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Goldener Plan Brandenburg 2026 - 2029 - Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Goldenen Plans Brandenburg (Goldener Plan Brandenburg 20206 - 2029 - RL-GPB)

Goldener Plan Brandenburg 2026 - 2029 - Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Goldenen Plans Brandenburg (Goldener Plan Brandenburg 20206 - 2029 - RL-GPB)
vom 17. April 2026
(Abl. MBJS/26, [Nr. 6], S.62)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Zukunftspaket Brandenburg-Errichtungsgesetz (ZuPakBbgG) und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen (nicht rückzahlbare Leistung) für Baumaßnahmen an vereinseigenen bzw. gepachteten Sportanlagen und Vereinsräumen. Die Maßnahmen unterstützen die Sportinfrastruktur im Land Brandenburg zur Sicherstellung der Freizeitbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger auf sportlichem, gesundheitlichem und sozialem Gebiet.

Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Stärkung der Sportinfrastruktur des Landes Brandenburg durch Bauinvestitionen an vereinseigenen und langfristig gepachteten Sportanlagen der Sportvereine. Dabei sollen sich durch die Anzahl der geförderten Vorhaben von überwiegend ehrenamtlich geführten Sportvereinen die sportlichen Rahmenbedingungen für viele Vereinsmitglieder in den Vereinen erheblich verbessern.

Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden:

  • Neu- und Erweiterungsbauten sowie Umbau bei nachgewiesenem Bedarf (von Gebäude und Freianlagen);
  • Grundinstandsetzungen, die der Wiederherstellung und der Verbesserung der Sportnutzung der Gebäude und Anlagen dienen oder die Ausübung einer bestimmten Sportart erst ermöglichen, z. Bsp.: Grundinstandsetzungen von Umkleide-/Sanitärbereichen und von Sportplatzanlagen;
  • Modernisierungen und Umbauten bestehender Gebäude und Anlagen, wie u.a. neue Heizungsanlagen, Sanitäreinrichtungen, Fenster, Wärmedämmungen;
  • Maßnahmen an Sportanlagen und ergänzenden Einrichtungen für die Einhaltung und Verbesserung des Umwelt- und Naturschutzes, z. Bsp. energetische Gebäudesanierungen und Maßnahmen zur energieeffizienten Betreibung von Gebäuden und Freianlagen;
  • Maßnahmen für den barrierefreien Ausbau von Sportanlagen und ergänzenden Einrichtungen;
  • Planungsleistungen, Gutachten sowie Grund- und Erstausstattungen im Zusammenhang mit einer beantragten Baumaßnahme im Rahmen der Gesamtkosten;
  • notwendige Groß-Pflegegeräte im Rahmen einer Erstausstattung, wie Pflegegeräte für Kunstrasenplätze und Groß-Rasenmäher.

Sportstätten sollen in der Regel in Abmessungen, Gliederung und Ausstattungen den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie den DIN- und Europanormen und einschlägigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen zugelassen.                                                                     

2.2 Nicht förderfähige Maßnahmen

Eine Förderung ist ausgeschlossen für:

  • Vorhaben, deren Gesamtkosten bis zu 50.000 Euro betragen (Bagatellgrenze);
  • wirtschaftlich genutzte Räume und Anlagen;
  • Schönheitsreparaturen und Reparaturen im Rahmen der laufenden Instand-/Bauunterhaltung;
  • die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln;
  • Zugangswege (ausgenommen Wege und Rampen zur Herstellung der barrierefreien Zugänglichkeit von Gebäuden und Anlagen), Parkflächen (ausgenommen Behindertenparkplätze), Wohnungen, Garagen, Stützmauern (soweit nicht funktionell erforderlich), Frühjahrsinstandsetzungen;
  • Aufwendungen für Grunderwerb, Miete, Pacht oder andere aus den Nutzungsverträgen hervorgehende finanzielle Verpflichtungen sowie Betriebskosten und Raumausstattungen;
  • Mikroplastik-Einfüllgranulat bei Kunstrasenplätzen;
  • Sportstätten, die ausschließlich oder überwiegend dem bezahlten Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden;
  • Aufwendungen für reine Planungen, Machbarkeitsstudien oder Gutachten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist der Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen ein sportfachlicher Bedarf vorliegt.

Zuwendungen werden nur dann an den Zuwendungsempfänger ausgereicht, wenn dieser in der Lage ist, die Verwendung der Mittel beim Letztempfänger bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der Zuwendungsempfänger muss zudem in finanzieller Hinsicht eine ordnungsgemäße Errichtung, Verwendung und Unterhaltung der Anlagen sicherstellen. Zuwendungen für Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, sind unzulässig.

4.2 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

4.3 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten können nur gefördert werden, wenn sie bauordnungs- und bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sind. Entsprechende Genehmigungen sind vorzulegen bzw. der Stand des Verfahrens ist mit der Antragstellung darzustellen.

4.4 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Die Folgekosten sind vom Zuwendungs- bzw. Letztempfänger zu tragen.

4.5 Zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches ist ab einer Förderung in Höhe von 100.000 Euro zugunsten des Landes Brandenburg eine brieflose Grundschuld in Höhe des aus Landesmitteln bewilligten Beitrages zu bestellen und grundbuchamtlich einzutragen, sofern sich das Grundstück nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet. In Ausnahmefällen ist statt der Bestellung einer Grundschuld auch das Beibringen einer für die Zeit der Bindung bestehenden selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank mit Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe des aus Landesmitteln bewilligten Betrages möglich.

4.6 Der LSB reicht vor Antragstellung für konkrete Einzelvorhaben eine landesweite Projektliste beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zur Entscheidung bzw. die Bestätigung geplanter Fördermaßnahmen ein. Die landesweite Projektliste ist ein Vorschlag des LSB, der auf der Basis der nachfolgenden Auswahlkriterien und den zur Verfügung stehenden Mitteln zusammengestellt wurde.

Die Auswahlkriterien sind:

  1. Prioritätensetzung der Stadt- und Kreissportbünde (SSB/KSB) auf der Grundlage von Voranträgen;
  2. regionale Verteilung der Vorhaben unter Berücksichtigung der Mitgliederzahlen der SSB/KSB und Bewertung der förderfähigen Investitionskosten im Vergleich der Maßnahmen in Bezug auf die Mitgliedszahlen;
  3. Anzahl der Mitglieder, Anzahl der Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahren im Sportverein,
  4. Dringlichkeit der Maßnahme;
  5. Berücksichtigung vieler Sportabteilungen / Sportarten.

Die Gewichtung der Auswahlkriterien erfolgt entsprechend der dargestellten Rangfolge.

Sportvereine melden ihren Förderbedarf mittels eines Vorantrages bei ihrem SSB/KSB an. Das Verfahren wird in einer mit dem MBJS abgestimmten Verfahrensregelung des LSB konkretisiert und vom LSB veröffentlicht. Es ist online zugänglich unter:

https://lsb-brandenburg.de/sportstaetten/

Die landesweite Projektliste wird durch den LSB fortlaufend aktualisiert und dem MBJS zum 30.06. eines jeden Jahres oder bei begründetem Bedarf zur Entscheidung/Bestätigung vorgelegt.

4.7 Der LSB ist verpflichtet, alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Zuwendungsverfahren zur Richtlinie „Goldener Plan Brandenburg 2026-2029“ für die Dauer von 10 Jahren ab Außerkrafttreten der Richtlinie aufzubewahren, wenn nicht längere gesetzliche Fristen gefordert sind. Die Unterlagen sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert und getrennt nach Haushaltsjahren aufzubewahren. Die Unterlagen sind so geordnet aufzubewahren, dass innerhalb einer angemessenen Frist einzelne Unterlagen zur Verfügung stehen.

4.8 Mit den jährlich an den LSB zugewendeten Mitteln wird der Aufwand für die Bearbeitung des Förderprogramms abgedeckt. Die Finanzierung für diese Tätigkeiten wird über die Landesmittel für satzungsgemäße Zwecke nach § 7 Abs. 6 entsprechend Sportförderungsgesetz realisiert.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent bereitzustellen. Kostensteigerungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

5.4.2 Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten werden auf der Grundlage der jeweiligen Bedarfssituation, des vorzulegenden Raumprogrammes und der Kostenberechnung im Einzelfall festgelegt.

Für die Planung von Sportanlagen sind die einschlägigen DIN- und Europanormen, insbesondere die DIN 18032 ”Sporthallen – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung” und die DIN 18035 ”Sportplätze” zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist eine Kostenberechnung nach DIN 276 vorzulegen, aufgegliedert in Kostengruppen (bis mindestens zur 3. Ebene) bzw. drei vergleichbare Angebote für die Leistungen.

5.4.3 Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden folgende Kostengruppen (KGr) nach DIN 276 (in der vom Land eingeführten Fassung) zugrunde gelegt:

KGr 200 Vorbereitende Maßnahmen ohne

KGr 220 Öffentliche Erschließung

KGr 300 Bauwerk – Baukonstruktion

KGr 400 Bauwerk – Technische Anlagen

KGr 500 Außenanlagen und Freiflächen

KGr 600 Ausstattung und Kunstwerke ohne

KGr 640 Künstlerische Ausstattung

KGr 700 Baunebenkosten ohne

KGr 710 Bauherrenaufgaben
KGr 725 Wettbewerbe
KGr 750 Künstlerische Leistungen
KGr 760 Allgemeine Baunebenkosten
KGr 790 Sonstige Baunebenkosten

Die förderfähigen Kosten der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der nach dem „Länder- und Kommunal-Infrastrukturgesetz (LuKIFG)“ geförderten Inestitionsmaßnahme nach § 3 Absatz 1 LuKIFG förderfähig.

Es sind alle Kosten, zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten, auszuweisen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die geförderten Sportstätten unterliegen einer Zweckbindung. Diese beginnt mit der Inbetriebnahme des geförderten Vorhabens. Sie endet bei der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) nach zwei Jahren, über 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) nach fünf Jahren, über 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nach 10 Jahren, bei Modernisierungs-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, bei Erweiterungs- und Ergänzungsbauten sowie bei Außenanlagen nach 15 Jahren und bei Neubaumaßnahmen für Gebäude 25 Jahre nach dem Ende des Durchführungszeitraumes. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde. Sollte die Anlage vorher aufgegeben oder einer anderen Nutzung zugeführt werden, ist die Zuwendung unter Berücksichtigung der jährlichen Abschreibung zurückzuzahlen, soweit die Gründe vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden. Die Zweckbindung ist dem Letztempfänger im privatrechtlichen Vertrag aufzuerlegen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind laufend ohne Fristen von dem Antragsberechtigten in qualifizierter elektronischer Form an das MBJS zu richten.

7.2 Dem in der Anlage beigefügten Antragsformular zur Förderung von Sportstätten des Landes Brandenburg sind bei Antragstellung eine zusammenfassende Antragsbegründung und folgende Nachweise beizufügen.

Finanz- und hauswirtschaftliche Auswirkungen

  • Inhaltliche Beschreibung und Erläuterung des Vorhabens (Beschreibung Ziele und Inhalte des Projekts, seines Nutzers, Dringlichkeit der Durchführung, zu erwartende Folgekosten u.a.)
  • Vorgesehene Organisations- und Ablaufplanung (Projektstruktur, -organisation, -dauer; Zeitplan für die Durchführung – Maßnahmebeginn und Maßnahmeende u.a.)

Begründung

  • Zur Notwendigkeit der Maßnahme (Raumbedarf, Standort, Konzeption, Ziel u.a.)
  • Besonderes Landesinteresse

Anlagen

  • Haushaltsunterlagen (EW-Bau)
  • Erläuterungsbericht, Bauzeiten- u. Finanzierungsplan, Raumprogramm, Kostenberechnung nach DIN 276, Stand der erforderlichen Genehmigungen, Darstellung Eigentumsverhältnisse, städtischer Übersichtsplan, Lageplan, Baupläne M 1:100, Grundrisse, Hauptansichten, Schnitte.
  • Die gemäß Punkt 4.6 aktualisierte und vom MBJS bestätigte landesweite Projektliste (Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass das beantragte Einzelvorhaben Bestandteil der landesweiten Projektliste ist).
  • Die Maßnahmeliste des Einzelvorhabens.

7.3 Bewilligungsverfahren

7.3.1 Das MBJS ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.3.2 In Bezug auf die Zuwendungen an die Sportvereine des Landes Brandenburg ist der LSB Erstempfänger und die Sportvereine Letztempfänger der Zuwendungen. Der LSB beantragt bei dem MBJS die Fördermaßnahmen gemäß der landesweiten Projektliste (vgl. Punkt 4.6). Auf dieser Grundlage fertigt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid an den LSB. Basierend auf dem Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde reicht der LSB die Mittel an die Letztempfänger weiter.

7.3.3 Die Bewilligung der Fördermittel sowie die Auszahlung durch den LSB ist durch einen privatrechtlichen Vertrag zu regeln.

7.3.4 Bei Baumaßnahmen sind die VV/VVG Nr. 6 zu § 44 LHO zu beachten.

Bei Vorhaben ab dem jeweils gültigen Zuwendungsbetrag, derzeit über 1.000.000 Euro, wird die baufachliche Prüfung durch das MBJS gegenüber dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) veranlasst.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen an den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.4 ANBest-P (VV/VVG zu § 44 LHO).

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber dem MBJS grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme den Verwendungsnachweis. Der Letztempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis nach Maßgabe der Verfahrensreglungen (siehe Punkt 4.6 dieser Richtlinie) innerhalb von 3 Monaten zu erbringen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Investitionsmaßnahmen können aus dem Sondervermögen finanziert werden, sofern sie bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden. Sollte aufgrund von nicht vorhersehbaren externen Gründen (Rechtsstreitigkeiten, Nachbesserungen, Lieferverzögerungen) ein Abschluss einer Investitionsmaßnahme nicht bis zum 31. Dezember 2042 möglich sein, so besteht die Möglichkeit, stattdessen eine Sachstandsaufnahme durchzuführen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit der bis dahin durchgeführten Maßnahmen ist, dass eine Investitionsmaßnahme oder ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen und damit das Ziel der Unterstützung erreicht wird.

Die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes ist in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes kenntlichzumachen. Bei Baumaßnahmen hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.

Die VV/VVG sind in der Landesrechtsdatenbank BRAVORS online zugänglich unter:

https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_lho

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Potsdam, den 17. April 2026

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg 

Gordon Hoffmann