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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg (RL FSJ-Schule)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg (RL FSJ-Schule)
vom 1. Februar 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 8], S.130)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023
(Abl. MBJS/22, [Nr. 8], S.130)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist, die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit sowie die Studierfähigkeit junger Menschen zu verbessern und die Schlüsselkompetenzen und Persönlichkeitsbildung der Teilnehmenden zu fördern bzw. zu entwickeln. Durch dieses Angebot zur Berufs- und Studienorientierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen von Jugendfreiwilligendiensten in Schulen des Landes wird dieser Zielstellung entsprochen. In den Jugendfreiwilligenjahren ist den Jugendlichen die Ausübung berufspraktischer Tätigkeiten zu ermöglichen, die auf konkrete Berufsfelder bzw. Studiengänge hinführen. Damit soll die berufliche Orientierung praxisorientiert vertieft und somit die darauf bezogene Berufsvorbereitung junger Menschen verbessert werden.

Einsatzstellen sollen vorrangig an allgemeinbildenden Schulen

  • mit Gemeinsamem Lernen
  • mit einem hohen Anteil an einzugliedernden Schülerinnen und Schülern,
  • mit einem hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit motorischen Defiziten,
  • mit einem genehmigten Ganztagsangebot,
  • im weiteren Metropolenraum und
  • an Schulzentren

sowie Förderschulen geschaffen werden.

1.3 Die Wochenarbeitszeit der Freiwilligen entspricht dem Umfang einer Vollzeitstelle. Deshalb sollen Einsatzstellen in der Regel an Schulen mit einem genehmigten Ganztagsangebot eingerichtet werden und in Einzelfällen an Oberstufenzentren, wenn diese einen besonderen Bedarf nachweisen.

Nur im Ausnahmefall sollen Schulen ohne ein genehmigtes Ganztagsangebot berücksichtigt werden und eine Einsatzstelle in Teilzeit einrichten dürfen, wenn dafür ein besonderer und höherer Unterstützungsbedarf als an anderen Schulen in der Region nachgewiesen werden kann. Diese Einsatzstellen können mit Freiwilligen besetzt werden, die aus berechtigten persönlichen Gründen nicht in der Lage sind, einen Freiwilligendienst in Vollzeit zu verrichten. Die Zahl der Einsatzstellen für einen Freiwilligendienst in Teilzeit soll auf maximal 15 % der Einsatzstellen insgesamt begrenzt werden.

Ob ein berechtigtes Interesse einer Bewerberin/eines Bewerbers an einem Freiwilligendienst in Teilzeit vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. dann vor, wenn Freiwillige

  • ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben,
  • gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können,
  • Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeitfreiwilligendienst kollidieren oder
  • aus vergleichbaren schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeitfreiwilligendienst leisten können.

Das berechtigte Interesse ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.

Die regelmäßige Wocheneinsatzzeit beträgt für Teilzeitfreiwilligendienstleistende mindestens 20 Wochenstunden und wird individuell zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Die Verteilung der Einsatzzeit auf die Wochentage kann flexibel gestaltet werden und wird zu Beginn des Freiwilligenjahres festgelegt. Der Umfang der Seminartage soll allerdings denjenigen im Vollzeitdienst entsprechen, wobei diese ggf. auch teiltägig durchgeführt werden können (in diesen Fällen sind dann mehr teiltägige Seminartage durchzuführen).

1.4 Schulen, die eine Einsatzstelle einrichten möchten, reichen ihre Interessenbekundung jeweils bis zum letzten Schultag vor den Osterferien (Posteingang!) für das darauffolgende Schuljahr unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 2) auf dem Dienstweg beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Referat 33) ein. Die für die Schule zuständige Schulrätin/der für die Schule zuständige Schulrat nimmt zu der Interessenbekundung Stellung. Der Interessenbekundung ist eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung für einen besonderen bzw. höheren Unterstützungsbedarf beizufügen, wenn es sich um ein Oberstufenzentrum oder eine Schule ohne Ganztagsangebot handelt und/oder eine Einsatzstelle in Teilzeit gewünscht wird.

1.5 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen; die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.6 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken (u. a. im Einzelfall auch Einrichtung von Teilzeitstellen). Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Durchführung von Jugendfreiwilligendiensten im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG vom 16.05.2008, BGBl. I S. 842, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019, BGBl. I S. 1626). Dazu gewährleistet der Zuwendungsempfänger (Träger) die Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg nach dem JFDG.

Die Träger sollen nach Maßgabe von Nummer 1.2 eine inhaltliche Vielfalt an Einsatzstellen und Tätigkeitsbereichen an Schulen sowie eine ausgewogene regionale Verteilung der Einsatzstellen gewährleisten; alle Schulstufen und Schulformen sollen angemessen vertreten sein. Dabei wählen die Träger aus der Liste der Schulen aus, die gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport verbindlich ihr Interesse für ein Schuljahr bekundet haben (vgl. Nummer 1.4). Längerfristige Kooperationen zwischen Trägern und Schulen sollen dabei nach Möglichkeit auch Berücksichtigung finden können.

Es sollen Jugendfreiwilligendienstleistenden lernzielorientierte berufspraktische Tätigkeiten angeboten werden, bei denen sie fachlich qualifiziert angeleitet werden und ihnen ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigeninitiative zugestanden wird. Anzustreben ist eine gezielte Berufs- und Studienorientierung. Während des grundsätzlich einjährigen Jugendfreiwilligendienstes muss eine partizipative, vertrauliche und wertschätzende pädagogische Betreuung auch in Bildungsseminaren sichergestellt sein.

Die Anzahl der mit Zuwendungsmitteln des Landes geförderten Einsatzstellen an Schulen wird bestimmt durch die Höhe der verfügbaren Landesmittel.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die gem. § 10 Abs. 1 JFDG zugelassenen Träger sowie die in Brandenburg gem. § 10 Abs. 2 und bzw. 5 JFDG anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres. Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis beizufügen, sofern dieser nicht bereits dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorliegt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Für die nach dieser Richtlinie geförderten Einsatzstellen muss eine denselben Durchführungszeitraum betreffende Zuwendung nach den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (RL-JFD vom 11.04.2012, veröffentlicht am 17.04.2012 im GMBl. 2012 Se. 174) für die sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmenden nachgewiesen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale für Taschengeld, Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung, die pädagogische Begleitung sowie Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung und eine Verwaltungskostenpauschale bemessen. Als Standardeinheit gilt ein Monat der Teilnahme einer bzw. eines Jugendfreiwilligendienstleistenden (Teilnahmemonat). Die pauschalierten Gesamtausgaben werden mit 650,00 Euro pro Teilnahmemonat angesetzt.

Diese Pauschale soll auch für die Einsatzstellen in Teilzeit gelten.

5.5 Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendung beträgt beim FSJ Schule pauschal 550,00 Euro pro Standardeinheit.

Die Zuwendung ist ausschließlich für die Gewährung von Taschengeld, Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, Sozialversicherung und für die Unfallversicherung der Freiwilligendienstleistenden sowie die Verwaltungskosten des Trägers einzusetzen.

5.6 Über die Zuwendung nach Ziffer 5.5 hinaus stellt der Zuwendungsempfänger die Gesamtfinanzierung durch Mittel des Bundes für die pädagogische Begleitung nach den RL-JFD und durch ggf. private Mittel sicher.

5.7 Anträge auf eine Zuwendung unter 50.000,00 Euro werden nicht bewilligt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Jugendfreiwilligendienstleistenden müssen zum Zeitpunkt der Maßnahme ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.

6.2 Es wird nur der Einsatz in Einsatzstellen im Land Brandenburg gefördert, dabei soll in der Regel je Schule nur eine auf der Grundlage dieser Richtlinie geförderte Einsatzstelle eingerichtet werden. Der Einsatz erfolgt in der Schule, wobei ein zeitweiser Einsatz bei einem schulischen Kooperationspartner in geringem Umfang gestattet ist, wenn eine Kooperationsvereinbarung verbindliche Regelungen dazu trifft (z. B. Kooperation Schule - Sportverein).

6.3 Durchführungszeitraum:

Der maßgebliche Durchführungszeitraum eines Freiwilligen Sozialen Jahres an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (FSJ-Schule) umfasst den Zeitraum vom 01. September eines Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres.

6.4 Der Zuwendungsempfänger muss gewährleisten, dass Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers sowie der Einsatzstelle und des Jugendfreiwilligendienstleistenden in einem gegenseitigen Vertrag geregelt werden. In dem Vertrag verpflichtet der Zuwendungsempfänger die Einsatzstelle insbesondere zu einer taggenauen Abrechnung (Dokumentation) der Einsatzzeiten der Jugendfreiwilligendienstleistenden. Verbindliche Kooperationsvereinbarungen nach Ziffer 6.2 sind als Zusatzvereinbarung diesem Vertrag beizufügen. Diese Unterlagen sind durch den Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Der Abschluss des gegenseitigen Vertrages vor der Bewilligung der Zuwendung gilt nicht als unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn, jedoch geht das mit dem Vertragsabschluss verbundene Risiko ausschließlich zu Lasten des Antragstellers.

6.5 Pflichten zur Information und Kommunikation:

Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg für die Aktivitäten im Rahmen dieser Förderung zum Ausdruck gebracht wird.

6.6 Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren:

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen (siehe Anlage) sind für das jeweils folgende Schuljahr bis zum 31. März an das MBJS zu stellen.

Dem Antrag und dem pädagogischen Konzept sind beizufügen

  • Kopie des Antrages auf Förderung nach den RL-JFD für die pädagogische Begleitung aus Mitteln des Bundes,
  • die Angabe der Anzahl der beabsichtigten Einsatzstellen an Schulen und ggf. Auflistung über die aktuellen bzw. geplanten Einsatzstellen mit dem Hinweis auf bereits bestehende längerfristige Kooperationen mit Schulen,
  • bei geplanter Einrichtung von Teilzeitstellen: Darstellung, wie die erforderliche zusätzliche Betreuung bzw. Begleitung dieser Jugendlichen abgesichert werden soll,
  • eine Zusicherung der Finanzierung der pädagogischen Begleitung aus Bundesmitteln,
  • die Anerkennung als Träger des FSJ im Land Brandenburg, sofern diese nicht bereits dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorliegt,
  • Nachweise über die Durchführung des FSJ im Schulwesen bzw. im Kita- und Jugendbereich des Landes Brandenburg.

Für bewährte Träger, die bereits über mindestens zwei Schuljahre erfolgreich Einsatzstellen an Schulen eingerichtet haben und dafür Zuwendungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport erhielten, ist ein vereinfachtes Antragsverfahren möglich. Hier kann auf ein bereits bewährtes Konzept und die eingerichteten Einsatzstellen verwiesen werden, eine Aktualisierung bzw. Fortschreibung/Ergänzung sollte jedoch vorgenommen werden. Die gesicherte Gesamtfinanzierung ist aber in jedem Fall für die geplante Anzahl von Einsatzstellen nachzuweisen.

7.2 Bewilligungsverfahren:

Unter Berücksichtigung des unter 1.2 beschriebenen Zuwendungszwecks entscheidet das MBJS nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen über die Gewährung der Förderung und prüft die Anträge unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 genannten Kriterien.

Die ausgewählten Träger erhalten einen Zuwendungsbescheid für den beantragten Zeitraum unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren:

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger beim MBJS in Raten.

Ein Teilnahmemonat kann als voller Teilnahmemonat anerkannt werden, wenn die/der Teilnehmende mindestens an 15 Kalendertagen des Monats den Dienst absolviert hat. Bei einer Teilnahme von weniger als 15 Kalendertagen im Monat kann ein halber Teilnahmemonat anerkannt werden.

Ab der zweiten Mittelanforderung ist ein Nachweis über die in den zurückliegenden Monaten geleisteten Teilnahmemonate zu erbringen. Hierzu ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Formular zu verwenden, welches mit dem Zuwendungsbescheid übergeben wird.

Der Bescheid über die Gewährung einer Förderung nach den RL-JFD (Bund) ist nach Zugang mit der nächsten Mittelanforderung oder spätestens mit dem Verwendungsnachweis unaufgefordert einzureichen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-P einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger zur Erfolgskontrolle die geleisteten Teilnahmemonate im jeweiligen Durchführungszeitraum unaufgefordert nachzuweisen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren ist der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt) berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger bzw. wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. Entsprechende Prüfungsrechte bei den Einsatzstellen hat der Zuwendungsempfänger auszubedingen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 01.02.2022 in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Anlagen