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Goldener Plan Brandenburg 2021 bis 2024
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Goldenen Plans Brandenburg (RL-GPB)

Goldener Plan Brandenburg 2021 bis 2024
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Goldenen Plans Brandenburg (RL-GPB)

vom 1. Februar 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 8], S.108)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 46], S.539)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetzes (ZifoG) und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen (nicht rückzahlbare Leistung) für Baumaßnahmen an vereinseigenen bzw. gepachteten Sportanlagen und Vereinsräumen sowie kommunalen Sportstätten. Die Maßnahmen unterstützen die Sportinfrastruktur in den Kommunen im Land Brandenburg zur Sicherstellung der Freizeitbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger auf sportlichem, gesundheitlichem und sozialem Gebiet.

Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Stärkung der Sportinfrastruktur in den Kommunen des Landes Brandenburg durch Bauinvestitionen vorrangig an vereinseigenen und langfristig gepachteten Sportanlagen der Sportvereine sowie in Ausnahmefällen an kommunalen Sportstätten. Dabei sollen sich durch die Anzahl der geförderten Vorhaben von überwiegend ehrenamtlich geführten Sportvereinen die sportlichen Rahmenbedingungen für viele Vereinsmitglieder in den Vereinen erheblich verbessern.

Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden:

  • Neu- und Erweiterungsbauten sowie Umbau bei nachgewiesenem Bedarf (von Gebäude und Freianlagen);
  • Grundinstandsetzungen, die der Wiederherstellung und der Verbesserung der Sportnutzung der Gebäude und Anlagen dienen oder die Ausübung einer bestimmten Sportart erst ermöglichen, z. Bsp.: Grundinstandsetzung der Umkleide-/Sanitärbereiche und des Naturrasenplatzes;
  • Modernisierungen und Umbauten bestehender Gebäude und Anlagen, wie u. a. neue Heizungsanlagen, Sanitäreinrichtungen, Fenster, Wärmedämmungen;
  • Maßnahmen an Sportanlagen und ergänzenden Einrichtungen für die Einhaltung und Verbesserung des Umwelt- und Naturschutzes, z. Bsp. energetische Gebäudesanierungen und Maßnahmen zur energieeffizienten Betreibung von Gebäuden und Freianlagen;
  • Maßnahmen für den barrierefreien Ausbau von Sportanlagen und ergänzenden Einrichtungen;
  • Planungsleistungen, Gutachten sowie Grund- und Erstausstattungen im Zusammenhang mit einer beantragten Baumaßnahme im Rahmen der Gesamtkosten;
  • notwendige Groß-Pflegegeräte im Rahmen einer Erstausstattung, wie Pflegegeräte für Kunstrasenplätze und Groß-Rasenmäher.

Sportstätten sollen in der Regel in Abmessungen, Gliederung und Ausstattungen den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie den DIN- und Europanormen und einschlägigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen zugelassen.     

2.2 Nicht förderfähige Maßnahmen

Eine Förderung ist ausgeschlossen für:

  • Vorhaben, deren Gesamtkosten bis zu 10.000 Euro betragen (Bagatellgrenze);
  • wirtschaftlich genutzte Räume und Anlagen;
  • Schönheitsreparaturen und Reparaturen im Rahmen der laufenden Instand-/Bauunterhaltung;
  • Zugangswege (ausgenommen Wege und Rampen zur Herstellung der barrierefreien Zugänglichkeit von Gebäuden und Anlagen), Parkflächen (ausgenommen Behindertenparkplätze), Wohnungen, Garagen, Stützmauern (soweit nicht funktionell erforderlich), Zuschaueranlagen, Frühjahrsinstandsetzungen;
  • Aufwendungen für Grunderwerb, Miete, Pacht oder andere aus den Nutzungsverträgen hervorgehende finanzielle Verpflichtungen sowie Betriebskosten und Raumausstattungen;
  • Sportstätten, die ausschließlich oder überwiegend dem bezahlten Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden;
  • Aufwendungen für reine Planungen, Machbarkeitsstudien oder Gutachten.

3. Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind Sportvereine des Landes Brandenburg über den Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB), Kommunen des Landes Brandenburg für kommunale Sportstätten und der LSB.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen ein sportfachlicher Bedarf vorliegt.

Zuwendungen werden nur für solche Zuwendungsempfänger ausgereicht, die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der Empfänger muss auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Errichtung, Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Zuwendungen für Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, sind unzulässig.

4.2 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

4.3 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten können nur gefördert werden, wenn sie bauordnungs- und bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sind. Entsprechende Genehmigungen sind vorzulegen bzw. der Stand des Verfahrens ist mit der Antragstellung darzustellen.

4.4 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Die Folgekosten sind vom Zuwendungs- bzw. Letztempfänger zu tragen.

4.5 Zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches ist ab einer Förderung in Höhe von 100.000 Euro zugunsten des Landes Brandenburg eine brieflose Grundschuld in Höhe des aus Landesmitteln bewilligten Beitrages zu bestellen und grundbuchamtlich einzutragen, sofern sich das Grundstück nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet. In Ausnahmefällen ist statt der Bestellung einer Grundschuld auch das Beibringen einer für die Zeit der Bindung bestehenden selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe des aus Landesmitteln bewilligten Betrages möglich.

4.6 Der LSB reicht vor Antragstellung für konkrete Einzelvorhaben eine landesweite Projektliste beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zur Entscheidung bzw. die Bestätigung geplanter Fördermaßnahmen ein. Die landesweite Projektliste ist ein Vorschlag des LSB, der auf der Basis der unterstehenden Auswahlkriterien und den zur Verfügung stehenden Mitteln zusammengestellt wurde.

Die Auswahlkriterien sind:

  1. Prioritätensetzung der Stadt- und Kreissportbünde (SSB/KSB) auf der Grundlage von Voranträgen;
  2. Förderfähigkeit der Maßnahme;
  3. regionale Verteilung der Vorhaben unter Berücksichtigung der Mitgliederzahlen der SSB/KSB;
  4. Anzahl der Mitglieder, Anzahl der Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahren im Sportverein,
  5. Dringlichkeit der Maßnahme;
  6. Berücksichtigung vieler Sportabteilungen/Sportarten.

Die Wichtung der Auswahlkriterien erfolgt entsprechend der dargestellten Rangfolge.

Sportvereine melden ihren Förderbedarf mittels eines Vorantrages bei ihrem KSB/SSB an. Das Verfahren wird in einer mit dem MBJS abgestimmten Verfahrensregelung des LSB konkretisiert und vom LSB veröffentlicht. Es ist online zugänglich unter:

https://lsb-brandenburg.de/sportbereiche/sportstaette/

Die landesweite Projektliste wird durch den LSB fortlaufend aktualisiert und dem MBJS halbjährlich, jeweils zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres zur Entscheidung/Bestätigung vorgelegt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent bereitzustellen. Kostensteigerungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

5.4.2 Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten werden auf der Grundlage der jeweiligen Bedarfssituation, des vorzulegenden Raumprogrammes und der Kostenberechnung im Einzelfall festgelegt.

Für die Planung von Sportanlagen sind die einschlägigen DIN- und Europanormen, insbesondere die DIN 18032 ”Sporthallen – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung” und die DIN 18035 ”Sportplätze” zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist eine Kostenberechnung nach DIN 276 vorzulegen, aufgegliedert in Kostengruppen (bis mindestens zur 3. Ebene) bzw. drei vergleichbare Angebote für die Leistungen.

5.4.3 Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden folgende Kostengruppen (KGr) nach DIN 276 in der vom Land eingeführten Fassung zugrunde gelegt:

KGr 200  Vorbereitende Maßnahmen
              ohne KGr  220 Öffentliche Erschließung
KGr 300  Bauwerk – Baukonstruktion
KGr 400  Bauwerk – Technische Anlagen
KGr 500  Außenanlagen und Freiflächen
KGr 600  Ausstattung und Kunstwerke ohne
              KGr 640  Künstlerische Ausstattung
              KGr 700  Baunebenkosten ohne
              KGr 710  Bauherrenaufgaben
              KGr 725  Wettbewerbe
              KGr 750  Künstlerische Leistungen
              KGr 760  Allgemeine Baunebenkosten
              KGr 790  Sonstige Baunebenkosten

Es sind alle Kosten, zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten, auszuweisen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die geförderten Sportstätten unterliegen einer Zweckbindung. Diese beginnt mit der Inbetriebnahme des geförderten Vorhabens. Sie endet bei der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) nach zwei Jahren, über 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) nach fünf Jahren, über 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nach 10 Jahren, bei Modernisierungs-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, bei Erweiterungs- und Ergänzungsbauten sowie bei Außenanlagen nach 15 Jahren und bei Neubaumaßnahmen für Gebäude 25 Jahre nach dem Ende des Durchführungszeitraumes. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde. Sollte die Anlage vorher aufgegeben oder einer anderen Nutzung zugeführt werden, ist die Zuwendung unter Berücksichtigung der jährlichen Abschreibung zurückzuzahlen, soweit die Gründe vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden. Die Zweckbindung ist dem Letztempfänger im privatrechtlichen Vertrag aufzuerlegen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind laufend ohne Fristen von den Antragsberechtigten an das MBJS zu richten.

Für Vorhaben, bei denen die Zuwendung 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt (bei Kommunen) und/oder die für die Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung den Betrag von derzeit 1.000.000 Euro übersteigt, ist zusätzlich eine Kopie inkl. aller Anlagen einzureichen.

7.2 Den in der Anlage beigefügten Antragsformularen zur Förderung von Sportstätten des Landes Brandenburg sind a) bei kommunalen Antragstellern (Anlage 1) und b) bei Antragstellungen durch den LSB (Anlage 2) eine zusammenfassende Antragsbegründung und folgende Nachweise beizufügen.

Zu a)

Finanz- und hauswirtschaftliche Auswirkungen

  • Inhaltliche Beschreibung und Erläuterung des Vorhabens (Beschreibung Ziele und Inhalte des Projekts, seines Nutzers, Dringlichkeit der Durchführung, zu erwartende Folgekosten u. a.)
  • Vorgesehene Organisations- und Ablaufplanung (Projektstruktur, -organisation, -dauer; Zeitplan für die Durchführung – Maßnahmebeginn und Maßnahmeende u. a.)

Begründung

  • Zur Notwendigkeit der Maßnahme (Raumbedarf, Standort, Konzeption, Ziel u. a.)
  • Besonderes Landesinteresse
  • Besonderes Interesse für das MBJS
  • Bezug zu einem Sportverein des Landes Brandenburg bzw. zur landesweiten Prioritätenliste

Anlagen

  • Haushaltsunterlagen (EW-Bau)
  • Erläuterungsbericht, Bauzeiten- u. Finanzierungsplan, Raumprogramm, Kostenberechnung  nach DIN 276, Stand der erforderlichen Genehmigungen, Darstellung Eigentumsverhältnisse, städtischer Übersichtsplan, Lageplan, Baupläne M 1:100, Grundrisse, Hauptansichten, Schnitte

Zu b)

Die gemäß Punkt 4.6 aktualisierte und vom MBJS bestätigte landesweite Projektliste (Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass das beantragte Einzelvorhaben Bestandteil der landesweiten Projektliste ist).

Die Projektliste des Einzelvorhabens.

7.3 Bewilligungsverfahren

7.3.1 Das MBJS ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.3.2 Der LSB ist die Bewilligungsstelle für Zuwendungen an die Sportvereine als Letztempfänger. Die Bewilligungsstelle beantragt bei dem MBJS die Fördermaßnahmen gemäß der landesweiten Projektliste (vgl. Punkt 4.6). Auf dieser Grundlage fertigt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid an die Bewilligungsstelle. Basierend auf dem Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde reicht die Bewilligungsstelle die Mittel an die Letztempfänger weiter.

7.3.3 Die Bewilligung der Fördermittel sowie die Auszahlung durch den LSB ist durch einen privatrechtlichen Vertrag zu regeln.

7.3.4 Bei Baumaßnahmen sind die VV/VVG Nr. 6 zu § 44 LHO zu beachten.

Bei Vorhaben ab dem jeweils gültigen Zuwendungsbetrag, derzeit über 1.000.000 Euro, wird die baufachliche Prüfung durch das MBJS veranlasst.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen an den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.4 der ANBest-G/Nr. 1.4 ANBest-P (VV/VVG zu § 44 LHO).

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber dem MBJS grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme den Verwendungsnachweis. Der Letztempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis nach Maßgabe der Verfahrensreglungen nach Punkt 4.6 dieser Richtlinie zu erbringen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die VV/VVG sind in der Landesrechtsdatenbank BRAVORS online zugänglich unter:

https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_lho

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie ist mit Unterzeichnung am 01. Februar 2021 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Potsdam, den 1. Februar 2021

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Britta Ernst

 

Anlagen