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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg für die Förderung von Projekten der schulischen übergreifenden Themen vom 1. Dezember 2023

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg für die Förderung von Projekten der schulischen übergreifenden Themen vom 1. Dezember 2023
vom 1. Dezember 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 37], S.477)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage  

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Projekten, die den schulischen übergreifenden Themen zuzuordnen sind, insbesondere zur demokratischen und politischen Bildung, Gewaltprävention an Schulen, Vorbeugung und Bekämpfung von Extremismus sowie gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Zweck der Förderung ist es, durch Maßnahmen der Prävention das demokratische Bewusstsein, die interkulturelle Toleranz, die Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung, die kulturelle Bildung, das Denken in kinder- und menschenrechtlichen, globalen, wirtschaftlichen und politischen Zusammenhängen bei den Schülerinnen und Schülern des Landes Brandenburg zu stärken.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Im Rahmen dieser Richtlinie soll der Antragsteller den von den Schulen nachgefragten spezifischen Bedarf in den Bereichen der schulischen übergreifenden Themen zur Untersetzung der Inhalte der bestehenden Rahmenlehrpläne in den unterschiedlichen Schulformen mit einem großen Wirkungskreis in möglichst vielen Regionen des Landes Brandenburg abdecken.

2. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sollen juristische Personen des privaten Rechts[1] mit Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in Brandenburg und Berlin sein. Zuwendungsempfangende aus anderen Bundesländern können im Einzelfall zugelassen werden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann nach schriftlicher Beantragung genehmigt werden. Ein rückwirkender vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen.

3.2 Die Förderung ist nachrangig zu anderen Bundes- und Landesförderprogrammen. Weitere bzw. zusätzlich beantragte und bewilligte Fördermittel (z. B. Kofinanzierungen) sind bei Antragstellung mit anzugeben.

3.3 Förderfähig sind nur Projekte, die über ein klares, erkennbares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen. Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, sich inhaltlich und konzeptionell an den Inhalten und Zielen des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in Verbindung mit den gültigen Rahmenlehrplänen zu orientieren.  

Besonders förderwürdig sind Projekte

  • die für das Land Brandenburg beispielgebend sind,
  • die mit Reichweite an verschiedenen Schulformen und / oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten stattfinden,
  • die mehrere übergreifende Themen gemäß den bestehenden Rahmenlehrplänen abdecken oder
  • die im Besonderen eine Integration der Angebote im Schulalltag und in Schulentwicklungskonzepten erfüllen und die an Schule Beteiligten angemessen in das Projekt mit einbeziehen.

Die Erläuterungen der allgemeinen Qualitätskriterien erfolgen zusätzlich mittels eines Anlageblattes zu dieser Richtlinie. Diese ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Richtlinie.

3.4 Der Zuwendungsempfangende muss die Gewähr dafür bieten, dass er auf der Grundlage der Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg arbeitet.

3.5 Das beantragte Projekt muss mit Schülerinnen und Schülern des Landes Brandenburg durchgeführt werden bzw. für diesen Adressatenkreis sowie ihre Lehrkräfte erkennbar sein.

3.6 Die Projekte sollen möglichst in Brandenburg und im Ausnahmefall in den benachbarten Bundesländern durchgeführt werden. Projekte, welche in den weiteren Bundesländern durchgeführt werden sollen, bedürfen der Begründung durch den Zuwendungsempfangenden und unterliegen der Prüfung durch den Zuwendungsgeber.

4. Gegenstand der Förderung

4.1 Gefördert werden ein- und mehrtätige schulische und außerschulische Veranstaltungen, Projekte und Vorhaben, die das Interesse an den schulischen übergreifenden Themen unterstützen.

4.2 Nicht förderfähig sind

  • Projekte, die eine unspezifische Zielgruppe ansprechen und die Auswahl der Zielgruppe unter Bezug auf politische Rahmenbedingungen, lokale Ereignisse oder empirische Befunde nicht begründen können,
  • Aktivitäten, die keine nachhaltige Auseinandersetzung mit den Förderzielen oder der Partizipation der Zielgruppe erkennen lassen,
  • Vorhaben, deren Finanzierungsverantwortung gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – im Rahmen der Jugendhilfeplanung bereits durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe festgelegt ist.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung für Projekte nach der Ziffer 5.4.1

Anteilsfinanzierung für Projekte nach Ziffer 5.4.4

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Der Fördersatz beträgt für Projekte und Veranstaltungen pro Veranstaltungstag und Lerngruppe/Klasse bis zu 800,- Euro.

Er dient insbesondere der Deckung folgender Ausgaben:

  • konzeptionelle Vorbereitung (Erstellung von Arbeitspapieren) und Qualitätssicherung der Veranstaltung; Nachbereitung der Projekte (Dokumentation)
  • Personalkosten, insbesondere für die Koordination und Begleitung des Projekts sowie zur Organisation und Durchführung
  • Honorar der Referentin/des Referenten
  • Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Referentin/des Referenten und des sonstigen Unterstützungspersonals;
  • Veranstaltungsmaterial und andere Programmkosten (Öffentlichkeitsarbeit, Arbeitsmaterialien, Preisgelder bei Projekten, Veranstaltungsorganisation wie Verpflegungs-kosten der Teilnehmer/-innen),
  • Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Bürobedarf, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, Kopierkosten, Telefongebühren, Porto, Büromiet- und Nebenkosten, Versicherungsbeiträge, Fahrtkosten des Trägers u. ä.).

Bei der Austragung von mehrtätigen Veranstaltungen[2] im Bereich der kulturellen Bildung können durch den Zuwendungsgeber zusätzlich die Kosten für Verpflegung und Unterkunft der Schülerinnen und Schüler mittels eines Zuschlags übernommen werden. Hierbei handelt es sich um einen Festbetrag pro Schülerin/Schüler je Veranstaltungstag in Höhe von 30,00 EUR.

5.4.2 Einem Tagessatz können in der Regel bis sechs Zeitstunden (à 60 min) zuzüglich notwendige Pausenzeiten (max. 1,5 Zeitstunden) inklusive Vor- und Nachbereitungszeit an der Schule oder am außerschulischen Lernort zu Grunde gelegt werden. Veranstaltungen und Veranstaltungsteile (z. B. an An- und Abreisetagen einer mehrtägigen Veranstaltung) unter sechs Zeitstunden, aber mindestens 2 Zeitstunden Arbeitsprogramm werden entsprechend stundenweise bezuschusst.  

5.4.3 Ist aufgrund der besonderen Gegebenheiten bei der Projektdurchführung die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als einer Dozentin/Referentin oder einem Dozenten/Referenten zwingend erforderlich, so wird ein Zuschlag auf den Fördersatz in Höhe von 75 v. H. gezahlt. Die Reisekosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Dozentin/Referentin oder des Dozenten/Referenten sind im genannten Zuschlag auf den Fördersatz enthalten. Die Gründe für den Einsatz von mehr als einer Dozentin/Referentin oder einem Dozenten/Referenten sind bei der Beantragung anhand des Konzeptes darzulegen.

5.4.4 Maßnahmen[3] im Sinne dieser Richtlinie, die das Interesse an den schulischen übergreifenden Themen unterstützen und die nicht mit einer Lerngruppe/Klasse oder einem Veranstaltungstag abgerechnet werden können, können mit bis zu 90% der Gesamtkosten gefördert werden. Es muss ein Eigenanteil des Trägers in Höhe von mindestens 10% der Gesamtkosten nachgewiesen werden. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplans.

6 Antragsverfahren

6.1 Anträge auf Förderung sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend der Anlage 2 an das

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 46
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

zu richten.

6.2 Die Anträge sind im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach Möglichkeit bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen. Bei Antragstellungen innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres sollen die Anträge möglichst ebenfalls zwei Monate vor Projektbeginn eingereicht werden.

6.3 Der Antrag muss enthalten:

  • die Projektbeschreibung (Ziele, Themen, Zielgruppen, Methoden, Programmablauf)
  • die erwartete Teilnehmerzahl, aufgeteilt nach Lerngruppen/Klassen
  • für das gesamte in dem Projekt eingesetzte Personal die Aufgabenbeschreibung, deren jeweilige Qualifikation und den Zeitumfang ihrer zu erbringenden Leistungen
  • Anzahl der Veranstaltungstage sowie Zeitstunden je Veranstaltungstag
  • bei jeder ersten Antragstellung im Kalenderjahr: die Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister oder eines adäquaten Registers und bei gemeinnützigen Vereinen/Einrichtungen die Gemeinnützigkeitsbescheinigung sowie ggf. eine Vollmacht, dass Unterzeichnerin/Unterzeichner den Träger/Verein nach außen vertreten darf (wenn nicht in Satzung enthalten).

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Die Bewilligung der Förderung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Zuwendungsbescheides des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid. Die Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller vor Erteilung eines ablehnenden Bescheides ist möglich.

7.2 Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Mittel sind mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Mittelanforderung in den im Zuwendungsbescheid genannten Fristen bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

7.3 Verwendungsbestätigung

7.3.1 Die Verwendungsbestätigung ist – soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde – spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für die Verwendungsbestätigung ist das dem Zuwendungsbescheid beigefügte Formular zu verwenden.

7.3.2 Abweichend von den ANBest-P besteht die Verwendungsbestätigung aus einer Übersicht mit den geförderten und erbrachten Veranstaltungstagen, der Teilnehmerzahl je Lerngruppe, dem täglichen Stundenumfang der Veranstaltung sowie einem qualifizierten Sachbericht einschließlich der Einschätzung der begleitenden Lehrkraft, der eine Bewertung des Erfolgs des Projektes ermöglicht. Im Rahmen des Sachberichtes ist zusätzlich zu erläutern, ob und welche Zuwendungsziele erreicht wurden. Die Sachberichte aller Projekte, die bewilligt worden sind, werden für eine Erfolgskontrolle herangezogen und bewertet. Diese Bewertung ist Grundlage für eine mögliche weitere Förderung des Förderprojektes.

Der Verwendungsnachweis zu der Ziffer 5.4.4 besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben, einer tabellarischen Belegübersicht (Belegliste), einem Sachbericht sowie ggf. Belegexemplaren.

Der Zuwendungsempfangende hat zu bescheinigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft

Potsdam, den 1. Dezember 2023

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Freiberg

[1] z.B.  Stiftungen des bürgerlichen Rechts, Vereine, GmbH

[2] z.B. Übungs- und Probelager, Theaterfestivals

[3] Konzept- und Materialerstellung (Handreichungen, Broschüren, etc.) und Beratung

Anlagen

1
2