem Bediensteten Einblick in die Leitung des Finanzamtes gibt.
2.7 Die Festlegungen zur Ergänzung der praktischen Einweisungszeit durch Arbeitsgemeinschaften, § 29 Abs. 4 StBAPO, erfolgen durch das MdF gesondert.
3. Leistungseinschätzung/Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung
3.1 Nach Ablauf eines Monats der Sachgebietsleiterstation führt der Vorsteher mit dem Bediensteten ein Feedbackgespräch über dessen Führungsverhalten. Die Durchführung des Gesprächs wird dokumentiert.
3.2 Treten vor diesem Zeitpunkt Leistungs- und/oder Eignungsmängel auf, die geeignet sind, Zweifel an der Eignung des Bediensteten zur Sachgebietsleitertätigkeit zu begründen, sind sie mit ihm zeitnah zu erörtern. In Abhängigkeit vom Umfang der festgestellten Probleme ist zu entscheiden, ob darüber hinaus die Mängel und das Angebot an Hilfestellung einschließlich der Erwartungshaltung dokumentiert werden. Bestehen die Zweifel fort, ist das MdF - Personalreferat - zu informieren.
3.3 Entsprechend § 28 Abs. 3 StBAPO äußert sich der Vorsteher, dem der Bedienstete zur praktischen Einweisung zugewiesen ist, schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen.
3.3.1 Diese Äußerung muss insbesondere erkennen lassen, ob zu erwarten ist, dass der Bedienstete seinen künftigen Aufgaben als Sachgebietsleiter und als Führungskraft gerecht werden wird. Jeglicher Zweifel an der Eignung oder die etwaige Nichteignung sind in der Äußerung unmissverständlich darzulegen.
In der Äußerung soll auf Arbeitsstil, Führungsverhalten, Arbeitsgüte, Arbeitsstil und Fachwissen eingegangen werden, wobei eine Orientierung an der Anlage 2 zur BeurtVV (Umschreibung der Leistungsmerkmale und Zuordnung) erfolgen sollte.
3.3.2 Die Äußerung muss mit einer zusammenfassenden Würdigung je nach Grad der Bewährung enden:
„Es ist zu erwarten, dass der/die ... ein/e geeignete/r Sachgebietsleiter/in und Führungskraft werden wird.“
„Es ist zu erwarten, dass der/die ... ein/e besonders geeignete/r Sachgebietsleiter/in und Führungskraft werden wird.“
„Es ist nicht zu erwarten, dass der/die ... ein/e geeignete/r Sachgebietsleiter/in und Führungskraft werden wird.“
3.3.3 Die Äußerung ist dem Bediensteten bekannt zu geben.
3.4 Unter Berücksichtigung der Äußerung des Vorstehers stellt das MdF den erfolgreichen Abschluss der Einführung gemäß § 30 S. 1 StBAPO fest.
4. Organisatorische Hinweise
4.1 Die Anmeldung des Bediensteten zu den Lehrgangsfolgen an der BFA erfolgt durch das MdF.
4.2 Die Abordnung des Bediensteten zu den Lehrgängen an der BFA nimmt das Finanzamt vor, sobald das MdF das Programm des jeweiligen Lehrgangs übersandt hat.
4.3 Für die Einweisung in die Aufgaben der Straf- und Bußgeldsachenstelle stimmt das Finanzamt, dem der Bedienstete zur Einführung zugewiesen ist, den Zeitraum mit dem jeweils zuständigen Finanzamt ab und nimmt die Fortbildungsabordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV) in eigener Zuständigkeit vor.
4.4 Die Abordnung des Bediensteten zum Ministerium der Finanzen („MdF-Stage“) erfolgt durch das Finanzamt, nachdem das MdF den Termin mitgeteilt hat.
4.5 Während der Einweisungszeit ist grundsätzlich nur ein Jahresurlaub zu gewähren. Dieser darf nicht zu Lasten der Studien an der BFA gewährt werden, § 26 StBAPO.
4.6 Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Erkrankungen, etc. sind bis zu einer Dauer von drei Wochen auf den Einweisungsteilabschnitt "Außenprüfung" anzurechnen. Darüber hinaus auftretende Fehlzeiten verkürzen - soweit dies bei der Aufstellung des Einweisungsplanes schon berücksichtigt werden kann oder zeitlich noch möglich ist - den Einweisungsteilabschnitt "Veranlagung" beim Finanzamt.
4.7 Die Einführung kann verlängert werden, wenn ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen ist, § 30 StBAPO.
Das MdF entscheidet über die Verlängerung der Einführungszeit nach vorheriger Anhörung des Betroffenen, soweit längere nicht von dem Bediensteten zu vertretende Fehlzeiten den erfolgreichen Abschluss der Einführung in der regelmäßigen Einführungszeit nicht zulassen.
4.8 Die Leistungseinschätzung nach § 28 Abs. 3 StBAPO ist dem MdF - Personalreferat - 3 Wochen vor Ablauf der Einweisungszeit verschlossen mit dem Vermerk „Personalsache - vertraulich“ vorzulegen.
5. Sonstiges
Die Regeln treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Erlass vom 21. Juli 2004, Az.: P 3210 - 1 - 14.3 wird aufgehoben.
Die Richtlinie tritt am 01.02.2011 außer Kraft.